B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6168/2013
U r t e i l v o m 2 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. September 2013 / N (…).
D-6168/2013
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein aus
B._______, Bezirk C._______ (Provinz D._______ stammender türki-
scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischer Religionszu-
gehörigkeit – seinen Heimatstaat am 3. August 2013 auf dem Landweg
und gelangte über E._______ und weitere, ihm unbekannte Länder am
12. August 2013 illegal in die Schweiz. Gleichentags stellte er im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ ein Asylgesuch. Nach
der dort am 21. August 2013 durchgeführten Befragung zur Person (BzP)
wurde er am 28. August 2013 vom BFM zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Gesuchs führte er im Wesentlichen an, als Kur-
den hätten sie keine Rechte, weshalb Freunde von ihm aus Protest
Kundgebungen und Demonstrationen organisiert hätten. Er habe als Kur-
de an solchen Kundgebungen teilgenommen und auch sonst materielle
Unterstützung für die kurdische Sache geleistet. Im Dorf habe er ein gut
gehendes Geschäft geführt. Angehörige der Kurdischen Arbeiterpartei
(PKK) seien jeweils in seinen Laden gekommen und hätten Material von
ihm verlangt, das von ihm denn auch zur Verfügung gestellt worden sei.
Zudem habe er ihnen Lebensmittel gegeben. Dies habe er seit der Eröff-
nung seines Ladens während vier bis fünf Jahren gemacht. Offenbar hät-
ten die Soldaten von einem solchen Besuch der PKK in seinem Geschäft
Ende des Sommers respektive Anfang des Herbstes im Jahre (...) erfah-
ren. So seien diese einen Tag später als PKK-Mitglieder verkleidet und
bewaffnet in seinem Geschäft erschienen und hätten von ihm Lebensmit-
tel verlangt, die er ihnen ausgehändigt habe. Wieder einen Tag später re-
spektive Ende August (...) seien dieselben Personen, die sich nun als tür-
kische Soldaten zu erkennen gegeben hätten, bei ihm erschienen und
hätten wissen wollen, weshalb er die Anwesenheit der PKK im Dorf nicht
gemeldet habe. Er sei auf den Posten mitgenommen, befragt, geschlagen
und mit dem Tod bedroht worden. Man habe ihm vorgeworfen, die PKK
zu unterstützen, ohne dass aber ein Verfahren gegen ihn öffnet worden
sei. Man habe ihm mitgeteilt, dass er von nun an regelmässig kontrolliert
werde. Nach zwei bis drei Tagen sei er aufgrund einer Schmiergeldzah-
lung seines Vaters entlassen worden. Im (...) seien die Soldaten ein zwei-
tes Mal erschienen und hätten ihn aus den gleichen Gründen festge-
nommen. Nach erneuter Geldzahlung seines Vaters habe man ihn nach
wenigen Tagen entlassen. Insgesamt sei er auf diese Weise acht Mal
mitgenommen worden und jeweils wieder freigekommen, so letztmals im
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(...). Schon vorher, nämlich am (...), sei sein Laden geschlossen worden,
und auch das Haus habe man wiederholt durchsucht. Aufgrund des stän-
digen behördlichen Drucks habe er es in seinem Herkunftsort nicht mehr
ausgehalten und sei im (...) nach G._______ gegangen, wo er sich illegal
in der Wohnung seines Bruders und bei Freunden aufgehalten habe.
Während seines dortigen Aufenthaltes habe er sich viele Gedanken ge-
macht und immer mehr psychische Probleme bekommen. Auch habe ihm
zu schaffen gemacht, dass der türkische Staat den Kurden ihre Identität
verweigere. Schliesslich habe er einen Schlepper gesucht, der ihm die
Ausreise organisiert habe. Nach seinem Weggang sei er mehrmals in
seinem Dorf gesucht und sein Vater nach seinem Aufenthaltsort befragt
worden. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Als Beleg reichte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) zu den
Akten.
A.b In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM
vom 3. September 2013 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens
dem Kanton H._______ zugewiesen
B.
Mit Verfügung vom 25. September 2013 – eröffnet am 1. Oktober 2013 –
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Die Vorin-
stanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG (SR 142.31) nicht standhielten, so dass deren Asylrelevanz nicht
geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft
nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Zudem erachtete das
BFM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 31. Okto-
ber 2013 erhob der Beschwerdeführer gegen den ablehnenden Asylent-
scheid Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom
25. September 2013 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuhe-
ben und die Sache sei an das BFM zurückzuweisen, eventuell sei die
Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung
an das BFM zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben
und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren,
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eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern
4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Sodann ersuchte der Be-
schwerdeführer um eine Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter
oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber
oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Ver-
fahren betraut sei und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwir-
ken würden.
Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer (Auflistung Beweismittel) bei.
Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird – soweit
entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 8. November 2013
teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, und forderte
ihn gleichzeitig auf, bis zum 25. November 2013 einen Kostenvorschuss
in der Höhe von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen,
unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Antragsge-
mäss wurde ihm die Zusammensetzung des Spruchgremiums im Be-
schwerdeverfahren – mit dem Hinweis, dass jenes namentlich bei allfälli-
gen Abwesenheiten nachträgliche Änderungen erfahren könne – mitge-
teilt.
E.
Mit Eingabe vom 25. November 2013 ersuchte der Beschwerdeführer un-
ter Beilage (Nennung Beweismittel) um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie eventuell um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, zumal er bedürftig
sei und die Begehren nicht als aussichtslos erachtet werden könnten.
F.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 wurde dem Beschwerdeführer das
Protokoll des Informationsgesprächs des Migrationsamtes des Kantons
H._______ vom (...), woraus hervorgeht, dass er seinem Rechtsvertreter
Fr. 2500.– überwiesen habe, in Kopie zugestellt und Frist bis zum
13. Dezember 2013 eingeräumt, sich zum dargelegten Inhalt – insbeson-
dere mit Blick auf die offenbar vorhandenen finanziellen Mittel – zu äus-
sern.
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Seite 5
G.
In seinem Schreiben vom 4. Dezember 2013 hielt der Beschwerdeführer
fest, es sei nicht ersichtlich, wie das Bundesverwaltungsgericht in den
Besitz des Protokolls des Informationsgesprächs des Migrationsamtes
des Kantons H._______ vom (...) gekommen sei, und ersuchte gleichzei-
tig, es sei ihm entweder die Korrespondenz, mit welcher das Bundesver-
waltungsgericht in Kenntnis dieses Protokolls gesetzt worden sei, umge-
hend zuzustellen oder – falls keine solche Korrespondenz existiere – der
Zustellungsweg dieses Dokumentes zu beschreiben.
H.
Mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 6. Dezember 2013 wurde das
Gesuch um Zustellung allfälliger Korrespondenz beziehungsweise um
Beschreibung des Zustellwegs bezüglich des in Frage stehenden Proto-
kolls des Informationsgesprächs vom (...) abgewiesen, da sich der Zu-
stellweg aus der dem Beschwerdeführer zugestellten Kopie des Proto-
kolls ergebe.
I.
Am 13. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer seine Stellung-
nahme betreffend die Verfügung des Instruktionsrichters vom 3. Dezem-
ber 2013 zu den Akten. Er hielt darin fest, es treffe zu, dass er einen An-
waltskostenvorschuss von Fr. 2500.– bezahlt habe. Er habe diesen Be-
trag von seinem in der Schweiz lebenden (...) ausgeliehen. Er habe zu
keinem Zeitpunkt über irgendwelche Geldmittel verfügt, weshalb die So-
zialhilfeabhängigkeit nach wie vor bestehe. Es liege somit kein Grund vor,
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen. Aus dem
Protokoll des Informationsgesprächs vom (...) sei zwar ersichtlich, dass
eine Kopie am (...) an das BFM gesandt worden sei. Nicht ersichtlich sei
indessen, wie diese Kopie an das Bundesverwaltungsgericht gelangt sei.
Es müsse deshalb ein Schreiben des BFM existieren, mit welchem die
Kopie an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen worden sei. Da ein
Anspruch auf Akteneinsicht bestehe, verlange er nochmals, dass dieses
Schreiben offengelegt werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
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den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ersuchte in seiner Eingabe vom 13. Dezember
2013 erneut um Einsicht in ein nach seiner Auffassung bestehendes
Schreiben des BFM, mit welchem das Bundesamt eine Kopie des Proto-
kolls des Informationsgesprächs des Migrationsamtes des Kantons
H._______ vom (...) an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen habe.
Ein solches Übermittlungsschreiben des BFM existiert nicht. Eine Kopie
des Protokolls wurde am (...) – wie sich unschwer aus dem datierten
Stempelaufdruck auf der ersten Protokollseite oben rechts ergibt – im
Rahmen der Vollzugsunterstützung (Art. 71 AuG [SR 142.20]) an das
BFM übermittelt und fand Eingang in dessen Akten. Weil das Bundesamt
verpflichtet ist, die Vorakten vollständig der Beschwerdeinstanz auszu-
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händigen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommen-
tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich
2008, Rz. 13 zu Art. 57), gelangte das Bundesverwaltungsgericht zur
Kenntnis des erwähnten Protokolls. Da – wie erwähnt – kein Übermitt-
lungsschreiben vorhanden ist, ist das diesbezügliche Akteneinsichtsge-
such abzuweisen.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentschei-
des im Wesentlichen fest, vorab würden die Umstände erstaunen, wie der
Beschwerdeführer den Mitgliedern der PKK seine Unterstützung hätte
zukommen lassen sollen, habe er doch angegeben, dass diese in ihrer
Rebellenkleidung und sogar bewaffnet in seinem Laden ein- und ausge-
gangen seien. Ein solches Verhalten von PKK-Angehörigen sei als reali-
tätsfremd zu erachten, müssten diese doch offensichtlich damit rechnen,
von den türkischen Behörden erkannt und festgenommen zu werden. Ei-
ne Verbindung seiner Person zur PKK auf die geschilderte Art und Weise
müsse deshalb in Frage gestellt werden. Hinsichtlich der vorgebrachten
acht Festnahmen auf dem Posten von I._______ sei seine Darstellung
äusserst unsubstanziiert und oberflächlich geblieben, obwohl er mehr-
mals dazu aufgefordert worden sei, diese zu präzisieren. Die Antworten
seien allgemein geblieben und er habe Ausflüchte verwendet, so dass es
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Seite 8
ihm nicht gelungen sei, den genauen Hergang der Geschehnisse nach-
vollziehbar zu machen. Er habe weder den genauen Verlauf dieser Fest-
nahmen noch das Vorgehen der Behörden zu konkretisieren vermocht,
sondern seine Antworten hätten sich auf den Hinweis, er sei bedroht, ge-
schlagen und ohne Nahrung und Wasser festgehalten worden, bis sein
Vater Bestechungsgeld bezahlt habe und er deshalb freigekommen sei,
beschränkt. Ebenso wenig habe er darzulegen vermocht, welche Fragen
an ihn gestellt worden seien und was man demnach eigentlich von ihm
gewollt habe. Dieser Mangel an Details und die ausgesprochen unper-
sönliche Berichterstattung seien nicht nachvollziehbar, handle es sich bei
den Festnahmen doch um den eigentlichen Grund seiner Ausreise und
um das zentrale Element seiner Asylgründe. Es sei ihm zu keinem Zeit-
punkt gelungen, den Eindruck zu erwecken, das Berichtete tatsächlich er-
lebt zu haben. Auch die Täterbeschreibung sei vage und unsubstanziiert
ausgefallen. Weder das Aussehen der Soldaten noch deren Verhalten
habe er lebensnah zu beschreiben vermocht. Die entsprechenden Aus-
führungen würden vielmehr stereotyp anmuten und seien teilweise aus-
weichend ausgefallen. Sowohl die Festnahmen wie auch deren Hinter-
grund – namentlich eine Verbindung zur PKK – seien anzuzweifeln. Im
Weiteren erschiene das geschilderte Verhalten der Behörden nicht nach-
vollziehbar, wäre er tatsächlich wegen des Vorwurfs der Unterstützung
der PKK jeweils festgenommen worden (wiederholte Freilassung nach
Schmiergeldzahlung ohne weitere Konsequenzen). So wäre der Aufwand
der Behörden sehr gross gewesen, ohne dass Aussicht auf Erfolg be-
standen hätte. Demgegenüber sei es notorisch, dass die türkischen Be-
hörden äusserst konsequent gegen Teilnehmer an strafbaren Handlungen
im Zusammenhang mit der PKK vorgehen würden und bei Vorliegen von
konkreten Anhaltspunkten entsprechende Untersuchungsmassnahmen,
verbunden mit Untersuchungshaft und Erstellung von Protokollen, einlei-
teten. In den Aussagen des Beschwerdeführers würden sich jedoch keine
Hinweise auf solche behördliche Untersuchungsmassnahmen finden,
obwohl seine Unterstützungstätigkeit für die PKK von türkischen Soldaten
aufgedeckt worden sei. Dieser Umstand bestätige die Zweifel an der be-
haupteten Verbindung zur PKK. Davon ausgehend müssten auch die
Festhaltungen auf dem Polizeiposten sowie die damit verbundenen Dro-
hungen und weiteren Übergriffe von Seiten der Behörden als unglaubhaft
bezeichnet werden. An dieser Einschätzung vermöge auch das einge-
reichte Beweismittel nichts zu ändern, zumal aus diesem nicht ersichtlich
werde, aus welchen Gründen sein Laden geschlossen worden sei. Die
Vorbringen des Beschwerdeführers würden somit den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
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Seite 9
4.2 Demgegenüber rügte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmit-
teleingabe zuerst verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch
die Vorinstanz, welche die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
die Rückweisung der Sache an das BFM rechtfertigten. So habe das
BFM die Begründungspflicht verletzt und den rechtserheblichen Sachver-
halt unvollständig und unrichtig abgeklärt.
4.2.1 Zunächst habe die Vorinstanz seine Teilnahme an kurdischen De-
monstrationen, welche von seinen Freunden organisiert worden seien,
und den Umstand, dass mehrere seiner Geschwister im Ausland lebten
und zwei seiner Brüder in J._______ als Flüchtlinge anerkannt seien, im
angefochtenen Entscheid gar nicht erwähnt, obwohl eine familiäre Ver-
bindung zur PKK und das Engagement im Rahmen von kurdischen De-
monstrationen potenziell ausschlaggebend für die Frage nach einer asyl-
relevanten Gefährdung seien.
4.2.2 Die Vorinstanz habe ferner bezüglich der Rüge einer unrichtigen
und unvollständigen Prüfung des Sachverhalts zum rechtserheblichen
Umstand, wonach zwei seiner Brüder in J._______ als Flüchtlinge aner-
kannt worden seien, keine weiteren Abklärungen getätigt. Da sie es ver-
säumt habe, die Asylakten seiner Brüder aus J._______ anzufordern,
seien die Gründe, weshalb diesen in J._______ Asyl gewährt worden sei,
nicht bekannt, obschon dieses Wissen für die abschliessende Beurteilung
seiner Flüchtlingseigenschaft notwendig gewesen wäre. Aus den Akten
seien weiter seine gesundheitlichen Probleme ersichtlich, welche auf eine
psychische Erkrankung hinweisen würden. Auch sein Aussageverhalten
entspreche einer Person, welche an den Folgen von traumatischen Er-
lebnissen leide. Daher sei die Erstellung eines psychiatrischen Gutach-
tens unabdinglich; zumindest hätte ein solcher Bericht eingefordert wer-
den müssen, zumal nur eine Fachperson klären könne, unter welchen
gesundheitlichen Problemen er leide. Für die Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit und der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs stelle dies eine
Notwendigkeit dar. Die vorinstanzliche Einschätzung im angefochtenen
Entscheid sei lediglich aus der Sicht eines medizinischen Laien vorge-
nommen worden. Da seine Asylgründe vermutlich auch vor dem Hinter-
grund der Erpressungshandlungen der türkischen Behörden zu betrach-
ten seien und das BFM in dieser Hinsicht keine Abklärungen getroffen
habe, habe es konsequenterweise die entsprechenden Länderinformatio-
nen auch nicht bei seiner Würdigung berücksichtigen können. Diesbezüg-
lich hätte jedoch die entsprechende Situation in der Heimatregion mittels
Beizug von aktuellen Länderinformationen eruiert werden müssen. Insge-
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Seite 10
samt rechtfertige sich daher die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und
richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, wobei in diesem
Zusammenhang angesichts einer gehäuften unsorgfältigen Verfahrens-
führung zwingend eine Kassation vorzunehmen und eine Heilung der
Rechtsverletzungen der Vorinstanz durch das Bundesverwaltungsgericht
nicht möglich sei. Sollte die Sache jedoch nicht an die Vorinstanz zurück-
gewiesen, sondern durch das Bundesverwaltungsgericht materiell beur-
teilt werden, müsse das Gericht die vollständige und richtige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts vornehmen. Für diesen Fall sei er
persönlich anzuhören, ihm Frist zur Einreichung zusätzlicher Beweismittel
anzusetzen, die aktuelle Lage hinsichtlich Erpressung durch türkische Si-
cherheitskräfte mittels Beizug von aktuellen Länderberichten abzuklären,
die deutschen Asylakten seiner Geschwister einzuholen und ein psychiat-
risches Gutachten erstellen zu lassen.
4.3 Bezüglich der von der Vorinstanz als unglaubhaft erachteten Asyl-
gründe sei anzuführen, dass es mit Blick auf das in Frage gestellte Ver-
halten der PKK-Kämpfer in seinem Heimatdorf nicht unüblich gewesen
sei, dass sich dort Mitglieder der PKK aufgehalten hätten. Bereits aus
diesem Grund sei von deren genauen Kenntnis auszugehen, sich im Dorf
unauffällig zu verhalten. Zudem seien die Besuche in seinem Laden je-
weils in der Nacht geschehen, da sein Geschäft abends jeweils sehr lan-
ge geöffnet gewesen sei. Ferner habe er nie gesagt, dass die PKK-
Mitglieder in ihrer offiziellen Uniform bei ihm erschienen seien, sondern
Kleider getragen hätten, die in seinen Augen die "PKK-Kleidung" gewe-
sen sei. Auch hätten diese nicht ihre Waffen offen gezeigt. Zudem habe
es in seinem Dorf keinen Gendarmerieposten gehabt und sämtliche Dorf-
bewohner hätten die PKK unterstützt, weshalb von dieser Seite kaum ein
Verrat habe befürchtet werden müssen. Der bezweifelten Glaubhaftigkeit
der acht Festnahmen sei entgegenzuhalten, dass bei ihm klare Anzei-
chen einer posttraumatischen Belastungsstörung zu erkennen seien, wo-
bei es zum typischen Aussageverhalten einer traumatisierten Person ge-
höre, ausweichende Antworten auf belastende Ereignisse zu geben. Vor
diesem Hintergrund könne ihm diesbezüglich der Vorwurf unsubstanziier-
ter Angaben nicht gemacht werden. Sodann sei aus den Protokollen er-
sichtlich, dass er die Ereignisse zwar nicht sehr detailliert, hingegen äus-
serst konsistent geschildert habe, ohne auf das Einhalten einer chronolo-
gischen Reihenfolge angewiesen gewesen zu sein. Weiter sei der vor-
instanzlichen Einschätzung zum Verhalten der türkischen Sicherheitskräf-
te zu widersprechen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Lage sei das ge-
D-6168/2013
Seite 11
schilderte Vorgehen, ihm zunächst eine "Falle" zu stellen und ihn danach
regelmässig festzunehmen, um damit von seinen Eltern Bestechungsgeld
für die Freilassung fordern zu können, absolut logisch. Die Behörden hät-
ten sich – nicht zuletzt aufgrund seiner im Ausland lebenden Verwandten
– darin bestärkt gesehen, dass seine Familie über finanzielle Ressourcen
verfüge und es sich insofern lohne, ihn zwecks Erpressung von Geld re-
gelmässig festzunehmen. Insgesamt sei somit klarerweise von der
Glaubhaftigkeit seiner Aussagen auszugehen. Bei einer Rückkehr müsse
er mit der Fortsetzung der geschilderten Behandlung durch die türkischen
Behörden rechnen, weshalb von einer asylrelevanten Verfolgung auf-
grund der Gefährdung von Leib und Leben auszugehen sei. In Anbetracht
der Kenntnisse der türkischen Behörden seiner früheren Tätigkeiten sei
von einer entsprechenden Registrierung auszugehen, weshalb ihm eine
landesweite Verhaftung drohe.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten
zum Schluss, dass das BFM im Rahmen der Prüfung der Asylvorbringen
aufgrund der ausgeführten einzelnen Aspekte zu Recht erkannt hat, der
Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht.
Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe sowie in den weiteren Ein-
gaben und die eingereichten Beweismittel vermögen in entscheidrelevan-
ter Hinsicht nicht gegen die angefochtene Verfügung durchzudringen.
5.2 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer zunächst verschie-
dene Verletzungen des rechtlichen Gehörs geltend, die nach seiner Auf-
fassung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Verfah-
rensmängeln rechtfertigten. So habe das BFM die Begründungspflicht
verletzt, indem es in seinem Entscheid nicht auf seine Teilnahme an kur-
dischen Demonstrationen und den Umstand, dass mehrere seiner Ge-
schwister im Ausland lebten und zwei seiner Brüder in J._______ als
Flüchtlinge anerkannt seien, eingegangen sei. Weiter habe es den Sach-
verhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, so hinsichtlich der Asylgrün-
de seiner in J._______ als anerkannte Flüchtlinge lebenden Geschwis-
tern, seines Gesundheitszustandes und des Beizugs von aktuellen Län-
derinformationen zum Vorgehen der türkischen Behörden betreffend die
Erpressung von Geldmitteln bei kurdischen Familien.
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Seite 12
5.2.1 Hinsichtlich der gerügten Verletzung der Begründungspflicht, ist
Folgendes festzuhalten: Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29
Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfü-
gende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig
und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich
entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35
Abs. 1 VwVG). Die Begründung soll es dem Betroffenen ermöglichen,
den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich
ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz
über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei muss
sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen
Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen, son-
dern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Be-
gründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Ver-
fahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei die bun-
desgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die
rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und um solche geht
es bei der Frage der Gewährung von Asyl – eine sorgfältige Begründung
verlangt (BVGE 2013/34 E. 4.1 S. 546 f.; 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.).
Das Bundesamt erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als un-
substanziiert, oberflächlich, stereotyp und realitätsfremd. Nach Prüfung
der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass sich die Vorinstanz bei
ihren Erwägungen zwar auf die für den Entscheid massgeblichen Punkte
konzentrierte, aber es ist daraus nicht zu schliessen, sie habe die weite-
ren Vorbringen nicht in ihre Entscheidfindung mit einbezogen. So führte
der Beschwerdeführer anlässlich der BzP die Teilnahme an kurdischen
Demonstrationen noch mit keinem Wort an. Bei der nachfolgenden Anhö-
rung machte er diesbezüglich zwar geltend, als Kurde sei er an die von
seinen Freunden organisierten Kundgebungen gegangen und habe die
PKK materiell unterstützt. Deswegen hätten ihn die türkischen Sicher-
heitskräfte behelligt (vgl. act. A5/13 S. 3), wobei im späteren Verlauf der
Anhörung die materielle Unterstützung der PKK als zentraler Anlass für
die vorgebrachte Verfolgung angeführt, hingegen die Teilnahme an Kund-
gebungen nicht weiter dargelegt wurde. Zudem brachte er in der BzP auf
Nachfrage explizit vor, nie politisch tätig gewesen zu sein (vgl. act. A3/11
S. 8). Auch führte er in keinem Moment der BzP oder der Anhörung an,
die türkischen Behörden hätten ihn wegen des Umstandes, dass mehrere
seiner Geschwister im Ausland lebten und zwei seiner Brüder in
J._______ als Flüchtlinge anerkannt seien, wiederholt festgenommen und
jeweils kurzzeitig festgehalten (vgl. act. A3/11 S. 7 f.; A5/13 S. 3 ff.). Da er
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Seite 13
somit die obigen Sachverhaltselemente auch selber nicht als entscheid-
wesentlich erachtete, stellt es daher keine Verletzung der Begründungs-
pflicht dar, wenn sich die Vorinstanz in ihrer Begründung nicht mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzte und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegte (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 [S. 188]).
Zudem war es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich, den Ent-
scheid des BFM sachgerecht anzufechten, was den Schluss zulässt,
dass er sich über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen konnte
(vgl. BGE 112 Ia 107), womit die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht
nachgekommen ist.
Soweit der Beschwerdeführer anführt, die Vorinstanz habe keine weiteren
Abklärungen hinsichtlich der Asylgründe seiner in J._______ als aner-
kannte Flüchtlinge lebenden Geschwister, seines Gesundheitszustandes
und des Beizugs von aktuellen Länderinformationen zum erpresserischen
Vorgehen der türkischen Behörden zwecks Geldbeschaffung bei kurdi-
schen Familien getroffen, was eine unrichtige und unvollständige Sach-
verhaltsprüfung darstelle, ist Folgendes zu erwägen: Der Untersuchungs-
grundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens
(vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von
Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwen-
digen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten
Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (bei-
spielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt
indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwir-
kungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1
AsylG). Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl.
Art. 12 Bst. b VwVG) offensichtlich davon aus, dass der rechtserhebliche
Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismass-
nahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvoll-
ständig festgestellt, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände
Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar
erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in
den Entscheid einfloss (vgl. OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Praxis-
kommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009,
Art. 49 N 38; siehe zum Ganzen auch BENJAMIN SCHINDLER, in: Au-
er/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 28 zu Art. 49).
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Seite 14
Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich nach Prüfung der Akten
keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zuliessen, das
Bundesamt habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt. Es konzent-
rierte sich auch diesbezüglich auf die für den vorinstanzlichen Entscheid
massgebenden Vorbringen, ohne diese oberflächlich oder gar pauschal
zu würdigen. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Anhörung vom
28. August 2013 ausführlich und detailliert zu seinen Asylgründen respek-
tive zu weiteren, neuen Aspekten befragt und es wurde ihm die Möglich-
keit eingeräumt, (weitere) Beweismittel einzureichen. Das BFM erachtete
in der Folge den Sachverhalt als genügend erstellt, um ohne weitere Ab-
klärungen einen Entscheid zu fällen (vgl. act. A5/13 S. 11). Das BFM gab
in seiner Begründung, wenn auch nur implizit, zu erkennen, dass es die
nun gerügten Punkte (in J._______ als anerkannte Flüchtlinge lebende
Geschwister; psychischer Gesundheitszustand; aktuelle Länderinformati-
onen betreffend Erpressung von Geldbeträgen bei kurdischen Familien)
nicht als entscheidwesentliche Elemente der Asylbegründung qualifizier-
te, zumal der Beschwerdeführer diesen Punkten selber offenbar keine
besondere Bedeutung beimass und er wegen seiner im Ausland leben-
den Geschwister offensichtlich keinerlei Nachteile erleiden musste. Er
wies in der Anhörung lediglich darauf hin, die Geschwister hätten politi-
sche Probleme gehabt (vgl. act. 5/13 S. 10). Die angeführten psychischen
Probleme wurden in der Anhörung näher beleuchtet, wobei der Be-
schwerdeführer anführte, dass es ihm nach einem Arztbesuch besser ge-
gangen sei respektive besser gehe und er auch hier in der Schweiz krank
geworden sei, wobei es sich um eine Erkältung gehandelt habe (vgl. act.
A5/13 S. 10). Die von seinem Vater angeblich bezahlten Schmiergelder
brachte er im Rahmen der BzP noch mit keinem Wort zur Sprache (vgl.
act. A3/11 S. 7 f.). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Asylsuchende
einerseits als Ausdruck der in Art. 8 AsylG verankerten Mitwirkungspflicht
angehalten sind, den von ihnen vorgetragenen Sachverhalt mittels geeig-
neter Beweismittel zu untermauern, andererseits sind sie nach Art. 33
Abs. 1 VwVG auch berechtigt, Beweise anzubieten, welche grundsätzlich
im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs desgleichen anzu-
nehmen sind, soweit der zu beweisende Sachverhalt rechtserheblich ist.
Der Beschwerdeführer legte jedoch keine weiteren Beweismittel ins
Recht und wies auch nicht auf entsprechende Bemühungen zu deren Be-
schaffung hin. Von einer unvollständigen oder unrichtigen Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts ist deshalb nicht auszugehen.
5.2.2 Zusammenfassend erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe die
Begründungspflicht sowie den Untersuchungsgrundsatz im Rahmen einer
D-6168/2013
Seite 15
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts verletzt, als unbegründet. Die Anträge, die Sache sei an die
Vorinstanz zurückzuweisen und im Falle einer materiellen Beurteilung
durch das Bundesverwaltungsgericht sei die vollständige und richtige Ab-
klärung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das Gericht vorneh-
men, sind daher abzuweisen.
5.3 In materieller Hinsicht gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die von
der Vorinstanz in Zweifel gezogenen behördlichen Festnahmen und Haft
im den Jahren (...) bis (...) glaubhaft darzustellen, weshalb vorliegend die
diesbezügliche Einschätzung des BFM im Ergebnis zu bestätigen ist.
Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der durch die Vorinstanz in
Frage gestellten Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sinngemäss auf eine
fehlerhafte Sachverhaltsabklärung des BFM verweist, kann auf die obigen
Erwägungen in Ziffer 5.2 verwiesen werden. Sodann ist der Hinweis auf
den Umstand, dass sich im Dorf öfters Mitglieder der PKK aufgehalten
und diese gewusst hätten, sich im Dorf unauffällig zu bewegen, zumal de-
ren Besuche im Laden jeweils in der Nacht geschehen seien, als nicht
stichhaltig zu erachten. Diese Personen wären angesichts ihrer Kleidung
und Bewaffnung auch unter den obigen Umständen für die Behörden
leicht als Mitglieder der PKK erkennbar gewesen und hätten dementspre-
chend mit einer allfälligen Festnahme rechnen müssen. Der Beschwerde-
führer führte denn auch selber an, dass die Sicherheitskräfte von den Be-
suchen der PKK-Angehörigen im Dorf gewusst hätten (vgl. act. A5/13
S. 6). Daran ändert auch der Einwand nichts, wonach er nie gesagt habe,
die PKK-Mitglieder seien in ihrer offiziellen Uniform bei ihm erschienen,
sondern hätten Kleider getragen, die in seinen Augen die "PKK-Kleidung"
gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe eigenen Angaben zufolge
die Kämpfer bereits seit mehreren Jahren unterstützt. Offensichtlich konn-
te der diese anhand ihrer Kleidung als Angehörige der Guerilla identifizie-
ren. So gab er zu Protokoll, das Militär habe sich wie die PKK verkleidet
und sei ins Geschäft gekommen (vgl. act. A5/13 S. 3). Dementsprechend
musste dies auch den türkischen Sicherheitskräften genau gleich möglich
gewesen sein.
Sodann hätte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht mit
Bestimmtheit sagen können, dass die Kämpfer bewaffnet gewesen seien,
hätten diese ihre Waffen nicht offen gezeigt, weshalb der entsprechende
Einwand nicht gehört werden kann. Bei einer Unterstützung der PKK
durch sämtliche Dorfbewohner, wie dies der Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe vorbringt, wäre das mehrjährige andauernde Vorge-
D-6168/2013
Seite 16
hen der Behörden gegen ihn allein und ohne dass es zu Razzien oder
anderen Untersuchungsmassnahmen im Dorf gekommen sein soll, als
realitätsfremd und daher als unglaubhaft zu erachten. Da die Sicherheits-
kräfte gewusst haben sollen, dass sich Angehörige der PKK weiterhin im
Dorf aufhalten, wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass sich die Beam-
ten respektive die Soldaten auf die Ergreifung derselben und nicht auf re-
gelmässige, aber jeweils ergebnislose Kontrollen des Beschwerdeführers
konzentriert hätten.
Soweit der Beschwerdeführer bezüglich der in Frage gestellten Glaubhaf-
tigkeit der acht Festnahmen anführt, es lägen bei ihm klare Anzeichen ei-
ner posttraumatischen Belastungsstörung vor, ist Folgendes festzuhalten:
Das charakteristische Merkmal für Folteropfer mit einer sogenannten
posttraumatischen Belastungsstörung stellt die ausgeprägte Tendenz dar,
der bewussten Auseinandersetzung mit traumatischen Erlebnissen aus-
zuweichen. So ist es heute durch eine Vielzahl von Studien und Erfah-
rungsberichten belegt, dass Folteropfer weitgehend unfähig sind, über
das Erlebte zu berichten, solange nicht ein Klima des Vertrauens herge-
stellt ist, um das Vorgefallene in so sensiblen Bereichen zu offenbaren.
So gehören zu den häufigsten Traumata entweder eine ernsthafte Bedro-
hung des eigenen Lebens beziehungsweise der körperlichen Integrität
(etwa Folter), ernsthafte Bedrohung oder Schädigung der eigenen Kinder,
des Ehepartners oder naher Verwandter sowie die plötzliche Zerstörung
des eigenen Zuhauses. Zu den Folgen gehören auch Gedächtnisschwä-
che oder Konzentrationsschwierigkeiten. Jedoch leiden nicht nur Folter-
opfer unter der posttraumatischen Belastungsstörung, sie kann bei allen
Menschen auftreten, die einem Trauma ausgesetzt waren. Die Annahme
einer solchen posttraumatischen Belastungsstörung rechtfertigt sich auf-
grund der vorgebrachten Erlebnisse jedoch nicht: So schilderte der Be-
schwerdeführer bereits anlässlich der BzP die hier interessierenden Vor-
kommnisse (wiederholte Festnahmen; Verhalten der Beamten auf dem
Posten und wiederholte Drohungen) von sich aus ohne Umschweife und
offenbar ohne sichtbare oder merkbare Gemütsbewegungen. Auch an-
lässlich der Anhörung durch das BFM stellten offenbar weder die Befrage-
rin noch die anwesende Hilfswerkvertretung merkliche Verhaltensauffäl-
ligkeiten bei der Schilderung dieser geltend gemachten Ereignisse fest
oder sahen sich jedenfalls nicht veranlasst, diesbezügliche Feststellun-
gen im Protokoll oder in einem Protokollanhang anzumerken, was jedoch
regelmässig der Fall ist bei entsprechenden Auffälligkeiten von Befragten.
Da den Protokollen keinerlei Hinweise auf Konzentrationsschwierigkeiten
des Beschwerdeführers während der Befragungen zu entnehmen sind
D-6168/2013
Seite 17
und dieser am Schluss der Anhörung auf Nachfrage anführte, er habe al-
les sagen können, was für sein Asylgesuch wichtig erscheine, und er
überdies die Korrektheit und Wahrheit seiner Asylvorbringen nach Rück-
übersetzung unterschriftlich bestätigte (vgl. act. A3/11 S. 9; A5/13 S. 12),
lassen sich die festgestellten vagen, undetaillierten und stereotypen
Schilderungen in den Ausführungen nicht auf eine posttraumatische Be-
lastungsstörung zurückführen. Im Übrigen fielen die Ausführungen des
Beschwerdeführers zu den auf dem Posten erlittenen Benachteiligungen
in den Befragungen uneinheitlich aus. So gab er anlässlich der BzP auch
auf konkrete Nachfrage – dies im Gegensatz zur späteren Anhörung – nie
an, von den Beamten körperlich misshandelt worden zu sein (vgl. act.
A3/11 S. 7 unten). Zudem ist aufgrund seiner Aussagen davon auszuge-
hen, dass sein Arztbesuch wegen des psychischen Drucks ein ungleich
milderes Krankheitsbild – entgegen der Behauptung auf Beschwerdeebe-
ne – zu Tage gebracht haben muss. Dieser Schluss drängt sich auch in
Anbetracht der verordneten Medikation auf (Schlaftabletten; vgl.
act. A5/13 S. 10). Offenbar vermochten die Medikamente seine Be-
schwerden erfolgreich zu lindern (vgl. act. A5/13 S. 10), denn er selber
machte nicht geltend, wegen der vorgebrachten Erlebnisse erneute ärztli-
che Hilfe oder eine weiterführende Behandlung in Anspruch genommen
zu haben oder eine solche gegenwärtig zu nehmen.
Überdies vermag auch die Behauptung, letztlich sei er von den Behörden
im Wesentlichen angesichts der klaren Beweislage gegen ihn zwecks Er-
pressung von Geld regelmässig festgenommen worden, nicht zu über-
zeugen. Bei dieser Sachlage wären gegen den Beschwerdeführer viel-
mehr – auch in Berücksichtigung der in der Türkei herrschenden Korrup-
tion und der diesbezüglich auf Beschwerdeebene ins Recht gelegten Un-
terlagen, die sich im Übrigen lediglich zur Korruption im Allgemeinen in
der Türkei äussern – entsprechende Ermittlungshandlungen der Behör-
den eingeleitet worden, wie dies die Vorinstanz in ihrer Begründung zu
Recht ausführte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die ent-
sprechenden Ausführungen verwiesen werden, die vollumfänglich zu bes-
tätigen sind (vgl. act. A10/7 S. 4).
An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel
nichts zu ändern. So führt (Nennung Beweismittel) keinen Grund an,
weshalb das Geschäft des Beschwerdeführers am (...) geschlossen wur-
de. Auch die eingereichten Farbkopien von Fotos, die den Beschwerde-
führer in seinem Geschäft und sein Herkunftsdorf zeigen sollen, sind für
die Beurteilung seiner Asylgründe als nicht beweiskräftig zu qualifizieren,
D-6168/2013
Seite 18
zumal weder die Herkunft des Beschwerdeführers aus dem erwähnten
Dorf noch seine Tätigkeit als Ladenbesitzer von der Vorinstanz in Frage
gestellt wurden.
5.4 Es ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun
vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausge-
setzt war oder objektiv begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt
werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden.
Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt, wes-
halb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben auf
Beschwerdeebene im Einzelnen noch näher einzugehen, da sie an obiger
Einschätzung nichts zu ändern vermögen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502; 2009/50 E. 9 S. 733; 2008/34
E. 9.2 S. 510; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
D-6168/2013
Seite 19
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-6168/2013
Seite 20
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748;
2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Auslände-
rinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.3.2 Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdefüh-
rer als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür erkennbar sind,
er wäre bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung im
genannten Sinne ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon
aus, dass die allgemeine Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürger-
krieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist,
aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet
werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umstän-
den – ausser in den Provinzen Hakkari und Sirnak – nicht generell als
unzumutbar zu bezeichnen (vgl. BVGE 2013/2). Überdies lässt sich eine
andere Einschätzung mit Bezug auf den Herkunftsort respektive die Her-
kunftsprovinz des Beschwerdeführers (D._______) und die Provinz sei-
nes letzten Wohnortes (G._______) nicht zureichend abstützen. Der Be-
schwerdeführer verfügt über eine fünfjährige Schulbildung, gute Kennt-
nisse der türkischen Sprache und diverse Berufserfahrungen (vgl. act.
A3/11 S. 4). Diese Kenntnisse werden ihm beim Wiederaufbau einer Exis-
tenz in seinem Heimatland zugutekommen. Dort verfügt er überdies –
sowohl in seiner Herkunftsregion als auch an seinem letzten Wohnort –
über etliche Familienangehörige (Eltern und Geschwister), welche ihn bei
einer Reintegration unterstützen können. Zudem kann er auf die Unter-
stützung von in weiteren europäischen Ländern wohnhaften Familienan-
gehörigen (Geschwister) – zumindest in finanzieller Hinsicht – zählen
(vgl. act. A3/11 S. 5). Zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten
kann er beim BFM Rückkehrhilfe beantragen. Insbesondere genügen
blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansäs-
sige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine konkrete
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE
2010/41 E. 8.3.6 S. 591). Es ist somit nicht anzunehmen, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existen-
zielle Notlage geraten würde. Sodann bestehen keine gesundheitlichen
Gründe, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten. Dem
D-6168/2013
Seite 21
Beschwerdeführer ist es möglich und zumutbar, im Bedarfsfall die in sei-
ner Heimat bestehenden medizinischen Strukturen in Anspruch zu neh-
men.
7.3.3 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung in generel-
ler und individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
rechtskonform ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
9.
9.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das mit Eingabe vom
25. November 2013 gestellte Eventualbegehren um Erlass des Kosten-
vorschusses gegenstandslos geworden.
9.2 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aus der
Tatsache, dass sich ex post zeigt, dass der Beschwerdeführer keine pro-
zessualen Erfolgschancen hatte, ergibt sich zwar noch nicht zwingend,
dass die Beschwerde aussichtslos war. Dennoch müssen vorliegend die
Gewinnaussichten als von allem Anfang an beträchtlich geringer einge-
stuft werden als die Verlustgefahren und können gar als kaum ernsthaft
bezeichnet werden. Dies bedeutet nach bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung, dass der Streitfall als aussichtslos zu bezeichnen ist. Deshalb ist
das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
abzuweisen.
9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
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Seite 22
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: