B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6168/2014
Ur t e i l vom 1 0 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
und seine Ehefrau
B._______, geboren (…),
sowie das gemeinsame Kind
C._______, geboren (…),
alle Syrien,
alle vertreten durch D._______,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen zugunsten von A._______,
B._______ und C._______;
Verfügung des BFM vom 30. September 2014 / (…) / (…) /
(…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2014 ersuchte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden die schweizerische Vertretung in Istanbul (nachfol-
gend: Vertretung) um Ausstellung eines Visums für seinen Bruder und des-
sen Familie (die Beschwerdeführenden). Zur Begründung wurde ausge-
führt, dass die Beschwerdeführenden aus E._______ stammen würden
und in die Türkei geflüchtet seien. Sie würden gerne von der in der Weisung
vom 4. September 2013 betreffend die erleichterte Erteilung von Besucher-
Visa für syrische Familienangehörige (COO.2180.101.7.266789
/322.213/Syrien/2010/03648, nachfolgend: Weisung Syrien) eröffneten
Möglichkeit Gebrauch machen. In der Türkei würde die Familie unter pre-
kären finanziellen Bedingungen leben. Die Beschwerdeführenden könnten
sich Dinge des täglichen Gebrauchs nur dank der Unterstützung von Hilfs-
organisationen beschaffen.
B.
Am 20. Juni 2014 reichten die Beschwerdeführenden auf der Vertretung
die diesbezüglichen Visums-Anträge ein.
C.
Diese Gesuche wurde von der Vertretung am 24. Juni 2014 unter Verwen-
dung des im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex
der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars ("Verweigerung /
Annullierung / Aufhebung des Visums") abgelehnt, mit der Begründung,
dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen
des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien. Überdies habe die
Absicht zur Wiederausreise nicht festgestellt werden können. Schliesslich
komme die Weisung Syrien aufgrund der zeitlichen Begebenheiten nicht
mehr zur Anwendung.
D.
Mit undatiertem Schreiben ihres Vertreters erhoben die Beschwerdefüh-
renden gegen diesen Entscheid Einsprache beim BFM. Die Einsprache
wurde damit begründet, eine sachgerechte Anfechtung sei kaum möglich,
da die von der Vertretung gegebene Begründung sehr rudimentär sei, was
eine Aufhebung des angefochtenen Entscheides rechtfertige. Die Familie
habe in E._______ gelebt und diese Stadt sei gegenwärtig hart umkämpft.
Aufgrund der anhaltenden Bombardierungen und der Angst vor Giftgas-
Angriffen seien sie in die Türkei geflüchtet. Dort gehe es ihnen aber sehr
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schlecht. Sie hätten kaum Obdach und würden Hunger leiden. Ohne Geld
könnten sie aufgrund der Korruption in der Türkei ohnehin nichts erreichen.
Daher würden sie nur den Ausweg sehen, wieder nach Syrien zurückzu-
kehren.
In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dieses Ersuchen wurde mit
Verfügung vom 25. Juli 2014 abgewiesen. Daraufhin wurde der Kostenvor-
schuss fristgerecht geleistet.
E.
Am 31. Juli 2014 stellte das Amt für Migration des Kantons F._______ dem
Vertreter der Beschwerdeführenden einen Fragebogen zu, welchen dieser
dem Migrationsamt zurücksandte und von Letzterem am 18. August 2014
ans BFM weitergeleitet wurde.
F.
Am 22. August 2014 stellte das BFM den Beschwerdeführenden die Ver-
fahrensakten zu und setzte ihnen Frist zur Abgabe einer Stellungnahme.
Diese wurde am 10. September 2014, zusammen mit einem Schreiben ei-
nes Bekannten, eingereicht. In der Stellungnahme führten sie aus, die in
der Schweiz anwesende Familie des Gastgebers und deren Freunde wür-
den finanziell für den Aufenthalt in der Schweiz aufkommen. Es bestände
auch eine subsidiäre Garantie des Schweizerischen Roten Kreuzes. Die
Beschwerdeführenden seien überdies krankenversichert und würden die-
sen Versicherungsschutz sofort um drei Monate erneuern, sollte ihrem Vi-
sumsgesuch entsprochen werden. Als Beweismittel wurde ein Unterstüt-
zungsschreiben einer Privatperson eingereicht.
G.
Die Einsprache wurde mit Verfügung des BFM vom 30. September 2014
(Eröffnung am 2. Oktober 2014) abgelehnt.
H.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Ver-
treters vom 23. Oktober 2014 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsge-
richt an. Dabei ersuchten sie um Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
verbunden mit einer Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurtei-
lung. Eventualiter sei das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführenden ein
Visum auszustellen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
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Seite 4
I.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2014 wurde den Beschwerdefüh-
renden die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
J.
Mit Vernehmlassung vom 7. November 2014 äusserte sich das BFM zum
Streitgegenstand. Die Beschwerdeführenden nahmen mit Replik vom
25. November 2014 abschliessend Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die
Erteilung eines Visums verweigert wurde. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48
Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die in Art. 106 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) für Asylverfahren normierte spe-
zialgesetzliche Kognitionsbeschränkung ist für das vorliegende Verfahren
nicht anwendbar, zumal es sich bei der Erteilung eines humanitären Vi-
sums trotz der Berührungspunkte zu asylrechtlichen Fragestellungen um
eine ausländerrechtliche Materie handelt, da die Verordnung vom 22. Ok-
tober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204)
eine Ausführungsverordnung zum AuG (SR 142.20) darstellt. Somit kann
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mit Beschwerde nebst einer Verletzung von Bundesrecht und einer unrich-
tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhal-
tes auch – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz
verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
3.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche von syrischen Staats-
angehörigen um Erteilung eines Visums zugrunde. Die im AuG und seinen
Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumver-
fahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwen-
dung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden
Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG).
3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise
den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gül-
tige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum,
sofern dieses erforderlich ist; die Visumpflicht beantwortet sich gemäss Art.
4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Verord-
nung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der
Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aus-
sengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Dritt-
länder, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L
81 vom 21. März 2001). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den
Erhalt eines sogenannten Schengen-Visums den Zweck und die Umstände
ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende fi-
nanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den
Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums
wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wieder-
ausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener
Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein
und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öf-
fentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2
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Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [Verordnung {EG}
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006], vgl. auch BVGE 2009/27
E. 5 und 6).
3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4
Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gül-
tigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen
die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen
des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen
gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs.
4 und 12 Abs. 4 VEV verankert.
4.
4.1 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen
hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer
Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeu-
tung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesände-
rung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumerteilung aus huma-
nitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September
2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in
Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angele-
genheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären
Gründen" erlassen. Diese Weisung wurde überarbeitet und schliesslich
durch die Weisung Nr. 322.126 vom 25. Februar 2014 (nachfolgend: Wei-
sung humanitäres Visum) ersetzt.
4.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesu-
chen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausge-
schlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Ver-
folgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorspre-
chen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit
geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein
Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1.
Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären
Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls
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er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlas-
sen.
In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes (BBl
2010 4455) hielt der Bundesrat, unter Hinweis auf die Wahrung der huma-
nitären Tradition der Schweiz, wiederholt fest, auch in Zukunft sollten ge-
fährdete Personen weiterhin den Schutz der Schweiz erhalten können, in-
dem die Einreise in die Schweiz durch eine Visumerteilung für Personen,
die im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet seien,
bewilligt werde (vgl. BBl 2010 4468, 4472, 4490). Einfachere Verfahren-
sabläufe – im Vergleich zum aufgehobenen Asylverfahren bei einem Asyl-
gesuch im Ausland – bestünden insbesondere, weil keine asylverfahrens-
rechtliche Befragung der gesuchstellenden Person stattzufinden habe (vgl.
BBl 2010 4490, 4519 f.).
4.3 Gemäss der Weisung humanitäres Visum kann ein Visum aus humani-
tären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkre-
ten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie
im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib
und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer beson-
deren Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend er-
forderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies
kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund
der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben
sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der
persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat-
oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in
einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefähr-
dung mehr besteht.
Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch rest-
riktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Ein-
reisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise
(bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechen-
den Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bun-
desrat in der Botschaft hingewiesen (vgl. BBl 2010 4468, 4490).
4.4 Auf Grundlage der oben genannten Bestimmungen hatte das BFM be-
reits Ende Juli 2012 angesichts der "sich verschärfenden Lage in Syrien"
eine Weisung an die Botschaft in Beirut erlassen, mit dem Zweck, das Vi-
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sumverfahren für bestimmte Personen zu erleichtern. Auch die umliegen-
den Botschaften in Amman, Istanbul und Ankara hatten von dieser Wei-
sung Kenntnis. Angesichts der sich weiter zuspitzenden Lage in Syrien und
weil die erste Weisung nur wenig Resultate gebracht hatte, erliess das
BFM Anfang September 2013 eine weitere Weisung, um die erleichterte
Visaerteilung für einen grösseren Personenkreis zu ermöglichen (Weisung
Syrien). Auch bei dieser Weisung handelt es sich um eine Konkretisierung
der Voraussetzungen für ein Visum aus humanitären Gründen gemäss Art.
2 Abs. 4 VEV, welche neben der Weisung humanitäres Visum zur Anwen-
dung gelangt.
4.5 Zweck der Weisung Syrien war, das Verfahren für eine bestimmte
Gruppe von Personen zu erleichtern, damit diesen rascher ein Visum erteilt
werden könne. Das BFM als zuständige Behörde erläuterte, dass eine sol-
che Erleichterung mit den Vorgaben des Schengen-Besitzstandes und der
nationalen Gesetzgebung vereinbar sei, da Art. 5 des Schengener Grenz-
kodex und Art. 2 Abs. 4 VEV den einzelnen Schengenstaaten das Recht
einräumten, namentlich aus humanitären Gründen von den ordentlichen
Einreisevoraussetzungen abzuweichen und Einreisen in das jeweilige
Staatsgebiet zu erlauben. Der Rechtsbegriff “humanitäre Gründe“ sei dabei
sehr weit gefasst, so dass er Erleichterungen im Visumverfahren für Fami-
lienangehörige unter Berücksichtigung der besonderen Lage in Syrien er-
mögliche.
Hinsichtlich des Adressatenkreises der Weisung Syrien legte das BFM fest,
dass es sich um Mitglieder der Kernfamilie, Verwandte in auf- und abstei-
gender Linie (und deren Kernfamilien) sowie Geschwister (und deren Kern-
familie) von syrischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz mit B- oder
C-Bewilligung leben würden oder bereits eingebürgert worden seien, han-
deln müsse (Ziff. I Bst. a Weisung Syrien). Die Familienmitglieder im Aus-
land müssten bei Einreichung des Gesuchs in Syrien wohnhaft sein oder
sich in einem Nachbarstaat von Syrien oder in Ägypten aufhalten und erst
nach dem Ausbruch der Krise in Syrien im März 2011 in eines dieser Län-
der gereist sein. Auch dürften sie nicht im Besitz einer ordentlichen Aufent-
haltsbewilligung dieser Länder sein (Ziff. I Bst. b Weisung Syrien).
Abweichend von den geltenden Visa-Bestimmungen müsse bei den Gesu-
chen aus diesem Personenkreis in Anbetracht der Lage in Syrien die frist-
gerechte Wiederausreise sowie der Nachweis einer persönlichen, unmit-
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telbaren Gefährdung nicht vertieft geprüft werden. Auch seien die finanzi-
ellen Voraussetzungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG nicht zu prü-
fen (Ziff. II Weisung Syrien).
Für das Erteilungsverfahren legte die Weisung Syrien fest, dass die Aus-
landvertretungen die Anträge entgegenzunehmen und dem BFM zur Ge-
nehmigung zu überweisen hätten. Sofern die Voraussetzungen nicht gege-
ben seien, seien die Anträge durch die Auslandvertretung abzuweisen. In
Zweifelsfällen sei das BFM zu konsultieren. Den betroffenen Personen
wurde – sofern die Einreise genehmigt wurde – ein Visum mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit, das sogenannte VrG-Visum erteilt (Ziff. III, Weisung
Syrien).
Am 4. November 2013 erliess das BFM zu Handen der Auslandsvertretun-
gen Erläuterungen zur Weisung Syrien, welche Präzisierungen und Erläu-
terungen für die Umsetzung enthielten. Die Präzisierung der Weisung Sy-
rien wurde nicht bekannt gemacht; das BFM verzichtete auch auf eine ent-
sprechende Pressemitteilung.
4.6 Am 29. November 2013 hob das BFM die Weisung Syrien durch eine
neue Weisung (2013-11-29/135 Syrien II, nachfolgend: Weisung Aufhe-
bung) mit sofortiger Wirkung auf und verfügte, dass alle nach dem 29. No-
vember 2013 eingereichten Visaanträge wieder nach den ordentlichen Ein-
reisebestimmungen der VEV und den dazu erlassenen Weisungen des
BFM zu behandeln seien. Das BFM teilte diesbezüglich mit, angesichts der
bereits eingereisten 719 Personen, der erteilten 1'600 Visa sowie der wei-
teren rund 5'000 reservierten Termine, um ein Visumsgesuch zu stellen,
habe sich die Massnahme mithin als effektiv erwiesen und ihren Zweck
erreicht; das EJPD gehe davon aus, dass die meisten der Betroffenen mitt-
lerweile ein Visum beantragt hätten. Gemäss der Weisung Aufhebung
seien nach dem 29. November 2013 eingereichte Visagesuche per sofort
wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen zu behandeln; Gesu-
che von Personen, die sich vor dem 29. November 2013 angemeldet oder
die vor diesem Datum ein Visumsgesuch eingereicht hätten, seien weiter-
hin nach den Kriterien der Weisung vom 4. September 2013 und der Erläu-
terungen vom 4. November 2013 zu bearbeiten. Massgeblich seien die Kri-
terien der präzisierten Weisung, namentlich dürfe im Drittstaat kein Aufent-
haltstitel bestehen und die genügende Unterbringungskapazität beim Gast-
geber müsse nachweislich sichergestellt sein (vgl. Weisung Aufhebung Ziff.
2).
D-6168/2014
Seite 10
5.
5.1 Das BFM begründete den Einspracheentscheid damit, dass die Be-
schwerdeführenden aus Syrien stammen würden. Aufgrund der dortigen
sozio-ökonomischen Verhältnisse sowie des Bürgerkrieges müssten sie
dort über aussergewöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen ver-
fügen, damit eine Rückkehr als wahrscheinlich gelten könnte. Die Erfah-
rung zeige, dass viele Personen aufgrund der allgemein sehr prekären Si-
tuation versuchen würden, sich ins Ausland zu begeben. Das Risiko einer
nicht fristgerechten Rückkehr sei daher grundsätzlich als sehr hoch einzu-
stufen. Es sei damit nicht hinreichend dargelegt worden, dass die Be-
schwerdeführenden trotz der Krisensituation in Syrien nach Ablauf der Vi-
sumsdauer wieder dorthin zurückkehren würden. Die Beschwerdeführen-
den hätten keine besonderen persönlichen Gründe geltend gemacht, wel-
che eine fristgerechte Wiederausreise wahrscheinlich erscheinen lassen
würden. Die Einreisevoraussetzungen für ein den gesamten Schengen-
Raum betreffendes einheitliches Visum seien daher nicht erfüllt.
Es würden auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vor-
liegen, die eine Einreise in die Schweiz zwingend notwendig erscheinen
lassen würden. Ein Visum aus humanitären Gründen setze voraus, dass
die betreffenden Personen aufgrund des Einzelfalles im Heimat- oder Her-
kunftsstaat offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Le-
ben gefährdet seien. Sie müssten sich in einer besonderen Notsituation
befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache.
Dies könne etwa bei kriegerischen Ereignissen oder einer Situation unmit-
telbarer, individueller Gefährdung gegeben sein. Befinde sich die betref-
fende Person in einem Drittstaat, sei in der Regel davon auszugehen, dass
keine Gefährdung mehr bestehe. Die Beschwerdeführenden würden sich
in der Türkei aufhalten. Die dortige Situation sei zwar sicherlich nicht ein-
fach, doch würden weder die dortige allgemeine Lage noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung hindeuten. In der Türkei würden sich
derzeit tausende syrische Staatsbürger aufhalten, welche keine Angst vor
einer Rückführung haben müssten. Der türkische Staat tue alles, um die-
sen Personen unterzubringen und die Flüchtlingslager seien gut ausgestat-
tet, wobei nur begrenzte Kapazitäten bestünden. Dennoch seien die Si-
cherheit und der Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung nicht
gefährdet, zumal die Türkei über ein funktionierendes Gesundheitssystem
verfüge. Ohnehin seien die Beschwerdeführenden, soweit aktenkundig, bei
guter Gesundheit. Schliesslich komme auch die inzwischen wieder aufge-
hobene Weisung Syrien nicht zur Anwendung, da die Gesuche nicht mehr
in den zeitlichen Anwendungsbereich dieser Weisung fallen würden.
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Seite 11
5.2 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, das
BFM habe in seiner Verfügung offenbar übersehen, dass die Beschwerde-
führenden wieder nach Syrien zurückgekehrt seien, was sie in ihrer Ein-
sprache unmissverständlich ausgeführt hätten. Die Begründung sei daher
mangelhaft und das BFM habe den massgeblichen Sachverhalt falsch fest-
gestellt. Somit sei der Entscheid aufzuheben und an die Vorinstanz zur er-
neuten Entscheidung zurückzuweisen.
In materieller Hinsicht sei der Verfügung zu entgegnen, dass in Syrien auf-
grund des Bürgerkrieges eine akute Gefährdung bestehe. Die Beschwer-
deführenden würden in G._______ in einer Schule leben, wo sie nur not-
dürftig versorgt würden. Sie seien daher in einer Notsituation, die behörd-
liches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Hinsichtlich der Wiederaus-
reise sei zu erwähnen, dass dieses Erfordernis bei einem humanitären Vi-
sum nicht erfüllt sein müsse.
5.3 In der Vernehmlassung führte das BFM an, die Lebensbedingungen für
Syrer in der Türkei seien zwar schwierig, aber nicht derart gravierend, dass
ein behördliches Eingreifen unumgänglich wäre. Die Beschwerdeführen-
den hätten die Türkei freiwillig verlassen und seien zurück nach Syrien ge-
reist. Dies sei ein starkes Indiz dafür, dass am derzeitigen Aufenthaltsort
keine unmittelbare und konkrete Gefährdung bestehe. Ohnehin stände es
den Beschwerdeführenden auch offen, den in der Türkei bestehenden
Schutz erneut in Anspruch zu nehmen.
5.4 In der Replik entgegneten die Beschwerdeführenden, dass sie nicht in
die Türkei gegangen seien, um dort vor Verfolgung geschützt zu sein, son-
dern um ein Visum für die Schweiz zu beantragen, zumal sie persönlich
hätten vorsprechen müssen. Nachdem die Ausstellung eines Visums ver-
weigert worden sei, sei ihnen nur die Rückkehr nach E._______ geblieben,
da sie ihre Bekannten, sie selbst arm seien und Kinder hätten, nicht weiter
hätten belasten können. Die Lebensbedingungen in der Türkei seien über-
dies sehr schlecht. Im Winter könnten sie wegen Regen, Schnee und Eis
in den Flüchtlingscamps nicht überleben. In den Flüchtlingscamps würden
die Leute lediglich 60 Türkische Lire pro Monat bekommen, was nicht aus-
reichend sei, da die Güter angesichts der herrschenden Korruption sehr
teuer seien. Man spreche auch davon, dass bereits viele Personen erfroren
und verhungert seien. Sie hätten auch nicht das Geld, um dort der herr-
schenden Korruption nachzugeben und überleben zu können. Die Eltern
seien nicht mehr in der Lage, auch schlecht bezahlte Arbeit auszuführen,
da sie vom Erlebten gebrochen seien. In E._______ hätten sie zumindest
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Seite 12
Verwandte und Bekannte. Zwar sei auch dort das Gas nicht bezahlbar,
aber es bestehe die Möglichkeit, in zerschossenen Häusern Holz zum Ko-
chen und Heizen zu finden. Ferner würden sie den sterbenskranken Vater
von A._______ noch etwas begleiten wollen. Das BFM spreche lediglich
davon, dass in der Türkei genügend Schutz vor Verfolgung bestehe, aber
dieser Schutz nütze nichts, wenn das dortige Überleben nicht sicher sei.
Die Beschwerdeführenden könnten auch nicht in E._______ bleiben. Zwar
hätten sie dort in ihrer zerschossenen ehemaligen Wohnung Unterschlupf
gefunden, doch werde derzeit in E._______ wieder heftig gekämpft, und
Männer würden gezwungen mitzukämpfen oder würden getötet.
Als Beweismittel wurden vier Fotos und ein Bericht von Amnesty Internati-
onal eingereicht.
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht, die angefoch-
tene Verfügung habe den rechtserheblichen Sachverhalt nur ungenügend
festgestellt und verletze überdies den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.
29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG), da der Umstand,
dass sie von der Türkei nach Syrien zurückgekehrt seien, vom BFM gänz-
lich unberücksichtigt geblieben sei.
6.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör auferlegt der Behörde die Pflicht,
die Vorbringen eines Gesuchstellers einerseits nicht nur entgegen zu neh-
men, sondern diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der
Entscheidfindung zu berücksichtigen, und andererseits dem Gesuchsteller
gegenüber im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, wieso der Entscheid
so und nicht anders ausgefallen ist beziehungsweise warum seinen Anträ-
gen nicht stattgegeben wurde. Die Begründung soll mithin die ernsthafte
Prüfung der Vorbringen widerspiegeln und es dem Betroffenen ermögli-
chen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können,
was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechts-
mittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können
(vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.).
6.3 Der in der Beschwerdeschrift erhobene Vorwurf, das BFM habe im Ein-
spracheentscheid nicht beachtet, dass die Beschwerdeführenden seit Ein-
reichung der Einsprache wieder nach Syrien zurückgekehrt seien, erweist
sich als nicht stichhaltig. In der Einsprache vom Juli 2014 machten die Be-
schwerdeführenden geltend, sie hätten in E._______ gelebt (Präteritum).
Ferner führten sie in Verwendung des Präsens aus, dass sich die Lage in
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Seite 13
der Türkei schwierig gestalte. Abschliessend erwähnten sie, dass sie keine
andere Möglichkeit sähen (Präsens), als die Türkei wieder zu verlassen.
Das BFM interpretierte diese Ausführungen zutreffend dahingehend, dass
die Beschwerdeführenden – falls sie kein Visum erhalten sollten – nur die
Möglichkeit hätten, sich wieder zurück nach Syrien zu begeben. In dieser
Eingabe sind somit keine Hinweise ersichtlich, wonach die Beschwerde-
führenden bereits nach Syrien zurückgekehrt wären. Auch im Fragebogen
des kantonalen Amts für Migration vom 31. Juli 2014 äusserten sich die
Beschwerdeführenden dahingehend, dass sie in die Türkei geflohen seien
(Präteritum), erwähnten jedoch nicht, dass sie wieder nach Syrien zurück-
gekehrt wären. Schliesslich wurde eine solche Rückkehr auch nicht in der
Eingabe vom 10. September 2014 geltend gemacht. Die Vorinstanz konnte
im Einspracheentscheid somit zu Recht davon ausgehen, die Beschwer-
deführenden würden sich weiterhin in der Türkei befinden. Eine mangel-
hafte Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör ist folglich zu verneinen.
7.
7.1 Die Beschwerdeführenden unterliegen als syrische Staatsangehörige
der Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 (vgl. oben, Erwägung 3.3).
7.2 Das BFM hat die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum
geltenden Visums zu Recht abgelehnt. So wurde in zutreffender Weise
ausgeführt, dass die Rückreise nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums
nicht gesichert sei. Diese Zweifel werden durch die Ausführungen gegen-
über den kantonalen Migrationsbehörden bestärkt, wonach die Beschwer-
deführenden in der Schweiz ein Asylgesuch einreichen wollen, was eine
freiwillige Wiederausreise implizit ausschliesst. Somit kann nicht mit einer
fristgerechten Ausreise gerechnet werden. Ohnehin beschränken sich die
Ausführungen in der Beschwerdeschrift lediglich auf ein Visum aus huma-
nitären Gründen und es wird nicht geltend gemacht, dass das BFM zu Un-
recht die Ausstellung eines Visums für den gesamten Schengen-Raum ver-
weigert habe.
7.3 In der Beschwerde wurde gerügt, das BFM habe das Vorliegen huma-
nitärer Gründe zu Unrecht verneint. Das BFM stützte sich bei seiner Aus-
legung des Begriffs "humanitäre Gründe" auf die diesbezügliche Weisung
vom 25. Februar 2014, wonach eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete
Gefährdung an Leib und Leben vorausgesetzt wird. Bei dieser Weisung
handelt es sich um eine vollzugslenkende Verwaltungsverordnung, welche
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zur Gewährung einer einheitlichen und rechtsgleichen Praxis Vorgaben für
die Handhabung offener Formulierungen macht (vgl. zur Definition PATRI-
CIA EGLI, Verwaltungsverordnungen als Rechtsquellen des Verwaltungs-
rechts?, Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2011 S. 1160 m.w.H.). Eine sol-
che Weisung ist für das Gericht zwar nicht verbindlich. Allerdings wird sie
berücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht wer-
dende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt.
Das Gericht weicht in solchen Fällen daher nicht ohne triftigen Grund von
der Weisung ab (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4608/2014
vom 8. Dezember 2014 E. 6.3 m.H.a. BGE 137 V 1 E. 5.2.3 [S. 8 f.] und
132 V 200 E. 5.1.2 [S. 203 f.] sowie BVGE 2011/1 E. 6.4). Die Weisung
humanitäres Visum, die den Begriff "humanitäre Gründe" in wörtlicher
Übereinstimmung mit der Botschaft (BBl 2010 4490) definiert, erfüllt diese
Voraussetzung, so dass sie vom Gericht einzelfallbezogen als sachge-
rechte Konkretisierung der humanitären Gründe Berücksichtigung findet.
7.4 Das Vorliegen humanitärer Gründe ist zu verneinen. Den Akten sind
keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf eine konkrete, unmittelbare
und ernsthafte Gefahr für Leib und Leben hindeuten würden. Das Gericht
stellt die schwierigen Lebensumstände der Beschwerdeführenden in der
Türkei nicht in Abrede. Nichtsdestotrotz ist grundsätzlich davon auszuge-
hen, dass syrische Flüchtlinge in der Türkei hinreichenden Schutz vor Ver-
folgung finden und dort daher nicht konkret, unmittelbar und ernsthaft an
Leib und Leben gefährdet sind (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts D-4608/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 6.3, E-5417/2014 vom 30.
Oktober 2014 E. 4.4, E-4459/2014 vom 24. August 2014 E. 7.2 und D-
2593/2014 vom 22. Juli 2014 E. 6.1). Vorliegend bestehen keine Anzeichen
dafür, dass sich die Beschwerdeführenden im Hinblick auf die allgemeine
Lage, mit der sich die syrischen Flüchtlinge in der Türkei konfrontiert se-
hen, in einer besonderen Notsituation befänden, die ein behördliches Ein-
greifen zwingend erforderlich machen würde. Das BFM wies überdies zu
Recht darauf hin, dass in der Türkei keine Abschiebung nach Syrien drohe
(vgl. Brookings-Bern Project on Internal Displacement, Syrian Refugees
and Turkey's Challenges: Going Beyond Hospitality, 12. Mai 2014, S. 14,
[abgerufen am 6. Februar
2015] oder im 2015 UNHCR country operations profile – Turkey,
[abgerufen am 6. Februar
2015]).
D-6168/2014
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7.5 Zur Rückkehr nach Syrien ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
zu bemerken, dass bei einer Rückkehr aus der Türkei, wo sich die Be-
schwerdeführenden – wie soeben beschrieben – in relativem Schutz be-
funden haben, ein behördliches Eingreifen ebenfalls nicht zwingend erfor-
derlich erscheint und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines huma-
nitären Visums daher nicht erfüllt sind. Ferner könnten die Beschwerdefüh-
renden diesen Schutz in der Türkei auch jederzeit wieder in Anspruch neh-
men, indem sie sich wieder dorthin begäben.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt sowie angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung
vom 31. Oktober 2014 wurde jedoch das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art 65 Abs. 1 VwVG gutgeheis-
sen. Es sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM, die zuständige
kantonale Behörde sowie die schweizerische Vertretung.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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