B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6170/2014
Ur t e i l vom 2 2 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 23. September 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben ein staatenloser Palästi-
nenser aus B._______, Syrien, und hat dort im Flüchtlingslager C._______
gelebt. Am 25. Oktober 2011 sei er über die Türkei nach Griechenland ge-
flüchtet und von dort nach zweimonatigem Aufenthalt per Flugzeug von
Athen aus nach D._______ geflogen. Zunächst sei er jedoch in den fal-
schen Zug gestiegen und in Italien gelandet und habe einige Wochen in
Mailand verbracht. Am 14. Februar 2012 sei er erneut in die Schweiz ein-
gereist und habe gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum in
E._______ ein Asylgesuch eingereicht. Am 24. Februar 2012 wurde er dort
zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen
befragt (Befragung zur Person, BzP), am 13. September 2013 wurde er
eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Als Beweismittel reichte der
Beschwerdeführer eine Family Registration Card des Hilfswerks der Ver-
einten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (englisch: United
Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East
[UNRWA]) zu den Akten. Für die Dauer des Verfahrens wurde der Be-
schwerdeführer dem Kanton F._______ zugewiesen.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor,
Ende August, Anfang September 2011 habe ihn sein Bekannter und
Freund G._______, ein Alevit, der schon lange für den syrischen Geheim-
dienst tätig gewesen sei, angeworben, weil er gewusst habe, dass er Mili-
tärdienst geleistet habe und Reservist gewesen sei. G._______ habe ihm
eine Pistole übergeben und den Auftrag erteilt, in seiner Heimatstadt
B._______ an den jeweils freitags stattfindenden Demonstrationen auf die
Gegner des Regimes zu schiessen. Dafür habe er ihm jeweils 5'000 Syri-
sche Lira bezahlen wollen. Beteiligt gewesen sei auch ein weiterer Paläs-
tinenser mit Namen H._______. Jeweils am Donnerstag habe er, der Be-
schwerdeführer, dann eine Anzahl Patronen erhalten, die er auf die De-
monstrierenden hätte abfeuern sollen. Er habe sich gefürchtet und sich un-
ter Druck gefühlt und sich nur aus diesem Grund bereit erklärt, diesen Auf-
trag anzunehmen. Er habe jedoch die Pistole nie abgefeuert, weil er nicht
auf seine Landsleute habe schiessen wollen und habe die Munition ver-
steckt. Dies sei etwa drei bis vier Wochen so gegangen. Er habe seinem
Freund I._______ anvertraut, dass er nicht bereit sei, auf Demonstranten
zu schiessen. G._______ gegenüber habe er jedoch rapportiert, jeweils ein
paar Mal geschossen zu haben. Dieser habe ihm irgendwann gesagt, er
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hätte anderes gehört. Er sei davon ausgegangen, dass ihn sein Freund
I._______ verraten habe. Er habe dann Angst um sein Leben bekommen.
Ein Freund, der ein Gegner des Regimes gewesen sei, habe ihm geraten,
das Land zu verlassen, ihm habe er auch die Pistole übergeben. Dieser
Freund sei daran beteiligt gewesen, die Freie Syrische Armee aufzubauen.
Er habe ihn gebeten, auf seine Familie zu achten. Auch zwei seiner Cous-
ins hätten in der Freien Syrischen Armee gekämpft. Er selbst habe sich
auch dieser anschliessen wollen, aber seine Eltern hätten ihn gebeten,
auszureisen. Er sei davon ausgegangen, dass G._______ erst nach seiner
Ausreise wirklich erfahren habe, dass er überhaupt nie auf die Demonst-
rierenden geschossen habe, da er ihn sonst sicher schon vorher umge-
bracht hätte. Allerdings sei er überzeugt, dass G._______ schon länger ei-
nen Verdacht gehegt habe. Syrien habe er dann mit Hilfe seiner Cousins
am 25. Oktober 2011 verlassen. Auch nach der Ausreise habe ihn
G._______ noch bedroht, als er bereits in der Türkei gewesen sei. Dies
habe er anlässlich eines Telefonats mit I._______ erfahren, den er aus der
Türkei angerufen habe, um sich zu erkundigen, wie es seiner Familie gehe.
Nachdem er ausgereist sei, seien seine Eltern und seine jüngeren Schwes-
tern in den Libanon geflüchtet, hätten dort jedoch nicht bleiben können.
Beide Schwestern seien auf der Rückreise nach Syrien in Jordanien ver-
gewaltigt worden. G._______ habe die Familie auch aus ihrem Haus ver-
trieben.
Einer seiner Brüder befinde sich ebenfalls auf der Flucht, er habe das Land
vor ihm verlassen und sei jetzt im Libanon. Ein weiterer Bruder, J._______,
sei noch vor seiner Ausreise entführt worden und seither verschollen. Ein
dritter Bruder, K._______, der in Damaskus studiert habe, sei im Dezember
2012 erschossen worden, da er ein Mitglied der Hizb Al-Baath-Partei ge-
wesen sei. Sein Tod sei auf Youtube dokumentiert worden, ebenso wie der
Tod seines Cousins.
C.
Am 26. Juni 2014 schickte der Beschwerdeführer einen Memory-Stick mit
fünf Videos an die Vorinstanz. In den Videos werden verletzte und getötete
Männer und ein totes Kind gezeigt.
D.
Am 12. August 2014 zeigte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
die Übernahme des Mandats an und reichte als Beweismittel das Militär-
dienstbüchlein des Beschwerdeführers in Kopie, eine Familienaufstellung
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der UNRWA, die Kopien der Ausweise der Familienmitglieder, ein den Va-
ter des Beschwerdeführers betreffendes Arztzeugnis sowie Fotoausdru-
cke, welche den Beschwerdeführer bei Demonstrationen in Bern zeigen,
ein. Ferner ersuchte sie um Akteneinsicht im Fall eines ablehnenden Asyl-
entscheids.
E.
Am 23. September 2014 lehnte das damalige BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz,
setzte den Vollzug jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aus. Zur
Begründung führte die Vorinstanz aus, die Angaben des Beschwerdefüh-
rers bei der Schilderung seiner Fluchtgründe seien in vielen Punkten sehr
widersprüchlich ausgefallen. Aufgrund dieser gravierenden Widersprüche
erachtete sie die Vorbringen hinsichtlich des Erschiessungsauftrags, der
Waffenübergabe, der angeblichen Drohungen und der aus dem Nichtbefol-
gen resultierenden Konsequenzen für nicht glaubhaft. Hinsichtlich des exil-
politischen Engagements hielt das BFM fest, dieses sei nicht geeignet, eine
Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen, da sich der Beschwer-
deführer nicht speziell exponiert habe. Die Verfügung wurde am 24. Sep-
tember 2014 eröffnet.
F.
Am 23. Oktober 2014 reichte die Rechtsvertreterin beim Bundesverwal-
tungsgericht eine Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der Ver-
fügung vom 23. September 2014 hinsichtlich der angeblich nicht vorliegen-
den Flüchtlingseigenschaft. Es sei vielmehr festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer Flüchtling sei und ihm daher Asyl zu gewähren sei. Even-
tualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei er
als Staatenloser anzuerkennen; subsubeventualiter sei die Sache zur hin-
reichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung beantragt, einhergehend mit dem Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie die Beiordnung
der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Zur Begründung
wurde ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien entgegen
der Ansicht der Vorinstanz nicht nur glaubhaft, sondern auch asylrelevant.
Bei der Berücksichtigung aller Umstände hätte die Vorinstanz zu keinem
anderen Schluss kommen dürfen. Die Annahme einer Gefährdung decke
sich auch mit der Position des UN-Hochkommissariats für Flüchtlinge (UN-
HCR) hinsichtlich der Gefährdung syrischer Flüchtlinge. Darüber hinaus
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müssten die geschilderten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz zumin-
dest die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zur Folge haben. Schliesslich
sei der Beschwerdeführer auch als Staatenloser anzuerkennen, da er als
palästinensischer Flüchtling in Syrien nicht über die den Staatsangehöri-
gen zustehenden Rechte verfügen könne.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2014 hiess das Gericht die An-
träge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtli-
chen Verbeiständung gut und ernannte die Rechtsvertreterin zur amtlichen
Beiständin. Unter Verweis auf BVGE 2014/5 und mangels Zuständigkeit
trat das Gericht auf den Antrag um Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht
ein.
H.
In der Vernehmlassung vom 12. März 2015 hielt die Vorinstanz an ihrem
Entscheid fest und hielt die Ausführungen in der Beschwerde nicht für ge-
eignet, die Widersprüche aufzulösen. Darüber hinaus sei hinlänglich be-
kannt, dass das UNHCR hinsichtlich des Flüchtlingsstatus von Flüchtlingen
aus Syrien eine andere Auffassung vertrete als das SEM, weshalb der Ver-
weis auf diese Praxis die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen ver-
möge. Schliesslich habe der Beschwerdeführer es auch unterlassen, wei-
tere Beweise für ein exponiertes exilpolitisches Engagement zu liefern.
I.
In der Replik vom 1. April 2015 listete die Rechtsvertreterin nochmals die
angeblichen Widersprüche auf, erklärte deren Zustandekommen und ver-
wies darauf, dass die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers
falsch interpretiert habe. Ausserdem habe der Beschwerdeführer über Ver-
luste in seiner Familie gesprochen und über Menschenrechtsverletzungen,
welche seine Verwandten erlitten hätten. Diese Vorbringen, insbesondere
hinsichtlich der Ermordung seines Bruders K._______, der ein Mitglied der
Hizb Al Baath-Partei gewesen sei, wären auch unter dem Aspekt einer
möglichen Reflexverfolgung zu berücksichtigten gewesen. Die Vorinstanz
sei auf diese jedoch im Entscheid mit keinem Wort eingegangen. Sie habe
grosses Augenmerk auf die vermeintlichen Widersprüche gelegt, und dabei
zu wenig auf den Gehalt der Aussagen als Ganzes geachtet. Die Würdi-
gung des Sachverhalts sei jedoch nicht ausgewogen, wenn wesentliche
Elemente ausgelassen würden. Ferner sei zu berücksichtigen, dass sich
die Situation in Syrien seit der fluchtauslösenden Ereignisse im Sommer
2011 sehr verschlechtert habe und der Druck auf den Beschwerdeführer
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inzwischen massiv gestiegen sei. Als Reservist könnte er in der Heimat als
Deserteur bestraft werden. Zudem sei er nicht nur durch den Geheimdienst
bedroht, sondern auch durch die Freie Syrische Armee, für die er sich der
Unterstützung des Regimes verdächtig gemacht haben könnte
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
– soweit zulässig (vgl. Sachverhalt, Bst. G) – einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
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3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellte im Entscheid fest, dass sich der Beschwerdefüh-
rer mit seinen Angaben in der BzP gegenüber seinen Äusserungen in der
Anhörung gravierend widersprochen habe. Im Verlauf des Verfahrens habe
er zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. Sehr aus-
führlich setzte sich das BFM im Entscheid vom 23. September 2014 mit
diesen Widersprüchen auseinander. Der Beschwerdeführer habe sich bei
den Angaben hinsichtlich des Erschiessungsauftrags und der in Aussicht
gestellten Bezahlung stark widersprochen; gleiches gelte auch für den Zeit-
punkt der Weitergabe der Waffe an einen Freund. Schliesslich seien seine
Angaben hinsichtlich der Konsequenzen der Ausreise und der Verweige-
rung, den zugesagten Auftrag auszuführen, sehr unterschiedlich ausgefal-
len. Aus diesen Erwägungen hielt die Vorinstanz die geltend gemachten
Asylgründe nicht für glaubhaft. Im Einzelnen kann dazu auf die Ausführun-
gen im Entscheid vom 23. September 2014 verwiesen werden. Da das
BFM auch die vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten nicht als exponiert
genug erachtete, ging es davon aus, dass dem Beschwerdeführer im Fall
einer Rückkehr keine asylrelevante Verfolgung drohen würde und lehnte
das Asylgesuch ab. In seiner Stellungnahe im Rahmen der Vernehmlas-
sung hielt das SEM an dieser Einschätzung fest.
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Seite 8
4.2 . In der Beschwerde und auch in der folgenden Replik wurde dagegen
geltend gemacht, dass die Vorinstanz einzelne Vorbringen des Beschwer-
deführers gar nicht berücksichtigt, sondern sich vor allem damit begnügt
habe, angebliche Widersprüche aufzuzeigen. Die Rechtsvertreterin führte
zahlreiche Gründe an, um die angeblichen Widersprüche sowohl in der Be-
schwerdeschrift als auch in der Replik zu erklären und aufzulösen. Sie
rügte ferner, dass eine Würdigung des gesamten Vorbringens, auch im
Kontext der fortschreitenden Entwicklungen im Bürgerkrieg in Syrien, nicht
erfolgt sei. Insbesondere sei die Vorinstanz nicht auf die Vorbringen hin-
sichtlich der nächsten Verwandten des Beschwerdeführers eingegangen,
obwohl dieser darauf hingewiesen und entsprechende Beweismittel einge-
reicht habe. Eine Prüfung, ob sich aus diesen Vorbringen für den Be-
schwerdeführer die Situation einer drohenden Reflexverfolgung ergeben
könnte, sei nicht vorgenommen worden. Aus diesen Gründen könne nicht
davon ausgegangen werden, dass der entscheiderhebliche Sachverhalt
rechtsgenüglich erstellt worden sei.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der Vorinstanz,
dass die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben schwammig und
stellenweise widersprüchlich sind. In vielen Punkten blieb die Schilderung
der Fluchtgründe sehr ungenau. Dies betrifft insbesondere die Beauftra-
gung durch G._______, auf Demonstranten zu schiessen, und auch die
Umstände, wie der Beschwerdeführer dem G._______ Rechenschaft über
seine Aktivitäten habe ablegen müssen (vgl. act. A16/17, F. 77 – 91). Auch
hinsichtlich der Annahme des Beschwerdeführers, G._______ habe Ver-
dacht geschöpft, dass der Auftrag gar nicht gemäss Absprache erfüllt
würde, und welche Konsequenzen dies für ihn haben könnte, fiel die Schil-
derung sehr unkonkret aus (vgl. ebenda, F. 93 – 101); die diesbezüglichen
Schilderungen des Beschwerdeführers basierten auf seinen Vermutungen.
Offengeblieben ist auch, was genau wann mit der angeblich erhaltenen
Pistole passierte. Es ist auch nicht klar geworden, ob und inwiefern sich
G._______ gegen die in Syrien verbliebene Familie des Beschwerdefüh-
rers gewandt hatte und ob diese Umstände zur Ausreise der Familie in den
Libanon geführt, oder ob es noch andere Gründe gegeben hatte. Angeblich
wurde die Familie von G._______ aus dem Haus getrieben. Unklar ist, zu
welchem Zeitpunkt dies genau geschehen sein soll (vgl. act. A16/17, F. 112
– 117). Schliesslich konnte sich der Beschwerdeführer auch nicht mehr an
die zeitlichen Abläufe erinnern, wann seine Eltern Syrien verlassen hätten
und wann sie wieder zurückgekehrt seien (vgl. act. A16/17, F. 45 – 51).
Angesichts dieser Aussagen und in gesamthafter Würdigung aller Aspekte
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kommt auch das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Vor-
bringen des Beschwerdeführers in ganz zentralen Punkten unklar und wi-
dersprüchlich geblieben sind, so dass wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Aus
diesem Grund ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine angeb-
lichen Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Dies wirkt sich letztlich auch auf
die in der Replik vorgebrachte etwaige Bedrohung durch den Geheim-
dienst, oder durch Kräfte, welche den Beschwerdeführer als Regimegeg-
ner ansehen könnten aus. Der in der Beschwerdeschrift in diesem Zusam-
menhang vorgebrachte Einwand, der Beschwerdeführer sei von den Ereig-
nissen rund um seine Familie sehr betroffen, weshalb es ihm Mühe bereite,
seine Vorbringen schlüssig darzulegen, vermag die aufgezeigten Wider-
sprüche nicht zu erklären. Tatsächlich bereitete es ihm grosse Mühe, über
das zu berichten, was seiner Familie in seiner Abwesenheit passiert sei
und er vermochte diese Ereignisse auch kaum zeitlich einzuordnen (vgl.
act. A16/17, F. 45 – 51). Bezüglich dieser Sachverhaltsschilderung ist of-
fenkundig eine hohe emotionale Betroffenheit zu erkennen. Wenn der Be-
schwerdeführer jedoch über sich und die Umstände spricht, welche ihn an-
geblich zur Flucht bewegt haben, bleibt seine Schilderung sehr unklar und
die Abläufe wirken konstruiert.
4.4 Die Rechtsvertreterin führte ferner an, es habe im Lauf des Verfahrens
immer wieder Übersetzungsprobleme gegeben, weshalb die Sachverhalts-
schilderung nur ungenau erfasst worden sei. Das Gericht folgt dieser Auf-
fassung nicht. Aus dem in der Beschwerde angeführten Umstand, dass das
Protokoll der BzP in italienischer Sprache verfasst wurde, das Anhörungs-
protokoll und die Verfügung jedoch auf Deutsch, kann der Beschwerdefüh-
rer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist nicht auszuschliessen, dass
aus dieser "doppelten Übersetzung" gewisse Ungenauigkeiten im Protokoll
resultieren könnten, jedoch wurde dem Beschwerdeführer in der Anhörung
ausreichend Gelegenheit gegeben, sich zu allfälligen Widersprüchen zu
äussern und diese aufzulösen. Gleiches gilt für die von der anwesenden
Hilfswerksvertretung notierten Übersetzungsschwierigkeiten: Das Gericht
geht davon aus, dass sich die Ungereimtheiten, welche sich negativ auf die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen auswirken, vorliegend nicht aus der Proto-
kollführung oder der Übersetzung ergeben haben, sondern vielmehr die
Ausführungen des Beschwerdeführers in sich wenig plausibel und konsis-
tent gewesen sind.
4.5 Des Weiteren hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung da-
rauf hingewiesen, dass ihm im Fall der Rückkehr eine Reflexverfolgung
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drohe, da bereits einige Personen aus seinem engeren Familienkreis er-
mordet worden seien (vgl. die Schilderungen in act. A16/17, F. 47, 48). Dies
treffe nach Angaben des Beschwerdeführers auf seinen Cousin zu, insbe-
sondere aber auf seinen Bruder K._______, der angeblich ermordet wurde,
weil er ein Mitglied der Baath-Partei gewesen sei. Der Beschwerdeführer
vermutet, dass "das Regime" für den Tod des Bruders verantwortlich ge-
wesen sei. Diese Einschätzung überrascht, da die Baath-Partei zu den An-
hängern von Präsident Assad zählt (vgl. ebenda, F. 52). Auf diesen Sach-
verhaltsaspekt wurde im Rahmen der Anhörung nicht vertieft eingegangen.
Auch das Angebot, allfällige Dokumentationen der Ermordung von Ange-
hörigen auf Youtube zu verifizieren, wurde vom zuständigen Sachbearbei-
ter nicht angenommen, der Beschwerdeführer wurde jedoch aufgefordert,
weitere Beweise einzureichen (vgl. ebenda,
F. 52 – 56). In der Folge hat er am 26. Juni 2014 einen Memory-Stick mit
Videos an das BFM geschickt, allerdings deren Inhalt und deren Bedeu-
tung für sein Asylvorbringen nicht erläutert. Die interne Prüfung durch das
Bundesverwaltungsgericht hat ergeben, dass die verletzten und getöteten
Personen, die in den Videos gezeigt werden, zumindest den gleichen Fa-
miliennamen tragen wie der Beschwerdeführer. Weiteres, insbesondere
die Umstände ihrer Verletzung, beziehungsweise ihres Todes, ist jedoch
nicht zu eruieren.
Zum Vorwurf, die Vorinstanz habe die Vorbringen hinsichtlich einer mögli-
chen Reflexverfolgung des Beschwerdeführers nicht genügend gewürdigt,
ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung
selbst nichts vorgetragen hat, was darauf schliessen lassen könnte, dass
die Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Ermordung seines Bruders
und seines Cousins für ihn direkte Folgen haben könnten. Er vermochte
nicht zu erklären, inwieweit er selbst durch diese Ereignisse gefährdet sein
könnte. Zwar ist es richtig, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der
Anhörung nicht die Gelegenheit gegeben wurde, die Videos gemeinsam
mit der sachbearbeitenden Person zu sichten und deren Inhalt und ihre
Bedeutung zu erläutern. Aber er selbst hat etwaige Zusammenhänge nicht
dargelegt. Erst im Rahmen der Replik im Beschwerdeverfahren wurden
diesbezüglich erste Ausführungen gemacht. Allerdings kann das Gericht
auch aufgrund dieser Schilderungen keinen direkten Zusammenhang zwi-
schen den beiden Todesfällen in der Familie und einer dem Beschwerde-
führer drohenden Gefährdung erblicken. Aus diesen Gründen vermögen
die Ausführungen auf Beschwerdeebene eine dem Beschwerdeführer dro-
hende Reflexverfolgung nicht glaubhaft zu machen.
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Angesichts dieser Ausgangssituation ist – entgegen den Ausführungen der
Rechtsvertreterin in den Eingaben im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
– nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rück-
kehr im Sinne von Art. 3 AsylG gefährdet wäre.
4.6 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar auf-
grund der Ableistung seines Militärdienstes und seines Alters als Reservist
für die Syrisch-Arabische Armee in Frage käme und auch die Freie Syri-
sche Armee inzwischen ein Art Militärpflicht für wehrfähige Männer einge-
führt hat (vgl. zu dieser Problematik die Ausführungen in BVGE 2015/3, E.
6.2 – 6.4), jedoch hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen, dass er –
abgesehen von der Beauftragung durch G._______ – eine Einberufung o-
der einen Marschbefehl oder irgendeine diesbezügliche Aufforderung er-
halten habe. Da der Beschwerdeführer vorliegend kein regimekritisches
Engagement in der Zeit vor seiner Flucht aus Syrien glaubhaft machen
konnte, geht das Gericht nicht davon aus, es drohe ihm in der Heimat auf-
grund der Ausreise und einer möglichen Desertion Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG (vgl. BVGE 2015/3, E. 6 – 7).
4.7 Der Beschwerdeführer hat der Vorinstanz in seiner Eingabe vom
26. Juni 2014 schliesslich auch Fotografien eingereicht, welche ihn als Teil-
nehmer einer Demonstration vor dem Sitz der Vereinten Nationen in Genf
zeigen. Diese Dokumente sollen sein exilpolitisches Engagement belegen.
Es ist bekannt, dass die syrischen Sicherheits- und Geheimdienste auch
im Ausland aktiv sind, wo eine ihrer Aufgaben im Wesentlichen darin be-
steht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen
und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Staatsangehöriger
zu infiltrieren. Hierzu ist festzuhalten, dass nach dem Kenntnisstand des
Bundesverwaltungsgerichts exilpolitische Aktivitäten erst dann wahrge-
nommen und bei der Rückkehr geahndet werden, wenn ein exponiertes
exilpolitisches Wirken an den Tag gelegt wird. An dieser Einschätzung ver-
mag auch die derzeitige Situation in Syrien nichts zu ändern. Es ergibt sich
aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten keine expo-
nierte exilpolitische Tätigkeit, welche über die blosse Teilnahme an Kund-
gebungen und Veranstaltungen hinausgehen würde. Grosse Teile der syri-
schen Diaspora sind in der vorgebrachten Weise tätig. Der Beschwerde-
führer hat sich nicht aus der Menge der Demonstranten hervorgehoben
und sich auch anderweitig nicht namentlich exponiert. Anhaltspunkte für
das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe sind daher nicht ersichtlich.
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Seite 12
4.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder
Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5.3 Klargestellt sei an dieser Stelle, dass aus den vorangegangenen Erwä-
gungen nicht geschlossen werden kann, der Beschwerdeführer sei ange-
sichts der aktuellen Lage in Syrien dort nicht gefährdet. Eine solche Ge-
fährdung ist indes nur unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG
(SR 142.20) einzuordnen, wonach der Wegweisungsvollzug für ausländi-
sche Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Her-
kunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen
Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch das
damalige BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Be-
schwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rech-
nung getragen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm die unent-
geltliche Prozessführung gewährt wurde, ist auf eine Auferlegung der Ver-
fahrenskosten zu verzichten.
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Seite 13
8.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2014 wurde der Antrag auf amtli-
che Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG), und die
Rechtsvertreterin zur amtlichen Rechtsbeiständin ernannt. Es ist ihr durch
das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu entrichten. Die Rechts-
vertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige
Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig
abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden
kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Als nicht notwendiger Aufwand muss
bezeichnet werden, dass in den eingereichten Rechtsschriften, insbeson-
dere in der Beschwerdeschrift vom 23. Oktober 2014, über weite Strecken
aus öffentlich zugänglichen und dem Gericht bekannten Unterlagen (aus
den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts
D-1242/2010 vom 4. Januar 2013, sowie BVGE 2014/5) zitiert wird. Insge-
samt ist nach dem Gesagten eine Parteientschädigung von Fr. 3'420.–
(inkl. Auslagen) als angemessen zu erachten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6170/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Rechtsvertreterin eine Aufwands-
entschädigung in Höhe von Fr. 3'420.- (inkl. Auslagen) zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
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