B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6171/2013
U r t e i l v o m 3 0 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Esther Karpathakis, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Oktober 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland
am 7. April 2012 und gelangte nach einem etwa einjährigen Aufenthalt in
Nepal am 13. Mai 2013 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl
nachsuchte.
B.
Sie wurde am 28. Mai 2013 zu ihrer Person und summarisch zum Reise-
weg sowie den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine
eingehende Anhörung zu den Gesuchsgründen fand am 6. August 2013
statt.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie tibeti-
scher Ethnie sei und von ihrer Geburt bis zur Ausreise in Tibet gelebt ha-
be. Nachdem sie vor dem chinesischen Büro in ihrem Dorf demonstriert
und Plakate aufgehängt habe, sei sie aus Angst vor den chinesischen
Behörden zuerst nach Nepal und von dort in die Schweiz geflüchtet.
C.
Im Auftrag des BFM wurde am 24. Juni 2013 mittels Telefon-Interview ei-
ne Evaluation des Alltagswissens durchgeführt. Der Sachverständige kam
in seinem Gutachten vom 24. Juli 2013 zum Schluss, die Wahrscheinlich-
keit, dass die Beschwerdeführerin im von ihr behaupteten geografischen
Raum gelebt haben könnte, sei gering. Anlässlich der Anhörung gewährte
das BFM der Beschwerdeführerin zum Abklärungsergebnis das rechtliche
Gehör. Die Beschwerdeführerin hielt dabei an ihren Aussagen fest, in Ti-
bet aufgewachsen zu sein und bis zu ihrer Ausreise dort gelebt zu haben.
D.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2013 (Eröffnung am 8. Oktober 2013) lehn-
te das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei der Vollzug
der Wegweisung in die Volksrepublik China explizit ausgeschlossen wur-
de.
E.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. No-
vember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl.
Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die
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Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei eine vorläufige Aufnahme
wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Des Weiteren
seien ihr die Anhörungsprotokolle und zumindest auszugsweise die Eva-
luation des Alltagswissens zuzustellen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2013 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Der Antrag
auf Einsicht in den Evaluationsbericht zum Alltagswissen wurde abgewie-
sen.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 16. Juni 2014 hielt das BFM an seinen
bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am
18. Juni 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie ti-
betischer Ethnie sei und aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______,
Bezirk D._______, Präfektur E._______, autonomes Gebiet Tibet (Volks-
republik China) stamme. Dort habe sie von ihrer Geburt bis zur Ausreise
gelebt. Sie sei nicht zur Schule gegangen und habe mit ihren Eltern auf
dem Feld gearbeitet oder sei im Haushalt tätig gewesen. (…) 2012 habe
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sie mit sechs weiteren Personen vor dem chinesischen Büro demonstriert
und Plakate aufgehängt. Als daraufhin chinesische Polizisten gekommen
seien, sei sie weggerannt und mit dem Auto nach F._______ geflüchtet.
Von dort sei sie mit dem Lastwagen nach G._______ gelangt, wo sie mit
Hilfe eines Schleppers illegal die Grenze nach Nepal überquert habe. In
Nepal habe sie für etwa ein Jahr bei einer Frau gelebt, bevor sie per
Flugzeug und mit dem Zug in die Schweiz gelangt sei.
4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass bereits anlässlich
der BzP Zweifel an der angeblichen Herkunft der Beschwerdeführerin
aufgekommen seien. Der beigezogene Experte sei im durchgeführten All-
tagswissenstest zum Schluss gekommen, die Wahrscheinlichkeit, dass
die Beschwerdeführerin im behaupteten geografischen Raum gelebt ha-
be, sei gering, da die Kenntnisse über die Heimatregion mangelhaft sei-
en. So habe sie die umliegenden Gemeinden nicht nennen können und
auch nicht gewusst, zu welchem Kreis ihr Heimatort gehöre. Ausserdem
habe sie den Fluss in der unmittelbaren Umgebung nicht benennen kön-
nen und das Kloster in B._______ nicht gekannt. Sie sei nicht in der Lage
gewesen, konkrete Produkte und deren Preise anzugeben. Die Angabe,
jeweils um 18.30 Uhr zu Bett gegangen zu sein, entspreche nicht dem ty-
pischen Tagesablauf einer Bauernfamilie. Sie habe keine Namen von
Liedern nennen können, obwohl sie nach eigenen Angaben regelmässig
Radio gehört habe. Überdies seien falsche Angaben zum Aussehen der
chinesischen Währung gemacht worden. Schliesslich habe der Experte
auch festgestellt, dass sie kein Chinesisch spreche.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs sei es der Beschwerdeführerin nicht
gelungen, die Ergebnisse der Herkunftsanalyse zu widerlegen, zumal ihre
Antworten mehrheitlich ausweichend und oberflächlich ausgefallen seien.
Somit werde den geltend gemachten Ausreise- respektive Asylgründen
jegliche Grundlage entzogen. Dieser Schluss werde durch die unsub-
stanziierten, widersprüchlichen und realitätsfremden Aussagen zu den
Kernpunkten der Fluchtgeschichte erhärtet. So sei es der Beschwerde-
führerin nicht gelungen, ihre Motivation zur Teilnahme an der Demonstra-
tion überzeugend darzulegen. Die Schilderungen der persönlichen Nach-
teile, welche sie als Tibeterin zu gewärtigen gehabt habe, seien pauschal
ausgefallen und hätten sich auf allgemeine Gegebenheiten beschränkt.
Die Demonstration selbst sei äusserst vage geschildert worden. Es er-
staune, dass sie nicht wisse, welche Folgen aus der Teilnahme resultie-
ren könnten und es sei anzuzweifeln, dass sie allein aufgrund der Vermu-
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tung einer Bekannten, man würde sie suchen, das Land verlassen habe.
Schliesslich seien die Aussagen betreffend den konkreten Reiseweg sub-
stanzlos und widersprüchlich. So vermittle insbesondere die Schilderung
des Grenzübertritts nach Nepal nicht den Eindruck, auf eigenen Erlebnis-
sen zu basieren, und die Beschwerdeführerin habe sich dahingehend wi-
dersprochen, dass sie einmal angegeben habe, die Grenze mit vier weite-
ren Personen überquert zu haben (BzP), bei der Anhörung dann aber von
zehn bis 15 Personen gesprochen habe. Die Vorbringen zur Reise von
Nepal in die Schweiz seien gehaltlos, da sie nicht in der Lage gewesen
sei, nähere Angaben zur Route, den Fluggesellschaften, den Destinatio-
nen sowie den verwendeten Reisedokumenten zu machen.
Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe sei ebenfalls zu verneinen.
Die Hauptsozialisation habe mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht in Tibet
stattgefunden und es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführe-
rin nie dort gelebt habe und somit weder illegal noch legal aus China
ausgereist sei.
Der Beschwerdeführerin sei es aufgrund ihrer unglaubhaften Aussagen
nicht gelungen, ihre chinesische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu ma-
chen, zumal der blosse Umstand, dass sie Tibetisch spreche und wahr-
scheinlich tibetischer Ethnie sei, keinen hinreichenden Beweis darstelle.
4.3 In der Beschwerdeschrift wurde an den bisherigen Vorbringen fest-
gehalten. Die Beschwerdeführerin verfüge über nur geringe Kenntnisse
der umliegenden Dörfer sowie der Verwaltungskreise, da sie nie zur
Schule gegangen sei und die meiste Zeit zuhause oder auf dem Feld
verbracht habe. Sie kenne die Preise der Produkte nicht, da ihre Familie
selbstversorgend gewesen sei, und sie (die Beschwerdeführerin) nie ein-
gekauft habe. Ihre Schlafgewohnheiten hätten nichts mit dem Asylgesuch
zu tun. Sie habe auf dem Feld gearbeitet und ihre Familie habe Tiere be-
sessen. Anlässlich der Evaluation des Alltagswissens sei sie nicht nach
Liedertiteln gefragt worden und sie spreche kein Chinesisch, da ihre El-
tern die Schule abgelehnt hätten, gerade weil sie (die Beschwerdeführe-
rin) dann Chinesisch gelernt und sich von den tibetischen Bräuchen ent-
fernt hätte. Das BFM gehe davon aus, dass sie den chinesischen Behör-
den als ausgereiste Staatsangehörige bekannt sei, behaupte aber gleich-
zeitig, sie habe nie einen Fuss auf tibetanisches Gebiet gesetzt und ver-
füge über die indische Staatsangehörigkeit. Die Ablehnung eines Asylge-
suchs lediglich gestützt auf solch vage Vermutungen sei aber unzulässig.
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5.
5.1 Das BFM hat im Ergebnis das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu
Recht abgelehnt.
5.2 Im Länderurteil BVGE E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 präzisierte das
Bundesverwaltungsgericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 da-
hingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft
verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszu-
gehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe
gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Denn
die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwir-
kungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche eine tibetische
Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung,
welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe,
könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a
Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung
und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Hei-
matland verunmöglicht (vgl. BVGE E-2981/2012 vom 20. Mai 2014
E. 5.9 f.).
5.3 Aufgrund der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass die Be-
schwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Dabei
kann zur Hauptsache auf die Evaluation des Alltagswissens verwiesen
werden. Diese stammt von einer qualifizierten Person und vermag auf-
grund ihrer sorgfältigen, ausführlichen und ausgewogenen Begründung
zu überzeugen, wohingegen es der Beschwerdeführerin im Rahmen des
rechtlichen Gehörs und in der Beschwerde nicht gelungen ist, die
Schlussfolgerungen der Evaluation zu entkräften. So erweist sich der auf
Beschwerdeebene erneut vorgebrachte Erklärungsversuch, sie spreche
kein Chinesisch, da sie nie zur Schule gegangen sei, als unbehelflich.
Dieser Einwand vermag nicht überzeugend zu erklären, wieso eine bei
der Ausreise etwa (Alter) Beschwerdeführerin in völliger Unkenntnis von
einfachsten chinesischen Lehnwörtern an ihrem angeblich stets gleichen
Herkunftsort hätte aufwachsen sollen. Im Gegenteil, es ist vielmehr davon
auszugehen, dass die zuletzt in der Landwirtschaft und im Haushalt tätige
Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer alltäglichen Verrichtungen durchaus
mit anderen Leuten in Kontakt gekommen und dabei mit dem in der Um-
gangssprache gebräuchlichen Chinesisch konfrontiert worden wäre und
sich mit diesem Idiom schliesslich auch vertraut gemacht haben dürfte.
Jedenfalls ist festzuhalten, dass für das Fehlen von einfachstem Chine-
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sisch keine nachvollziehbaren Gründe auszumachen sind. Ebenfalls nicht
überzeugend ist der Einwand anlässlich der Anhörung, es habe zwar ver-
einzelt Chinesen in ihrer Gegend gegeben, aber sie habe diesen keine
Beachtung geschenkt (vgl. act. A14 F89). Die mangelnden Kenntnisse
über den Kreis, welchem ihr Heimatdorf zuzuordnen ist, vermag sie in der
Anhörung nicht überzeugend zu erklären, zumal die Erklärung, die admi-
nistrative Zuteilung nicht zu kennen, da sie nicht zur Schule gegangen
sei, zu kurz greift. Ebenfalls nicht durchzudringen vermag sie mit der Er-
klärung, sie habe keine exakten Preise für Produkte nennen können, da
ihre Familie selbstversorgend gewesen sei und sie nicht einkaufen ge-
gangen sei, da dies die unzutreffenden Preisangaben für Süssigkeiten,
die sie gemäss Angaben in der Anhörung (vgl. act. A14 F86) auch selbst
gekauft habe, nicht zu begründen vermag. Den Vorwurf, keine Lieder
nennen zu können, obwohl sie angab regelmässig Radio zu hören, ver-
suchte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde erneut mit der pau-
schalen und nicht überzeugenden Bestreitung zu entkräften, sie sei im
Rahmen der Evaluation gar nicht nach den Liedertiteln gefragt worden.
Des Weiteren weisen auch die Ausführungen zum Reiseweg sowie zu
den Fluchtgründen darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ihre Herkunft
zu verheimlichen versucht. Zu Recht bemerkt das BFM die widersprüchli-
che Schilderung des Grenzübertritts nach Nepal. Überdies erstaunt es,
dass die Beschwerdeführerin – selbst vor dem Hintergrund ihrer angeb-
lich mangelnden Lesefähigkeit – überhaupt keine Angaben zur Flugreise
machen konnte, zumal die Flughäfen oder Fluglinien sowohl im Flugzeug
als auch vor Ort immer wieder bei Ansagen namentlich erwähnt werden.
Ebenfalls nicht zu überzeugen vermag ihre Erklärung, sie besitze keinen
Ausweis, da dieser erst ab 18 Jahren beantragt werden könne, zumal sie
im Zeitpunkt der Ausreise kurz vor dem 20. Geburtstag stand und gemäss
Erkenntnissen des Gerichts der Besitz von eigenen Ausweisen bereits ab
dem 16. Altersjahr obligatorisch ist (vgl. Art. 2 des Law of the People's
Republic of China on Resident Identity Cards). Nur bedingt zu überzeu-
gen vermag denn auch ihre Erklärung, sie habe sich nie ausweisen müs-
sen, da sie nur selten ausser Haus gewesen und wenn jeweils von ihren
Eltern begleitet worden sei. In diesem Zusammenhang ist noch zu er-
wähnen, dass die Beschwerdeführerin bis zum heutigen Zeitpunkt keine
Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gegeben hat, die es erlauben
würden, verbindliche Rückschlüsse auf ihre Identität zu liefern. Es liegen
auch keine weiteren Dokumente vor, die zumindest Hinweise auf ihre
wahre Identität geben könnten. Gemäss Art. 8 AsylG obliegt es den Asyl-
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suchenden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht unter anderem, ihre Iden-
tität offen zu legen und Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben.
Ihre stereotypen Antworten anlässlich der Befragungen erschöpften sich
indes in der Erklärung, dass sie keine Dokumente besitze und niemanden
in Tibet kontaktieren könne, und es ist nicht ersichtlich, ob respektive was
die Beschwerdeführerin hinsichtlich einer Beschaffung von Identitätsdo-
kumenten bisher unternommen hat. Mithin hat sie es unterlassen, die ihr
obliegende zumutbare und mögliche Mitwirkung hinsichtlich der Papier-
beschaffung wahrzunehmen, weshalb sie die daraus resultierenden
nachteiligen Konsequenzen in Eigenverantwortung zu tragen hat.
Schliesslich ist auch das fluchtauslösende Ereignis unglaubhaft geschil-
dert worden. Bereits die Ausführungen zur Motivation, an der Demonstra-
tion teilzunehmen, wurden sehr allgemein formuliert, und die Beschwer-
deführerin konnte keine persönlich erlebten Schikanen seitens der chine-
sischen Behörden schildern, sondern verlor sich vielmehr in allgemein
gehaltenen Ausführungen (vgl. act. A14 F26 bis F28 und F59). Bei der
Beschreibung der Demonstration widerspricht sich die Beschwerdeführe-
rin, indem sie in der BzP ausführte, mit einem Auto, das sie und ihre Mit-
demonstranten in der Nähe geparkt hätten, geflüchtet zu sein (vgl. act. A5
S. 8) und in der Anhörung demgegenüber angab, die Flucht mit einem
Taxi ergriffen zu haben (act. A14 F31 und F41 f.).
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass das BFM zu Recht feststellte,
dass die Beschwerdeführerin über ihre Herkunft täuschende Angaben
gemacht hat. In Anwendung der in BVGE E-2981/2012 vom 20. Mai 2014
E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung und unter Verweis auf die Ausfüh-
rungen in voranstehender Erwägung 5.2 ist das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin mithin abzulehnen und der Vollzug für zulässig, zumut-
bar und möglich zu erachten. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass auf
Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, weshalb der Eventu-
alantrag anzuweisen ist.
5.4 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische
Staatsbürgerschaft besitzen und illegal das Land verlassen haben, in Be-
zug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe haben, weil sie als
Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppo-
sitionelle betrachtet werden und – wiederum in Bezug auf China – die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29), ist an dieser Stelle,
im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der Dispositivzif-
fer 5 der angefochtenen Verfügung, (nochmals) darauf hinzuweisen, dass
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für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung nach
China auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls eine unmensch-
liche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
7.
Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 20. November
2013 gutgeheissen wurde und nicht von einer Veränderung der finanziel-
len Verhältnisse der Beschwerdeführerin auszugehen ist, sind keine Ver-
fahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Linus Sonderegger
Versand: