Abtei lung IV
D-617/2007/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi,
Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
und deren Sohn B._______, geboren (...),
Rumänien,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
22. Dezember 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-617/2007
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin – eine
ethnische Roma rumänischer Staatsangehörigkeit mit letztem Wohn-
sitz in (...) – zusammen mit ihrem Sohn (...) ihren Heimatstaat Anfang
November 2006, gelangte am 5. oder 6. November 2006 in die
Schweiz und reichte am 7. November 2006 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch ein.
B.
Anlässlich der Befragung im EVZ Kreuzlingen vom 13. November 2006
und der Anhörung vom 4. Dezember 2006 ebenda durch die Vor-
instanz machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass
sie bis Ende August 2006 in (...), Region (...), wohnhaft gewesen sei.
Am 7. Januar 2005 sei sie von drei "Handlangern" des Bürgermeisters
von (...) in ein Auto gezerrt, in einen Wald gebracht und dort von
einem der Männer vergewaltigt worden. Als ein Roma des Weges ge-
kommen sei, hätten die Männer von ihr abgelassen. Ihre Eltern hätten
deswegen bei der Polizei Anzeige erstattet. Der Zeuge der Ver-
gewaltigung sei von der Polizei wegen seiner Roma-Zugehörigkeit
nicht akzeptiert worden. Zudem seien ihr Bruder und ihre Mutter von
Angestellten des Bürgermeisters geschlagen worden. Auch ihr Vater
sei vom Bürgermeister schwer verletzt worden. Als Folge der Ver-
gewaltigung sei sie schwanger und am 15. September 2005 Mutter
eines Sohnes (...) geworden. Nachdem ihre Eltern ausgereist seien,
sei es ihr noch schlechter gegangen. Sie sei auf der Strasse
schrecklich beschimpft worden und der Bürgermeister habe ihr im
Oktober 2006 gedroht.
Die Eltern der Beschwerdeführerin reichten in Begleitung deren
Bruders am 14. August 2006 in der Schweiz je ein Asylgesuch ein,
wobei sie dieselben Verfolgungsgründe wie die Beschwerdeführerin
geltend machten. In der Folge wurden die Asylgesuche der Eltern (...)
mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Februar 2010
letztinstanzlich vollumfänglich abgewiesen; das Verfahren des Bruders
(...) wurde bereits am 9. Januar 2008 vom selben Gericht als
gegenstandslos geworden abgeschrieben, nachdem dieser als
verschwunden zufolge unbekannten Aufenthaltes gemeldet worden
war.
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D-617/2007
C.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2006 – eröffnet am 3. Januar 2007 –
lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihres
Sohnes ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug
an. Zur Begründung machte die Vorinstanz im Wesentlichen geltend,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin müssten als nicht asylrelevant
beziehungsweise als unglaubhaft qualifiziert werden, weshalb sie den
Anforderungen an Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Demzufolge erfülle sie die
Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
D.
Mit Beschwerde vom 24. Januar 2007 (ebenfalls per Telefax über-
mittelt) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerde-
führerin, die Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2006 sei aufzu-
heben und es sei ihr in der Folge Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
die Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen,
dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und in der Folge
die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die Beschwerde-
führerin reichte diverse ihren Vater betreffende ärztliche Berichte, und
der Sozialdienst des Kantons (...) mit Schreiben vom 25. Januar 2007
eine die Beschwerdeführerin und ihren Sohn betreffende Für-
sorgebestätigung zu den Akten. Auf die Begründung der Beschwerde
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2007 verlegte der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Entscheid be-
treffend das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) in den
Endentscheid, verzichtete entsprechend auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
F.
Am 19. März 2007 beantragte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung
die Abweisung der Beschwerde.
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D-617/2007
G.
Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2007 gewährte der Instruktions-
richter der Beschwerdeführerin das Replikrecht.
H.
Am 30. April 2007 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme
zur Vernehmlassung des BFM ein.
I.
Die Beschwerdeführerin teilte mit Schreiben vom 27. November 2009
(Poststempel) dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie mit
Zwillingen schwanger und der Geburtstermin im April 2010 sei.
Diesbezüglich reichte sie eine Kopie des Berichtes der Ultraschall-
untersuchung im Spital (...) vom 29. Oktober 2009 zu den Akten. Der
Vater der erwarteten beiden Kinder sei Türke und habe eine
Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Es sei noch unsicher, ob sie
heiraten würden.
J.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2010 wurde die Beschwerdeführerin
aufgefordert, innert Frist die Identität des angeblichen Vaters ihrer er-
warteten Zwillinge bekannt zu geben sowie eine diesbezügliche
Vaterschaftsanerkennung und die Bescheinigung der ihm erteilten
Aufenthaltsbewilligung einzureichen.
K.
In ihrem Schreiben vom 20. Januar 2010 reichte die Beschwerde-
führerin eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung des angeblichen Vaters
ihrer erwarteten Zwillinge unter Angabe seiner Wohnadresse zu den
Akten. Er lebe seit 2003 in der Schweiz und sei berufstätig. In kurzer
Zeit werde seine jetzige Ehe geschieden und er die Beschwerde-
führerin heiraten. Eine Vaterschaftsanerkennung habe er noch nicht
unterschrieben, aber er werde dies so schnell wie möglich nachholen,
verbunden mit der Bitte, die Frist für deren Eingabe den Umständen
nach zu erstrecken.
Bis zum heutigen Zeitpunkt hat die Beschwerdeführerin die Vater-
schaftsanerkennung nicht nachgereicht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides vom
22. Dezember 2006 führte die Vorinstanz vorab aus, die Aussagen der
Beschwerdeführerin hinsichtlich der Ereignisse im Zusammenhang mit
ihrer Vergewaltigung wiesen in wesentlichen Bereichen Widersprüche
auf, welche an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zweifeln liessen.
Sie führe beispielsweise in der Befragung im EVZ an, dass ihr Vater
schwer verletzt worden sei, als er sich beim Bürgermeister habe be-
schweren wollen, da die Polizei die Anzeige wegen ihrer Ver-
gewaltigung nicht habe entgegen nehmen wollen (vgl. A1, S. 5 f.); auch
ihre Mutter und ihr Bruder seien verletzt worden, als sie sich nach der
Vergewaltigung an die Polizei und an den Bürgermeister zwecks Er-
stattung einer Anzeige gewandt hätten (vgl. A1, S. 6). In der Anhörung
hingegen habe die Beschwerdeführerin zwar ausgesagt, dass sich ihre
Mutter und ihr Bruder nach der Vergewaltigung an die Polizei gewandt
hätten, um Anzeige zu erstatten; da ihnen das Geld gefehlt habe,
hätten sie sich an keine andere Behörde mehr gewandt. Die Be-
schwerdeführerin habe jedoch mit keinem Wort erwähnt, dass ihre
Eltern geschlagen worden seien, als sie sich nach der Vergewaltigung
an den Bürgermeister gewandt hätten (vgl. A10, S. 3 f.). Auf Nachfrage
hin habe sie lediglich gesagt, ihre Mutter sei im Zusammenhang mit
den Ereignissen von 2003 geschlagen worden (vgl. A 10, S. 4). Weiter
habe die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung dargelegt, dass ihr
der Bürgermeister im Oktober gedroht habe, sie erneut zu ver-
gewaltigen (vgl. A1, S. 5 und 7). In der Anhörung habe sie diese an-
gedrohte Vergewaltigung indes mit keinem Wort erwähnt und selbst
auf mehrmaliges Nachfragen hin lediglich gesagt, dass der Bürger-
meister sie gefragt habe, weshalb sie nicht mit ihren Eltern weg-
gefahren sei, und er sie mit Schimpfwörtern tituliert habe. Erst auf
Vorhalt hin habe sie hinzugefügt, dass der Bürgermeister auch eine
erneute Vergewaltigung seitens seiner Leute erwähnt habe. Aufgrund
dieser Erwägungen erübrige es sich, in diesem Kontext auf vor-
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handene Ungereimtheiten und Unsubstanziiertheiten in den Aus-
führungen der Beschwerdeführerin einzugehen. Ihre Vorbringen hin-
sichtlich der Vergewaltigung im Januar 2005 sowie der damit ver-
bundenen Vorkommnisse hielten den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz
nicht geprüft werden müsse.
Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin seien auf ihre Asyl-
relevanz hin zu prüfen. Sie mache Diskriminierungen seitens der Be-
hörden geltend. Zudem mangle es ihr an Geld. Bei ihrer Grossmutter
habe sie nicht bleiben können, da diese auch kein Geld habe. Sie
habe keine Hilfe und keine Unterstützung erhalten und zudem bei
einer Überschwemmung ihr Haus verloren. Sie könne überdies nicht
einmal in einen Laden gehen, ohne beschimpft zu werden (vgl. A1,
S. 5 und A10, S. 1 und 11). Was die von der Beschwerdeführerin
geltend gemachte Diskriminierung betreffe, sei einzuräumen, dass in
Rumänien Angehörige der Roma Opfer von ethnisch motivierter Dis-
kriminierung werden könnten. Diese Situation habe ihren Ursprung
hauptsächlich in einer sozialen Ausgrenzung und den wirtschaftlichen
Schwierigkeiten, denen sich ein grosser Teil der Roma ausgesetzt
sähe. Die Medien Rumäniens tendierten ebenfalls dahin, die Mitglieder
dieser Minderheit anzuschwärzen und würden somit ein rassistisches
Gedankengut in Teilen der Bevölkerung begünstigen. Trotzdem er-
reichten diese Vorurteile und Benachteiligungen nicht eine Intensität,
welche Angehörigen der Roma ein menschenunwürdiges Leben in
ihrem Heimatstaat verunmöglichen würde. Die rumänische Regierung
habe zahlreiche Massnahmen ergriffen, um dem Problem der Dis-
kriminierung der Roma entgegenzuwirken. Sie habe insbesondere ein
Programm zur beruflichen Orientierung und Beschäftigung geschaffen,
welches die soziale Integration der Roma verbessere. Ausserdem sei
die Gemeinschaft der Roma in Rumänien tief verwurzelt und gut
organisiert. Sie verfüge über eine grosse Anzahl von Vereinen, ihre
eigene politische Partei (Partida Romilor) und über Abgeordnete im
rumänischen Parlament. Zur wirtschaftlichen Situation der Be-
schwerdeführerin sei anzumerken, dass sie gemäss eigenen Angaben
bis kurz vor ihrer Ausreise bei ihrer Grossmutter in (...) gewohnt habe.
Dort habe sie keine Probleme gehabt und sei auch einer Arbeit
nachgegangen. Diese Vorbringen der Beschwerdeführerin müssten
daher als nicht asylrelevant qualifiziert werden und hielten somit den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
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nicht stand. Demzufolge erfülle die Beschwerdeführerin die Flücht-
lingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 24. Januar 2007 führte die Be-
schwerdeführerin aus, das BFM erachte ihre Vorbringen im Zu-
sammenhang mit der Vergewaltigung als widersprüchlich. Tatsache sei
jedoch, dass einige Mitglieder ihrer Familie vor und nach ihrer Ver-
gewaltigung unter verschiedenen Umständen von den lokalen Be-
hörden misshandelt worden seien. Es sei daher durchaus möglich,
dass sie die Daten der Ereignisse verwechselt habe. Ihr Vater sei 2003
und 2005 vom Bürgermeister von (...) beziehungsweise von seinen
Angestellten geschlagen worden. Beim ersten Mal, weil er Sozialhilfe
habe beantragen (vgl. A10, S. 11) und beim zweiten Mal, als er sich
wegen der Nichtannahme der Anzeige durch die Polizei betreffend die
Vergewaltigung habe beschweren wollen (vgl. A1, S. 5). Ihr Vater sei
jetzt sogar arbeitsunfähig (vgl. A10, S. 2). Ihre Mutter und ihr Bruder
seien unter anderen Umständen von den lokalen Behörden auch ge-
schlagen worden (vgl. A10, S. 2) Dazu sei folgendes zu erwähnen:
Während der zweiten Anhörung habe die Dolmetscherin Druck auf sie
ausgeübt, damit sie nichts Schlechtes über ihr Land erzähle. Daher sei
die Übersetzung sehr problematisch. Die Dolmetscherin stamme aus
Rumänien, sei aber keine Roma. Dies sei ein Beweis dafür, dass sie
als Roma diskriminiert werde.
Zudem werfe ihr die Vorinstanz vor, sie habe nur während der Erst-
befragung die angedrohte Vergewaltigung durch den Bürgermeister
dargelegt. In Wirklichkeit habe sie während der direkten Bundes-
anhörung erklärt, dass der Bürgermeister ihr kein anständiges Wort
gesagt und sie beschimpft habe (vgl. A10, S. 9). Schliesslich habe sie
hinzugefügt, dass dieser Mann eine erneute Vergewaltigung seitens
seiner Leute angedroht habe (vgl. A10, S. 11). Diesen Widerspruch
könne sie somit erklären und diese Bedrohung untermauere ihre be-
gründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Ergänzend verwies die Be-
schwerdeführerin überdies auf die Zeitschrift "ASYL" und die Recht-
sprechung der früheren Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
betreffend Glaubhaftmachung, insbesondere was vergewaltigte Frauen
betreffe.
Wiederum unter Hinweis auf die Rechtsprechung der ARK sei ein
relevantes Verfolgungsmotiv zu erkennen, wenn eine Verfolgung in
diskriminierender Weise allein an das Geschlecht anknüpfe. Die ARK
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sei diesbezüglich zum Schluss gekommen, dass das Ausbleiben
adäquaten staatlichen Schutzes vor dem Verfolger in einer Dis-
kriminierung aufgrund ihres Geschlechts begründet liege. Schon vor
dieser Rechtsprechung seien in der Praxis frauenspezifische Flucht-
gründe berücksichtigt und eine asylrelevante Verfolgung angenommen
worden, beispielsweise im Fall einer erlittenen Vergewaltigung durch
Träger staatlicher Hoheitsgewalt, weil es der betroffenen Frau nicht
zumutbar gewesen sei, eine Strafanzeige gegen die Fehlbaren einzu-
reichen. Die Beschwerdeführerin befinde sich in einer ähnlichen
Situation. Sie sei zwar von einem Verwandten des Bürgermeisters
vergewaltigt worden, das Kriterium der Staatlichkeit der Verfolgung sei
aber vor einigen Monaten aus der Schweizerischen Praxis weg-
gefallen. Ausserdem sei es unwahrscheinlich, dass die von der Familie
eingereichte Anzeige Erfolg habe. Ihr Vergewaltiger sei ein Verwandter
des Bürgermeisters. Die Tatsache, dass sie vom Bürgermeister be-
droht worden sei, erneut vergewaltigt zu werden, und er ihr geraten
habe, den Ort zu verlassen (vgl. A1, S. 7), sei ein Beweis dafür, dass
er versuche, ihren Peiniger zu schützen. Die Polizei habe ihre Mutter
ausgelacht, als sie Anzeige erstattet habe (vgl. A10, S. 7). Deswegen
habe sie keinen Zugang zu einer effizienten Schutzinfrastruktur.
Zudem halte sie fest, dass sie als Angehörige der Roma unter Dis-
kriminierung leide. Sie werde von der Polizei nicht wahrgenommen.
Der Zeuge der Vergewaltigung sei nicht zugelassen worden, da er
auch ein Roma sei (vgl. A1, S. 5 und A10, S. 3). Eine Schwester ihres
Vergewaltigers habe zur Mutter der Beschwerdeführerin gesagt, sie
solle weggehen, sie bräuchten keine Zigeunerkinder (vgl. A10, S. 8).
Auch bei der Überschwemmung ihres Hauses hätten sie keine Unter-
stützung erhalten (vgl. A10, S. 2). In (...) gebe es weder einen Roma-
Verein noch einen Roma-Sprecher (vgl. A10, S. 4). Deswegen müsse
sie Massnahmen erdulden, die ein Verbleiben in ihrem Land unter
menschenwürdigen Umständen verunmöglichten. Es liege ein un-
erträglicher psychischer Druck vor, der mit ihrer Rasse be-
ziehungsweise ihrer Nationalität verbunden sei. Aus diesen Gründen
erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft.
4.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom
22. Dezember 2006 unter Angabe der jeweiligen Fundstellen im
Befragungs- (A1) und/oder Anhörungsprotokoll (A10) diverse Un-
glaubhaftigkeitselemente in den Aussagen der Beschwerdeführerin
betreffend die angeblich im Januar 2005 erlittene Vergewaltigung und
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der damit verbundenen Vorkommnisse dargelegt und vor diesem
Hintergrund festgestellt, dass diese Vorbringen den Anforderungen
nach Art. 7 AsylG nicht genügten. Die Vorbringen in der Rechtsmittel-
eingabe vom 24. Januar 2007 sind nicht geeignet, eine Änderung der
vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM
werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegen-
gesetzt. Eine Auseinandersetzung mit den der Beschwerdeführerin
vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen unterbleibt zwar nicht
grundsätzlich. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerde-
führerin erschöpfen sich jedoch in Wiederholungen, welche sie bereits
an der Anhörung und/oder der Befragung bereits zu Protokoll gegeben
hat.
4.4 Betreffend die Anzeigestellung nach der Vergewaltigung fallen
dem Bundesverwaltungsgericht zunächst weitere Widersprüche auf.
So seien sie zu viert bei der Polizei gewesen. Sie und ihr Vater seien
jedoch nicht dabei gewesen, sondern ihr Bruder, ihre Mutter und der
Zeuge (vgl. A10, S. 3). Es waren somit drei Personen, welche bei der
Polizei angeblich Anzeige erstattet haben. Zudem sei nichts schriftlich
fixiert vgl. A10, S. 3) beziehungsweise die Anzeige nicht angenommen
worden. Auf die Nachfrage hin, warum der angebliche Vergewaltiger
geflüchtet sei, da er doch gar nichts habe befürchten müssen, er-
widerte die Beschwerdeführerin, die Anzeige sei erst beim zweiten Mal
aufgenommen worden (vgl. A10, S. 7). Überdies konnte die Be-
schwerdeführerin ihre angeblich erlittene Vergewaltigung nicht durch
ein Arztzeugnis attestieren, obwohl sie zwei Tage danach zu einem
Arzt gegangen sei und er die Vergewaltigung bestätigt habe (vgl. A10,
S. 7). Da nach gesicherten Kenntnissen des Bundesverwaltungs-
gerichts die medizinische Grundversorgung in Rumänien unentgeltlich
ist, kann davon ausgegangen werden, dass der behandelnde Arzt der
Beschwerdeführerin bei Wahrunterstellung der erlittenen Ver-
gewaltigung diese auch kostenlos bestätigt hätte. Es ist auch un-
glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin nicht weiss, ob sie kranken-
versichert ist oder nicht (vgl. A10, S. 7). Zudem erstaunt es, dass die
Beschwerdeführerin nach der angeblichen Vergewaltigung offenbar
keine psychischen Probleme erlitten hat, wurden solche doch zu-
mindest während der Anhörung, bei welcher ausschliesslich weibliche
Personen anwesend waren, mit keinem Wort erwähnt.
Die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend die durch Angestellte
des Bürgermeisters ihrem Vater zugefügte Handverletzung sind auch
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widersprüchlich. Anlässlich der Befragung vom 13. November 2006
gab sie zu Protokoll, der Bürgermeister der Ortschaft (...) habe ihren
Vater schwer verletzt und als Folge dieser Verletzung sei der rechte
Arm des Vaters unbrauchbar geworden (vgl. A1, S. 5). Während der
Anhörung gab die Beschwerdeführerin dann zu Protokoll, dass die
Angestellten des Bürgermeisters ihren Vater umgestossen hätten und
er dadurch seinen rechten Arm verloren habe (vgl. A10, S. 2). Nach
gesicherten Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts hat der Vater
der Beschwerdeführerin lediglich einen Sehnenriss an der Hand er-
litten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) vom 15. Februar
2010), seine rechte Hand also nicht verloren. Weiter sind auch die
Angaben betreffend Zeitpunkt der Zufügung der Verletzung wider-
sprüchlich. Bei der Befragung im EVZ beraumte sie diesen auf den
Januar 2005 an, als der Vater sich beim Bürgermeister beschwerte, da
Letzterer die Anzeige der Vergewaltigung nicht entgegennehmen
wollte. Der Vater der Beschwerdeführerin gab den entsprechenden
Zeitpunkt jedoch zwischen April bis Juni 2003 an (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-6175/2006 vom 15. Februar 2010). Die
Beschwerdeführerin korrigierte dann ihre Aussage anlässlich der An-
hörung und terminierte den Zeitpunkt der ihrem Vater zugefügten Ver-
letzung neu auf das Jahr 2003 (vgl. A10, S. 11). Weiter spricht auch
gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen und der angeblichen Ver-
folgung der Beschwerdeführerin, dass ihr Bruder (...) – welcher
anscheinend auch von den Leuten des Bürgermeisters geschlagen
und schwer am Auge verletzt worden sei (vgl. A10. S. 2) – in der
Zwischenzeit offenbar freiwillig nach Rumänien zurückgekehrt ist (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) vom 9. Januar 2008).
Es erübrigt sich hiermit auf die zahlreichen weiteren Ungereimtheiten
– wie beispielsweise die Aussagen ihre Ausreise betreffend – näher
einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
4.5 Der Einwand der Beschwerdeführerin, anlässlich der zweiten An-
hörung habe die Dolmetscherin Druck auf sie ausgeübt, ist
unbeheflich, zumal während der Anhörung neben der Sachbe-
arbeiterin des BFM auch eine Hilfswerkvertreterin anwesend war und
die Beschwerdeführerin sich bei diesbezüglichen Problemen an diese
hätte wenden können. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin das
Protokoll vom 4. Dezember 2006 dann auch ohne jedwelche Ein-
wendungen unterschrieben. Die Beschwerdeführerin vermag auch mit
ihrem Vorbringen, dass Artikulationsschwierigkeiten bei vergewaltigten
Seite 11
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Frauen durchaus Raum für nicht ganz präzise Schilderungen des
Geschehens sein könnten, nicht durchzudringen. Es kann auch
diesfalls damit gerechnet werden, dass zumindest die wesentlichen
Eckpunkte des Sachverhalts widerspruchsfrei wiedergegeben werden
können. Auch aus den eingereichten ärztlichen Berichten betreffend
ihren Vater kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten
ableiten. Der Vollzug der Wegweisung ihres Vaters und ihrer Mutter
wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) vom 15. Februar
2010 unter anderem auch als zumutbar bewertet.
4.6 Zusammenfassend hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass
die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachteile, welche
sie Anfang November 2006 angeblich zur Flucht getrieben haben, un-
glaubhaft sind, da sie nicht genügend substanziiert und weder
schlüssig noch plausibel sind. Sie sind in wesentlichen Punkten
widersprüchlich, entbehren der inneren Logik und widersprechen der
allgemeinen Erfahrung. Überdies sind sie auch – wie beispielsweise
die Zerstörung ihres Hauses durch eine Überschwemmung – nicht
asylrelevant. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt,
dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nach-
weisen oder glaubhaft machen kann. Das Bundesamt hat ihr Asyl-
gesuch zu Recht abgewiesen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen (vgl. vorstehend Sachverhalt Bst. J und K). Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
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Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.3 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach
Rumänien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den
Fall einer Ausschaffung nach Rumänien dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi
gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Rumänien – welches seit dem 1. Januar
2007 Mitgliedstaat der Europäischen Union ist – lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als un-
zulässig erscheinen. Zudem figuriert Rumänien seit dem
25. November 1991 auf der bundesrätlichen Liste der sogenannten
"safe countries" (Art. 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG). Diese Qualifikation beruht auf einer sorgfältigen Prüfung der
Verhältnisse im betreffenden Land durch Fachleute in verschiedenen
Departementen der Verwaltung und setzt unter anderem voraus, dass
rechtsstaatliche Strukturen inklusive Strafverfolgungs- und Gerichts-
behörden vorhanden sind und grundsätzlich funktionieren. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.4.1 Hinsichtlich der Beurteilung der allgemeinen Lage in Rumänien
ist festzuhalten, dass die Mitgliedschaft Rumäniens bei der EU und
beim Europäischen Rat implizit das Vorliegen einer allgemeinen Ge-
fährdungslage als solche vermutungsweise ausschliesst. Vorliegend
wurde zwar geltend gemacht, in Rumänien würden ethnische Minder-
heiten wie zum Beispiel die Roma diskriminiert und ihnen werde bei-
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spielsweise der Gang zur Justiz erschwert oder sogar verunmöglicht.
Vor diesem Hintergrund ist aber darauf zu verweisen, dass Rumänien
– wie vorgängig bereits ausgeführt – vom Bundesrat als verfolgungs-
sicherer Staat eingestuft wird und diese Qualifikation unter anderem
ein funktionierendes Justizsystem voraussetzt. Dieser Beschluss
wurde gemäss Art. 6a Abs. 3 AsylG periodisch überprüft und still-
schweigend bestätigt. In Rumänien sind die Rechte der ethnischen
Minderheiten in der Verfassung besonders geschützt und es wurde
zudem ein Antidiskriminierungsgesetz erlassen. Überdies sind in
Rumänien die ethnischen Minderheiten im Abgeordnetenhaus des
Zweikammernparlaments mit einer reservierten Anzahl von Sitzen
dauernd vertreten. Das Bundesverwaltungsgericht kommt deshalb zum
Schluss, dass die politische Lage in Rumänien eine Rückführung der
Beschwerdeführenden nicht als unzumutbar erscheinen lässt.
6.4.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge und
gemäss Akten gesunde Frau, die vor ihrer Ausreise in die Schweiz bei
ihrer Grossmutter in (...) gelebt und dort ihren Lebensunterhalt für sich
und ihren Sohn mit der staatlichen Kinderzulage und Gelegen-
heitsarbeiten als Raumpflegerin verdient hat (vgl. A10, S. 10). Auch die
Grossmutter erhielt eine staatliche Rente (vgl. A10, S. 10). Zudem hat
die Beschwerdeführerin früher auch schon in der Landwirtschaft ge-
arbeitet (vgl. A1, S. 2). Sie verfügt also über erste berufliche Er-
fahrungen. Für die Unterstützung bei der Betreuung ihres Kindes – be-
ziehungsweise in Zukunft ihrer Kinder – kann sie zudem auf die Unter-
stützung ihres intakten familiären Umfeldes (vgl. E. 6.4.3 nachstehend)
zählen.
6.4.3 Die Beschwerdeführerin verbrachte vor ihrer Ausreise in die
Schweiz ihr ganzes bisheriges Leben in Rumänien. Sie ist folglich mit
den Lebensumständen ihres Heimatlandes bestens vertraut. Zudem
verfügt sie in ihrer Heimat über ein familiäres und soziales
Beziehungsnetz (vgl. A2, S. 2 f. bzw. A10 S. 9 f.), welches sie – neben
der finanziellen Unterstützung durch den Staat – zusätzlich unter-
stützen kann. Zudem ist ihr Bruder (...) offenbar nach Rumänien
zurückgekehrt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) vom
9. Januar 2008). Auch der Vollzug der Wegweisung der Eltern wurde
mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) vom 15. Februar 2010
bestätigt. Sodann dürfte auch die Reintegration des inzwischen etwas
mehr als fünfjährigen Sohnes in seinem Heimatland möglich sein,
zumal er sich aufgrund seines sehr jungen Alters noch in einer starken
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Abhängigkeit zu seiner Mutter befindet. Eine Rückkehr nach Rumänien
hat somit nicht zur Folge, dass der Sohn aus einer sozio-kulturellen
Umgebung herausgerissen würde, in der er namentlich durch einen
Schulbesuch in massgebender Art geprägt worden wäre. Die
Beschwerdeführenden dürften sich somit in ihrer Heimat wieder
integrieren können.
6.4.4 Schliesslich ist die Vorinstanz anzuweisen, den Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführerin, ihres Kindes (...) und der im
April 2010 erwarteten Zwillinge auf einen medizinisch vertretbaren
Zeitpunkt anzuberaumen und gegebenenfalls medizinische
Rückkehrhilfe zu gewähren.
6.4.5 Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach An-
sicht des Bundesverwaltungsgerichts als zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, zu gegebenem
Zeitpunkt für sich und ihre Kinder bei der zuständigen Vertretung des
Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin
dessen Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
In der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
9. März 2007 wurde der Entscheid über das Gesuch betreffend die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf den Endentscheid
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verschoben. Da die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin im Zeit-
punkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren,
sie ihre Bedürftigkeit nachgewiesen hat und diese nach wie vor ge-
geben ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es werden
keine Verfahrenskosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2.
Das BFM wird angewiesen, dem Geburtstermin der Zwillinge der Be-
schwerdeführerin (voraussichtlich im April 2010) gebührend Rechnung
zu tragen und die Ausreisefrist entsprechend grosszügig anzusetzen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Stadelmann
Versand:
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