Abtei lung IV
D-617/2009
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{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...),
Gambia,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Januar 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-617/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Januar 2009 - eröffnet am
26. Januar 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 25. Mai 2008 nicht eintrat, die Wegweisung
aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Januar 2009 gegen
diese Verfügung Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des
BFM sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen, eventuell
sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnah-
me anzuordnen,
dass er ferner beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu ge-
währen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Januar 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde - mit Ausnahme
des Antrags auf Gutheissung des Asylgesuchs (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.) - einzutreten und diese in Anwendung
des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des VwVG, des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG,
SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
gericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu be-
urteilen ist,
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dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten
Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung im Transitzentrum Altstät-
ten vom 9. Juni 2008 und der Anhörung zu den Asylgründen vom
23. Dezember 2008 sowie auf die angefochtene Verfügung zu verwei-
sen ist (vgl. daselbst, Sachverhaltszusammenfassung S. 2),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung dargelegt hat, weshalb
die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind und weshalb die
Wegweisung zu verfügen und deren Vollzug anzuordnen ist,
dass in der Beschwerde rudimentär der zur Begründung des Asylgesu-
ches geltend gemachte Sachverhalt wiederholt und angefügt wird, ge-
mäss dem Wortlaut von Art. 1 A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sei
der Beschwerdeführer als Flüchtling anzusehen,
dass zudem geltend gemacht wird, es gebe keine Garantie auf Rück-
kehr in Sicherheit und Würde, vielmehr befürchte er bei einer Rückkehr
Behandlungen ausgesetzt zu werden, die gegen Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossen würden,
dass die Beschwerde - ausser der Wiederholung eines Teils der Aus-
sagen des Beschwerdeführers, der indessen mit anderen Teilen seiner
Angaben nicht in Übereinstimmung zu bringen ist - keine weiteren
Ausführungen enthält, mithin nicht ansatzweise dargetan wird, inwie-
fern die Erwägungen des BFM unzutreffend sein sollen, und auch aus
den Akten nicht ersichtlich wird, inwiefern die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig
oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein könnte,
dass das BFM angesichts der ausweichenden und nicht überzeugen-
den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg und zur
Möglichkeit der Kontaktnahme mit seinen Verwandten zwecks Papier-
beschaffung sowie der Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen zu
Recht den Schluss gezogen hat, es lägen keine entschuldbaren Grün-
de für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren vor,
dass das BFM aufgrund der Widersprüchlichkeit der Kernvorbringen zu
Recht davon ausgegangen ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers
seien nicht glaubhaft,
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dass die geltend gemachte Bedrohung durch die Nachbarsfamilie - un-
besehen der Frage der Glaubhaftigkeit derselben - ohnehin nicht aus
einem der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten, flüchtlingsrecht-
lich relevanten Gründen erfolgt wäre, worauf der Vollständigkeit halber
hinzuweisen ist,
dass deshalb der in der Beschwerde aufgestellten Behauptung, der
Beschwerdeführer erfülle die Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft, selbst bei Unterstellung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen
nicht gefolgt werden könnte,
dass in Gambia keine Situation der allgemeinen Gewalt herrscht und
es dem jungen - und soweit den Akten zu entnehmen - gesunden Be-
schwerdeführer, der über eine angemessene Schulbildung und einige
Berufserfahrung als Hilfsmaurer verfügt, zuzumuten ist, in seine Hei-
mat, in der er über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, zurückzukeh-
ren,
dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen
ist, dass das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
die Wegweisung verfügt und deren Vollzug angeordnet hat,
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summa-
rischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung
eines zweiten Richters abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu-
folge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist und die Kos-
ten des Verfahrens von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Telefax und Kurier, in Kopie)
- kantonale Behörde (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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