Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-617/2011
Urteil vom 17. Februar 2011
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 23. Juli 2010 / (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte mit an die schweizerische
Vertretung in Colombo gerichtetem, in englischer Sprache abgefasstem
Schreiben vom 23. April 2007 sinngemäss um Bewilligung der Einreise in
die Schweiz und um Gewährung des Asyls.
Zur Begründung brachte sie vor, sie sei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie und stamme aus
B._______ (Distrikt C._______, Ostprovinz). Am 18. Juni 1996 sei sie den "Liberation Tigers of Tamil
Eelam" (LTTE) beigetreten und habe – unter ihrem damaligen Namen D._______ – in E._______ eine
militärische Ausbildung absolviert. Nach der Ausbildung sei sie in F._______, G._______, H._______ und
I._______ stationiert gewesen und habe dort an der geographischen Vermessung der Kampfgebiete
mitgearbeitet. Am 20. Juni 2000 habe sie sich mit J._______, ebenfalls ein LTTE-Kämpfer, verheiratet; sie
hätten einen nunmehr sechsjährigen gemeinsamen Sohn. Nachdem sich im Jahre 2004 eine Gruppe um
den Kommandanten Karuna Amman von den LTTE abgespalten habe, hätten sie und ihr Mann sich
entschlossen, die LTTE ebenfalls zu verlassen. Während einiger Zeit hätten sie sich in K._______ (Distrikt
K._______, Nordwestprovinz) aufgehalten, bis finanzielle Probleme sie zur Rückkehr in ihren Heimatort
B._______ gezwungen hätten. Am 23. April 2004 sei ihr Ehemann von unbekannten Leuten zu Hause
abgeholt worden; seither habe sie nichts mehr von ihm gehört. Im Dezember 2004 habe sie einen Brief von
der LTTE erhalten, wonach sie sich nach E._______ zu begeben habe. Dieser Aufforderung sei sie nicht
nachgekommen; stattdessen habe sie ihren Aufenthaltsort gewechselt. Kürzlich hätten sich Anhänger von
Karuna Amman in ihrem Elternhaus nach ihr erkundigt. Auch wisse sie, dass Leute des sri-lankischen
Geheimdienstes nach früheren LTTE-Mitgliedern suchten. Sie fürchte nicht nur um ihr Leben, sondern vor
allem auch um das Wohl ihres Sohnes.
A.b Mit – ebenfalls in englischer Sprache gehaltenem – Schreiben vom
11. Juli 2007 bestätigte die schweizerische Vertretung in Colombo der
Beschwerdeführerin den Eingang ihres Gesuches und forderte sie
gleichzeitig auf, ihre Vorbringen bis zum 25. August 2007 näher zu
begründen und zur Untermauerung derselben entsprechende, durch
einen anerkannten Übersetzer in die englische Sprache übersetzte
Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren einzureichen.
A.c Die Beschwerdeführerin liess sich erst am 18. Oktober 2007
vernehmen. Dabei wiederholte sie im Wesentlichen ihre bereits in der
Eingabe vom 23. April 2007 gemachten Ausführungen. Des Weiteren
brachte sie vor, sie habe kürzlich einen Brief von der Karuna Amman-
Gruppe erhalten, in dem sie aufgefordert werde, der Gruppe, der sie
kurze Zeit auch angehört habe, wieder beizutreten. Zudem seien die
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Nachforschungen nach ihrem verschollenen Ehemann ohne Erfolg
geblieben. Es sei für sie als alleinstehende Frau sehr schwierig. Sie lebe
in grosser Angst um sich und ihr Kind; wegen ihrer Probleme sei sie auch
für ihre Verwandten zu einer Last geworden. Sie bitte daher inständig
darum, in Frieden in der Schweiz leben zu dürfen.
A.d Mit Schreiben vom 25. Oktober 2007 wandte sich die schweizerische
Vertretung in Colombo erneut an die Beschwerdeführerin und forderte sie
auf, bis zum 26. November 2007 verschiedene konkrete Fragen
(insbesondere zu den von ihr unternommenen Anstrengungen, von den
heimatlichen Behörden Schutz zu erhalten oder zur Möglichkeit, den
Problemen durch Wegzug in einen anderen Landesteil zu entgehen) zu
beantworten.
A.e Die Beschwerdeführerin wiederholte in ihrem Schreiben vom 12.
November 2007 die bereits zuvor geschilderten Schwierigkeiten und
führte überdies aus, am 7. September 2007 sei ihr Neffe von Leuten der
Karuna Amman-Gruppe vorübergehend festgenommen worden.
A.f Zur Untermauerung ihrer Vorbringen gab die Beschwerdeführerin – zu
verschiedenen, mangels Vorliegens von Zustellcouverts oder eines
Aktenverzeichnisses nicht genau bestimmbaren Zeitpunkten – mehrere,
in englischer Sprache gehaltene oder mit englischen Übersetzungen
versehene Identitätsdokumente (Identitätskarte, Eheschein,
Geburtsscheine von sich und ihrem Ehemann), Farbkopien mehrerer
Fotos sowie englische Übersetzungen einer auf den 8. September 2007
datierten Vorladung, sich am 10. September 2007 beim "Thamil Makkal
Viduthalai Pulikal" zu melden, und eines Schreibens an Karuna Amman
vom 12. Oktober 2007 zu den Akten.
B.
Am 30. November 2007 überwies die schweizerische Vertretung in
Colombo die Akten der Beschwerdeführerin zuständigkeitshalber an das
BFM.
C.
C.a Die Beschwerdeführerin wandte sich mit Schreiben vom 11.
November 2008 erneut an die schweizerische Vertretung in Colombo. Die
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LTTE und auch der Geheimdienst hätten erfahren, dass sie sich am
25. August 2008 auf Geheiss von Karuna Amman hin ins "L._______"-
Camp begeben habe. In der Folge habe sie einen Drohbrief erhalten,
weshalb sie sich nun bei Verwandten in M._______ (Distrikt C._______)
versteckt halte. Sie ersuche daher um Ausstellung eines Visums, damit
sie und ihr Kind in Sicherheit leben könnten. Das erwähnte Dokument
wurde ohne Übersetzung eingereicht.
C.b Am 17. März 2009 ging bei der schweizerischen Vertretung in
Colombo ein weiterer Brief der Beschwerdeführerin ein. Sie werde
ständig von Unbekannten verfolgt und könne daher ihr Haus nicht
verlassen. Am 15. Januar 2009 hätten drei bewaffnete Männer des
"Criminal Investigation Department" (CID) zu Hause nach ihr gesucht.
Ihre zu jenem Zeitpunkt anwesende Schwester und deren Ehemann
seien bedroht und misshandelt worden. Zudem würden ehemalige LTTE-
Mitglieder in der Nacht von Angehörigen der sri-lankischen Armee
aufgesucht. Manchmal denke sie sogar daran, gemeinsam mit ihrem
Sohn Selbstmord zu begehen.
D.
D.a Das BFM teilte der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom
8. März 2010 mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt
aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs und der
beigelegten Unterlagen als erstellt, weshalb sich eine Anhörung auf der
Botschaft als nicht notwendig erweise. Im Weiteren erwäge es unter
Berücksichtigung aller Faktoren (Beziehungsnähe zur Schweiz und
hiesige Assimilationsmöglichkeiten, aktuelle Gefährdung im Heimatstaat,
Möglichkeit der Schutzsuche in einem anderen Staat, öffentliches
Interesse der Schweiz), das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise zu
verweigern, da sie nicht als schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes
erscheine. Das Bundesamt räumte der Beschwerdeführerin Gelegenheit
ein, sich dazu innert dreissig Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung zu
äussern und allfällige neue Gesuchsgründe vorzubringen, verbunden mit
dem Hinweis, dass bei ungenutztem Fristablauf aufgrund der
bestehenden Aktenlage entschieden werde.
D.b Die Zwischenverfügung des BFM vom 8. März 2010 wurde der
Beschwerdeführerin am 28. März 2010 eröffnet. Die Beschwerdeführerin
liess sich innert der dreissigtägigen Frist nicht vernehmen.
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E.
Mit Verfügung vom 23. Juli 2010 verweigerte das BFM der
Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte deren
Asylgesuch ab. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
F.
Die Beschwerdeführerin beantragte mit am 9. September 2010 bei der
schweizerischen Vertretung in Colombo eingegangener, jedoch erst am
10. Januar 2011 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter, in
englischer Sprache abgefasster Rechtsmitteleingabe vom 4. September
2010 sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die
Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und die Gewährung des Asyls.
Zur Begründung verwies sie auf die von ihr im vorinstanzlichen Verfahren geschilderten Probleme und
insbesondere auf die Unmöglichkeit, sich in Sri Lanka frei bewegen zu können.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31] ; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das genaue Datum der Eröffnung der BFM-Verfügung vom 23. Juli
2010 ist nicht bekannt. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin
erhielt sie die besagte BFM-Verfügung am 29. August 2010. Zu Gunsten
der Beschwerdeführerin ist daher davon auszugehen, dass die am
9. September 2010 bei der schweizerischen Vertretung eingegangene
Beschwerde (Art. 21 Abs. 1 VwVG, wonach bei Auslandverfahren das
Datum der Übergabe an eine schweizerische diplomatische oder
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konsularische Vertretung massgeblich ist) rechtzeitig eingereicht worden
ist.
1.3. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes
abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden
Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann jedoch –
praxisgemäss – aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden,
da – mit Ausnahme der angefochtenen Verfügung – die
Zwischenverfügungen und Eingaben des vorinstanzlichen Verfahrens
ebenfalls in englischer Sprache gehalten und die Rechtsmitteleingabe
verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann.
Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art.
33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
1.4. Die Beschwerde ist demnach – mit Ausnahme der genannten, jedoch
als nicht wesentlich erachteten Mängel – frist- und formgerecht
eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.5. In casu wird darauf verzichtet, den minderjährigen Sohn der
Beschwerdeführerin im Rubrum aufzunehmen, zumal den Akten dessen
Personalien und genauer Aufenthaltsort nicht gesichert entnommen
werden können. Mithin hat das BFM den besagten Sohn – zumal die
Beschwerdeführerin für diesen im Rahmen des vorinstanzlichen
Verfahrens nicht ausdrücklich um Asyl nachsuchte und sie sich auch im
Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs nicht entsprechend
vernehmen liess – zu Recht nicht ins Asylgesuch seiner Mutter
einbezogen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des
Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies
nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine
Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann
sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten
Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden
Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit
zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest
schriftlich zu äussern (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30 E. 5.7).
3.2. Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin von der schweizerischen
Vertretung in Colombo nicht zu ihren Asylgründen befragt. Sie konnte ihre
Vorbringen jedoch bereits in ihrem Asylgesuch und in dessen
Ergänzungen schriftlich darlegen und dokumentieren, und erhielt danach
mit Zwischenverfügung des BFM vom 8. März 2010 Gelegenheit zur
weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe; gleichzeitig wurde ihr auch
das rechtliche Gehör im Hinblick auf die in Erwägung gezogene
Abweisung des Asylgesuchs gewährt. Sie hat von ihrem Recht auf
Stellungnahme indessen keinen Gebrauch gemacht. Nach Ansicht des
Bundesverwaltungsgerichts erscheint der entscheidwesentliche
Sachverhalt – wie das BFM in seiner angefochtenen Verfügung
zutreffend ausführt – angesichts der schriftlichen Darlegung und
Dokumentierung der Asylgründe soweit erstellt, dass die
entscheidrelevanten Elemente vorliegen. Das BFM hat den
verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
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Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person
keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art.
3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden
die Einreise zur Abklärung des Sachverhalt, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder
Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
4.2. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive
Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe
zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs-
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, E. 2.2.-g. S. 131 ff.;
angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision
des Asylgesetzes hat diese Praxis nach wie vor Gültigkeit).
Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die
Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E.
2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet
werden kann. Eine Verfolgungssituation muss überdies aktuell sein, um
gemäss Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten.
5.
5.1. Die Vorinstanz hielt in ihrer angefochtenen Verfügung vom 23. Juli
2010 vorab zutreffend fest, Befürchtungen, künftig staatlichen
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann
einreisebeachtlich, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass
sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft verwirklichen werde.
5.2. Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Gesuches um
Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und zur Gewährung des Asyls
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geltend, von verschiedenen Seiten behelligt zu werden: einerseits von
den LTTE, da sie diese nach mehrjähriger Aktivität verlassen habe,
andererseits von der sich von den LTTE abgespalteten Gruppe um
Karuna Amman, welche sie zum (erneuten) Beitritt aufgefordert habe,
und schliesslich auch von den sri-lankischen Sicherheitskräften. Überdies
sei ihr Ehemann seit dem 23. April 2004, als er von Unbekannten zu
Hause abgeholt worden sei, verschollen.
Diese Vorbringen wurden von der Beschwerdeführerin mit der Einreichung eines an Karuna Amman
gerichteten, auf den 12. Oktober 2007 datierten Briefes, in welchem sie diesen darum ersucht, sie nicht
weiter zum Beitritt zu seiner Gruppe aufzufordern und ihr stattdessen bei der Suche nach ihrem
verschwunden Ehemann zu helfen, eine Vorladung des "Thamil Makkal Vidutai (recte: Viduthalai) Pulikal"
(die "Tamil Makkal Viduthalai Pulikal" [TMVP] ist die offizielle Bezeichnung für die Karuna Amman-Gruppe;
Anmerkung Bundesverwaltungsgericht) in englischer Übersetzung, eine Kopie eines nicht übersetzten und
auch nicht bestimmbaren Dokumentes (angeblich ein Drohbrief) sowie Farbkopien von fünf Fotos
dokumentiert.
5.3. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Probleme wurden von
der Vorinstanz grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Aufgrund der
Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zwar in ihrem an die
schweizerische Vertretung gerichteten Schreiben vom 11. November
2008 erklärt hatte, sich nach Erhalt eines Drohbriefes bei Verwandten in
M._______ versteckt gehalten zu haben, tatsächlich aber weiterhin an
ihrer bisherigen Adresse in B._______ gewohnt und dort auch die
Korrespondenz der schweizerischen Vertretung erhalten hat, sowie
angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin zwar offenbar
wiederholt von der Karuna Amman-Gruppe zum Beitritt aufgefordert,
jedoch nie wirklich dazu gezwungen worden war und sie im Übrigen auch
keine Festnahmen durch die LTTE oder durch die sri-lankischen
Sicherheitskräfte geltend gemacht hatte, gelangte das BFM
berechtigterweise zum Schluss, die Beschwerdeführerin könne nicht als
akut gefährdet bezeichnet werden.
Des Weiteren legte das BFM zutreffend dar, durch die Abspaltung der Karuna Amman-Gruppe von den
LTTE habe sich im Frühjahr 2004 die Lage in Sri Lanka verschärft. Die im Osten Sri Lankas aktive
Fraktion, die TMVP beziehungsweise die Karuna Amman-Gruppe, habe um ihre Vorherrschaft gerungen,
wobei ihr zur Durchsetzung ihres Machtanspruches jedes Mittel recht gewesen sei. Den damit
verbundenen Machtkämpfen zwischen den LTTE und der TMVP seien insbesondere in den Jahren 2005
bis 2009 zahlreiche Menschen zum Opfer gefallen. Die Situation in Sri Lanka stelle sich heute jedoch
anders dar als noch Anfang 2009. Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE sei im
Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen, womit sich das ganze Land erstmals seit 1983
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wieder unter Regierungskontrolle befinde. Auch wenn die Sicherheits- und Menschenrechtslage noch nicht
befriedigend sei und sich regional unterschiedlich präsentiere, so sei die Anzahl von Gewaltereignissen wie
Entführungen und "Killings" doch erheblich zurückgegangen. Zudem habe sich die TMVP als politische
Partei etabliert und agiere nicht mehr als militante Gruppierung, weshalb sie auch kein Interesse mehr
daran habe, ehemalige Mitglieder zu behelligen.
Die BFM stellte im Weiteren zutreffend fest, auch die Furcht vor einer Verfolgung durch die LTTE oder
durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte sei angesichts der heutigen Lage nicht mehr begründet. Die
LTTE wurde im Mai 2009 völlig zerschlagen und ist nicht mehr handlungsfähig; auch für die Gerüchte, im
Dschungel im Osten Sri Lankas könnten sich noch einzelne aktive Kader versteckt halten, gibt es keine
Belege (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Sri Lanka: Aktuelle Situation, Update vom 1. Dezember
2010, S. 6 ff.). Sodann verliess die Beschwerdeführerin die LTTE gemäss ihren Angaben bereits im Jahre
2004. Wie die Vorinstanz dazu richtig bemerkte, weist sie aufgrund des Umstandes, dass ihre LTTE-
Mitgliedschaft bereits lange zurückliegt und überdies durch eine Zwangsrekrutierung erfolgte, kein Profil
auf, welches für die sri-lankischen Behörden heute noch von Interesse sein könnte.
Nach dem Gesagten gelangte das BFM berechtigterweise zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei
aufgrund der – allesamt die Zeit vor Kriegsende betreffenden Probleme – zum heutigen Zeitpunkt nicht
mehr gefährdet und daher auch nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. An dieser Feststellung
vermag auch die bedauernswerte Möglichkeit nichts zu ändern, dass der Ehemann der
Beschwerdeführerin verschollen bleiben könnte. Schliesslich sind auch die im vorinstanzlichen Verfahren
eingereichten, ebenfalls nur die Zeit vor Kriegsende betreffenden Beweismittel und die knappen, lediglich
die bisherigen Vorbringen wiederholenden Argumente in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet, zu einer
anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen.
5.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine aktuelle Gefährdung aus asylrechtlich relevanten
Motiven aufzuzeigen, die die Bewilligung der Einreise in die Schweiz
rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im
Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist als nicht gegeben zu
qualifizieren. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe der
Beschwerdeführerin zur Schweiz zu verneinen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Es
erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen,
da diese am Ergebnis nicht zu ändern vermögen. Das BFM hat der
Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und
das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt im
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Ergebnis richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, an die schweizerische
Vertretung in Colombo und an das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand: