B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6172/2015
U r t e i l v o m 2 . D e z e m b e r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
beide vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 15. September 2015 / N (…)
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen ihr Heimatland Eritrea eigenen An-
gaben zufolge im August 2014 in Richtung C._______. Von dort seien sie
auf dem Seeweg nach Italien (D._______) gelangt und via E._______ am
13. Mai 2015 illegal in die Schweiz eingereist, wo sie gleichentags um Asyl
ersuchten. Am 10. Juni 2015 wurde die Beschwerdeführerin und am
18. Juni 2015 der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) F._______ summarisch befragt. Zur Begründung seines Asyl-
gesuches gab der Beschwerdeführer an, in Eritrea unverschuldet verhaftet
und während mehrerer Jahre (…) in Gefangenschaft gewesen zu sein. Die
Beschwerdeführerin machte geltend, im (…) ebenfalls unverschuldet inhaf-
tiert worden zu sein, wobei ihr nach (…) die Flucht gelungen sei. Im Jahr
(…) sei sie wieder in Haft genommen worden, wobei ihr im Jahr (…) erneut
die Flucht gelungen sei.
Anlässlich der Befragungen wurde den Beschwerdeführenden das rechtli-
che Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglich-
keit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches Land gemäss Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) grundsätzlich
für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Die Beschwerdefüh-
rerin führte dazu aus, dass sie nicht nach Italien zurückkehren werde, da
es dort "nicht gut sei". Der Beschwerdeführer erklärte, "er würde sich dabei
schlecht fühlen", wenn er nach Italien zurückkehren würde.
B.
Am 25. Juni 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Rück-
übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-
VO. Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist
keine Stellung.
C.
Am 15. September 2015 wurde das SEM darüber informiert, dass die Be-
schwerdeführerin (…) schwanger sei, worauf die Vorinstanz gleichentags
die italienischen Behörden über die Schwangerschaft in Kenntnis setzte.
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Seite 3
D.
Mit Verfügung vom 15. September 2015 – eröffnet am 23. September 2015
– trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug an und forderte
die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer all-
fälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende
Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden.
E.
Mit Eingabe vom 30. September 2015 erhoben die Beschwerdeführenden
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragten, die Verfügung des SEM vom 15. September 2015 sei aufzu-
heben und die Sache zur richtigen und vollständigen Abklärung und Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung
aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwer-
deführenden einzutreten und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfah-
ren durchzuführen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit sowie Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Der Beschwerde sei die auf-
schiebende Wirkung zukommen zu lassen und der Vollzug der Wegwei-
sung sei per sofort auszusetzen. Zudem sei die vollumfängliche Aktenein-
sicht sowie eventualiter das rechtliche Gehör zu gewähren; alsdann sei
ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergän-
zung anzusetzen. Sodann beantragten sie die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie den Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2015 setzte das Bundesverwal-
tungsgericht den Vollzug der Überstellung nach Italien gestützt auf Art. 56
VwVG vorsorglich aus und hiess die Gesuche um Einsicht in die Akten A1
und A12 sowie um Einreichung einer allfälligen Beschwerdeergänzung gut.
Die Gesuche um Einsicht in die Akten A3, A7, A8, A13, A15, A17, A18, A19,
A21 und einen Bericht betreffend (…) sowie um entsprechende Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs wurden abgewiesen.
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Seite 4
G.
Am 12. Oktober 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwer-
deergänzung zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
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Seite 5
2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
3.
Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus,
bei der summarischen Befragung hätten die Beschwerdeführenden zu Pro-
tokoll gegeben, im Mai 2015 in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staa-
ten eingereist zu sein. Die italienischen Behörden hätten innert Frist zum
Übernahmeersuchen keine Stellung genommen, weshalb die Zuständig-
keit zur Durchführung ihrer Asyl- und Wegweisungsverfahren gemäss
Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO am 26. August 2015 an Italien übergegangen
sei. Anlässlich des ihr am 18. Juni 2015 gewährten rechtlichen Gehörs
habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass sie nicht nach Italien
zurückkehren möchte, da es dort nicht gut sei. Der Beschwerdeführer habe
dabei zu Protokoll gegeben, dass er sich schlecht fühlen würde, falls er
nach Italien zurückkehren müsste. Der geäusserte Wunsch nach einem
weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständig-
keit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren, da es grundsätzlich nicht
Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen
Staat selber zu bestimmen, sondern die Bestimmung des für sie zuständi-
gen Staates alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliege. Italien
sei Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK. Es
würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Italien
nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und
Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Zudem habe Ita-
lien die Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Nor-
men für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantra-
gen (sog. Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die
Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, umgesetzt. Sie
könnten sich daher an die zuständigen Behörden wenden, um eine Unter-
kunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten. Die Ausführungen der
Beschwerdeführenden vermöchten die Zuständigkeit Italiens zur Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und Zumutbarkeit der Weg-
weisung nach Italien somit nicht zu widerlegen. Aus den Akten gehe hervor,
dass die Beschwerdeführerin (…) schwanger sei. Mit Schreiben vom
15. September 2015 habe das SEM die italienischen Behörden über ihre
Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt. Sollte das Kind vor der Überstellung
nach Italien geboren werden, werde das SEM die italienischen Behörden
entsprechend informieren. Angesichts der konkreten, überprüfbaren und
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Seite 6
somit justiziablen Informationen hinsichtlich der Unterbringung von Fami-
lien in Italien würden dem SEM keine konkreten Hinweise vorliegen, dass
Italien, trotz merklicher Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen
für Asylsuchende, nach der Geburt ihres Kindes nicht in der Lage sein
werde, sie und ihr Kind gemeinsam und in einer dem Alter ihres Kindes
gerecht werdenden Struktur aufzunehmen. Der Vollzug der Wegweisung
nach Italien sei somit zulässig. Sodann würden keine Gründe vorliegen, die
einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würden. Den Wegweisungs-
vollzug nach Italien qualifizierte die Vorinstanz sodann als zumutbar, tech-
nisch möglich sowie praktisch durchführbar.
4.
Auf Beschwerdeebene wird vorab gerügt, das SEM habe den Anspruch auf
Akteneinsicht sowie auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt, was
zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge habe.
Eventualiter müsse die Verweigerung der Akteneinsicht zur Folge haben,
dass den Beschwerdeführenden nach der Gewährung der Einsicht in die
Asylakten eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeer-
gänzung gewährt werde.
Das Bundesverwaltungsgericht behandelte die Rügen betreffend Aktenein-
sicht in der Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2015. Nach erfolgter Ak-
teneinsicht wurde am 13. Oktober 2015 eine Beschwerdeergänzung ein-
gereicht. Den Beschwerdeführenden wurde damit das vollumfängliche Ak-
teneinsichtsrecht gewährt und sie hatten Gelegenheit, sich dazu vor der
Beschwerdeinstanz zu äussern. Entsprechend gilt eine allfällige Verletzung
des rechtlichen Gehörs bezüglich der Akteneinsicht als geheilt. Mithin ist
ihnen kein prozessualer Nachteil erwachsen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das SEM – wie bereits in der Zwi-
schenverfügung vom 6. Oktober 2015 erwogen – die Akte A12 zur Einsicht
freigegeben hatte, dieses Dokument vermutlich aufgrund eines Kanzleiver-
sehens jedoch den Beschwerdeführenden nicht zugestellt wurde. Es kann
deshalb – entgegen den Beschwerdevorbringen – in diesem Zusammen-
hang nicht von einer Verweigerung der Akteneinsicht gesprochen werden.
Aus dem Umstand, dass das Gericht – aus Gründen der Transparenz –
Einsicht in die Akte A1 (Personalienblätter) gewährte, kann zudem nicht
geschlossen werden, dass das SEM in diesem Zusammenhang durch de-
ren Nichtzustellung das rechtliche Gehör verletzte, zumal diesem Akten-
stück – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – vorliegend keine
beweisrechtliche Bedeutung zukommt (siehe nachfolgende E. 5.1).
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Seite 7
Der Antrag der Beschwerdeführenden, die vorinstanzliche Verfügung sei
wegen Verletzung des Akteneinsichtsrechts aufzuheben, ist deshalb abzu-
weisen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden haben es unterlassen, die von ihnen ange-
gebene Identität bis dato mit einem rechtsgenüglichen Identitätspapier zu
belegen. Dem wird auf Beschwerdeebene (vgl. Ziff. 3 und 31 der Rechts-
schriften) entgegengehalten, das Personalienblatt (Akte A1) belege nicht
nur ihre Identität, sondern unterstreiche auch die Glaubhaftigkeit ihrer Vor-
bringen, weshalb zwingend Einsicht in dieses Dokument zu gewähren sei.
Die Beschwerdeführenden verkennen offenbar, dass die Identität nur mit
einem Reisepapier oder einem Identitätsausweis beziehungsweise -papier
im Sinne von Art. 1a Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 (AsylV 1, SR 142.311) belegt werden kann (vgl. BVGE 2007/7). Das
Personalienblatt, welches ausschliesslich auf ihren eigenen Angaben be-
ruht, taugt nicht zum Beweis der Identität und stellt deshalb kein rechts-
genügliches Identitätsdokument dar. Die Identität der Beschwerdeführen-
den bleibt somit weiterhin unbelegt.
5.2
5.2.1 Sodann rügen die Beschwerdeführenden, das SEM habe in der an-
gefochtenen Verfügung nicht erwähnt, dass sich der Bruder des Beschwer-
deführers, G._______, ebenfalls in der Schweiz aufhalte, obwohl der Be-
schwerdeführer anlässlich der BzP ausdrücklich darauf hingewiesen habe.
Ebenfalls unerwähnt sei, dass den Beschwerdeführenden in Italien keine
Fingerabdrücke abgenommen worden und ihre Personalien nicht registriert
worden seien.
5.2.2 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Ab-
fassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid
sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl
der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Ent-
scheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich da-
bei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den
Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die
rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und um solche geht es
bei der Frage des Eintretens auf ein Asylgesuch – eine sorgfältige Begrün-
dung verlangt wird (BVGE 2011/37 E. 5.4.1, 2008/47 E. 3.2; EMARK 2006
Nr. 24 E. 5.1).
D-6172/2015
Seite 8
5.2.3 Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung sind die Überle-
gungen, von denen sich das SEM leiten liess, klar ersichtlich. Gleichzeitig
ist explizit darauf hinzuweisen, dass sich die Vorinstanz nicht mit jeder tat-
sächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand von Gesuch-
stellenden auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97
E. 2b m.w.H.), was sie in casu auch getan hat. Die Anwesenheit eines an-
geblichen Bruders des Beschwerdeführers in der Schweiz stellt vorliegend
keinen wesentlichen Umstand dar, der bei der Frage des für die Behand-
lung des Asyl- und Wegweisungsentscheides zuständigen Staates relevant
wäre, zumal die Beschwerdeführenden selber in ihren Ausführungen dar-
aus keine Rechtsfolge ableiten. Ebenso wenig war das SEM gehalten zu
erwähnen, dass die Beschwerdeführenden in Italien nicht daktyloskopiert,
nicht kontrolliert und ihre Personalien nicht abgenommen worden seien, da
wesentlich für das Übernahmegesuch vom 25. Juni 2015 ihre Aussage ist,
sie seien illegal in Italien eingereist (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO; vgl. nach-
folgende E. 6.6).
5.3
5.3.1 Weiter wird gerügt, das SEM habe seine Abklärungspflicht auf
schwerwiegende Weise verletzt, indem es keinerlei Abklärungen über den
Reiseweg der Beschwerdeführenden getroffen habe. So sei es nämlich al-
les andere als erwiesen, dass sich die Beschwerdeführenden überhaupt in
Italien aufgehalten hätten. Offensichtlich würden sie sich mit den geogra-
phischen Gegebenheiten in Europa nicht auskennen, was aus den Aussa-
gen des Beschwerdeführers hervorgehe, wonach sie von E._______ aus
mit einem Bus in die Schweiz gereist seien und der Bus dabei am Meer
entlang gefahren sei. Das SEM stütze die angebliche Zuständigkeit Italiens
einzig auf die Aussagen der Beschwerdeführenden. Weder von Italien
selbst noch von anderer Seite her sei bis heute jedoch bestätigt worden,
dass sich die Beschwerdeführenden tatsächlich in Italien aufgehalten hät-
ten. Den Aussagen der Beschwerdeführenden betreffend ihre Reiseroute
dürfe nicht allzu viel Gewicht beigemessen werden. Eine Verletzung der
Abklärungspflicht liege auch darin, dass es das SEM unterlassen habe, in
Anbetracht der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin bei den italieni-
schen Behörden eine individuelle Zusicherung bezüglich der altersgerech-
ten Beherbergung von Kindern einzuholen.
5.3.2 Die Rüge, es seien keine Abklärungen zum Reiseweg vorgenommen
worden, ist unhaltbar und als unbeholfener Erklärungsversuch zur Begrün-
dung des geforderten Selbsteintrittrechts der Schweiz zu qualifizieren. So
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Seite 9
sagte nämlich der Beschwerdeführer explizit aus, er sei auf dem Seeweg
nach Italien gelangt. Auf dem Meer seien sie aufgegriffen und an einen ihm
unbekannten Ort in D._______ gebracht worden. Danach sei er mit dem
Zug via E._______ in die Schweiz gelangt. Zu einem späteren Zeitpunkt
der Befragung bestätigte er seine Aussage erneut und erklärte, mit einer
Begleitperson nach E._______ gereist zu sein (vgl. A 6/12 S. 6 f). Die Be-
schwerdeführerin erklärte in Übereinstimmung mit den Aussagen ihres
Ehemannes, auf dem Seeweg nach Italien gelangt und auf dem Landweg
via E._______ in die Schweiz weitergereist zu sein. Sie seien im Bus nach
E._______ gefahren und von dort aus mit dem Zug in die Schweiz gelangt
(vgl. A 4/13 S. 7). Sodann gab die Beschwerdeführerin auf die Frage nach
dem Einsteigeort beziehungsweise der Fahrstrecke nach E._______ – das
heisst in Richtung E._______ – zu Protokoll, auf der Fahrt das Meer gese-
hen zu haben beziehungsweise dem Meer entlang gefahren zu sein (vgl.
A 4/13 S. 7). Die in der Beschwerde – unter Verweis auf die Akte A4 Seite
7 – enthaltene Behauptung, sie seien von E._______ aus mit dem Bus in
die Schweiz gelangt und dabei dem Meer entlang gefahren, ist aktenwidrig,
da der gleichen Protokollstelle zu entnehmen ist, dass die Beschwerdefüh-
rerin unmissverständlich aussagte, sie seien von E._______ aus mit dem
Zug in die Schweiz gereist. Daraus abzuleiten, die Beschwerdeführenden
verfügten offensichtlich über dermassen schlechte geografische Kennt-
nisse, dass ihr Aufenthalt in Italien zu bestreiten sei, ist haltlos. Die Be-
schwerdeführenden bestätigten nämlich die Richtigkeit und Wahrheit ihrer
Aussagen unterschriftlich, weshalb sie auf ihre Angaben zu behaften sind.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer laut seinen
Aussagen H._______ Jahre die Schule besuchte und ein wenig I._______
spricht (vgl. A 6/12 S. 4), weshalb davon auszugehen ist, er habe sich die
wichtigsten Stationen seiner Reise in die Schweiz merken können.
Indem das SEM die Aussagen der Beschwerdeführenden zur Grundlage
seines Entscheides machte, beging es keinen Rechtsfehler. Es wird denn
auch in der Beschwerde nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern die ita-
lienischen Behörden in der Lage sein sollten, einen tatsächlichen Aufent-
halt der Beschwerdeführenden in Italien zu bestätigen, zumal diese zu Pro-
tokoll gaben, dort weder daktyloskopisch erfasst noch kontrolliert worden
zu sein. Das Einholen einer entsprechenden Bestätigung von den italieni-
schen Behörden – beziehungsweise von nicht näher bezeichneter "anderer
Seite" – ist in Anbetracht der dargestellten Sachlage unrealistisch.
5.3.3 Das SEM war auch nicht verpflichtet, aufgrund der Schwangerschaft
der Beschwerdeführerin bei den italienischen Behörden eine individuelle
D-6172/2015
Seite 10
Zusicherung bezüglich der altersgerechten Beherbergung von Kindern und
der Wahrung der Familieneinheit einzuholen, wie sich aus der nachfolgen-
den E. 7.3 ergibt.
5.3.4 Nach dem Gesagten war das SEM klarerweise und entgegen der
diesbezüglichen Forderung auf Beschwerdeebene nicht gehalten, weitere
Abklärungen zum Reiseweg der Beschwerdeführenden und hinsichtlich ih-
rer Aufnahme in Italien durchzuführen. Der Antrag auf Rückweisung der
Sache an das SEM zur vollständigen Abklärung und Feststellung des
Sachverhalts und zur Neubeurteilung ist somit abzuweisen.
6.
6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
6.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund
dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden
kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird
der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat
(Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
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Seite 11
6.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
6.5 Das SEM ersuchte in Anbetracht der illegalen Einreise der Beschwer-
deführenden in Italien die dortigen Behörden am 25. Juni 2015 um Auf-
nahme gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden
liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO
vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit – entgegen
der anderslautenden Meinung auf Beschwerdeebene – implizit anerkann-
ten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
6.6 Grundsätzlich ist die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens damit gegeben. Dabei ist anzumerken, dass
die Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO weder eine vorgängige
Registrierung respektive daktyloskopische Erfassung noch eine Asylan-
tragstellung im zuständigen Staat voraussetzt.
7.
7.1 Die Beschwerdeführenden fordern mit ihren Vorbringen die Anwen-
dung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum
Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internatio-
nalen Schutz durch dieses Land führen würde.
7.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Be-
stimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit
einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen
werden (BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes
Recht, namentlich ein Verstoss gegen eine zwingende Norm des Völker-
rechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbstein-
trittsrechts (BVGE 2010/45 E. 7.2). Die Beschwerdeführenden berufen sich
auf das Selbsteintrittsrecht in Verbindung mit Art. 3 EMRK, wonach nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden darf.
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Seite 12
Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zudem zu prüfen, ob es we-
sentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnah-
mebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwach-
stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
7.2.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der FK sowie
des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und
kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grund-
sätzlich nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie; für die Umset-
zungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel
weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie)
sowie der Aufnahmerichtlinie ergeben.
7.3
7.3.1 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte im
Urteil Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12, hinsicht-
lich der Lebensbedingungen von asylsuchenden Personen in Italien keine
systemischen Mängel fest. Die heutige Lage Italiens sei nicht mit derjeni-
gen von Griechenland (vgl. Urteil des EGMR M.S.S. gegen Belgien und
Griechenland vom 21. Januar 2011, Grosse Kammer, 30696/09) vergleich-
bar. Die Struktur und der allgemeine Zustand der Aufnahmebedingungen
in Italien würden noch kein grundsätzliches Hindernis für Asylsuchende
darstellen, auch wenn Zweifel hinsichtlich der Kapazitäten nicht ausge-
schlossen werden könnten (vgl. § 114 f. und 120). Des Weiteren ruft der
EGMR in Erinnerung, dass die Anwendbarkeit von Art. 3 EMRK ein gewis-
ses Mindestmass an Schwere voraussetze, welche jedoch relativ sei und
von den Umständen des Einzelfalles abhänge. Als besonders benachtei-
ligte und verletzliche Gruppe ("catégorie de la population particulièrement
défavorisée et vulnérable") würden asylsuchende Personen einen speziel-
len Schutz benötigen, welcher umso wichtiger werde, wenn es sich dabei
– angesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Verletzlichkeit ("eu
égard à leurs besoins particuliers et à leur extrême vulnérabilité") – um
Kinder handle (vgl. § 118 f.). Angesichts der erwähnten ernsthaften Zweifel
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Seite 13
an den aktuellen Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen be-
stehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrer in Italien
keine oder nur eine überfüllte Unterkunft vorfinden würden, wo keinerlei
Privatsphäre, wenn nicht gar gesundheitsgefährdende und gewaltgeprägte
Bedingungen herrschten (vgl. § 115 und 120). Daraus folge, dass es eine
Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behör-
den eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornähme,
ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie er-
halten zu haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und
die Einheit der Familie gewahrt werde (vgl. § 122).
7.3.2 Entgegen der diesbezüglichen Rüge auf Beschwerdeebene war die
Vorinstanz im vorliegenden Fall nicht gehalten, eine Zusicherung einzuho-
len. Das von den Beschwerdeführenden angeführte und oben dargestellte
Urteil Tarakhel des EGMR ist explizit auf Familien mit Kindern und nicht
auch auf andere Personenkategorien, namentlich Schwangere, anwend-
bar. Die Beschwerdeführerin ist zur Zeit der Urteilsfällung im J._______
Monat ihrer Schwangerschaft. Für die auf Beschwerdeebene geforderte
Einholung einer entsprechenden Zusicherung der italienischen Behörden
durch die Vorinstanz besteht im vorliegenden Fall weder eine Rechtsgrund-
lage noch eine Notwendigkeit.
7.4
7.4.1 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Ri-
siko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzu-
nehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine
Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den
Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein
Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen
würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausser-
dem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die sie bei einer
Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht,
dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3
EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Vorliegend führt die Überstellung
der Beschwerdeführenden nach Italien gemäss Akten nicht zu einer Ket-
tenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen
würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4
EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt).
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Die Beschwerdeführenden haben auch keine konkreten Hinweise für die
Annahme dargetan, Italien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Auf-
nahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten.
Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im
Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihnen
zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl.
Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Auf die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerde, insbesondere das Vorbringen, die genauen Details und Modali-
täten der Rückübernahme würden nicht feststehen, zumal Italien sich zum
Rückübernahmeersuchen nicht geäussert habe, ist nicht weiter einzuge-
hen, da diese Fragen die tatsächliche Umsetzung des Vollzuges betreffen.
7.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung des
Selbsteintrittsrechts von Art. 17 Dublin-III-VO. Damit bleibt Italien der für
die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige
Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
7.6 Die Beschwerdeführenden können auch aus der Bestimmung von
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nichts für sich ableiten, da diese (in Verbindung mit
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) dem SEM einen Ermessensspielraum ein-
räumt, und vor dem Hintergrund der persönlichen Situation der Beschwer-
deführenden und der genügenden Auseinandersetzung des Staatssekre-
tariats mit dieser kein Anlass zur Annahme besteht, das SEM hätte seinen
Ermessensspielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, womit jedenfalls
keine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG ersichtlich ist
(vgl. BVGE 2015/9 E. 4 ff.).
8.
Das BFM ist somit zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat –
weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbe-
willigung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Ita-
lien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von
Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensent-
scheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 10). Die Eventualanträge auf Feststellung der Unzulässigkeit und Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sind bei dieser Sachlage abzuwei-
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sen. Eine vorläufige Aufnahme (vgl. die Ausführungen in Ziff. 26 der Be-
schwerde) ist ohnehin nicht Gegenstand einer Verfügung im Dublin-Verfah-
ren.
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des BFM zu bestätigen.
10.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie
auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erwei-
sen.
11.
11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind. Zudem wurde – obwohl eine entsprechende Bestätigung in Aussicht
gestellt wurde – die Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführenden nicht
belegt. Das in der Beschwerde enthaltene Gesuch (vgl. Ziff. 28), falls bis
zum Zeitpunkt des Entscheids über die Anträge betreffend Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und Befreiung von den Verfahrens-
kosten die Bescheinigung der Sozialhilfeabhängigkeit noch nicht einge-
reicht worden sein sollte, sei eine entsprechende Frist zur Einreichung der
Bestätigung anzusetzen, ist abzuweisen, da auch in der Eingabe vom
12. Oktober 2015 nicht begründet wird, weshalb die Beschwerdeführenden
bis zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage waren, ihre Bedürftigkeit zu be-
legen.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
11.3 Von der Zusprechung einer reduzierten Parteientschädigung ist abzu-
sehen, da die Aufwendungen im Zusammenhang mit den Ausführungen
zur gerügten Verletzung des Akteneinsichtsrechts – soweit sich diese als
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notwendig erwiesen (Art. 7 Abs. 1 VGKE) – als gering zu erachten sind
(Art. 7 Abs. 4 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: