B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6173/2013
teb/sol/ves
U r t e i l v o m 1 3 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
und (ihr Kind)
B._______, geboren (…),
Mongolei,
beide vertreten durch Liliane Blum, Freiplatzaktion Zürich,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 27. September 2013 / N (…).
D-6173/2013
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerinnen gelangten gemäss eigenen Angaben am
30. März 2011 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachsuchten.
B.
Sie wurden am 7. April 2011 zu ihrer Person sowie summarisch zum Rei-
seweg und den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine
eingehende Anhörung fand am 31. Oktober 2011 statt.
Die Beschwerdeführerinnen begründeten ihr Gesuch im Wesentlichen
damit, dass sie über Jahre hinweg von ihrem Ehemann respektive Vater
und dessen Familie gequält worden seien und die Behörden sie vor die-
sen Übergriffen nicht schützen würden.
C.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2012 verneinte das BFM die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführerinnen, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
D.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführerinnen im Wegwei-
sungsvollzugspunkt am 20. August 2012 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht und ersuchten in prozessualer Hinsicht um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2012 wies der zuständige Instruk-
tionsrichter das Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge wegen Aussichtslosigkeit ab und forderte die Beschwerdeführerinnen
zur Leistung eines Kostenvorschusses auf.
F.
Da der Kostenvorschusses nicht geleistet wurde, trat das Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil D-4304/2012 vom 10. September 2012 auf die Be-
schwerde nicht ein.
D-6173/2013
Seite 3
G.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 20. September 2013 ersuchten
die Beschwerdeführerinnen beim BFM um Wiedererwägung der Verfü-
gung vom 17. Juli 2012 und um Anordnung einer vorläufigen Aufnahme
aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Unter Berufung auf zwei Arztberichte und einen schulischen Bericht wur-
de zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der Beschwer-
deführerin A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) eine posttrau-
matische Belastungsstörung (PTBS) und eine depressive Episode diag-
nostiziert worden sei und sie auf eine Behandlung in der Schweiz ange-
wiesen sei, zumal eine Rückkehr in die Heimat mit einer massiven
Retraumatisierung einhergehen würde und sie im Zusammenhang mit der
drohenden Ausweisung Suizidgedanken geäussert habe. (Das Kind)
B._______ (nachfolgend: [Kind]) sei in der Schweiz gut integriert und eine
Rückschaffung würde (es) wohl ebenfalls erheblich psychisch belasten.
H.
Mit Verfügung vom 27. September 2013 (Eröffnung am 30. September
2013) wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, erhob eine Ge-
bühr von Fr. 600.– und stellte fest, dass eine allfällige Beschwerde keine
aufschiebende Wirkung hat.
I.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführerinnen am 30. Oktober
2013 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Anordnung einer vor-
läufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozes-
sualer Hinsicht wurde um aufschiebende Wirkung sowie um die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
J.
Am 4. November 2013 verfügte das Bundesverwaltungsgericht einen vor-
läufigen Vollzugsstopp.
K.
Mit Eingabe vom 4. November 2013 liessen die Beschwerdeführerinnen
die damals zuständige Instruktionsrichterin darüber informieren, dass
(das Kind) einen Lehrvertrag für das Jahr 2014 erhalten habe.
D-6173/2013
Seite 4
L.
Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2013 setzte der zuständige In-
struktionsrichter den Vollzug der Wegweisung aus und wies darauf hin,
dass die Beschwerdeführerinnen den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten können, verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und forderte die Vorinstanz auf, eine Vernehmlassung einzu-
reichen.
M.
Mit Eingabe vom 14. November 2013 liessen die Beschwerdeführerinnen
den Lehrvertrag (des Kindes) und eine Unterstützungsbestätigung vom
12. November 2013 zu den Akten reichen.
N.
In seiner Vernehmlassung vom 21. November 2013 hielt das BFM an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
O.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2013 reichten die Beschwerdeführerinnen
eine Replik und ein Schreiben der Klassenlehrperson (des Kindes) ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG).
D-6173/2013
Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht ge-
regelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Be-
hörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre
und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungs-
mässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133
E. 6 S. 137 f. m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzu-
treten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprüngli-
chen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde an-
gerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und
mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetre-
tene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch
Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern
sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung bezie-
hen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdever-
fahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein
solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeich-
nendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsver-
fahrens zu behandeln (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 S. 283).
4.
Nachdem das Bundesamt den Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf
Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat
und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen,
ob das Gesuch zu Recht abgelehnt wurde. Das Wiedererwägungsgesuch
bezieht sich lediglich auf den Wegweisungsvollzugspunkt, während der
D-6173/2013
Seite 6
Asylpunkt mit Verfügung des BFM vom 17. Juli 2012 rechtskräftig beur-
teilt wurde.
5.
5.1 Im Rahmen des Wiedererwägungsgesuches wurde im Wesentlichen
geltend gemacht, die bereits im ordentlichen Verfahren vorgebrachten
gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin seien nun durch
Arztberichte belegt. Die Beschwerdeführerin befinde sich aufgrund der ihr
zugefügten Gewalt in einem äusserst labilen psychischen Gesundheits-
zustand und bei ihr seien typische Symptome einer PTBS sowie eine
schwere depressive Episode diagnostiziert worden. Sie habe sich über
mehrere Wochen in stationärer Behandlung befunden, zur Kriseninterven-
tion und Stabilisierung durch psychiatrisch medikamentöse und psycho-
therapeutische Behandlung. Ferner leide sie an körperlichen Beschwer-
den wie Kopfschmerzen, Nierenleiden und Schluckproblemen, die durch
die jahrelangen Misshandlungen verursacht worden seien. Nachdem die
Therapie Erfolge ergeben habe, sei es aufgrund der Verhaftung der Be-
schwerdeführerin zu einer akuten Verschlechterung ihres Zustandes ge-
kommen, woraufhin sie in eine stationäre Behandlung eingewiesen wor-
den sei. Bei einer Ausschaffung drohe eine erneute Retraumatisierung
und Dekompensation, wodurch ein hohes Suizidrisiko bestehe. Zudem
sei die medizinische Versorgung in der Mongolei aufgrund unzureichen-
der sowie nicht immer kostenloser Behandlungsmöglichkeiten äusserst
schwierig. Zwischen den Problemen der Mutter und dem Wohlergehen
(des Kindes) würde zudem ein enger Zusammenhang bestehen. Die Mut-
ter leide im Zusammenhang mit der drohenden Ausweisung sowie dem
Misserfolg (des Kindes) an suizidalen Gedanken; (das Kind), (welches ein
sehr guter Schüler) sei, habe wahrscheinlich aufgrund der Inhaftierung
der Mutter in der Schweiz die Aufnahmeprüfungen ins Gymnasium nicht
bestanden. Es sei daher nicht zu vernachlässigen, dass vorliegend eine
enge Mutter-(Kind)-Beziehung bestehe und ein Rückschlag der Mutter zu
einer Verschlechterung des psychischen Zustandes (des Kindes) führen
könnte. Daneben habe (das Kind) selbst gravierende Misshandlungen er-
lebt im Heimatland.
Gegen den Vollzug der Wegweisung spreche auch das Kindeswohl. (Das
Kind) habe sich in der Schweiz bestens integriert. (Es) habe nach (seiner)
Einschulung in der Integrationsklasse aufgrund (seiner) grossen Motivati-
on und raschen Auffassungsgabe nach nur vier Monaten in die ordentli-
che Schulklasse wechseln und sich dort schnell zu (einem sehr guten
Schüler) etablieren können. (Es) sei (ein sehr intelligentes und wissbegie-
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riges Kind) und habe sich schnell und problemlos in den hiesigen Ver-
hältnissen eingefunden. (Es) habe ein grosses Netz an Freundschaften
und Bezugspersonen in C._______ aufgebaut, welches (ihm) in allen Be-
langen Unterstützung biete. Gerade weil (es) sich innerhalb der letzten
Jahre überdurchschnittlich schnell und stark in der Schweiz integriert ha-
be, würde der Wegweisungsvollzug (es) in empfindlicher und unzumutba-
rer Weise treffen und (seine) weitere Entwicklung stark belasten. So ver-
füge (das Kind) in der Mongolei weder über ein familiäres Beziehungs-
netz noch über andere Ressourcen.
Schliesslich handle es sich vorliegend um eine alleinerziehende Mutter,
die in der Heimat über kein Beziehungsnetz verfüge.
5.2 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 27. Septem-
ber 2013 im Wesentlichen aus, die vorgebrachten Tatsachen seien weder
neu noch erheblich. Vor dem Hintergrund der Falschangaben bezüglich
Herkunft und Beziehungsnetz müsse keine erneute Misshandlung be-
fürchtet werden und eine Retraumatisierung bei einer Rückkehr sei daher
unbegründet. Zudem vermöge nach der Praxis des BFM die erhöhte
Wahrscheinlichkeit eines Suizidversuchs im Falle einer Ausweisung den
Vollzug der Wegweisung nicht auszusetzen. Suizidgefährdung erfordere
sodann grundsätzlich eine psychiatrische Behandlung im Sinne eines
medizinischen Notfalls, welcher jedoch zeitlich begrenzt sei. Diese Be-
handlung sei im Juni 2013 abgeschlossen worden. Die Verschlechterung
habe sich ferner aus der Nichtbeachtung der Verfügung des BFM und der
anschliessenden Verhaftung zwecks Identitätskontrolle ergeben. Es sei
nicht ausgeschlossen, dass eine zwangsweise Rückkehr zu einer Krise
führen könnte. Aus diesem Grunde werde im Rahmen des Vollzugs mit
den behandelnden Ärzten zusammengearbeitet und die Rückkehr etwa
durch Aushändigung von stabilisierenden Medikamenten sichergestellt.
Bei einer Therapierung in der Mongolei würden sodann auch die in der
Schweiz vorhandenen Sprachschwierigkeiten entfallen, da die Beschwer-
deführerin kaum Deutsch spreche. Schliesslich bestehe in der Mongolei,
wie in einem früheren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt
worden sei, die Möglichkeit einer Therapie der angeführten Beschwerden
und die Beschwerdeführerin könne für die erste Zeit nach der Rückkehr
medizinische Rückkehrhilfe beantragen, so dass etwa ein Vorrat von be-
nötigten Medikamenten mitgenommen werden könne.
5.3 In ihrer Beschwerde machten die Beschwerdeführerinnen demgegen-
über im Wesentlichen geltend, die psychischen Probleme seien beim Ab-
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Seite 8
schluss des ersten Verfahrens noch nicht erwiesen gewesen und erst
durch die Einreichung der ärztlichen Gutachten belegt worden. Sodann
sei die Beschwerdeführerin auf eine langfristige psychiatrische Behand-
lung angewiesen, was auch für (das Kind) wichtig sei, da (es) bei Instabi-
lität der Mutter ebenfalls psychisch gefährdet sei. Bei einer Ausweisung
sei mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Suizidalität der Beschwerdeführerin
zu rechnen, zumal nicht von einer engmaschigen psychiatrischen Weiter-
behandlung in der Mongolei ausgegangen werden könne. In Bezug auf
(das Kind) wurde vorgebracht, in der angefochtenen Verfügung werde die
wichtige Beurteilung des Kindeswohls ausgelassen. (Das Kind) habe sich
vorbildlich in der Schweiz integriert. (Es) habe in den letzten Jahren er-
fahren können, welche Möglichkeiten (ihm) in der Schweiz zur Verfügung
ständen, um sich optimal entfalten zu können, und (es) befinde sich in ei-
nem Alter, das speziell prägende Eindrücke hinterlasse. Deshalb würde
es für (das Kind) eine spezielle Härte darstellen, wenn (es) sich in der
Mongolei wieder zurechtfinden müsste. Zusammenfassend sei daher der
Vollzug der Wegweisung unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls un-
zumutbar.
5.4 In seiner Vernehmlassung führte das BFM aus, dass die geltend ge-
machten neuen medizinischen Vorbringen keine Unzumutbarkeit der
Wegweisung nach Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Auslände-
rinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) be-
gründen würden. Die in der Beschwerde erwähnten Schwierigkeiten im
mongolischen System seien nicht derart gravierend, dass eine Behand-
lung in der Mongolei von psychisch erkrankten Personen nicht möglich
wäre. Bezüglich des Arguments, die Beschwerdeführerinnen seien mittel-
lose Patientinnen, denen der Zugang aufgrund der fehlenden Mittel er-
schwert oder verunmöglicht würde, wurde entgegnet, dass die Identität
der Beschwerdeführerinnen in der Mongolei nicht bekannt sei. Zudem
gestalte sich die Therapierung aufgrund der entfallenden Sprachbarriere
in der Mongolei einfacher. Bezüglich des Lehrvertrags (des Kindes) führte
das BFM aus, es handle sich nicht um ein Wegweisungsvollzugshinder-
nis, sondern um ein Härtefallkriterium nach Art. 31 der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201). Dessen Beurteilung falle jedoch nicht in seine Zu-
ständigkeit.
5.5 In ihrer Replik machten die Beschwerdeführerinnen demgegenüber
im Wesentlichen geltend, die Integration sei ein Härtefallkriterium, aber
fliesse auch in die Zumutbarkeitsprüfung eines Wegweisungsvollzuges
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ein, sofern Kinder davon betroffen seien. Weiter habe das BFM im Rah-
men der Zumutbarkeitsprüfung die Aufgabe, unter dem Aspekt des Kin-
deswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im
Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen würden. (Das Kind)
(…) habe sich in den vergangenen Jahren ausserordentlich schnell und
gut integriert. Gerade weil (es) sich in der Adoleszenz befinde, seien die
letzten Jahre in der Schweiz sehr prägend gewesen. (Sein) Engagement
und (seine) Motivation seien sehr ausgeprägt gewesen, weshalb (es)
auch durch (sein) Umfeld unterstützt worden sei. (Es) habe trotz (seines)
unsicheren Aufenthaltsstatus alle Erwartungen übertroffen und einen
Lehrvertrag abschliessen können, was beachtlich sei, da viele Lehrlinge
Schwierigkeiten hätten, eine Lehrstelle zu finden. Aus diesen Gründen
weise (das Kind) eine äusserst starke Assimilierung auf, weshalb der dro-
hende Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtet werden müsse.
6.
Die Beschwerdeführerinnen berufen sich einerseits auf den Wiedererwä-
gungsgrund der wesentlich veränderten Sachlage und andererseits auf
das Vorliegen des Revisionsgrundes der neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel nach Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG, welcher vom BFM zu
prüfen war, da kein materieller Beschwerdeentscheid ergangen ist.
7.
7.1 Als Veränderung der Sachlage wurde geltend gemacht, dass das
Kindeswohl aufgrund der Verwurzelung (des Kindes) in der Schweiz zur
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führe.
7.2 Wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt, vermag diese Verände-
rung der Sachlage jedoch kein Vollzugshindernis zu begründen, da diese
(Integration [des Kindes] in der Schweiz respektive Entwurzelung im
Heimatland) nicht als wesentlich im wiedererwägungsrechtlichen Sinne
bezeichnet werden kann. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug
Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kin-
deswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt
sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83
Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20.
November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107). Unter dem As-
pekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen
und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich er-
scheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich
folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von
D-6173/2013
Seite 10
Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Trag-
fähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen
(insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und
Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolg-
ten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE
2009/28 E.9.3.2 S. 367 f.).
7.3 (Das Kind) (…) verbrachte den grössten Teil ihres Lebens in der Mon-
golei. Gemäss dem Schreiben der Klassenlehrerin habe (es) sich ausser-
gewöhnlich schnell in der Schweiz zurechtgefunden und sei (ein intelli-
gentes, aufgeschlossenes junges Kind). Vor diesem Hintergrund ist da-
von auszugehen, dass, trotz der guten Integration in den letzten drei Jah-
ren in der Schweiz, eine Rückkehr in die Mongolei keine derartige Ent-
wurzelung zur Folge hätte, dass eine Rückkehr dorthin dem Kindeswohl
abträglich wäre. Dagegen spricht bereits die relativ kurze Dauer, welche
(das Kind) in der Schweiz verbracht hat. Hinzu kommt, dass (das Kind)
(…) den überwiegenden Teil der besonders prägenden Jahren (der) Ado-
leszenz bereits hinter sich hatte. Darüber hinaus hat (es) in den letzten
Jahren eine Flexibilität bewiesen, die es (ihm) erleichtern wird, sich (im)
Heimatland zurechtzufinden. Selbst wenn eine Wiedereingliederung in
der Mongolei mit gewissen Reintegrationsschwierigkeiten verbunden sein
dürfte, ist davon auszugehen, dass eine Eingliederung ins dortige Schul-
system respektive in das Berufsleben gelingen dürfte.
7.4 Die Beschwerdeführerinnen machen in ihrem Wiedererwägungsge-
such ausserdem eine immense psychische Belastung (des Kindes) gel-
tend. Das Gericht erkennt, dass es nicht von der Hand zu weisen ist,
dass es für (das Kind) eine gewisse psychische Belastung darstellt, dass
die Mutter an PTBS leidet. Diese nicht weiter durch ärztliche Atteste be-
legten etwaigen psychischen Probleme (des Kindes) vermögen jedoch
keine Unzumutbarkeit einer Rückkehr in die Mongolei zu begründen, zu-
mal gemäss dem Bericht der Klassenlehrerin (das Kind ein motiviertes,
verantwortungsbewusstes, intelligentes und sehr gut integriertes junges
Kind) sei. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit sich insbesondere in
Ulaanbataar psychologisch behandeln zu lassen (vgl. dazu die nachfol-
gende Erwägung 8.4).
7.5 Schliesslich ist auch der Einwand in der Beschwerde, das BFM habe
seine Begründungspflicht verletzt, indem die angefochtene Verfügung
sich nicht zum Kindeswohl äussere, unbegründet, zumal vor dem Hinter-
grund der aufgrund des geringen Zeitablaufs bloss marginalen Einflusses
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Seite 11
auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und der damit einherge-
henden untergeordneten Bedeutung für das vorliegende Verfahren kein
Anlass bestand, sich detailliert mit dem vorgebrachten Argument des Kin-
deswohls auseinanderzusetzen. Der Hinweis in der angefochtenen Ver-
fügung sowie in der Vernehmlassung, dass die geltend gemachte Integra-
tion (des Kindes) kein Wegweisungshindernis darstelle, vermag daher
– wenn auch knapp – der Begründungspflicht zu genügen.
8.
8.1 Mit der geltend gemachten Diagnose einer PTBS berufen sich die
Beschwerdeführerinnen einerseits auf den Revisionsgrund neuer erhebli-
cher Tatsachen oder Beweismittel. Andererseits wird in Berufung auf eine
wesentliche Veränderung der Sachlage geltend gemacht, dass sich der
psychische Zustand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe. Beide
Wiedererwägungsgründe setzen Wesentlichkeit voraus. So verlangt die
Erheblichkeit im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG, dass das neue
Beweismittel oder die neue Tatsache geeignet ist, den Ausgang des ur-
sprünglichen Verfahrens zu beeinflussen (vgl. AUGUST MÄCHLER, in: Au-
er/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 18 zu Art. 66). Dies ist
vorliegend zu verneinen. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für
Ausländerinnen oder Ausländer unter anderem dann unzumutbar sein,
wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur
Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefähr-
denden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen
Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende
medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer
menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt
jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht
dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung
möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Her-
kunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zu-
mutbar zu beurteilen. Art. 83 Abs. 4 AuG findet aber insbesondere An-
wendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr
ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschen-
den Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauern-
de Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften
Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar
dem Tod ausgeliefert wären. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von
Art. 83 Abs. 4 AuG sind daher humanitäre Überlegungen im Einzelfall ge-
gen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die für den Vollzug der
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Seite 12
Wegweisung sprechen, was den Asylbehörden einen Beurteilungsspiel-
raum lässt. Entsprechend bilden etwa gesundheitliche Probleme, welche
für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzu-
mutbar erscheinen lassen, ein Beurteilungselement, welches in die vor-
zunehmende Interessenabwägung einbezogen werden muss und zu-
sammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung der Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann (vgl. BVGE 2009/2 E.
9.3.2; BVGE 2009/28 E. 9.3.1; 2009/51 E. 5.5; 2009/52 E. 10.1, je mit
weiteren Hinweisen).
8.2 Gemäss eingereichtem Arztbericht leide die Beschwerdeführerin an
einer PTBS (ICD-10 F 43.1) sowie an einer schweren depressiven Episo-
de ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2), weshalb sie sich (…)
2013 stationär zur Krisenintervention und Stabilisierung durch psychiat-
risch medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung in einer Kli-
nik befunden habe (vgl. Austrittsbericht von Dr. med. […]). Zur weiteren
Behandlung benötige sie eine Traumatherapie im sicheren Rahmen, da
bei einer Rückkehr in die Mongolei von einer Zunahme der Depressivität
mit Erhöhung des Suizidrisikos und langfristig von einer Chronifizierung
der PTBS mit Angstsymptomatik mit Hyperarrousal und Schlafstörung mit
Alpträumen sowie von einer Zunahme der somatischen Beschwerden bis
zur Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei.
8.3 Das Gericht schliesst nicht aus, dass schwierige Situationen, wie sie
mit einer zwangsweisen Rückkehr in die Mongolei verbunden sind, zu ei-
ner psychischen Krise führen können. Solchen ist jedoch im Rahmen der
konkreten Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen und es ist namentlich
in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten sicherzustellen, dass
der Beschwerdeführerin die für die Rückkehr notwendigen stabilisieren-
den Medikamente ausgehändigt und die nötigen Massnahmen ergriffen
werden. Es ist denn auch darauf hinzuweisen, dass bisher einer Suizidali-
tät der Beschwerdeführerin erfolgreich begegnet werden konnte.
8.4 Die geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführe-
rin lassen sich sodann auch in der Mongolei behandeln. Nach Erkenntnis
des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Therapie der angeführten Be-
schwerden insbesondere in der Hauptstadt Ulaanbaatar, wo die Be-
schwerdeführerinnen vor ihrer Ausreise gelebt haben, möglich. Neben
verschiedenen psychiatrischen Einrichtungen gibt es dort insbesondere
auch psychosoziale Rehabilitationszentren für Menschen mit psychischen
Beschwerden sowie Beratungsstellen für Erwachsene. Auch der Zugang
D-6173/2013
Seite 13
zu Medikamenten ist grundsätzlich auf allen Ebenen der Leistungserbrin-
ger gewährleistet, wenn auch die Vorräte aufgrund von Finanzierungs-
schwierigkeiten limitiert sind (vgl. International Psychiatry, 8. April 2005,
S. 10 f.). Aktuelleren Berichten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen,
dass sich die Situation seit dem Erscheinen dieses Berichtes wesentlich
verschlechtert hat (vgl. International Psychiatry, Volume 6, Number 1,
1. Januar 2009, S. 22). Für die erste Zeit nach der Rückkehr sind die Be-
schwerdeführerinnen schliesslich auf die bestehende Möglichkeit der me-
dizinischen Rückkehrhilfe hinzuweisen, so dass ein Vorrat der benötigten
Medikamente mitgenommen werden kann.
8.5 Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, die gesundheitlichen
Probleme der Beschwerdeführerin würden im Falle des Vollzugs der
Wegweisung mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmög-
lichkeit eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung nach
sich ziehen. Da die diagnostizierten psychischen Beschwerden kein Voll-
zugshindernis zu begründen vermögen, ist ihnen die Erheblichkeit im
Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG abzusprechen. Aus denselben
Überlegungen stellt auch die Verschlechterung der psychischen Verfas-
sung der Beschwerdeführerin keine wesentlich veränderte Sachlage dar.
8.6 Nicht erneut zu prüfen ist der Einwand im Wiedererwägungsgesuch,
die Beschwerdeführerin sei eine alleinerziehende Mutter, welche in der
Heimat über kein Beziehungsnetz verfüge, da dieser Umstand bereits
rechtskräftig beurteilt wurde und es nicht Zweck des Wiedererwägungs-
verfahrens ist, ein bereits abgeschlossenes Verfahren faktisch zu wieder-
holen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8314/2007 vom
27. Januar 2012 E. 2.1).
9.
Demnach liegen weder eine Veränderung der Sachlage noch ein Revisi-
onsgrund vor, welche eine Wiedererwägung der Verfügung vom 17. Juli
2012 zu begründen vermöchten.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
D-6173/2013
Seite 14
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Be-
schwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen
die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht zum Vornherein
aussichtslos erschien und von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin-
nen ausgegangen werden kann, ist das mit der Beschwerde eingereichte
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu
erheben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6173/2013
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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