B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6174/2014
law/auj
Ur t e i l vom 2 . F eb r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und die gemeinsamen Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
G._______, geboren am (…),
Jordanien,
alle vertreten durch Remo Gilomen, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
zuvor Bundesamt für Migration (BFM)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. September 2014 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die beschwerdeführenden Eltern suchten am 4. September 2013 zusam-
men mit ihren Kindern H._______, C._______, D._______, E._______ und
F._______ im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) I._______ um Asyl
nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 12. September 2013
erhob das BFM die Personalien und befragte die Eltern und die älteste
Tochter H._______ summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für
das Verlassen des Heimatlandes. Dabei brachten diese vor, sie seien Pa-
lästinenser aus Syrien und hätten ihre Heimat wegen des Bürgerkrieges im
Jahr 2013 verlassen. H._______ gab zusätzlich zu Protokoll, ihre Familie
habe im Jahr 2006 während eines Jahres und 2009 während eineinhalb
Jahren in Grossbritannien gelebt und sei dort zur Schule gegangen.
B.
Abklärungen des BFM über EURODAC ergaben, dass die Familie am
22. Dezember 2006 und am 9. Juli 2008 in Grossbritannien um Asyl er-
sucht hatte. Am 12. September 2013 gewährte das Bundesamt den Eltern
das rechtliche Gehör zu diesem Abklärungsergebnis. Diese räumten ein,
in Grossbritannien um Asyl nachgesucht zu haben, hielten aber daran fest,
Palästinenser aus Syrien zu sein. Die Beschwerdeführenden wurden für
die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton J._______ zugewiesen.
C.
Am 7. Oktober 2013 wies die zuständige britische Dublin-Behörde die
Übernahmeersuchen des BFM vom 23. September 2013 mit der Begrün-
dung ab, die im Vereinigten Königreich als jordanische Staatsangehörige
registrierten Beschwerdeführenden seien am 31. Juli 2007 und erneut am
23. November 2009 nach Jordanien abgeschoben worden.
D.
Das BFM beendete am 23. Oktober 2013 das Dublin-Verfahren und führte
ein nationales Asylverfahren durch.
E.
Die britische Migrationsbehörde liess dem BFM am 2. Mai 2014 auf An-
frage diverse Dokumente der Beschwerdeführenden in Kopie zukommen,
so unter anderem Auszüge aus deren jordanischen Reisepässen mit japa-
nischen Visa, eine „Registration Card“ des Hilfswerks der Vereinten Natio-
nen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) in der jordani-
schen Stadt K._______ vom Dezember 2000 sowie einen für das Jahr
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2005 auf A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ausgestellten Mit-
gliedsausweis der jordanischen Handelskammer in K._______.
F.
Am 10. Juni 2014 hörte das BFM den Beschwerdeführer, seine Ehefrau
B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und die Tochter H._______
getrennt zu ihren Asylgründen an.
F.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs an
der Anhörung vor, er habe mit verschiedenen Gruppen und Organisationen
Probleme gehabt; sein Hauptproblem sei jedoch die Hamas. Als Händler
sei er oft nach Israel, Ramallah und Gaza gereist und habe dort mit hohen
Gewinnen Waren aus Jordanien verkauft. Die palästinensische Behörde
habe Genehmigungen für Jordanier und Palästinenser aus Jordanien er-
teilt; er habe Verwandte in Gaza und im Territorium 48 und habe von dieser
Lage profitiert. Die Hamas habe ihn wegen dieser Reisen beobachtet, und
eines Tages im Jahr 2003 hätten Leute dieser Organisation ihn in Ramallah
aufgesucht und ihn aufgefordert, mitzukommen. Sie hätten ihn geschlagen
und gefoltert und ihn als Spion der Israeli bezeichnet. Er habe dies abge-
stritten, doch sie hätten ihm nicht geglaubt und ihn aufgefordert, mit ihnen
zusammenzuarbeiten. Er habe dieses Angebot zu seinem eigenen Schutz
akzeptiert und weil er von diesem Ort habe wegkommen wollen, und sei
von Ramallah nach Jordanien zurückgekehrt. Eines Tages habe die Hamas
ihn in Jordanien angehalten und von ihm eine Entscheidung für oder gegen
eine Mitarbeit verlangt. Weil man ihm für den Fall einer Weigerung mit dem
Tod gedroht habe, habe er für kurze Zeit kooperiert, bis sein Visum für
Grossbritannien organisiert gewesen sei
Nach seiner ersten Ausreise nach Grossbritannien im Jahr 2003 habe
seine in Jordanien zurückgebliebene Ehefrau Drohungen erhalten. Da die
britischen Behörden ein Familiennachzugsgesuch abgelehnt hätten, sei er
nach dreieinhalb Monaten nach Jordanien zurückgekehrt. Dort hätten er
und seine Familie den Wohnort gewechselt und bis 2006 in einem Quartier
in K._______ gewohnt, in dem ihn niemand gekannt habe. Israel und die
Westbank habe er nie mehr besucht. Die Hamas habe zunächst nichts von
seiner Rückkehr aus Grossbritannien nach Jordanien im Jahr 2003 ge-
wusst. Zirka drei oder vier Monate vor seiner erneuten Ausreise im Jahr
2006 hätten die Drohungen wieder eingesetzt. Die Hamas habe ihm Droh-
briefe geschickt beziehungsweise in sein Geschäft geworfen und ihn dort
drei
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oder vier Mal aufgesucht. Deshalb sei er 2006 zusammen mit seiner Fami-
lie nach Grossbritannien gereist. Dort sei das Leben jedoch so schwierig
gewesen, dass sie es nicht mehr ausgehalten hätten und nach eineinhalb
Jahren im Jahr 2007 nach Jordanien zurückgekehrt seien. Während des
anschliessenden einjährigen Aufenthaltes in Jordanien habe er wieder
Drohbriefe erhalten und sei persönlich bedroht worden. Eines Tages im
Jahr 2008 sei eine Person zu ihm ins Geschäft gekommen und habe ihn
aufgefordert, mitzugehen, da sie ihm viel zu sagen hätten und ihn bräuch-
ten. Er habe zugesagt, am nächsten Tag mitzugehen und habe mit seiner
Familie die Wohnung verlassen und sich bei Verwandten versteckt, bis die
Reise nach Grossbritannien organisiert gewesen sei. Im Jahr 2009 seien
sie von Grossbritannien nach Jordanien ausgeschafft worden. Dort hätten
sie sich während dreier Monate bei Verwandten versteckt beziehungs-
weise in der Nähe seiner Eltern eine Wohnung gemietet. Zirka im März/Ap-
ril 2010 hätten sie sich nach Syrien begeben, wo sie in einem kleinen Dorf
in der Nähe von L._______ gelebt hätten, in dem niemand ihn gekannt
habe. Im Februar 2013 seien sie über die Türkei nach Italien und in die
Schweiz gefahren.
F.b Die Beschwerdeführerin brachte vor, ihr Ehemann habe Jordanien im
Jahr 2003 wegen seiner Probleme verlassen. Nach kurzer Zeit habe sie
wegen ihm ebenfalls Probleme gekriegt. Da er sie nicht nach Grossbritan-
nien habe nachziehen können, sei er nach Jordanien zurückgekehrt. Dort
habe er erneut Probleme gehabt, so dass im Jahr 2006 die ganze Familie
nach Grossbritannien geflüchtet und dort während eineinhalb Jahren ge-
blieben sei. Nach ihrer Rückkehr habe er wieder die gleichen Probleme mit
der Hamas gehabt, so dass sie nach sechs oder sieben Monaten erneut in
Grossbritannien um Asyl ersucht hätten. Nach der Abschiebung im Jahr
2009 seien sie etwa noch drei bis vier Monate in Jordanien geblieben, bis
sie Anfang 2010 ausgereist seien und bis am 7. Februar 2013 in Syrien
gelebt hätten. Über die Probleme ihres Ehemannes wisse sie nur, dass er
2003 viele Reisen nach Israel, Westbank und Gaza unternommen habe.
Die Hamas habe gesagt, er sei ein israelischer Spion, und ihn zur Koope-
ration mit ihr bewegen wollen. Nach 2003 sei ihr Ehemann nicht mehr nach
Israel oder in die besetzten Gebiete gereist. Sie selbst sei im Jahr 2003
sieben bis acht Mal, manchmal mitten in der Nacht, telefonisch bedroht
worden. Man habe wissen wollen, wo ihr Ehemann versteckt sei, und ihr
mit der Entführung ihrer Kinder gedroht. Sie sei zur Polizei gegangen, doch
habe diese ihr nicht helfen können, weil sie keine Beweise gehabt habe.
Während dieser Zeit habe sie Angst gehabt und die Wohnung nicht mehr
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verlassen. Letztmals habe man sie im Jahr 2003 bedroht; nach der Rück-
kehr aus Grossbritannien im Jahr 2007 habe sie nie mehr eine Drohung
erhalten und auch sonst keine Probleme mit der Hamas gehabt. Diese
habe es ja nicht auf sie abgesehen, sondern auf ihren Ehemann. Leute der
Hamas seien nach der ersten Rückkehr der Familie 2006 oder 2007 bei
ihm im Laden gewesen und hätten ihn bedroht, weshalb die Familie zum
zweiten Mal nach Grossbritannien gereist sei. Sie selbst habe auch nach
der Rückkehr aus Grossbritannien im Jahr 2009 keine Probleme mehr mit
Hamas-Leuten gehabt; ob ihr Ehemann noch Probleme gehabt habe,
wisse sie nicht. In dieser Zeit hätten sie an keiner fixen Adresse gewohnt,
sondern abwechselnd bei ihren Eltern, den Schwiegereltern und einer
Schwester ihres Mannes. Die jordanische Staatsangehörigkeit habe sie an
der BzP verschwiegen, weil ihr Ehemann in Jordanien Probleme habe und
die Drohungen sich in letzter Zeit gegen die Kinder gerichtet hätten.
F.c Die im Zeitpunkt der Anhörung knapp (…)-jährige Tochter H._______
machte keine eigenen Asylgründe geltend. Sie brachte vor, ihre Eltern
seien bedroht worden, doch sie wisse nicht so viel über die Probleme. Ihr
Vater habe Jordanien zuerst allein verlassen und danach habe die ganze
Familie mit ihm zwei Mal nach Grossbritannien gehen müssen. Nach der
zweiten Abschiebung aus Grossbritannien im Jahr 2009 hätten sie nieman-
dem sagen dürfen, dass sie wieder in Jordanien seien. Sie seien nur drei
Monate dort geblieben und hätten abwechselnd bei den Eltern des Vaters
und der Mutter sowie der Tante väterlicherseits gewohnt. Sie (H._______)
habe mitbekommen, dass man ihre Mutter immer wieder telefonisch be-
droht habe, manchmal um zwei oder drei Uhr nachts. Im Alter von zehn
oder 12 Jahren habe sie ein paar Mal Anrufe entgegengenommen und ge-
hört, wie man ihrer Mutter gedroht habe, man werde den Kindern etwas
antun. Sie hätten Jordanien wegen der Drohungen verlassen, und da sie
nicht nach Grossbritannien hätten zurückkehren können, seien sie nach
Syrien gegangen. Was für Probleme ihr Vater gehabt habe, wisse sie nicht,
da er ihr nichts erzählt habe. Ihr Leben sei nicht normal gewesen; sie hätten
Angst gehabt und in Gefahr gelebt. Ihr Vater sei deswegen psychisch krank
gewesen und habe in Grossbritannien eine Therapie besucht. Syrien hät-
ten sie wegen des Krieges verlassen, nachdem ihre Wohnung bombardiert
worden sei.
G.
Mit Verfügung vom 22. September 2014 stellte das BFM fest, die Be-
schwerdeführenden und H._______ erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte die Asylgesuche vom 4. September 2013 ab, verfügte die
D-6174/2014
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Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte die zuständige kantonale
Behörde mit dem Vollzug der Wegweisung.
H.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2014 erhoben die Beschwerdeführenden
(einschliesslich H._______) durch ihren Rechtsvertreter gegen die am 24.
September 2014 eröffnete vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragten, der angefochtene Entscheid
sei aufzuheben, den Beschwerdeführenden sei die Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen und sie seien als Flüchtlinge in der Schweiz aufzunehmen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, die Vollzugsbehörden
des Kantons J._______ seien anzuweisen, bis zum Entscheid des angeru-
fenen Gerichts von Vollzugsmassnahmen abzusehen. Des Weiteren sei
den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt
gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG als amtlicher Anwalt beizuordnen; eventuali-
ter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Als Beilagen wurden unter anderem elf Originalfotografien samt Fotota-
sche, Kopien von Auszügen aus einem jordanischen Reisepass, eine „Re-
gistration Card“ der UNRWA in K._______ vom Dezember 2009 in Kopie,
ein arbeitsmarktlicher Vorentscheid für den Antritt einer Teilzeitstelle durch
den Beschwerdeführer sowie zwei Anwaltsvollmachten eingereicht.
I.
Das Bundesveraltungsgericht bestätigte am 6. November 2014 den Ein-
gang der Beschwerde.
J.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 hielt der Instruktionsrichter fest,
dass asylsuchende Personen gemäss Art. 42 AsylG den Abschluss des
Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen und trat demzufolge mangels
eines Rechtsschutzinteresses auf den Antrag, die kantonalen Vollzugsbe-
hörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid des angerufenen Gerichts
von Vollzugsmassnahmen abzusehen, nicht ein. Das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
hiess er unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestä-
tigung sowie unter Vorbehalt einer allfälligen nachträglichen Veränderung
der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden gut. Unter der Vo-
raussetzung des fristgerechten Nachreichens der Fürsorgebestätigung
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hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtsverbeiständung gut und ordnete den Beschwerdeführenden
antragsgemäss ihren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Remo Gilomen, als
amtlichen Rechtsbeistand bei. Ferner forderte der Instruktionsrichter die
Beschwerdeführenden unter Androhung des Nichteintretens im Unterlas-
sungsfall auf, bis am 31. Dezember 2014 entweder eine Fürsorgebestäti-
gung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu bezah-
len (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Hinsichtlich der in der Beschwerde in Aussicht
gestellten Nachreichung einer Bestätigung einer Inhaftierung des Be-
schwerdeführers im Jahr 2000 durch die Hamas verzichtete der Instrukti-
onsrichter unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG auf die Ansetzung einer
Frist.
K.
Mit Begleitschreiben vom 23. Dezember 2014 reichte der Rechtsvertreter
eine vom Vortag datierende Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Be-
schwerdeführenden und Kopien zweier fremdsprachiger Dokumente ein,
welche die Inhaftierung des Beschwerdeführers belegen würden.
L.
L.a Mit Verfügung vom 6. Januar 2015 lud der Instruktionsrichter die Vo-
rinstanz zur Vernehmlassung ein.
L.b Diese beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 14. Januar 2015 die
Abweisung der Beschwerde.
L.c Der Instruktionsrichter liess am 16. Januar 2015 die vorinstanzliche
Vernehmlassung den Beschwerdeführenden zur Kenntnisnahme zukom-
men.
M.
Mit Begleitschreiben vom 17. August 2016 liessen die Migrationsbehörden
des Kantons J._______ dem Gericht einen Bericht der zuständigen Asylso-
zialhilfestelle vom 29. Februar 2016 mit diversen Unterlagen zur Kenntnis-
nahme zukommen und baten um eine prioritäre Behandlung der Be-
schwerde. Gleichzeitig teilten sie mit, dass H._______ seit dem 15. De-
zember 2015 als untergetaucht gelte.
N.
Mit Verfügung vom 14. September 2016 eröffnete der Instruktionsrichter
ein getrenntes Verfahren für H._______, die mittlerweile volljährige älteste
Tochter der Beschwerdeführenden (D-7612/2014).
D-6174/2014
Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM beziehungs-
weise das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt
nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig ent-
scheidet.
1.2 Das während des Verfahrens geborene sechste Kind beziehungsweise
Geschwister der Beschwerdeführenden, G._______, wird in das Be-
schwerdeverfahren einbezogen.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist somit einzutreten.
2.
Die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition
des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG,
soweit das Asylgesetz zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus
Art. 112 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 49 VwVG, so-
weit das Ausländergesetz zur Anwendung gelangt (vgl. BVGE 2014/26
E. 5.4 f.).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung
für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen
Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie
und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits-
gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekenn-
zeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen ins-
besondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nach-
geschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht
es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüg-
lich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der
Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die ge-
suchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstel-
lung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung
reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3).
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Seite 10
4.
4.1 Das BFM begründete seinen negativen Asylentscheid damit, dass die
Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhielten, so dass
deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei.
4.2
4.2.1 Im Einzelnen führte das Bundesamt aus, die Ausführungen des Be-
schwerdeführers zu den Drohungen und den Besuchen der Hamas in sei-
nem Geschäft seien widersprüchlich. So habe er zu Protokoll gegeben, die
Hamas habe mehrmals Drohbriefe in sein Geschäft geworfen; er habe
Angst gehabt und nach einer Möglichkeit gesucht, Jordanien zu verlassen.
Die Drohbriefe habe er in der letzten Zeit seines Aufenthaltes erhalten.
Nach seiner ersten Rückkehr von Grossbritannien nach Jordanien im Jahr
2003 habe er seine Geschäfte weiterführen wollen, doch habe die Hamas
ihn bedroht und in seinem Geschäft aufgesucht. Gleichzeitig habe er aus-
geführt, die Hamas habe nichts von seiner Rückkehr nach Jordanien ge-
wusst; er habe damals keinen direkten Kontakt mit dieser Organisation
mehr gehabt, sei aber verfolgt worden. Diese widersprüchlichen Angaben
erweckten erste, erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seines Vorbrin-
gens,
4.2.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers zur angeblichen Aufforderung
der Hamas, mit ihm zusammenzuarbeiten, bezeichnete das Bundesamt als
vage und oberflächlich. So habe er die eigentlichen Probleme im Zusam-
menhang mit den im Jahr 2003 wiederholt erfolgten Aufforderungen der
Hamas zur Kollaboration nicht erläutert, und nicht detailliert ausgeführt,
welche Kollaboration die Hamas von ihm gefordert habe. Darauf angespro-
chen habe er wiederholt, die Hamas habe ihn der Spionage verdächtigt
und sei überzeugt gewesen, dass er Informationen habe. Aus Sicht dieser
Organisation sei nicht nachvollziehbar gewesen, dass er im Besitz einer
Reiseerlaubnis in die besetzten Gebiete gewesen sei beziehungsweise wie
er die Erlaubnis für die Ein- und Ausreisen erhalten habe. Der Beschwer-
deführer habe keine weiteren Details bezüglich der Kollaboration nennen
und auch die Frage nicht beantworten können, was die Hamas genau von
ihm verlangt habe. Der Beschwerdeführer habe lediglich wiederholt, die
Hamas habe ihn gefragt, ob er zu Kooperation bereit sei, worauf sie die
Zusammenarbeit diskutiert hätten. Die Diskussion mit der Hamas habe der
Beschwerdeführer nicht erläutert; er habe lediglich mehrfach erwähnt, die
Hamas habe ihn gewarnt, dass er unter Beobachtung stehe. Die Schilde-
D-6174/2014
Seite 11
rungen der Kontaktaufnahme durch die Hamas seien ebenfalls vage aus-
gefallen. So habe er angegeben, die Hamas habe ihn immer beobachtet
und sei zu ihm gekommen, sobald er alleine im Laden gewesen sei. Auf
die Frage, wie oft die Hamas ihn gesucht habe, habe er vage angeführt, es
seien mehrere Male gewesen.
4.2.3 Das Bundesamt führte ferner aus, es entbehre jeglicher Logik, dass
die Hamas den Beschwerdeführer während sieben Jahren bedroht habe,
jedoch nichts gegen ihn unternommen habe, obwohl er gemäss eigenen
Angaben keine geheimdienstlich relevanten Informationen habe bieten
können. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Person des
Beschwerdeführers für die Hamas von derartigem Interesse hätte sein sol-
len. So habe dieser lediglich wegen der Reisebewilligung das Interesse der
Hamas auf sich gezogen, obwohl davon auszugehen sei, dass zahlreiche
jordanische Staatsbürger im Besitze einer solchen Bewilligung seien. Dem-
nach sei kein herausragendes Profil des Beschwerdeführers ersichtlich,
bei dem damit zu rechnen wäre, dass er die Aufmerksamkeit der Hamas
auf sich ziehen würde.
4.2.4 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin beurteilte das BFM als
oberflächlich. Sie habe zwar zu Protokoll gegeben, man habe sie telefo-
nisch bedroht, sie dabei nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt und
ihr mit der Entführung der Kinder gedroht. Weitere Details habe sie jedoch
auch auf Nachfrage hin nicht nennen können. Angesichts des Vorbringens,
sie selbst sei im Jahre 2003 das letzte Mal bedroht worden, mangle es den
telefonischen Drohungen auch an einem zeitlichen Kausalzusammenhang
mit der Flucht aus Jordanien im Jahr 2010, womit dem Vorbringen auch bei
Wahrunterstellung keine Asylrelevanz zukäme. Schliesslich habe sie keine
detaillierten Angaben zu den Drohungen gegen ihren Mann in dessen Ge-
schäft im Jahr 2006/2007 machen können und nicht gewusst, ob dieser im
Jahr 2009 noch Probleme gehabt habe, was erstaune, seien die vorge-
brachten Bedrohungen letztlich doch der Grund für die Flucht gewesen.
Schliesslich bewertete die Vorinstanz die Vorbringen der Tochter
H._______ als insgesamt oberflächlich und widersprüchlich. Sie habe
keine Details zu den Problemen ihres Vaters, den Drohungen gegen ihre
Eltern und den Urhebern der telefonischen Drohungen nennen können.
4.3
4.3.1 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, bei richti-
ger und vollständiger Würdigung des Sachverhalts sowie einer willkürfreien
D-6174/2014
Seite 12
Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschwerdefüh-
rerin hätte die Vorinstanz zum Schluss kommen müssen, dass die Vorbrin-
gen glaubhaft seien und auch eine entsprechende Asylrelevanz aufwiesen.
Die Argumentation der Vorinstanz zu den angeblichen Widersprüchen in
den Aussagen des Beschwerdeführers sei nicht nachvollziehbar. Die
Frage, weshalb er denke, dass er verfolgt werde, habe er dahingehend
beantwortet, dass die Hamas ihn bedroht und immer wieder Drohbriefe in
seinen Laden geworfen habe und er deshalb einen Weg gesucht habe, das
Land zu verlassen. Die Hamas habe nach der Rückkehr des Beschwerde-
führers aus Grossbritannien im Jahr 2003 während eineinhalb Jahren nicht
gewusst, dass er und seine Familie sich wieder in Jordanien aufhielten,
zumal er immer wieder die Adresse gewechselt habe. Dies stehe nicht im
Widerspruch damit, dass die Hamas den Beschwerdeführer nach dem Auf-
spüren wieder bedroht habe. Vermutlich ab 2005 habe die Organisation ihn
wieder jeden zweiten bis dritten Monat aufgesucht. Der Beschwerdeführer
habe an der Anhörung explizit gesagt, er habe im Jahr 2003 ausser einem
einzigen Besuch keinen Kontakt mit der Hamas gehabt; nach seiner Rück-
kehr bis zur Ausreise im Jahr 2006 seien sie aber ein paar Mal gekommen.
4.3.2 In Bezug auf die Kollaboration mit der Hamas wird in der Beschwerde
ausgeführt, der Beschwerdeführer habe ganz genau geschildert, weshalb
er ins Fadenkreuz der Hamas geraten sei. Diese sei davon ausgegangen,
dass er ein israelischer Spion sein müsse, da er immer wieder Ein- und
Ausreiseerlaubnisse nach Israel habe vorweisen können. Dass er diese
erhalten habe, weil er Verwandte in Israel habe und deshalb die entspre-
chenden Bewilligungen beschleunigt habe erhältlich machen können, habe
die Hamas ihm nicht abgenommen. Welche Kooperation die Hamas von
ihm verlangt habe, liege auf der Hand: Er hätte in Israel entsprechende
Auskundschaftungen machen sollen; welcher Art genau sei ihm nicht be-
wusst gewesen, da es nie zu derartigen Spionagetätigkeiten gekommen
sei. Aus seiner Sicht scheine der Vorwurf der Hamas, er sei ein israelischer
Spion, ein Druckmittel gewesen zu sein, um ihn zur Zusammenarbeit zu
zwingen. Es sei blauäugig anzunehmen, die Hamas habe ihm detaillierte
Kollaborationspläne vorgelegt, ohne die Sicherheit beziehungsweise das
Einverständnis des Beschwerdeführers zur Zusammenarbeit gehabt zu ha-
ben. Ferner wird argumentiert, der Eindruck von möglicherweise vagen und
oberflächlichen Aussagen des Beschwerdeführers sei dadurch entstan-
den, dass der Befrager des BFM nicht nachgehakt habe. So habe das BFM
nicht nach weiteren Details zur Kollaboration gefragt und auch eine Dis-
kussion zwischen dem Beschwerdeführer und der Hamas bezüglich der
Kollaboration nicht ausgeleuchtet. Dass der Beschwerdeführer sämtliche
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Seite 13
Interaktionen und Gesprächspassagen aus dem Zeitraum 2003 bis 2006
von sich aus hätte preisgeben können, liege nicht in der Natur der Sache.
Die Vorinstanz hätte ihn darauf hinweisen müssen, dass er konkretere Aus-
sagen machen müsse, wie beispielsweise ein spezifisches Gespräch zwi-
schen ihm und Mitgliedern der Hamas abgelaufen sei. Den Grund für die
definitive Ausreise aus Jordanien habe der Beschwerdeführer hingegen
sehr detailliert geschildert, habe er doch sogar ein Gespräch mit einem
mutmasslichen Mitglied der Hamas wiedergegeben. Die Vorinstanz habe
die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage, wie oft die Hamas ihn
aufgesucht habe – es seien mehrere Male gewesen – zu Unrecht als vage
interpretiert und nicht nachgefragt, wie viele Male es denn gewesen seien.
Man könne von einer asylsuchenden Person nicht erwarten, dass sie sämt-
liche Elemente der Befragung von sich aus präsentiere; die zentralen Ele-
mente seien von den Befragern zu eruieren.
4.3.3 Dass die Hamas den Beschwerdeführer während sieben Jahren nur
bedroht, aber nicht Konkretes gegen ihn unternommen habe, wird in der
Beschwerde bestritten. Der Beschwerdeführer habe diverse asylrelevante
Behelligungen vorgebracht, so die Inhaftierung und Folter durch die Hamas
im Jahr 2000, Folterungen in Ramallah 2003, die letzten Drohbriefe, in de-
nen die Hamas ihm im Fall der Verweigerung einer Zusammenarbeit Inhaf-
tierung, Folter und Tötung angedroht habe, sowie schliesslich die Vorspra-
che eines Hamas-Mitglieds im Jahr 2008. Die Tatsache, dass die Flucht
nach Syrien wahrhaftige Gründe für die Verfolgung in Jordanien indiziere,
habe die Vorinstanz nicht in die Entscheidfindung einbezogen.
Auch für den Beschwerdeführer sei das Interesse der Hamas an seiner
Person nicht logisch erklärbar und nachvollziehbar. Entgegen den Ausfüh-
rungen der Vorinstanz seien nicht zahlreiche jordanische Staatsbürger im
Besitz von derart vielen Aus- und Durchreisebewilligungen für Israel. Um
in den Besitz solcher Bewilligungen zu gelangen, brauche man persönliche
Verbindungen nach Israel. Der Beschwerdeführer könne nur spekulieren,
dass die Hamas aus diesem Grund auf ihn aufmerksam geworden und ihn
der Spionagetätigkeit für Israel verdächtigt habe. Er vermute, dass diese
Anschuldigung ein Vorwand gewesen sei, um ihn zur Zusammenarbeit mit
der Hamas zu zwingen. Die Vorinstanz verkenne, dass terroristische Orga-
nisationen meist gar keinen Anlass benötigten, um eine Person unter Druck
zu setzen. Mit dem Vorwurf, er sei für Israel und damit gegen die Hamas,
habe die Hamas allenfalls erreichen wollen, dass er sich für sie entscheide,
um sein Leben zu schützen. Der Beschwerdeführer habe es abgelehnt, für
D-6174/2014
Seite 14
die Hamas in Israel Spionage zu betreiben, weil er von den israelischen
Behörden eliminiert worden wäre, falls diese ihn erwischt hätten.
4.3.4 In der Beschwerde wird sodann ausgeführt, es liessen sich keine
Aussagen der Beschwerdeführerin finden, welche in sich oder gegenüber
den Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich seien. Soweit die
Beschwerdeführerin und ihre Tochter H._______ Kenntnisse über die Be-
drohungssituation des Beschwerdeführers gehabt hätten, würden sich ihre
Aussagen mit den seinen decken.
4.4
4.4.1 Vorab ist auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der an den Anhörun-
gen gemachten Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrer ältesten Toch-
ter H._______ durch die Vorinstanz einzugehen. Die Aussage des BFM,
die Beschwerdeführerin habe keine Details zu den geltend gemachten te-
lefonischen Drohungen im Jahr 2003 (während des ersten Aufenthaltes ih-
res Mannes in Grossbritannien) nennen können, ist unzutreffend (vgl.
act. A47/10 F23 ff.). Weitere Ausführungen zu allfälligen Asylvorbringen
der Beschwerdeführerin erübrigen sich allerdings, zumal diese ausdrück-
lich zu Protokoll gab, sie selbst sei nach 2003 nicht mehr bedroht worden.
Das Unverständnis der Vorinstanz darüber, dass die Beschwerdeführerin
keine detaillierten Angaben zu den Ausreisegründen ihres Mannes machen
konnte, ist nicht nachvollziehbar, zumal sie ausdrücklich angab, welche –
beschränkten – Informationen sie von ihrem Mann über dessen geltend
gemachte Probleme mit der Hamas erhalten habe (vgl. a.a.O., F22, 29).
Von der im Zeitpunkt der Anhörung knapp (…)-jährigen Tochter H._______
erwartete der Befrager des BFM, dass sie sich daran erinnern können
sollte, wann die Drohanrufe stattgefunden hätten beziehungsweise wie alt
sie damals war – dies obwohl sie im Zeitpunkt der Drohanrufe im Jahr 2003
erst (…) Jahre alt war (vgl. act. A45/8 F11-27). Auch die in der Verfügung
geäusserte Erwartung, H._______ hätte wissen müssen, wer ihre Eltern
bedroht habe und Details zu den Problemen ihres Vaters kennen müssen,
ist realitätsfremd.
4.4.2 Der Beschwerdeführer begründete das angebliche Interesse der Ha-
mas an seiner Person unterschiedlich. An der Anhörung sagte er zunächst,
die Hamas habe ihn im Jahr 2003 wegen seiner häufigen Reisen nach Is-
rael und in die besetzten Gebiete der Spionage für Israel beziehungsweise
der Mitgliedschaft beim israelischen Geheimdienst verdächtigt und ge-
glaubt, er sammle für diesen Informationen über Politiker und Mitglieder
D-6174/2014
Seite 15
der Hamas sowie über mögliche Angriffe in den besetzten Gebieten, wel-
che er dann an die Israeli weiterleite (vgl. act. A46/14 F40 ff.) Im weiteren
Verlauf der Anhörung gab er dann zu Protokoll, der Grund für den Spiona-
geverdacht und die Drohungen im Jahr 2006 sei seine Ausreise aus Jor-
danien im Jahr 2003 gewesen (vgl. a.a.O., F47). Weshalb eine Ausreise
nach Grossbritannien einen Spionageverdacht der Hamas begründen oder
erhärten soll, ist ebenso wenig ersichtlich wie der Grund, warum der Ton
der Hamas gegenüber dem Beschwerdeführer im Jahr 2006 „härter“ ge-
worden sei, nur weil der Anlass für den Spionageverdacht nun ein anderer
gewesen sein soll: „Die Sprache war härter, weil sie sagten ich sei ein
Spion, weil ich Jordanien 2003 verlassen habe. Sie wollten mir nicht glau-
ben und mich umbringen“ (vgl. a.a.O., F47). Schliesslich ist nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb die Hamas ihm nicht glauben sollte, dass er – als jorda-
nischer Geschäftsmann mit im heutigen Israel geborenen Eltern – Einrei-
sebewilligungen für Israel und die besetzten Gebiete erhielt, ohne ein
Spion für Israel sein zu müssen. Die Argumentation in der Beschwerde,
gewalttätige Organisationen benötigten keinen konkreten Grund, um Leute
für diverse Aufgaben, einschliesslich Spitzeldiensten, zu rekrutieren, über-
zeugt nicht. Hätte die Hamas den Beschwerdeführer tatsächlich und zu
Recht der Spionage für Israel beschuldigt und hätte dieser sich hartnäckig
und erfolgreich geweigert, (auch) für die Hamas zu spionieren, hätte diese
sich kaum mit Drohanrufen, sporadischen Besuchen in seinem Geschäft
und anonymen Drohbriefen begnügt. Diesfalls hätten die Beschwerdefüh-
renden sich wohl nicht abwechselnd bei den Eltern, den Schwiegereltern
und einer Schwester des Beschwerdeführers „versteckt“, zumal sie damit
hätten rechnen müssen, dass die Hamas sie bei Verwandten gesucht
hätte.
4.4.3 Der Beschwerdeführer sagte an der Anhörung, er habe im Jahr 2003
zunächst in Ramallah mit der Hamas kooperiert sowie erneut nach seiner
Rückkehr von dort nach Jordanien, vor der ersten Ausreise nach Grossbri-
tannien. Zur Art und Weise dieser Kooperation äusserte er sich nicht. In der
Beschwerde wird argumentiert, der Beschwerdeführer habe zu dieser The-
matik nicht mehr erzählt, weil er zu einer solchen Zusammenarbeit sein
Einverständnis gar nicht gegeben habe und die Hamas demzufolge keine
detaillierten Kollaborationspläne vorgelegt habe, und weil der Mitarbeiter
des BFM nicht nach weiteren Einzelheiten gefragt und ihn nicht darauf hin-
gewiesen habe, dass er konkretere Aussagen machen müsse. Diese An-
sicht ist unzutreffend. So hat der BFM-Mitarbeiter sehr wohl Fragen zu den
diversen geltend gemachten Vorfällen und Begegnungen des Beschwer-
deführers mit der Hamas gestellt, welche dieser jedoch grösstenteils nur
D-6174/2014
Seite 16
sehr vage und oberflächlich beantwortet hat (vgl. act. A46/14 F 6 ff.). Ent-
gegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat der BFM-Mitarbeiter
auch nachgefragt, wie viele Male die Hamas den Beschwerdeführer vor
seiner ersten Ausreise nach Grossbritannien im Jahr 2003 aufgesucht
habe (vgl. a.a.O., F33 – 35), wenngleich offenbar an der Anhörung nicht
immer auf Anhieb klar war, ob der Beschwerdeführer sich zu den Ereignis-
sen vor seiner ersten Ausreise nach Grossbritannien oder nach der Rück-
kehr von dort oder zu den Vorkommnissen im Jahr 2006 äusserte (vgl.
a.a.O., F33 – 35). Die Aussagen des Beschwerdeführers waren überdies
häufig vage, unsubstanziiert und widersprüchlich. So lautete beispiels-
weise seine Antwort auf die Frage, wie viele Male die Hamas-Leute ihn im
Jahr 2003 in seinem Laden kontaktiert hätten: „Sie haben mich einmal im
Laden besucht und wenn ich gewusst hätte, dass sie in Jordanien stark
sind, hätte ich mich auf eine Ausreise vorbereitet“ (a.a.O., F35). Genau dies
tat er ja dann gemäss eigenen Angaben.
4.4.4 In der Beschwerde wird ein vom Beschwerdeführer erwähntes Ge-
spräch in dessen Geschäft mit einem mutmasslichen Mitglied der Hamas
(vgl. act. A46/14 F56) als Grund für die definitive Ausreise der Beschwer-
deführenden bezeichnet (vgl. Beschwerde S. 6). Die Ausreise nach Syrien
fand jedoch nach den Aussagen des Beschwerdeführers nicht nach dem
Gespräch mit einem Hamas-Mitglied im Jahr 2008 statt, sondern erst 2009,
einige Monate nach der Abschiebung der Beschwerdeführenden von
Grossbritannien nach Jordanien. In dieser Zeit habe, so der Beschwerde-
führer, kein Kontakt zu Hamas-Leuten bestanden, da niemand von seiner
Rückkehr nach Jordanien erfahren habe (vgl. a.a.O., F59 – 61). Die Be-
schwerdeführenden sind also offenbar aus Jordanien ausgereist, obwohl
sie seit längerer Zeit keine Kontakte und/oder Probleme mit der Hamas
hatten.
4.4.5 Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau gaben zu Pro-
tokoll, sie hätten mit den jordanischen Behörden nie Schwierigkeiten ge-
habt (vgl. act. A46/14 F66; A47/10 F38). Deshalb erstaunt es umso mehr,
dass der Beschwerdeführer sich wegen der vorgebrachten Drohungen der
Hamas nicht an die jordanischen Behörden wandte. Den Vorfall in seinem
Geschäft im Jahr 2003, bei dem ihn mehrere Leute der Hamas zu einer
Mitarbeit hätten bewegen wollen, meldete er unter anderem mit der Be-
gründung nicht der jordanischen Polizei, diese hätte nur einen Rapport ge-
schrieben und ihm nicht geholfen, sondern nur mehr Probleme gebracht
(vgl. act. A46/14 F39). Dass er weder die jordanischen Behörden noch die
Polizei über seine Probleme kurz vor der Ausreise 2006 informiert habe,
D-6174/2014
Seite 17
begründete er in der ihm eigenen unverbindlichen und vagen Art und
Weise: „Ich habe daran gedacht und ich habe gefragt, aber die Empfehlun-
gen waren, dass ich einen Beweis haben sollte. Ich hatte keinen Beweis
und darum bin ich nicht gegangen. Wenn ich zur Polizei gegangen wäre,
wäre es wie eine Todeserlaubnis für die Hamas gewesen“ (vgl. a.a.O.,
F51). Auf die Frage des BFM-Mitarbeiters, weshalb er der Polizei nicht die
Drohbriefe der Hamas als Beweismittel vorgelegt habe, antwortete er:
„Diese Briefe waren nicht unterschrieben und ohne Stempel. Diese Briefe
waren keine Beweise, sonst hätte ich sie mitnehmen und an die europäi-
sche Behörde weitergeben können. Das könnte ein guter Beweis für mei-
nen Asylantrag sein“ (vgl. a.a.O., F51 f.). Mit solchen beliebigen, oberfläch-
lichen und in sich widersprüchlichen Aussagen vermag der Beschwerde-
führer die vorgebrachten Rekrutierungsversuche und Morddrohungen der
Hamas nicht glaubhaft zu machen. Seine Aussage, er habe den britischen
Behörden nur die Reisegenehmigungen nach Israel als Beweismittel im
Asylverfahren eingereicht, nicht aber die Drohbriefe, legt die Vermutung
nahe, dass es keine solchen Drohbriefe gab.
Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführenden gemäss eigenen An-
gaben keine Probleme mit den jordanischen Behörden hatten, ist ebenfalls
nicht nachvollziehbar, weshalb sie es vorzogen, eine lange und illegale
Reise von Syrien über die Türkei nach Europa auf sich zu nehmen, statt
sich neue jordanische Pässe zu beschaffen und über Jordanien nach Eu-
ropa auszureisen. Die Begründung der Beschwerdeführerin, sie hätten
keine neuen jordanischen Reisepässe beantragen können und es wäre für
sie schwierig gewesen, in Jordanien zu erklären, wo sie gewesen seien
(vgl. act. A47/10 F43 – 46), überzeugt jedenfalls nicht.
4.4.6 In der Beschwerde wird erstmals vorgebracht, der Beschwerdeführer
sei im Jahr 2000 „bereits einmal im Gefängnis wegen der Hamas“ gewesen
beziehungsweise, er sei „bereits im Jahr 2000 von der Hamas inhaftiert
und gefoltert worden“ (vgl. Beschwerde S. 4 und 6). Mit Begleitschreiben
vom 23. Dezember 2014 liess der Beschwerdeführer Kopien zweier fremd-
sprachiger Dokumente einreichen, welche er von Verwandten in Gaza er-
halten habe und die Inhaftierung im Jahr 2000 beweisen sollen. Die wäh-
rend dieser Haft durch Folter erlittenen Verletzungen würden mit den bei-
liegenden Fotografien belegt. Insbesondere aufgrund dieser Inhaftierung
durch die Hamas gewännen die Schilderungen des Beschwerdeführers an
Glaubhaftigkeit, da sie zu belegen vermöchten, dass die Hamas ihn bereits
früher behelligt habe. Im Weiteren wird vorgebracht, aus dem Reisepass
des Vaters des Beschwerdeführers sei die palästinensische Abstammung
D-6174/2014
Seite 18
der Familie ersichtlich. Das BFM äusserte sich in seiner Vernehmlassung
nicht zu diesen Beweismitteln.
Bei den nicht datierten Dokumenten handelt es sich um von der Polizei der
„Palestinian National Authority“ des Verwaltungsbezirks Gaza ausgestellte
Vorladungen. Gemäss den Vorladungen sollte eine in M._______ (Gaza-
Streifen) registrierte Person mit dem Namen des Beschwerdeführers sich
in der Polizeistation in N._______ (Gaza-Stadt) melden. Die Vorladungen
unterscheiden sich einzig im Datum, an dem der Beschwerdeführer dort
erscheinen sollte ([…] beziehungsweise […] Oktober 2000). Als Grund für
die Vorladungen wird sinngemäss angegeben, es liege eine Rechtssache
gegen ihn vor.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht sind diese polizeili-
chen Vorladungen nicht geeignet, eine Inhaftierung des Beschwerdefüh-
rers im Jahr 2000 durch die Hamas und damit eine Vorverfolgung durch
diese zu belegen und die Glaubhaftigkeit seiner übrigen Vorbringen zu stüt-
zen. Sie werfen im Gegenteil weitere Fragen auf und verstärken damit die
bereits massiven Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers. So hatte dieser im erstinstanzlichen Verfahren nicht gel-
tend gemacht, im Verwaltungsbezirk Gaza registriert gewesen zu sein,
sondern in Syrien (BzP) beziehungsweise in Jordanien und Grossbritan-
nien (Anhörung) gelebt zu haben. Sodann ist nicht ersichtlich, wie die Ha-
mas ihn im Jahr 2000 in Gaza offiziell hätte vorladen und inhaftieren kön-
nen, zumal sie dort in dieser Zeit noch gar nicht an der Macht war. Sollte
er hingegen, wie es in der Beschwerde auch heisst, „wegen der Hamas“
beziehungsweise wegen eines allfälligen Engagements für diese vorgela-
den worden sein, würde dies im Widerspruch stehen zu seinen bisherigen
Vorbringen, gemäss denen er durch die Hamas (und nicht durch die Fatah
oder die jordanischen Behörden) behelligt beziehungsweise verfolgt wor-
den sei. Da der Beschwerdeführer eine Inhaftierung durch die Hamas im
Jahr 2000 nicht glaubhaft machen kann, entbehrt auch das – ebenfalls erst-
mals auf Beschwerdeebene geltend gemachte – Vorbringen, er sei wäh-
rend dieser Inhaftierung durch die Hamas gefoltert worden und habe dabei
die mit den eingereichten Fotos dokumentierten Verletzungen am Kopf er-
litten, jeglicher Grundlage. Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern die einge-
reichte Passkopie des Vaters des Beschwerdeführers, gemäss welcher so-
wohl sein Vater als auch die Mutter in O._______ geboren sind – einer
1948 durch die israelische Armee eroberten Stadt in der Negev-Wüste im
Süden Israels – zu einer anderen Beurteilung der nachgeschobenen Vor-
D-6174/2014
Seite 19
bringen führen könnte (vgl. Beschwerde S. 5), da die Vorinstanz die paläs-
tinensische Herkunft der Familie des Beschwerdeführers nicht bestritten
hat. Dieser kann somit weder aus den eingereichten Vorladungen, noch
den Fotografien oder der Passkopie seines Vaters etwas zu seinen Guns-
ten ableiten.
4.5 Die Beschwerdeführerin brachte vor, die Ausreise aus Jordanien sei
„aus Angst und Sorge um unsere Kinder“ erfolgt, beziehungsweise: „Wir
hatten dieses Angstgefühl. Wir wollten unsere Kinder schützen und das
war nur ausserhalb Jordaniens möglich“. Die weitere Lektüre ihrer Aussa-
gen ergibt allerdings, dass die Kinder nicht persönlich in Gefahr gewesen
seien, sondern lediglich, dass sie gesehen hätten, wie ihr Vater „nach den
Drohungen, die er erhalten hat, unruhig war“ (vgl. act. A47/10 F37 f.). Der
Beschwerdeführer gab hingegen zu Protokoll: „Mein grösstes Problem ist,
dass ich mir über meine Kinder Sorgen mache. Sie haben mit dem Leben
meiner Kinder gedroht“ (vgl. act. A46/14 F66 f.). Diese Aussage wieder-
holte er bei späterer Gelegenheit, ohne sie jedoch auch nur ansatzweise
zu substanziieren (vgl. a.a.O., F73 ff.). In der Beschwerde wird das Vor-
bringen, das Leben der Kinder sei in Gefahr, nicht aufrechterhalten. Viel-
mehr wird geltend gemacht, an der Situation in Jordanien habe sich nichts
geändert. Die Beschwerdeführenden hätten über ihre Familien in Jorda-
nien in Erfahrung bringen können, dass der Beschwerdeführer „nach wie
vor von der Hamas gesucht“ werde. Bei einer Rückkehr nach Jordanien
drohten ihm Inhaftierung, Folter und möglicherweise der Tod (vgl. Be-
schwerde S. 8 f.). Auch solche sich in blossen Behauptungen erschöpfen-
den Vorbringen sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu füh-
ren.
4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Jordanien beste-
hende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nach-
zuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Gleichzeitig liegen keine
hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine für die Flüchtlingseigen-
schaft relevante Verfolgung vor, welche ihnen heute bei einer Rückkehr
nach Jordanien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft drohen würde. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demzufolge im
Ergebnis zu Recht abgelehnt.
D-6174/2014
Seite 20
5.
5.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so ver-
fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Voll-
zug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im
Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel
83 und 84 AuG Anwendung (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5.1).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt
(vgl. BVGE 2012/31 E. 6, EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
6.2.2 Da das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
D-6174/2014
Seite 21
keine Anwendung finden. Der Vollzug der Wegweisung nach Jordanien er-
weist sich unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als rechtmässig. Es ergeben
sich weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden noch aus den
Akten Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie im Falle einer Rückschaf-
fung nach Jordanien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dort einer nach
Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären (vgl.
BVGE 2013/27 E. 8.2; 2012/31 E. 7.2.2; aus der Praxis des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte vgl. EGMR [Grosse Kammer] Saadi ge-
gen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.).
7.
7.1 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein,
wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet
sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist –
unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10).
7.2
7.2.1 In Jordanien herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situa-
tion allgemeiner Gewalt. Aufgrund der allgemeinen Lage ist in Jordanien
demnach nicht von einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführenden
auszugehen.
7.2.2 Das BFM hielt in der angefochtenen Verfügung zur Begründung der
individuellen Zumutbarkeit fest, die beschwerdeführenden Eltern verfügten
mit ihren Geschwistern über ein breites soziales Beziehungsnetz, auf das
sie nach der Rückkehr nach Jordanien zurückgreifen könnten. Aufgrund
der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem beruflichen Hintergrund
sei davon auszugehen, dass er solide Beziehungen in der jordanischen
Geschäftswelt habe. Diese Ausführungen werden in der Beschwerde nicht
bestritten.
Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin leben in ihrem Herkunfts-
land neben den Eltern drei Brüder und eine Schwester (vgl. act. A11/11
Ziff. 3.03). Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, sein Vater stamme aus
Gaza und seine Mutter aus O._______ in Israel. Als in seinem Herkunfts-
land lebende nächste Familiengehörige nannte er seine Mutter, drei
Schwestern und drei Brüder und ferner vier Onkel; die Familienangehöri-
gen väterlicherseits wohnen gemäss seinen Angaben in Palästina und die-
jenigen mütterlicherseits in Israel (vgl. act. A12/14 Ziff. 1.08, 3.01 und
D-6174/2014
Seite 22
3.03). Es ist demzufolge davon auszugehen, dass die Beschwerdeführen-
den auch nach mittlerweile siebenjähriger Landesabwesenheit in der Lage
sein werden, in Jordanien, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen (vgl.
Sachverhalt Bst. C, E und F), mittels eines intakten verwandtschaftlichen
und eines geschäftlichen Beziehungsnetzes und der Erfahrungen des Be-
schwerdeführers als Geschäftsmann eine wirtschaftliche Existenzgrund-
lage aufzubauen, so wie ihnen dies offenbar bereits in Syrien in den Jahren
2010 bis 2013 gelungen ist.
7.2.3 Das BFM bejahte im angefochtenen Entscheid die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs bezüglich der Kinder mit der Begründung, diese
seien in Jordanien und dessen Kultur verwurzelt, auch wenn sie ihre Hei-
mat drei Mal für mehrmonatige Aufenthalte in Grossbritannien respektive
der Schweiz verlassen hätten. Da sie sich erst seit einem Jahr in der
Schweiz aufhielten, sei auch nicht von einer fortschreitenden Assimilierung
der Kinder respektive von erschwerten (Re-)Integrationsmöglichkeiten in
Jordanien auszugehen. Die Beschwerdeschrift enthält auch hierzu keine
Ausführungen.
Unter dem Aspekt des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK sind im Rah-
men der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs sämtliche Umstände ein-
zubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesent-
lich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind nament-
lich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von
Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfä-
higkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (ins-
besondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prog-
nose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten In-
tegration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer
Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die
Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration beziehungs-
weise Integration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu
werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten
Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsycho-
logischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes
(d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige
soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke
Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben,
indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Hei-
matstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr
D-6174/2014
Seite 23
dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6;
2009/28 E. 9.3.2).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall indes nicht erfüllt. Das
jüngste Kind, G._______, ist in der Schweiz geboren und befindet sich
noch im Kleinkindalter. Seine Geschwister sind (…), (…), (…) und (…)
Jahre alt; während die beiden jüngeren aufgrund ihres Alters sich noch in
erster Linie an ihren Eltern orientieren dürften, befinden sich die beiden
älteren in der Adoleszenz. Die vier älteren Kinder leben mittlerweile seit gut
drei Jahren in der Schweiz Zwar haben insbesondere die beiden adoles-
zenten Kinder drei prägende Jahre ihrer Kindheit in der Schweiz verbracht,
doch lassen sich den Akten (von der dreijährigen Aufenthaltsdauer abge-
sehen) keine Anhaltpunkte für eine Verwurzelung in der Schweiz entneh-
men. Dies dürfte unter anderem damit zusammenhängen, dass die Kinder
– gemäss den Angaben ihrer Eltern und der volljährigen Schwester
H._______ – vor der Einreise in die Schweiz im Jahr 2013 während drei
Jahren in Syrien gelebt und dass sie sich zuvor in Jordanien und im Jahr
2007 während sieben Monaten sowie 2008/2009 während knapp einein-
halb Jahren in Grossbritannien aufgehalten haben (vgl. Sachverhalt Bst. B
und C). Dort wurden offenbar die Kinder E._______ und F._______ gebo-
ren. Mangels einer aktenkundigen Verwurzelung in der Schweiz ist im Fall
einer Rückkehr nach Jordanien keine tiefgreifende Entwurzelung der Kin-
der zu befürchten, welcher unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung ausschlaggebende Bedeutung beigemessen wer-
den könnte. Dies wird in der Beschwerde denn auch nicht geltend gemacht.
Aufgrund ihrer Sozialisierung in einer palästinensischen Familie sind die
Kinder mit der Kultur ihrer Eltern und auch mit der arabischen Sprache ver-
traut, so dass ihnen eine Reintegration gelingen dürfte. Eine Gefährdung
des Kindeswohls bei einer Rückkehr der Familie nach Jordanien ist daher
nicht ersichtlich.
7.2.4 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführenden
gab der Beschwerdeführer an den Befragungen zu Protokoll, er selbst
habe Blutdruck- und Zahnprobleme sowie eine beginnende Depression
(vgl. act. A46/14 F71), beziehungsweise er leide seit acht Jahren an einer
Depression (vgl. act. A12/14 Ziff. 7.03). Der Sohn D._______ leide seit Ge-
burt an Asthma und habe eine „unentwickelte“ Niere („un rene non svi-
luppato“, a.a.O., Ziff. 7.03). Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin hat
eine Tochter ein künstliches Auge (vgl. act. A47/10 F42). Es liegen keine
ärztlichen Zeugnisse als Belege für behandlungsbedürftige gesundheitli-
D-6174/2014
Seite 24
che Probleme bei den Akten, und in der Beschwerde werden keine gesund-
heitlichen Probleme geltend gemacht. Demzufolge bestehen keine An-
haltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden an aktuellen, schwer-
wiegenden gesundheitlichen Problemen leiden würden, die nur in der
Schweiz behandelbar wären und allenfalls ein Vollzugshindernis darstellen
könnten.
7.3 Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht davon auszugehen (vgl. zum Be-
weismass BVGE 2014/26 E. 7.7.4), dass die Beschwerdeführenden bei
der Rückkehr nach Jordanien aufgrund der allgemeinen Situation oder aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur
in eine existenzielle Notlage geraten würden. Der Vollzug der Wegweisung
erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG.
7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimat- oder Herkunftsstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug demnach zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Entscheid des BFM Bundes-
recht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat ihnen mit Verfügung vom 16. Dezember 2014
infolge Bedürftigkeit die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltli-
che Rechtsverbeiständung in der Person ihres Rechtsvertreters gemäss
Art. 110a AsylG gewährt. Aufgrund der Akten ist nach wie vor von der Be-
dürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen, weshalb ihnen keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
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9.2 Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stun-
denansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und von
Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter
aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädi-
gen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Da keine Honorarnote eingereicht wurde,
setzt das Gericht die auszurichtende Entschädigung von Amtes wegen
fest. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9 ff.) ist dem Rechtsbeistand ein Betrag von Fr. 1600.- (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlicher Rechtsbei-
stand eingesetzten Rechtsvertreter ein Honorar von Fr. 1600.–.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
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