Abtei lung IV
D-6175/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi,
Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
Rumänien,
beide vertreten durch lic. iur. Fidan Köle,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. September 2006 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6175/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden –
ethnische Roma rumänischer Staatsangehörigkeit mit letztem Wohn-
sitz in C._______ – zusammen mit ihrem Sohn X._______ (dessen
Beschwerdeverfahren wurde mit Entscheid des Bundesverwaltungs-
gerichts D-8786/2007 vom 9. Januar 2008 als gegenstandslos
geworden abgeschrieben) am 27. Juli 2006 Rumänien und gelangten
am 13. August 2006 illegal in die Schweiz; am darauffolgenden Tag
suchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl
nach.
B.
Zur Begründung ihres Gesuches brachten die Beschwerdeführenden
anlässlich der Befragung vom 4. September 2006 und der Anhörung
vom 21. September 2006 jeweils im EVZ (...) im Wesentlichen vor,
dass die ethnischen Roma in Rumänien im Alltag benachteiligt
würden. Deshalb habe der Beschwerdeführer zusammen mit anderen
Roma zusammen beim Präfekten das Gespräch gesucht. Der
Bürgermeister habe davon Kenntnis bekommen. Im April, Mai oder
Juni 2003 sei der Beschwerdeführer beim Bürgermeister einkaufen
gegangen. Bereits am Eingang seien jedoch zwei Bodyguards und der
Bürgermeister gestanden, die ihn ausgefragt hätten. Danach hätten
sie ihn aus dem Geschäft geworfen. Dabei sei der Beschwerdeführer
gestolpert und in eine Fensterscheibe gefallen, welche zerbrochen sei.
In der Folge sei er in die Intensivstation überwiesen worden und habe
sich insgesamt zirka 60 Tage lang in Spitalpflege befunden. Er habe
sich schwere Verstümmelungen (Sehnenriss) an der rechten Hand
zugezogen. Der Bürgermeister sei um die Gesundheit des Be-
schwerdeführers derart besorgt gewesen, dass er ihm die Spitalpflege
bezahlt habe. Später hätten die Beschwerdeführenden oft Probleme
mit der Polizei gehabt. Im Februar beziehungsweise März oder April
2005 seien sie vom Polizeiposten entfernt worden, als sie die von
einem Rumänen an ihrer Tochter im Januar 2005 begangene Ver-
gewaltigung hätten melden wollen. So hätten sie diese strafrechtliche
Tat nicht anzeigen können. Im Frühjahr 2006 sei ihr Haus von den
Wassermassen weggeschwemmt worden.
Zur Untermauerung seines Gesuches reichte der Beschwerdeführer
ein Arztzeugnis vom (...) und weitere medizinische Unterlagen
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D-6175/2006
betreffend sein Herzleiden ein. Zudem gab er ein Schreiben der
Kommune zu den Akten, welches die Zerstörung seines Hauses
thematisieren würde.
C.
Mit Verfügung vom 29. September 2006 – gleichentags eröffnet – wies
das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung
führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht standhielten. Demzufolge erfüllten sie die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, so dass die Asylgesuche abzulehnen seien.
D.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2006 liessen die Beschwerdeführenden
gegen diesen Entscheid Beschwerde bei der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) erheben und be-
antragen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und deshalb
der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu regeln sei. In prozessualer
Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ins-
besondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Auf die Begründung der Beschwerde und die eingereichten Beweis-
mittel (eine Fürsorgebestätigung, ein Auszug aus einem Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom Februar 2004 über
Rumänien sowie ein Monotoring-Bericht der Europäischen
Kommission zu Rumänien von 2005) wird – soweit entscheidwesent-
lich – in den Erwägungen eingegangen.
E.
Die Beschwerdeführenden liessen mit Schreiben vom 6. November
2006 zwei ärztliche Berichte betreffend den Beschwerdeführer, datiert
auf den 28. Oktober 2006 und den 1. November 2006, zu den Akten
reichen.
F.
Die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK stellte mit
Zwischenverfügung vom 16. November 2006 fest, dass sich die
Eingabe der Beschwerdeführenden vom 30. Oktober 2006 nur gegen
den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung richte.
Somit sei die Verfügung des BFM vom 29. September 2006, soweit sie
die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betreffe, in
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Rechtskraft erwachsen. Auch die Wegweisung (vgl. Ziffer 3 der
obgenannten Verfügung) sei damit grundsätzlich nicht mehr zu
überprüfen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilde damit
lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob an Stelle
des Vollzuges eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei.
Antragsgemäss werde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden.
G.
Am 22. Dezember 2006 gingen bei der ARK weitere, den
Beschwerdeführer betreffende Arztberichte vom 20. und 21. Dezember
2006 sowie eine Medikamentendosierungskarte, datiert auf den 21.
Dezember 2006, ein.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2010 forderte der Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführenden auf,
innert Frist noch allfällige vorhandene gesundheitliche Probleme des
Beschwerdeführers mit einem aktuellen Bericht zu belegen (Art. 8 Abs.
1 Bst. d AsylG), welcher insbesondere die Frage beantworten solle, ob
und bejahendenfalls weshalb sich der Beschwerdeführer momentan in
ambulanter oder stationärer medizinischer Behandlung befinde, ob er
auf Therapien und/oder Medikamente angewiesen sei und – zu-
treffendenfalls – auf welche, und wie die medizinischen Prognosen für
den Beschwerdeführer lauten würden.
I.
Am 3. Februar 2010 reichten die Beschwerdeführenden einen
aktuellen Arztbericht (datiert auf den 1. Februar 2010) und ein
Laborblatt, beide betreffend den Beschwerdeführer, zu den Akten. Auf
die Ausführungen wird – soweit entscheidwesentlich – in den
Erwägungen näher eingegangen.
J.
Am 10. Februar 2010 reichte die Rechtsvertreterin eine Kopie des
Arztzeugnisses vom 1. Februar 2010 sowie ein Einladungsschreiben
der (...) vom 20. Januar 2010 samt Fragebogen, ein Rezeptschreiben
des den Arztbericht ausstellenden Mediziners und eine Terminkarte
der (...) (letztere betreffend die Beschwerdeführerin) zu den Akten. Auf
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den Inhalt dieser Schriftstücke wird – soweit für den Entscheid aus-
schlaggebend – nachfolgend Bezug genommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Be-
urteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das
Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerde-
führenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Wie bereits in der Verfügung der ARK vom 16. November 2006
ausgeführt, geht auch das Bundesverwaltungsgericht angesichts des
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Inhalts der Beschwerdeschrift davon aus, dass sich diese nur gegen
den von der Vorinstanz verfügten Wegweisungsvollzug richtet. Da die
Verneinung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Ablehnung des
Asylgesuchs unangefochten blieben und die rechtliche Folge davon
die Wegweisung ist, sind die Ziffern 1-3 des Dispositivs der Verfügung
vom 29. September 2006 in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet folglich allein die Prüfung,
ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die Beschwerdeführenden be-
schränken sich zwar grundsätzlich darauf, die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs wegen ihrer Angehörigkeit zur Minderheits-
ethnie der Roma und der gesundheitlichen Probleme des Be-
schwerdeführers zu bestreiten, jedoch fechten sie zumindest sinn-
gemäss auch die Zulässigkeit eines Wegweisungsvollzugs nach
Rumänien an, weshalb in der Folge auch letztgenannter Punkt zu-
mindest summarisch geprüft wird.
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
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(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
4.2.1 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach
Rumänien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
4.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass
sie für den Fall einer Ausschaffung nach Rumänien dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die
Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen ). Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Rumänien, welches seit
dem 1. Januar 2007 Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Zudem figuriert Rumänien seit dem 25. November 1991
auf der bundesrätlichen Liste der sogenannten "safe countries" (Art.
34 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). Diese Qualifikation
beruht auf einer sorgfältigen Prüfung der Verhältnisse im betreffenden
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Land durch Fachleute in verschiedenen Departementen der
Verwaltung und setzt unter anderem voraus, dass rechtsstaatliche
Strukturen inklusive Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden
vorhanden sind und grundsätzlich funktionieren.
4.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
4.3.1 Hinsichtlich der Beurteilung der allgemeinen Lage in Rumänien
ist festzuhalten, dass die Mitgliedschaft Rumäniens bei der EU und
beim Europäischen Rat implizit das Vorliegen einer allgemeinen Ge-
fährdungslage als solche vermutungsweise ausschliesst. Vorliegend
wurde zwar geltend gemacht, in Rumänien würden ethnische
Minderheiten wie zum Beispiel die Roma diskriminiert und ihnen
werde beispielsweise der Gang zur Justiz erschwert oder sogar ver-
unmöglicht. Vor diesem Hintergrund ist aber darauf zu verweisen, dass
Rumänien – wie vorgängig bereits ausgeführt – vom Bundesrat als
verfolgungssicherer Staat eingestuft wird und diese Qualifikation unter
anderem ein funktionierendes Justizsystem voraussetzt. Dieser
Beschluss wurde gemäss Art. 6a Abs. 3 AsylG periodisch überprüft
und stillschweigend bestätigt. In Rumänien sind die Rechte der
ethnischen Minderheiten in der Verfassung besonders geschützt und
es wurde zudem ein Antidiskriminierungsgesetz erlassen. Überdies
sind in Rumänien die ethnischen Minderheiten im Abgeordnetenhaus
des Zweikammernparlaments mit einer reservierten Anzahl von Sitzen
dauernd vertreten. Das Bundesverwaltungsgericht kommt deshalb zum
Schluss, dass die politische Lage in Rumänien eine Rückführung der
Beschwerdeführenden klarerweise nicht als unzumutbar erscheinen
lässt.
4.3.2 Zu prüfen bleibt mithin, ob ein Vollzug der Wegweisung aufgrund
der aktuellen gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers oder
sonstiger individueller in der Person der Beschwerdeführenden
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liegenden Hindernisgründen unzumutbar ist. Bei dieser Prüfung ist im
Wesentlichen auf den aktuellen Arztbericht vom 1. Februar 2010 be-
treffend den Beschwerdeführer einzugehen. Der behandelnde Arzt be-
treut den Beschwerdeführer hausärztlich seit dem 9. Juli 2007 und be-
richtet vor allem über die diagnostizierte koronare Herzkrankheit, hat
dieser doch bereits einen Herzinfarkt erlitten. Zusammenfassend hält
der Arzt fest, dass keine neuen koronaren Ereignisse aufgetreten
seien trotz leider ungenügender Kontrolle der Risikofaktoren, was
vordringliche Aufgabe der medizinischen Betreuung gewesen sei und
noch zu optimieren sein werde. Der behandelnde Arzt gibt in seinem
Bericht auch Auskunft über die aktuelle Medikation des Beschwerde-
führers.
Betreffend die koronare Erkrankung kann also durchaus davon aus-
gegangen werden, dass der Gesundheitszustand inzwischen fach-
männisch und mit der nötigen Sorgfalt abgeklärt worden ist, und der
Beschwerdeführer von der professionellen und qualitativ hoch-
stehenden medizinischen Betreuung in der Schweiz profitieren konnte.
Eine Nachfolgebehandlung in Rumänien betreffend die koronare
Herzerkrankung ist somit möglich. Zudem wird im erwähnten Arzt-
bericht festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund psychischer
Probleme Mitte März 2010 einen Termin auf der (...) hat (vgl. Ein-
ladungsschreiben vom 20. Januar 2010 / Termin: 16. März 2010;
Sachverhalt, vorstehend B. J). Diesbezüglich hält der behandelnde
Arzt jedoch fest, dass eine psychiatrisch-psychotherapeutische Be-
handlung des Beschwerdeführers nur schon aus sprachlichen
Gründen schwer möglich sein werde. Mithin erscheint es sinnvoller,
wenn der Beschwerdeführer sich diesbezüglich in seiner Heimat
untersuchen lässt, wo es auch keine Sprachbarrieren geben wird.
Auch Rumänien verfügt über ausreichende medizinische Strukturen,
welche insbesondere auch Behandlungsmöglichkeiten im Bereich der
Psychiatrie anbieten. Im eingeforderten aktuellen Arztbericht vom 1.
Februar 2010 sind schliesslich weder Angaben zur Handverletzung
noch zur Erkrankung an Hepatitis B zu entnehmen, weshalb davon
ausgegangen werden kann, dass diese früher geltend gemachten
gesundheitlichen Einschränkungen sich zumindest nicht verschlimmert
haben.
Die Beschwerdeführenden bringen überdies vor, dass es ihnen ihre
wirtschaftliche Situation nicht erlaube, die medizinische Betreuung in
Rumänien mit eigenen Mitteln zu finanzieren. Gemäss gesicherten
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Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden zurückkehrende
Migranten in ihren jeweiligen Heimatbezirken unter anderem auch
medizinisch versorgt. Grundsätzlich gibt es eine staatlich festgelegte
Mindestversorgung mit medizinischen Grundleistungen, welche in der
Regel gratis sind. Die medizinische (Mindest-) Versorgung in
Rumänien obliegt den (Herkunfts-) Bezirken von Migranten. Zwar
können dabei regionale Unterschiede und mögliche Ungleichheiten
zwischen den verschiedenen Volksgruppen nicht ausgeschlossen
werden. Sollte indes der Beschwerdeführer in Rumänien trotzdem
kostenpflichtige Behandlungen oder Medikamente dringend
gebrauchen, steht es ihm offen, beim BFM einen Antrag auf
medizinische Rückkehrhilfe, der auch Abklärungen vor Ort zur Prüfung
der konkreten Behandlungsmöglichkeiten – beispielsweise die Angabe
des nächstgelegenen Spitals, welches in der Lage ist, den
Beschwerdeführer medizinisch zu betreuen, Abklärungen betreffend
die Verfügbarkeit und die entsprechenden Besorgungsmöglichkeiten
für die notwendigen Medikamente (die aktuelle Medikation ist im
Arztbericht vom 1. Februar 2010 aufgeführt) usw. – beinhalten kann.
Schliesslich können abgewiesene Asylsuchende während einer
gewissen Zeit Rückkehrhilfe in Form von Medikamenten sowie
allenfalls auch die Übernahme der Kosten für die in dieser Zeit
notwendigen Kontrollen beantragen. Damit wäre namentlich in einer
Anfangsphase die medizinische Betreuung des Beschwerdeführers
sichergestellt.
Betreffend die weitere Finanzierung der medizinischen Behandlung ist
festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug auch zumutbar ist, wenn
die medizinische Behandlung nicht lebenslang sichergestellt ist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 24 E. 5e). Es ist sowohl dem
gesundheitlich zwar angeschlagenen Beschwerdeführer, vor allem
aber auch der Beschwerdeführerin zuzumuten, in ihrem Heimatland
wiederum einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sowohl die Be-
schwerdeführerin – mit Gelegenheitsarbeiten beispielsweise im
Reinigungsbereich (vgl. Vorakten A2, S. 2) – als auch der
Beschwerdeführer – mit unregelmässigen Schweisserarbeiten (vgl.
Vorakten A3, S. 2) – bestritten ihren Lebensunterhalt (mit Hilfe ihres
inzwischen offenbar nach Rumänien zurückgekehrten Sohnes
X._______) vor ihrer Ausreise selbständig. Diese oder andere Be-
schäftigungen können die Beschwerdeführenden nach wie vor aus-
üben. Nach einer Übergangszeit, die durch die Gewährung der
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medizinischen Rückkehrhilfe überbrückt werden kann, ist es für die
Beschwerdeführenden möglich, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten
und auch Geld für die medizinische Versorgung zu verdienen. Auch
wenn das Ausmass der Erkrankung des Beschwerdeführers nicht ver-
kannt werden darf, ist für die nähere Zukunft nicht von einer konkreten
Gefährdung im Sinne einer medizinischen Notlage auszugehen (Art.
83 Abs. 3 AuG), zumal dem eingereichten aktuellen Arztbericht vom
1. Februar 2010 nicht entnommen werden kann, dass die Rückkehr
nach Rumänien eine drastische und lebensbedrohende
Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers
nach sich ziehen würde (siehe in diesem Zusammenhang EMARK
2004 Nr. 7 E. 5d, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.), weshalb sich
der Vollzug der Wegweisung auch medizinisch als zumutbar erweist.
4.3.3 Schliesslich verbrachten die Beschwerdeführenden vor ihrer
Ausreise in die Schweiz ihr ganzes bisheriges Leben in Rumänien. Sie
sind also mit den Lebensumständen ihres Heimatlandes bestens ver-
traut. Zudem verfügen sie in ihrer Heimat über ein familiäres Be-
ziehungsnetz (vgl. Vorakten A2, S. 3 bzw. A3, S. 3), welches sie
zusätzlich unterstützen kann.
4.3.4 Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach
Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts als zumutbar.
4.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Seite 11
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7.
Mit Verfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin der ARK
vom 16. November 2006 wurde der Entscheid über das Gesuch be-
treffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art.
65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Angesichts
der Tatsache, dass die Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden im
Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos zu bezeichnen
waren, und sie seit ihrer Einreise in die Schweiz keiner beruflichen
Tätigkeit nachgehen – weshalb sie weiterhin als mittellos im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG zu beachten sind – ist das Gesuch gutzuheissen.
Mithin werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Stadelmann
Versand:
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