B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6175/2014
Ur t e i l vom 6 . J anua r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Grederstrasse 50, 4512 Bellach,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. September 2014 / N (…).
D-6175/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein afgha-
nischer Staatsangehöriger – sein Heimatland im März 2009 und gelangte
über B._______ und C._______ illegal nach D._______, von wo aus er
nach einem längeren Aufenthalt am 20. Oktober 2012 auf dem Luftweg
nach E._______ und am 29. Oktober 2012 mit dem Zug in die Schweiz
einreiste und am 1. November 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) F._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 26. November
2012 im EVZ F._______ befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 4.
Juni 2014 vertieft angehört (Anhörung).
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, ethnischer Tadschike sunnitschen Glaubens zu sein
und aus G._______, einem kleinen Dorf im Bezirk H._______ in der Pro-
vinz I._______, zu stammen. Dort habe er bis zu seiner Ausreise als Ein-
zelkind bei seinen Eltern gelebt. Abgesehen vom Besuch der J._______
während dreier Jahre über die Wintermonate habe er keine schulische o-
der berufliche Ausbildung genossen. Er habe eine mehrmonatige Bezie-
hung zu einem Mädchen geführt, welches einen Kilometer entfernt ge-
wohnt habe. Sie hätten sich jeweils im Garten seiner Freundin oder im Gar-
ten des Nachbarn getroffen, ihre Beziehung jedoch geheim halten müssen,
da sich unverheiratete Leute in seiner Gegend nicht treffen dürften und
eine aussereheliche Beziehung schwer bestraft würde. Eines Tages habe
er sie in der Plantage ihres Vaters getroffen, worauf sie von ihrem älteren
Bruder erwischt worden seien. Sie sei in ihr Haus geflohen und er sei vom
Bruder gepackt und mit Füssen und Fäusten traktiert worden. Ein Passant,
welcher aus der Gegend stamme, habe den Streit zwischen ihnen ge-
schlichtet, worauf ihm die Flucht gelungen sei. Er habe sich in einer
Scheune versteckt, bis es dunkel geworden sei, und habe sich daraufhin
in sein Elternhaus begeben. Dort hätten seine Eltern ihn gefragt, wieso er
einen unschuldigen Mann getötet habe. Es habe sich danach herausge-
stellt, dass jener schlichtende Passant ums Leben gekommen sei. Man
verdächtige ihn nun des Mordes. Er vermute jedoch, dass der Bruder sei-
ner Freundin den Mann umgebracht habe. Der Passant sei auch Sunnite,
die Freundin sowie deren Familie seien Schiiten. Diese Familie sei sehr
vermögend und einflussreich, weshalb er keine Chance gegen sie gehabt
hätte, auch hätten sie seine Freundin unter Druck gesetzt, gegen ihn aus-
zusagen. Drei, vier oder fünf Stunden später beziehungsweise zwischen
ein bis zwei Stunden später habe er das Haus seiner Eltern verlassen und
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jemand beziehungsweise der Freund seines Vaters habe ihn mit dem Mo-
torrad ins Nachbardorf gefahren, weshalb er rechtzeitig habe fliehen kön-
nen. Er habe von seinen Eltern umgerechnet (…) für die Flucht mitgenom-
men. Dieses Geld hätten sie in ihrem Haus aufbewahrt. Nach seiner Aus-
reise habe er von seinen Eltern erfahren, dass die Familie seiner Freundin
noch in derselben Nacht bei ihm zu Hause nach ihm gesucht habe. Seine
ungefähr (…) Eltern seien nach seiner Ausreise wiederholt von der Familie
seiner Freundin sowie von den Hinterbliebenen des ermordeten Passanten
aufgesucht worden. Auch die Behörden hätten ihn gesucht. Das Nichtein-
reichen von Identitätspapieren begründete der Beschwerdeführer dahinge-
hend, dass er seinen in D._______ beantragten afghanischen Pass sowie
die in D._______ ausgestellten Dokumente in einem Rucksack im Zug von
K._______ nach L._______ liegengelassen habe. Für weitere Einzelheiten
wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
A.c Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 räumte das BFM dem Beschwer-
deführer die Gelegenheit ein, sich zu seiner Wohnsituation in D._______
zu äussern. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 11. März 2013
diesbezüglich Stellung und führte aus, die meiste Zeit in M._______ gelebt
zu haben, dabei jedoch oft überfallen sowie vertrieben worden zu sein und
keinerlei Unterstützung seitens der Regierung erhalten zu haben.
A.d Das BFM forderte den Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung auf,
Identitätsdokumente zu beschaffen. Der Beschwerdeführer führte dabei
aus, von der Schweiz aus keine solchen beschaffen zu können. In
D._______ sei dies möglich gewesen, da er dort anwesend gewesen sei,
jedoch von der Schweiz aus sei es nicht möglich, solche zu beantragen.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2014 führte der Beschwerdeführer im Weiteren
aus, dass die afghanische Botschaft das Beibringen zweier Zeugen ver-
lange, welche im Besitz eines afghanischen Passes seien. In seinem Um-
feld kenne er nur solche mit einem N-Ausweis, auch verfügten diese nicht
über einen afghanischen Reisepass, so dass es nicht möglich sei, die ver-
langten Zeugen beizubringen, was bedeute, dass ihm die Botschaft den
Reisepass nicht ausstelle.
B.
B.a Im Rahmen der Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers
stiess das BFM auf dessen öffentlich zugängliches Facebook-Profil. Mit
Schreiben vom 9. September 2014 gewährte ihm das BFM das rechtliche
Gehör und führte dabei aus, aufgrund der neuen Informationslage müsse
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davon ausgegangen werden, dass er versucht habe, (…) verschleiern. Auf-
grund seiner Online-Kontakte könne davon ausgegangen werden, dass er
im Grossraum Kabul über ein solides Beziehungsnetz verfüge.
B.b Mit Schreiben vom 15. September 2014 nahm der Beschwerdeführer
diesbezüglich Stellung und führte dabei aus, es sei richtig, dass er ein Fa-
cebook-Konto habe. Ein Bekannter habe es für ihn eingerichtet, als er sich
in D._______ aufgehalten habe. Dieser habe ihm einmal mitgeteilt, dass er
die Seite nicht weiter betreuen könne, und habe das Passwort weitergege-
ben und ihm eine Telefonnummer "dieser Person" mitgeteilt. Er selber
könne nur wenig lesen und schreiben und habe gar nicht gewusst, was
sein Freund über seinen Werdegang geschrieben habe. Tatsächlich sei er
als einfacher Bauernsohn in G._______ aufgewachsen, seine Eltern lebten
nach wie vor dort. Sein Vater sei krank und habe N._______. Die Angaben
auf Facebook seien völlig erfunden, sein Bekannter habe ihm sicher einen
Gefallen machen wollen und ein traumhaftes Profil für ihn erfunden, damit
ihn mehr Personen als Freunde im Facebook anklicken würden. Dies habe
auch geklappt. Dieses Beziehungsnetz existiere allerdings nur im Face-
book, persönlich kenne er die Personen nicht. Er erfahre über Facebook
manchmal Neuigkeiten, und er schaue hauptsächlich Fotos an, er könne
auch in einfachen und kurzen Sätzen antworten. So tausche er Belanglo-
sigkeiten aus und freue sich darüber. Er habe keine universitäre Ausbil-
dung und sei nie in Mazar-i-Sharif gewesen. In Kabul sei er auf seiner
Flucht nur durchgefahren. Er sei nicht die einzige Person, deren Facebook-
Profil nichts mit der Realität zu tun habe. Er habe einen Freund in
O._______ namens P._______ gebeten, das Profil im Facebook für ihn zu
ändern, er könne es immer noch nicht selbst. Es könne nicht sein, dass
durch ein erfundenes Profil im Facebook, welches nicht einmal er selbst
geschrieben habe, sein Asylgesuch negativ beeinflusst werde. Es sei si-
cher kein Foto auf Facebook, welches ihn in Mazar-i-Sharif oder in Kabul
oder als gutangezogenen Studenten oder etwas ähnliches zeige, denn er
habe sich nie länger in diesen Städten aufgehalten oder gar studiert.
C.
Mit Verfügung vom 22. September 2014 – eröffnet am 24. September 2014
– stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Aussagen des Be-
schwerdeführers hielten den Anforderungen an Art. 7 AsylG (SR 142.31)
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nicht stand. So seien sie äusserst vage und unsubstantiiert ausgefallen und
die Antworten seien häufig ausweichend gewesen. Seine Schilderungen
wirkten in weiten Teilen stereotyp und hätten einen persönlichen Bezug
praktisch gänzlich vermissen lassen. So hätten beispielsweise seine Aus-
führungen bezüglich der heimlich geführten Beziehung zu seiner Freundin
keinerlei Realkennzeichen aufgewiesen. Trotz wiederholter Nachfrage sei
es ihm nicht gelungen, einigermassen substantiiert darzulegen, wie die Be-
ziehung überhaupt ihren Anfang genommen habe, wie häufig die heimli-
chen Treffen stattgefunden hätten oder welche Überlegungen er bezüglich
einer gemeinsamen Zukunft oder allfälliger Konsequenzen der verbotenen
ausserehelichen Treffen angestellt habe. Auch seien seine Angaben zur
Dauer der vermeintlich geführten Beziehung auseinandergegangen. Wäh-
rend anlässlich der BzP von fünf Monaten die Rede gewesen sei, habe er
bei der Anhörung nur noch von drei Monaten gesprochen. Als Rechtferti-
gung habe er darauf hingewiesen, er habe mit zahlreichen Problemen zu
kämpfen gehabt und man sei in seiner Gegend nicht datenorientiert. An-
statt von persönlich Erlebtem zu berichten, habe er wiederholt auf die af-
ghanischen Vorstellungen von Sittlichkeit und richtigem Verhalten und den
Glaubenszwist zwischen Schiiten und Sunniten hingewiesen. Auch seine
Ausführungen zum angeblichen Wohlstand der Familie seiner Freundin so-
wie deren Beziehungen zur Regierung und lokalen Behörden, was ihm ver-
unmöglicht haben solle, seine Unschuld im Mordfall zu beweisen, erschöpf-
ten sich in allgemeinen stereotypen Aussagen. Darauf angesprochen habe
er seine Aussagen dahingehend relativiert, diese Familie sei doch nicht so
wohlhabend, viel wichtiger seien die Beziehungen zu lokalen Behörden.
Auf Nachfrage, welcher Art die Beziehungen der Familie seien, habe er
lediglich in allgemeiner Form auf die Bestechlichkeit der afghanischen Be-
hörden verwiesen. Ebenso vage und unsubstantiiert seien seine Schilde-
rungen bezüglich der Besuche und Belästigungen ausgefallen, welchen
seine Eltern nach seiner Ausreise ausgesetzt gewesen sein sollen. Zudem
seien seine Angaben auch in diesem Punkt widersprüchlich ausgefallen,
so habe er geltend gemacht, seine Eltern würden bis heute von der Familie
seiner Freundin und den Angehörigen des verstorbenen Passanten sowie
von anderen Familien aufgesucht. Alle würden nach ihm fragen und um
Aufklärung verlangen. Auf Nachfrage sei es ihm nicht gelungen, diesbe-
züglich nur einigermassen aussagekräftige Angaben zu machen. Seine El-
tern hätten ihm lediglich mitgeteilt, dass man sie seinetwegen überall, wo
man sie treffe, unter Druck setze. Die dahingehende Uninformiertheit habe
er unter anderem damit versucht zu rechtfertigen, dass es ihm schwer falle,
seine Eltern auf dieses Thema anzusprechen. Diese Erklärung vermöge in
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diesem Zusammenhang wenig zu überzeugen. Auf allfällige Behördenkon-
takte angesprochen habe er ausgeführt, die Behörden würden nach ihm
suchen, da die Familie des getöteten Passanten gegen ihn Anzeige erstat-
tet habe. Gleichzeitig habe er zu Protokoll gegeben, die Behörden seien
nie bei ihm zu Hause gewesen und es liege auch nichts Schriftliches gegen
ihn vor. Darauf angesprochen, wie er beziehungsweise seine Eltern denn
überhaupt von der behördlichen Suche erfahren hätten, habe er wiederum
entgegnet, die Behörden seien anfänglich schon zu ihm nach Hause ge-
kommen. Diese hätten aber rasch gemerkt, dass er nicht mehr dort wohn-
haft sei. Auf Vorhalt sei es ihm nicht gelungen, diesen Widerspruch aufzu-
klären.
Im Weiteren erstaune es, dass sein Vater ganz beiläufig in der Moschee
von irgendwelchen Dorfbewohnern erfahren haben soll, dass er des Mor-
des verdächtigt werde, jedoch seine Familie bis zu diesem Zeitpunkt weder
von den Angehörigen des Toten, der Familie seiner Freundin noch von der
Polizei kontaktiert worden sei. Auf Vorhalt habe er keine plausible Erklä-
rung dafür liefern können. Ebenfalls wenig nachvollziehbar sei, dass er
nach den Vorfällen überhaupt nochmals zu seinem Elternhaus zurückge-
kehrt sein soll, um seinen Eltern über die Geschehnisse zu informieren,
und dort auch noch mehrere Stunden zugewartet haben soll, bis der
Freund seines Vaters ihn mit dem Motorrad abgeholt habe. Gemäss eige-
nen Angaben habe die Familie seiner Freundin nur wenige Minuten vom
Elternhaus entfernt gelebt, und er habe dementsprechend jeden Moment
damit rechnen müssen, von Angehörigen seiner Freundin aufgegriffen zu
werden. Des Weiteren erstaune es, mit welcher Gleichgültigkeit er dem
Schicksal seiner vermeintlichen Freundin gegenüberstehe, hätte er doch
vor dem kulturellen und länderspezifischen Hintergrund damit rechnen
müssen, dass das Ganze für seine Freundin kein gutes Ende nehme. Da-
rauf angesprochen habe er entgegnet, dass er sich bei seinen Eltern dies-
bezüglich nicht erkundigt habe, und habe dies damit begründet, dass er
ohnehin keine Chance gehabt habe, die Familie seiner Freundin von sich
zu überzeugen. Diese Begründung vermöge vor dem Hintergrund, dass er
für dieses Mädchen Gefühle gehabt habe, wenig einzuleuchten.
Auf dem öffentlich zugänglichen Facebook-Profil des Beschwerdeführers
sei das BFM auf Informationen gestossen, welche erhebliche Zweifel am
Wahrheitsgehalt seiner Angaben bezüglich seines Aufenthaltes in der Pro-
vinz I._______ sowie seiner angeblich fehlenden Schul- und Berufsbildung
hätten aufkommen lassen. Vor dem Hintergrund des auf seinem Konto auf-
geführten Werdegangs – (…) – und der vorhandenen Online-Kontakte sei
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davon auszugehen, dass er längere Aufenthalte in den Grossstädten Kabul
und Mazar-i-Sharif, seine (…) sowie die Tatsache, dass er insbesondere
im Grossraum Kabul über ein solides Beziehungsnetz verfüge, zu ver-
schleiern versuche. Seine Erklärung, wonach das Konto fremdbetreut sei
und er als Bauernsohn kaum lesen und schreiben könne, er nicht einmal
bemerkt habe, dass sein Konto Angaben über seinen Werdegang enthalte
und er seine Online-Kontakte nicht persönlich kenne, vermöge nicht zu
überzeugen und müsse als reine Schutzbehauptung angesehen werden.
Abgesehen davon, dass seine Erklärungen keinen Sinn machten, verfüge
er neben seinem Facebook-Konto noch über weitere Konten auf anderen
sozialen Netzwerken wie beispielsweise bei Google Plus. Es sei kaum da-
von auszugehen, dass auch dieses Portal fremdbetreut werde. Zudem falle
auf, dass sich auf seinem Facebook-Konto mehrere von ihm gepostete
Textbeiträge befänden und er verschiedentlich die eigenen Beiträge (…)
kommentiert habe.
Die Annahme, dass er im Wissen um die gängige Asylpraxis gewisse Tat-
sachen verschleiere, welche sich negativ auf die Erlangung eines Bleibe-
rechts in der Schweiz auswirken könnten, werde zusätzlich dadurch erhär-
tet, dass seine Angaben bezüglich der Reiseroute von seinem Heimatdorf
bis nach Kabul teilweise unlogisch erscheinen würden. Zudem seien Un-
stimmigkeiten in seinen Angaben zu den jeweiligen Kontaktaufnahmen mit
seinen Eltern, die sich nach wie vor in G._______ aufhalten würden, auf-
getreten. Bis heute habe er keine heimatlichen Ausweispapiere abgege-
ben.
D.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2014 (Poststempel) an das Bundesverwal-
tungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM
vom 22. September 2014 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 22. September 2014 aufzu-
heben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuwei-
sen, subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig
sei, und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Auf die Beschwerdebegründung sowie die eingereichten Beweismittel
wird, soweit entscheidwesentlich, im Rahmen der Erwägungen eingegan-
gen.
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Seite 8
E.
E.a Mit Schreiben vom 25. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer die
Übersetzung der mit Beschwerde vom 23. Oktober 2014 eingereichten Ko-
pie der Tazkira seines angeblichen Vaters und die auf der Rückseite auf-
geführte Bestätigung des Gemeindeammanns des Dorfes R._______ ein,
welche seine Geburt belegen soll. Sein richtiges Geburtsdatum sei der (…).
Sein Vater sei im Jahre (…) (…) Jahre alt gewesen, nun sei er (…) Jahre
alt und sehr krank. Die durchschnittliche Lebenserwartung liege in Afgha-
nistan bei 48.66 Jahren, weshalb sein Vater für seine Verhältnisse ein sehr
alter Mann sei. Mit diesem Dokument könne er seine Herkunft aus der Pro-
vinz I._______ bestätigen. Er habe deshalb keinesfalls das BFM über seine
Herkunft getäuscht.
E.b Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 (Poststempel) reichte der Be-
schwerdeführer die obgenannte Tazkira im Original ein und führte hierzu
aus, seine Mutter habe sie einem Händler mitgegeben, welcher manchmal
nach Kabul gehe.
E.c Mit Eingabe vom 3. August 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um
baldigen Entscheid. Dieses Schreiben beantwortete das Bundesverwal-
tungsgericht am 28. Oktober 2015.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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Seite 9
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich
des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
2.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
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sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f., 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
3.
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde im Wesentlichen gel-
tend, nicht nachvollziehen zu können, dass das BFM seine Aussagen für
unglaubhaft halte und ihm vorwerfe, seine Schilderung der Beziehung mit
seiner Freundin weise keine Realkennzeichen auf. Nach erneuten Ausfüh-
rungen zur Beziehung mit seiner Freundin und Erklärungen zum Leben in
seinem Dorf in Afghanistan legte er dar, das BFM könne nicht verstehen,
dass sie ein so verbotenes aussereheliches Treffen trotz der zu erwarten-
den Konsequenzen durchgeführt hätten. Es übersehe dabei jedoch, dass
es in der Natur des Menschen liege, solche Verbote zu umgehen. Da aber
ausser einigen recht kurzen Gesprächen nichts geschehen sei – sie hätten
sich nicht einmal geküsst oder unsittlich berührt – sei es nicht verwunder-
lich, wenn seine Schilderung nicht ausschweifend gewesen sei. Er habe
wissen wollen, ob sie ihn möge, ob er Chancen bei ihr hätte, und sie sei
ihm nicht abgeneigt gewesen, sie habe sich vorstellen können, ihn zu hei-
raten.
D-6175/2014
Seite 11
Das BFM wundere sich, dass er sich für das Schicksal seiner Freundin
nicht sonderlich interessiere. Es sei so, dass er schon ein schlechtes Ge-
wissen habe, weil sie nun keinen Mann mehr finde und ihr Ruf beschädigt
sei. Aber er gebe zu, er habe sie nicht wirklich gekannt und irgendwie sei
sie ja selbst auch schuld. Sie hätte nicht mit ihm sprechen dürfen und habe
gewusst, dass sich dies nicht gehöre. Er hätte sie aber geheiratet, obwohl
sie mit ihm gesprochen habe. Er habe unbedingt eine Frau heiraten wollen,
die ihm gefalle, aber nach dem Vorfall werde diese Familie sie ihm nicht
mehr zur Frau geben. Es sei nicht so, dass er keine Gefühle für diese Frau
hege, sie habe ihm gefallen, er habe sich in sie verliebt, habe sie aber nicht
so gut gekannt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde ihn ihre Fami-
lie umbringen. Der Staat würde ihn nicht beschützen.
In Bezug auf sein Facebook-Profil brachte der Beschwerdeführer neben
den bereits mit Stellungnahme vom 15. September 2014 gemachten Aus-
führungen im Wesentlichen vor, das BFM glaube seinen Aussagen nicht,
da er ein Konto auf Google Plus habe. Sein Freund P._______ habe es für
ihn eingerichtet. Er mache dies auch für andere Afghanen. Sie bräuchten
das Google Plus-Konto, um Musikvideos herunterzuladen und um zu tele-
fonieren. Sein Freund sei gerne bereit, dies zu bestätigen. Er (der Be-
schwerdeführer) könne es nicht so genau erklären, was Google Plus alles
sonst machen könne und wie es funktioniere, weil er es nicht genau ver-
stehe. P._______ helfe ihm dabei und zeige ihm, welche Symbole er be-
rühren müsse. Es gebe sicher noch andere Personen, die keine Schulbil-
dung hätten und Analphabeten seien, die die neuen Medien auf diese
Weise benützen könnten.
Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs machte er im Wesentlichen
geltend, es sei bekannt, dass die Profile im Facebook auch falsche Infor-
mationen enthalten würden und sich die Menschen oft besser, gebildeter
und reicher darstellten, als sie tatsächlich seien. Es gebe eine Welt des
Facebooks und eine reale Welt. Er müsse in die reale Welt zurückkehren.
In der realen Welt sei er ein Bauer, ohne Bildung, aus einem kleinen Dorf
in einer Provinz, in der es gefährlich sei zu leben. Er habe nicht in Kabul
oder Mazar-i-Sharif studiert und sei nur auf seiner Flucht durch Kabul
durchgereist, auch habe er dort kein Beziehungsnetz. Nur weil er Face-
book-Kontakte aus Kabul habe, bedeute dies nicht, dass er auch bei ihnen
wohnen könne. Sein Freund P._______ habe für ihn ein Google Plus-Konto
eröffnet und das Facebook-Konto gelöscht.
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Seite 12
Im Weiteren sei es schwierig, seine Familie zu erreichen. Sie selbst hätten
kein Telefon. Er habe mit seiner Mutter sprechen können, sie sei dafür nach
I._______ gegangen und habe sich eine Tazkira seines Vaters besorgt. Für
seine Mutter sei dies sehr schwer zu organisieren gewesen.
Für weitere Einzelheiten wird auf die Beschwerdeeingabe in den Akten ver-
wiesen.
4.
4.1 Den ausführlichen Erwägungen des BFM ist nach Prüfung der Akten
zuzustimmen, weshalb vorab auf diese zu verweisen ist. Die Ausführungen
in der Beschwerde sind nicht geeignet, diese zu entkräften. Nach Durch-
sicht der Akten müssen die Aussagen des Beschwerdeführers allgemein
als oberflächlich, substanzlos, teilweise ausweichend und ohne Realkenn-
zeichen bezeichnet werden. Es erscheint als unwahrscheinlich, dass sich
der Beschwerdeführer nach dem Vorfall mit dem Bruder seiner Freundin
noch zu Hause und in der Nähe seiner angeblichen Verfolger aufgehalten
habe, bis ihn "jemand" beziehungsweise ein Freund seines Vaters mit dem
Motorrad weggefahren habe. Im Übrigen wurde das Alter seines angeblich
"ungefähr (…)-jährigen Vaters" durch die Abgabe der angeblichen Tazkira
von ihm relativiert, in welcher ein Alter von (…) Jahren aufgeführt ist. Zu
diesem doch beträchtlichen Altersunterschied wird lediglich ausgeführt,
dass die durchschnittliche Lebenserwartung in Afghanistan bei 48.66 Jah-
ren liege, weshalb sein Vater für afghanische Verhältnisse trotzdem sehr
alt sei. Der Beschwerdeführer führte im Weiteren aus, die schlichtende Per-
son sei wie er selber Sunnite gewesen und "man" könnte deshalb ange-
nommen haben, dass er ihm (und nicht dem Bruder der Freundin, der Schi-
ite sei) deshalb geholfen habe. Sunniten und Schiiten befänden sich in Af-
ghanistan nach wie vor im Streit (vgl. act. A19/24 S. 8). Es ist deshalb
schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer des Mordes am Pas-
santen beschuldigt worden sein soll, wenn angenommen werden könnte,
dass dieser ihm und nicht einem Schiiten geholfen habe. Die angeblichen
"guten Beziehungen" der Familie zu Behörden, was ihm eine innerstaatli-
che Aufenthaltsalternative verunmöglicht haben soll, wurden weder sub-
stantiiert noch nachvollziehbar dargelegt. Den vorerst geltend gemachten
Reichtum dieser Familie musste der Beschwerdeführer im Verlauf der An-
hörung denn auch relativieren. Auch gab er zunächst zu Protokoll, nie
Probleme mit Behörden gehabt zu haben, und will zunächst nur von den
Familienangehörigen des Verstorbenen sowie seiner Freundin gesucht
worden sein, wohingegen er die angebliche Suche nach ihm im Verlauf der
Anhörung dahingehend ausbaute, dass nun auch Behördenmitglieder ihn
D-6175/2014
Seite 13
suchen sollen. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers lässt im All-
gemeinen nicht darauf schliessen, dass dieser begründete Furcht vor Ver-
folgung hat, basiert diese im Übrigen lediglich auf Annahmen und Vermu-
tungen, welche weder substantiiert noch nachvollziehbar dargelegt wur-
den.
4.2 Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, er habe davon abgese-
hen, in D._______ zu bleiben, da er Angst davor gehabt habe, dass man
jemanden bezahlen und auf ihn ansetzen würde, um ihn zu töten (vgl.
act. A19/24 S. 19 F137). Diese Aussage ergibt jedoch keinen Sinn, da er
sich eigenen Aussagen zufolge ungefähr drei Jahre in D._______ aufhielt.
Dort konnte er sich einen afghanischen Pass beschaffen, erhielt eine
S._______ und danach einen für zwei Jahre gültigen Aufenthaltstitel (…).
Der Beschwerdeführer führte in Bezug auf seinen Pass aus, er habe diesen
durch die afghanische Botschaft in T._______ erhalten, ein Konsul komme
jeweils einmal im Monat von U._______ nach M._______. Mit diesem Pass
sei er mit einer unbekannten Airline beziehungsweise mit der V._______
nach E._______ geflogen (vgl. act. A7/13 S. 6). Zur Passbeschaffung und
zur angeblichen Verfolgung durch die heimatlichen Behörden ist anzumer-
ken, dass die für Art. 1 Bst. C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) entwickelten Kri-
terien in analoger Weise heranzuziehen sind. So stellt die Kontaktnahme
mit den Behörden des Heimatstaates zwecks Passbeschaffung einen Tat-
bestand dar, der grundsätzlich als "Unterschutzstellung" bezeichnet wer-
den kann (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.3.2; Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 29 E. 3, je
m.w.H.). Wenn ein Flüchtling einen Pass des Landes, dessen Staatsange-
hörigkeit er besitzt, beantragt und erhält, so lässt dies darauf schliessen,
dass er die Absicht hat, den Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit
in Anspruch zu nehmen, es sei denn, er kann Beweise vorbringen, die
diese Annahme widerlegen (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und
Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Neuauf-
lage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 121). Dabei mag ein Flüchtling diese
Handlung in der Absicht vorgenommen haben, entweder in sein Land zu-
rückzukehren oder den Schutz seines Herkunftslandes in Anspruch zu
nehmen, jedoch weiterhin ausserhalb dieses Landes zu bleiben. Entschei-
dend ist indessen, dass er mit dem Erhalt eines solchen Dokumentes nor-
malerweise aufhört, ein Flüchtling zu sein (vgl. UNHCR-Handbuch, a.a.O.,
Rz. 123). Als Unterschutzstellung gelten denn auch nicht nur die tatsächli-
che Schutzbeanspruchung im Heimatland, sondern auch die Beanspru-
chung und Benutzung des diplomatischen Schutzes durch Beantragen und
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Verwenden eines heimatlichen Passes (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel
2009, Rz. 11.28; vgl. auch BVGE 2011/28 E. 3.3.2 m.w.H.). Der Umstand,
dass sich der Beschwerdeführer während seiner angeblichen Flucht einen
Pass von den heimatlichen Behörden ausstellen liess, lässt vermuten, dass
auf seiner Seite keine Furcht vor Verfolgung besteht und auf Seiten des
Staates keine Verfolgungsabsicht vorhanden ist, zumal es sich bei einer
Passausstellung in der Regel um eine der Flüchtlingseigenschaft zuwider-
laufende Unterschutzstellung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in
Verbindung mit Art. 1 C Ziff. 1 FK, also eine Inanspruchnahme des Schut-
zes des angeblichen Verfolgungsstaates, handelt. Der Beschwerdeführer
macht in diesem Zusammenhang nicht geltend, er sei gezwungen worden,
sich einen Pass ausstellen zu lassen. Es bleibt allerdings festzustellen,
dass in Anbetracht der dargestellten Folgen einer Ausstellung von Identi-
tätspapieren durch die heimatlichen Behörden nicht nachvollziehbar ist,
weshalb das BFM den Beschwerdeführer darauf hinwies, sich zwecks Pa-
pierbeschaffung ans Konsulat wenden zu können (vgl. act. A19/24 S. 22).
Da sich der Beschwerdeführer – soweit bekannt – in der Schweiz während
des hängigen Asylverfahrens keine Identitätspapiere durch seine heimatli-
che Vertretung ausstellen liess, ist auf das Vorgehen der Vorinstanz nicht
weiter einzugehen.
In Bezug auf die Ausführungen zum Facebook-Konto ist festzuhalten, dass
die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers weder in der Stellung-
nahme noch auf Beschwerdeebene zu überzeugen vermögen, zumal nicht
nachvollziehbar ist, weshalb auf Facebook ein falscher Werdegang aufge-
nommen worden sein soll.
4.3 Aus dem Gesagten folgt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelun-
gen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Ein-
schätzung nichts zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, weiter
darauf einzugehen. Das SEM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht ab-
gelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
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Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.2 Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Gericht in
BVGE 2011/7 festgestellt, dass in weiten Teilen des Landes eine derart
schlechte Sicherheitslage herrsche und derart schwierige humanitäre Be-
dingungen bestehen würden, dass die Situation insgesamt als existenz-
bedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser
allgemeinen Feststellung sei indes die Situation in der Hauptstadt Kabul
(BVGE 2011/7 insbes. E. 9.9.2), sowie in den Städten Mazar-i-Sharif
(BVGE 2011/49 E. 7.3.6 und 7.3.7) und Herat (BVGE 2011/38 E. 4.3.1-
4.3.3) zu unterscheiden. Der Vollzug dorthin könne als zumutbar erachtet
werden, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann
handle, der dort über ein tragfähiges soziales Netz verfüge, das ihn bei der
Heimkehr unterstützen könne (BVGE 2011/7 E. 9.9). Diese Praxis hat nach
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wie vor Gültigkeit (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-719/2015 vom 20. Okto-
ber 2016, D-946/2015 vom 7. September 2016, D-2086/2016 vom 11. Mai
2016, D-5168/2015 vom 16. November 2015, E-5014/2015 vom 28. Okto-
ber 2015).
6.3.3 Die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben findet
ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person
(Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7
AsylG). Vorliegend ist der Beschwerdeführer offensichtlich nicht bereit,
wahrheitsgemäss über seine persönliche und familiäre Situation im Hei-
matland Auskunft zu geben, auch steht seine Identität bis zum heutigen
Tag nicht rechtsgenüglich fest. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er
habe seinen Rucksack mit unter anderem seinem Reisepass im Zug von
K._______ nach L._______ liegen gelassen, erscheint realitätsfremd. Es
ist indessen nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt
vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernis-
sen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. BVGE 2014/12
E. 5.9 und 6). Entzieht der Asylsuchende mit seinem Verhalten dem Gericht
die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, ist es nicht Sache
der Beschwerdeinstanz, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu er-
gehen.
Der auf der eingereichten Tazkira seines angeblichen Vaters angefügte
handschriftliche Vermerk auf der Rückseite, wonach Herr (…), der Nach-
komme des (…) sei, und seine Geburt vom (…) im Dorf R._______ bestä-
tigt wird, ist nicht geeignet, seine Identität rechtsgenüglich nachzuweisen,
da eine Tazkira nicht fälschungssicher ist und ihr nur ein verminderter Be-
weiswert zukommt (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2). Gleiches gilt in Bezug auf
den handschriftlichen Vermerk. Insbesondere lässt sich daraus nicht der
Nachweis erbringen, dass der Beschwerdeführer sein ganzes Leben in
R._______ beziehungsweise G._______ als einfacher Bauer verbracht ha-
ben soll, zumal aufgrund der Facebook-Eintragungen ein tragfähiger Be-
zug zu Kabul, wo er W._______ haben soll, nicht auszuschliessen ist. Im
Übrigen konnte er sich eigenen Aussagen zufolge drei Jahre in einem ihm
fremden Land (D._______) durchschlagen und verfügt auch in der Schweiz
wieder über mindestens eine Bezugsperson, was auf eine gewisse Selb-
ständigkeit schliessen lassen dürfte.
Aufgrund dieser Ausführungen und der Tatsache, dass es ihm möglich war,
die kostspielige Reise in die Schweiz sowie den mehrjährigen Aufenthalt in
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D._______ zu finanzieren, und er den grössten Teil seines Lebens in Af-
ghanistan verbrachte, ist davon auszugehen, dass er nach der Rückkehr
in sein Heimatland auf ein bestehendes soziales Netz zurückgreifen kann
und nicht in eine existentielle Notlage fällt.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.6 Es ist im Weiteren nicht ersichtlich, weshalb die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden sein soll, weshalb der dies-
bezügliche Antrag abzuweisen ist.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG; Art.49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
8.2 Nach dem Gesagten ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen, da die Be-
gehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussicht-
los zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG nicht erfüllt sind. Eine Bedürftigkeit wurde ohnehin nicht nachgewie-
sen. Daher ist auch dem Gesuch um Beigabe eines amtlichen Rechtsbei-
stands gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG nicht stattzugeben.
8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
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Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um amtliche Verbei-
ständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: