B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6175/2015
Ur t e i l vom 1 4 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Dipl.-Jur. Tilla Jacomet,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des SEM vom 2. September 2015 / N (…).
D-6175/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus dem Nordirak, wurde am (…) in der
Schweiz vorläufig aufgenommen, da der Vollzug seiner Wegweisung als
unzumutbar erachtet wurde.
B.
Am 17. April 2014 bewilligte die Sektion Reisedokumente des damaligen
Bundesamtes für Migration (BFM, das heutige SEM) dem Beschwerdefüh-
rer eine Auslandsreise nach Berlin, Deutschland, zur Teilnahme an den ira-
kischen Wahlen. Es wurde ihm ein Rückreisevisum mit Gültigkeit vom
27. April 2014 bis zum 26. Mai 2014 ausgestellt.
C.
Im Rahmen einer erneuten Beantragung eines Rückreisevisums am
10. April 2015 zum Besuch der erkrankten Mutter in B._______ wurde an-
hand des heimatlichen Passes festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit
dem im Frühjahr 2014 ausgestellten Rückreisevisum eine Reise in den Irak
unternommen hatte. Statt nach Berlin war er nach Istanbul geflogen und
von dort am 1. Mai 2014 weiter in den Nordirak gereist.
D.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdefüh-
rer das rechtliche Gehör zum Umstand, dass aufgrund dieser Sachlage die
Voraussetzungen des Art. 26a Bst. d der Verordnung vom 11. August 1999
über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen
(VVWA, SR 142.281) erfüllt seien, wonach das Erlöschen der vorläufigen
Aufnahme nach Art. 84 Abs. 4 AuG (SR 142.20) festzustellen sei.
E.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2015 nahm der Beschwerdeführer Stellung und
brachte vor, er habe ursprünglich nach Berlin reisen wollen, habe aber in
C._______ den Bus verpasst und sei mit dem Zug nach D._______ gefah-
ren, wo er gefragt habe, ob er mit diesem Visum in den Irak reisen könne,
was bestätigt worden sei (vgl. act. B3/1). Er habe zwei Tage in
Istanbul verbracht und sei dann nach weiter nach E._______ geflogen. Die
Mutter habe sich riesig gefreut, er habe seine Verwandten seit 17 Jahren
nicht mehr gesehen. Am 26. Mai 2014 sei er wieder von E._______ über
Istanbul zurück in die Schweiz gekommen. Es sei ihm nicht bewusst gewe-
sen, dass er etwas Falsches getan habe, es tue ihm sehr leid.
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Seite 3
F.
Mit Verfügung vom 2. September 2015 stellte das SEM fest, dass die ge-
setzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 84 Abs. 4 AuG i.V.m. Art. 26a
Bst. d VVWA erfüllt seien und die vorläufige Aufnahme demzufolge erlo-
schen sei.
G.
Mit Eingabe vom 30. September 2015 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung der
Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass die
vorläufige Aufnahme nicht erloschen sei. In prozessualer Hinsicht bean-
tragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Bestellung seiner
Rechtsvertreterin (legitimiert durch Vollmacht vom 22. September 2015)
zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin. Zur Begründung wurde ausgeführt,
der Beschwerdeführer habe nie zu erkennen gegeben, dass er beabsich-
tigte, auf den Schutz der Schweiz zu verzichten. Durch seine Einreise in
den Irak habe er zwar die Reisevorschriften verletzt, sei jedoch sicher nicht
definitiv ausgereist im Sinne des Art. 84 Abs. 4 AuG. Dies belege der Um-
stand, dass er sich seither bereits länger als ein Jahr wieder in der Schweiz
aufhalte. Zudem verwies die Rechtsvertreterin auf die Erwägungen im Ur-
teil des Bundesverwaltungsgericht E-4193/2015 vom 1. September 2015,
welchem ein ganz ähnlicher Sachverhalt zugrunde liege und in welchem
das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Erlöschen der vorläufigen Auf-
nahme verneint wurde.
H.
Am 1. Oktober teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Migrationsamt
St. Gallen und dem SEM mit, dass eine Beschwerde eingegangen sei und
verfügte im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 56
VwVG die sofortige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung.
I.
Am 27. November 2015 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Be-
schwerde ein, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
lud die Vorinstanz innert Frist zur Vernehmlassung ein. Der Entscheid über
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren
Zeitpunkt verschoben.
J.
In ihrer Stellungnahme vom 8. Dezember 2015 führte die Vorinstanz an,
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Seite 4
dass entgegen den Ausführungen im Urteil E-4193/2015 vom 1. Septem-
ber 2015 beim Erlöschen der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 26a Bst. d
VVWA i.V.m. Art. 84 Abs. 4 AuG nicht nur auf das subjektive Schutzbedürf-
nis abzustellen sei, sondern die Verordnungsbestimmung explizit definiere,
was als definitive Ausreise gelte und dabei allein auf objektive Tatbestände
abstelle. Die Vermutung, dass eine entsprechende Handlung im Sinne von
Art. 26a Bst. d VVWA auf einen – durch diese Handlung manifest gewor-
denen – auch objektivierten Ausreisewillen schliessen lasse, sei nicht zu
widerlegen und die Person müsse sich auf ihr Verhalten behaften lassen,
selbst wenn sie subjektiv gar nie die Absicht hatte, auf den Schutz der
Schweiz im Rahmen der vorläufigen Aufnahme zu verzichten. Das Erlö-
schen basiere rein auf der objektiven Handlung, der subjektive Wille, be-
ziehungsweise die Präferenz der betroffenen Person, sei unbeachtlich. Zu
berücksichtigen sei, dass die Reisevorschriften für vorläufig Aufgenom-
mene verschärft worden seien, die Revision der Verordnung über die Aus-
stellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) vom
20. Januar 2010 habe vor allem das Ziel verfolgt, missbräuchliche Reisen
in den Heimatstaat zu verhindern. Unbewilligte oder unter falschen Anga-
ben oder Reisegründen angetretene Auslandsreisen seien dabei als miss-
bräuchlich zu betrachten. Vorläufig Aufgenommene, welche beliebig oft
und beliebig lange in ihr Heimatland zurückkehrten, sollten den Schutz
nicht weiterhin in Anspruch nehmen dürfen, sofern sie durch ihr Verhalten
zu erkennen geben würden, dass sie den Schutz der Schweiz objektiv nicht
länger benötigten und ihnen eine Rückkehr ins Heimatland objektiv wieder
zugemutet werden könne. Der Beschwerdeführer sei auf diesen Umstand
im Rahmen des Ausstellungsverfahrens für das Rückreisevisum nach
Deutschland hingewiesen worden, weshalb er sich sein Verhalten anrech-
nen lassen müsse, mit der Folge des Erlöschens der vorläufigen Auf-
nahme. Es sei auch nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer
von Anfang an beabsichtigt habe, nicht nach Deutschland, sondern in den
Nordirak zu reisen. Seine diesbezüglichen Erklärungen beurteilte die Vor-
instanz als nachgeschoben und unbehelflich. Auch das Vorbringen, die
Reise sei durch die [kantonale Behörde] genehmigt worden, sei nicht stich-
haltig, da auf dem Rückreisevisum nicht die Reisedestination, sondern nur
die Wiedereinreise in die Schweiz vermerkt sei und dem Beschwerdefüh-
rer, als Inhaber eines irakischen Reisepasses, die Reise in den Irak erlaubt
sei. Im Übrigen würden die Bestimmungen des Art. 26a Bst. d und e VVWA
praktisch nie zum Tragen kommen, sofern stets auf die subjektiven Absich-
ten der Betroffenen hinsichtlich einer beabsichtigten definitiven Ausreise
abzustellen sei. Das SEM hielt aus diesen Erwägungen am Erlöschen der
vorläufigen Aufnahme fest.
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Seite 5
K.
In der Replik vom 23. Dezember 2015 führte die Rechtsvertreterin aus, die
Vorinstanz verkenne die Hierarchie der Normen, sofern sie das Erlöschen
allein gemäss den Vorgaben der Verordnungsbestimmung des Art. 26a
Bst. d VVWA beurteile. Art. 84 Abs. 1 AuG setze ausdrücklich eine "defini-
tive Ausreise" voraus, wovon vorliegend keine Rede sein könne. Die Aus-
legung der Verordnungsbestimmung habe sich am Zweck des Bundesge-
setzes zu orientieren. Art. 26a Bst. d VVWA sei zu eng gefasst und daher
gesetzeskonform auszulegen. Auch der Verweis der Vorinstanz auf den
Zweck der Revision der RDV sei nicht einschlägig, da das massgebliche
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nach der Revision und in Kenntnis
dieser Einschränkungen ergangen sei. Nie habe der Beschwerdeführer die
Absicht gehabt, die Schweiz definitiv zu verlassen, er sei innerhalb der Gel-
tung des Rückreisevisums wieder in die Schweiz zurückgekehrt und halte
sich seither ununterbrochen in der Schweiz auf. Seine Ausführungen über
die Beweggründe für die spontane Änderung seiner Reisepläne seien
nachvollziehbar. Die Vorinstanz dagegen ergehe sich in Mutmassungen
über die angebliche Genehmigung durch die [kantonale Behörde]. An der
Beschwerde werde vollumfänglich festgehalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det im Bereich des Ausländerrechts betreffend Erlöschen der vorläufigen
Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). Der Beschwerdeführer ist
als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG).
1.2 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht man-
gels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Laut Beschwerde-
führer wurde sie ihm am 3. oder 4. September 2015 eröffnet. Da die Be-
schwerde auch bei Annahme des frühestmöglichen Eröffnungsdatums je-
denfalls innerhalb der 30-tägigen Rechtsmittelfrist beim Bundesverwal-
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Seite 6
tungsgericht eingegangen ist, ist sie rechtzeitig. Auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 112 Abs. 1 AuG
[SR 142.20] i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
Gemäss Art. 84 Abs. 4 AuG erlischt die vorläufige Aufnahme mit der defini-
tiven Ausreise oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung. Als definitiv gilt
eine Ausreise insbesondere, wenn die vorläufig aufgenommene Person
ohne ein Rückreisevisum nach Art. 7 der Verordnung vom 27. Oktober
2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Perso-
nen (RDV) oder ohne Pass für eine ausländische Person nach Art. 4 Abs. 4
RDV in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt ist (Art. 26a Bst. d
VVWA).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Be-
schwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass ein Rückreisevisum
nur für den Zweck verwendet werden dürfe, der im Gesuch angegeben
worden sei. Durch die Änderung des Reiseziels sei er nicht im Besitz eines
Rückreisevisums, welches zu diesem Zweck ausgestellt worden sei, ge-
wesen. Seine nicht autorisierte Heimatreise sei folglich als definitive Aus-
reise im Sinne von Art. 84 Abs. 4 AuG in Verbindung mit Art. 26a Bst. d
VVWA zu betrachten. Dass er dabei beabsichtigt habe, wieder in die
Schweiz zurückzureisen, und er mit seiner Ehefrau und den Kindern bereits
seit [vielen] Jahren in der Schweiz vorläufig aufgenommen sei, ändere da-
ran nichts. Beim Erlöschen der vorläufigen Aufnahme handle es sich um
eine vom Gesetz vorgeschriebene Rechtsfolge, deren Eintritt vom SEM le-
diglich festgestellt werde.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, gemäss teleologischer
Auslegung könne die vorläufige Aufnahme bei einer freiwilligen definitiven
Ausreise nur erlöschen, wenn die Person zu verstehen gebe, dass sie auf
den Schutz der Schweiz verzichte. Auch sei der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit zu beachten und eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die
Normenhierarchie müsse beachtet werden, wonach Verordnungsbestim-
mungen gesetzeskonform auszulegen seien. Die Verordnungsbestimmung
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des Art. 26a VVWA sei in der Literatur als zu restriktiv kritisiert worden (vgl.
SPESCHA/THÜR/ZÜND/BOLZLI, Migrationsrecht [Kommentar], Zürich 2012,
Rz 8 zu Art. 84 AuG). Eine kurzzeitige Rückkehr ins Heimatland ohne
Rückreisevisum könne nicht ausnahmslos den Wegfall des Schutzbedürf-
nisses bedeuten (so auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-4193/2015 vom 1. September 2015). Der Beschwerdeführer habe nicht
zu verstehen gegeben, dass er auf den Schutz der Schweiz verzichten
wolle. Er habe auch abzuklären versucht, ob er mit dem erteilten Rückrei-
sevisum in den Irak reisen dürfte, was ihm von der [kantonale Behörde]
bestätigt worden sei. Der Wunsch, die kranke Mutter noch einmal zu se-
hen, sei sehr stark gewesen, er habe auch nur einen kurzen Aufenthalt
geplant. Der Umstand, dass seine Familie in der Schweiz verblieben sei,
lasse darauf schliessen, dass er ein erhebliches Interesse an der Rückkehr
in die Schweiz hatte. Es gebe keinerlei Hinweise auf eine beabsichtigte
definitive Ausreise. Der im Urteil E-4193/2015 entwickelten Argumentation
sei zu folgen, wonach mangels definitiver Ausreise die Rechtsfolge des Er-
löschens nicht eintreten könne (vgl. ebenda E. 4.4).
4.3 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer, der über ein gültiges
Rückreisevisum für Deutschland verfügte, seine Reise dorthin kurzfristig
nicht antrat und stattdessen in den Nordirak reiste. Damit verfügte er be-
treffend seiner Reise in den Irak über kein gültiges Rückreisevisum nach
Art. 7 RDV. Auch verfügte der Beschwerdeführer nicht über einen Pass für
ausländische Personen gemäss Art. 4 RDV.
4.4 Grundsätzlich ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es sich
beim Erlöschen der vorläufigen Aufnahme um eine vom Gesetz vorge-
schriebene Rechtsfolge handelt (vgl. SPESCHA/THÜR/ZÜND/BOLZLI, Migra-
tionsrecht [Kommentar], Zürich 2012, Rz 7 zu Art. 84 AuG). Die Rechts-
folge kann jedoch nur eintreten, wenn eine "definitive Ausreise" im Sinne
von Art. 84 Abs. 4 AuG vorliegt, was zuerst zu klären ist.
4.5 Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Erlöschensgründe für Art. 84
Abs. 4 AuG durch die Verordnungsbestimmung des Art. 26a Bst. d und e
VVWA "objektiviert" wurden, weshalb von einer definitiven Ausreise auszu-
gehen ist, sofern eine ausländische Person ohne ein Rückreisevisum nach
Art. 7 RDV oder ohne Pass für eine ausländische Person nach Art. 4 RDV
in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist (Art. 26a Bst. d
VVWA). Gleiches gelte, sofern ihr Auslandsaufenthalt die Geltungsdauer
des Rückreisevisums oder des Passes für eine ausländische Person über-
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schreitet (Art. 26a Bst. e VVWA). Da der Beschwerdeführer ein Rückreise-
visum für eine andere Reise, als die Reise in sein Heimatland beantragt
hatte, ging die Vorinstanz davon aus, dass er kein Rückreisevisum hatte,
hielt sein Verhalten für missbräuchlich und vertrat den Standpunkt, dass er
nun die Konsequenzen des Erlöschens seiner vorläufigen Aufnahme zu
tragen habe.
4.6 Nach Sinn und Zweck der Norm müssen vorläufig Aufgenommene (und
damit Schutzbedürftige) mit der freiwilligen, definitiven Ausreise ins Aus-
land zu verstehen geben, dass sie den Schutz der Schweiz nicht mehr be-
nötigen beziehungsweise ihn nicht mehr beanspruchen (vgl. SPE-
SCHA/THÜR/ZÜND/BOLZLI, a.a.O., Rz 8 zu Art. 84 AuG). Selbst eine (freiwil-
lige) kurzzeitige Rückkehr ins Heimatland ohne Rückreisevisum bedeutet
– wenngleich eine Verletzung der Reisevorschriften – dabei nicht aus-
nahmslos den Wegfall des Schutzbedürfnisses (vgl. SPESCHA/THÜR/
ZÜND/BOLZLI, a.a.O., Rz 8 zu Art. 84 AuG; RUEDI ILLES, in: Caroni/Gäch-
ter/Thurnherr, Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerin-
nen und Ausländer, Art. 84 N 19 f.). Dass der Beschwerdeführer statt nach
Berlin in den Nordirak reiste, kann ihm nicht als definitive Ausreise ange-
lastet werden. Er gab nicht zu erkennen, dass er damit endgültig auf den
Schutz der Schweiz verzichten wollte, zumal er sich gemäss eigenen An-
gaben auch bei einer Behörde über die Zulässigkeit seines Handelns ver-
sichert hatte. Es ist auch zu berücksichtigen, dass er innerhalb der Gültig-
keitsdauer des erteilten Rückreisevisums für Deutschland wieder in die
Schweiz einreiste. Er hat durch sein Verhalten zwar die Einreisevorschrif-
ten verletzt, wollte jedoch zu keinem Zeitpunkt den Schutz der Schweiz
aufgeben, sondern hat die Verletzung der Einreisevorschriften – wenn
überhaupt wissentlich – in Kauf genommen, um seine schwerkranke Mutter
zu besuchen. Von einer definitiven Ausreise im Sinne von Art. 84 Abs. 1
AuG ist nicht auszugehen.
4.7 Das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme aufgrund der Verletzung der
Einreisevorschriften wäre auch nicht verhältnismässig.
4.7.1 Tatsächlich wurde die Reisefreiheit für vorläufig Aufgenommene nach
einer kurzzeitigen Lockerung mit der Revision der RDV vom 20. Januar
2010 erneut eingeschränkt. Gemäss Art. 7 Abs. 2 RDV kann ein Rückrei-
sevisum unter den Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 und 4 RDV erteilt
werden. Die entsprechenden Bestimmungen ermöglichen vorläufig aufge-
nommenen Personen Auslandsreisen unter anderem bei schwerer Krank-
heit oder Tod von Familienangehörigen (Art. 9 Abs. 1 Bst. a RDV). Art. 9
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Abs. 4 RDV ermöglicht eine jährliche Auslandsabwesenheit bis zu 30 Ta-
gen aus humanitären Gründen und aus anderen Gründen, sofern die vor-
läufige Aufnahme bereits drei Jahre andauert. Der Beschwerdeführer hat
das ihm erteilte Rückreisevisum zwar in Hinblick auf den Antrag nicht be-
stimmungsgemäss eingesetzt. Allerdings führte er mit dem Visum einen
Verwandtenbesuch bei seiner kranken Mutter durch, ein Grund, der im Ka-
talog von möglichen Reisegründen nach Art. 9 RDV ausdrücklich genannt
ist. Der Beschwerdeführer gab an, nicht gewusst zu haben, dass er das
Visum nicht zu einem anderen Zweck hätte verwenden dürfen. Die Vor-
instanz unterstellt, dass er von vornherein die Absicht hatte, nicht nach
Deutschland, sondern in den Nordirak zu reisen. Für diese Annahme gibt
es jedoch keinen Beleg, es handelt sich um eine reine Mutmassung der
Behörde.
4.7.2 Angesichts der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in
der Schweiz und des Umstandes, dass seine Kernfamilie in der Schweiz
lebt, erscheint es aus Sicht des Gerichts nicht verhältnismässig, dass die
einmalige Verletzung der Reisevorschriften das Erlöschen der vorläufigen
Aufnahme nach sich ziehen soll. Die Reisebestimmungen der RDV wurden
unter anderem eingeschränkt, um zu verhindern, dass vorläufig Aufgenom-
mene sich unbewilligt und längerfristig im Herkunftsland aufhalten. Gänz-
lich ausgeschlossen wurden Reisen ins Heimatland jedoch nicht, da aner-
kannt wurde, dass auch solche unter den engen Voraussetzungen der RDV
möglich sein müssen (vgl. die Erläuterungen des EJPD/BFM zur Totalrevi-
sion der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für aus-
ländische Personen vom 20. Januar 2010 zu Art. 9 Abs. 2, S. 10,
/dam/data/migration/rechtsgrundlagen/gesetzge-
bung/totalrev_rdv/ber2-d.pdf). Die Erläuterungen halten ferner fest, dass
"(…) die Verhältnismässigkeit des Eingriffs in die persönliche Freiheit be-
achtet werden (muss). Je länger jemand mit einer vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz lebt und je mehr er integriert ist, desto weniger rechtfertigt sich
dieser Eingriff in seine persönliche Freiheit" (vgl. ebenda, S. 11). Der Um-
stand, dass der Verhältnismässigkeitsgrundsatz im Bewilligungsverfahren
einer Auslandsreise beachtet werden muss, legt nahe, dass dies umso
mehr der Fall sein wird, sofern das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme –
eine Rechtsfolge mit bedeutender Konsequenz für die betroffene Person –
auf dem Spiel steht. Eine automatische und "objektivierte" Anwendung von
Art. 26a Bst. d VVWA i.V.m. Art. 84 AuG widerspricht diesem Grundsatz.
Das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme wäre vorliegend angesichts der
langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der familiären Umstände des
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Seite 10
Beschwerdeführers nicht verhältnismässig, da das persönliche Interesse
des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiegt.
4.8 Da die Voraussetzung für das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme
nicht erfüllt ist, kann auch die Rechtsfolge von Art. 84 Abs. 4 AuG nicht
eintreten.
4.9 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz in der angefoch-
tenen Verfügung zu Unrecht das Vorliegen einer definitiven Ausreise des
Beschwerdeführers angenommen und das Erlöschen der vorläufigen Auf-
nahme festgestellt hat. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die
Verfügung des SEM vom 3. Juni 2015 ist aufzuheben.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und den Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses
sind mit dem Obsiegen gegenstandslos geworden.
6.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der Kos-
tennote vom 23. Dezember 2015 wurde der Aufwand mit 5.5 Stunden à
Fr. 200.– beziffert. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungs-
faktoren (Art. 9–13 VGKE) erscheint der angegebene Stundenaufwand an-
gemessen. Dem Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Partei-
entschädigung von insgesamt Fr. 1'065.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
Der Antrag auf amtliche Verbeiständung ist gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6175/2015
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom
2. September 2015 aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1'065.– zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
Versand: