B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6176/2016
Ur t e i l vom 1 3 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. September 2016 / N / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Januar 2010 auf
dem Landweg aus dem Heimatstaat ausreiste und am 28. Mai 2015 un-
kontrolliert in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 12. Juni 2015 zur Person (BzP)
im EVZ M._______ sowie der Anhörung vom 21. September 2015 zu den
Asylgründen durch das SEM zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, er sei äthiopischer Staatsangehöriger und ge-
höre der Ethnie der Somali an,
dass er im Jahre 1995 in N._______ geboren sei und wie auch seine Fa-
milie die ONLF (Ogaden National Liberation Front) unterstützt habe, wobei
zwei seiner Brüder dieser Bewegung beigetreten seien,
dass er im Januar 2010 mit seinem Vater beim Schafehüten in einer Region
unterwegs gewesen sei, in der Truppen der äthiopischen Regierung gegen
die ONLF gekämpft hätten,
dass sie auf dem Heimweg auf Truppenangehörige gestossen seien, wel-
che seinem Vater vorgeworfen hätten, die Miliz mit Wasser versorgt zu ha-
ben,
dass sein Vater in der Folge getötet worden sei, der Beschwerdeführer hin-
gegen nach Hause gerannt sei, um seiner Familie von diesem Vorfall zu
berichten,
dass ihm seine Mutter am gleichen Tag nach der Beerdigung seines Vaters
mitgeteilt habe, eine andere Miliz, deren Angehörige Somalis seien, hätten
den Befehl, ihn zu verhaften,
dass er deshalb beschlossen habe, Äthiopien umgehend zu verlassen,
dass er auf dem Landweg ausgereist sei, im Jemen zwei Monate in einem
Flüchtlingslager verweilt habe, bevor er nach Sana gegangen sei, wo er
bis im Jahre 2011 geblieben sei,
dass er in der Folge nach Saudi-Arabien gereist sei und dort bis August
2014 gewohnt und an Festen der ONLF teilgenommen habe,
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dass er danach via die Türkei nach Griechenland und von dort über Maze-
donien, Serbien, Ungarn und Österreich in die Schweiz gelangt sei,
dass er zur Untermauerung seines Asylgesuchs ein Schreiben des ONLF
European Bureau vom 5. August 2015 einreichte, welches seine Mitglied-
schaft bei der ONLF bestätige,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
8. September 2016 – eröffnet am folgenden Tag – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Angaben des
Beschwerdeführers zur Verfolgungssituation in Äthiopien seien wenig sub-
stanziiert ausgefallen,
dass etwa seine Schilderungen zur Ermordung seines Vaters durch äthio-
pische Regierungstruppen äusserst knapp ausgefallen seien, sich einzig
auf äussere Abläufe bezögen und so jeglichen persönlichen Bezug und
Realkennzeichen vermissen liessen,
dass er auch die angeblich darauffolgende Verfolgung durch die andere
Miliz – gemeint sei wohl die Spezialpolizei des Regionalstaats Somali – in
keiner Weise ausführlich beschrieben habe,
dass er im Übrigen anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnt habe, die
Behörden hätten ihn festnehmen wollen, stattdessen auf Nachfrage hin er-
klärt habe, er habe keine weiteren Gründe für sein Asylgesuch,
dass er die Festnahme erst anlässlich der Anhörung erwähnt habe, ein
Umstand, der ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen spre-
che,
dass seine Angaben zudem gewisse Unstimmigkeiten aufwiesen,
dass er beispielsweise anlässlich der BzP im Zusammenhang mit der Er-
mordung seines Vaters erwähnt habe, jemand habe diesen verraten und
gesagt, seine Söhne gehörten der ONLF an, während der Beschwerdefüh-
rer im Rahmen der Anhörung demgegenüber angegeben habe, es sei sei-
nem Vater vorgeworfen worden, er habe Angehörigen der Miliz Wasser ge-
geben und sei in der Folge erschossen worden,
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dass er auf Vorhalt hin nicht in der Lage gewesen sei, die Unstimmigkeiten
zu klären,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, Vorfluchtgründe im
Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) glaubhaft darzulegen, weshalb kein
Anlass zur Annahme bestehe, der Beschwerdeführer sei vor dem Verlas-
sen seines Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der
äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regime-
gegner oder politischer Aktivist registriert worden,
dass demnach auch nicht davon auszugehen sei, er habe nach seiner An-
kunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen
Behörden gestanden,
dass die äthiopischen Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizie-
rung einer Person hätten, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung
für das politische System wahrgenommen würden,
dass vorliegend keine Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, er habe
sich in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert, weshalb
die von ihm geltend gemachte Mitgliedschaft bei der ONLF nicht geeignet
sei, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen, weil sie
nicht die Qualität aufweise, den Beschwerdeführer aus der Masse von mit
der äthiopischen Regierung unzufriedenen Äthiopiern hervorzuheben,
dass sich dementsprechend aus der eingereichten Mitgliedsbestätigung
auch kein Hinweis auf ein herausragendes Profil ergebe,
dass somit auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vorlägen, die bei ei-
ner Rückkehr nach Äthiopien zu einer für die Flüchtlingseigenschaft rele-
vanten Verfolgung führen würden, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen
sei,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wes-
halb auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
AsylG nicht angewendet werden könne,
dass sich aus den Akten ferner keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass
ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung
drohe,
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dass in Äthiopien heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation
der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) herr-
sche,
dass sich aus den Akten im Übrigen auch keine individuellen Gründe wirt-
schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur ergäben, welche gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien sprächen,
dass er in Äthiopien über ein funktionierendes familiäres Beziehungsnetz
verfüge, zumal sich seine Mutter und zwei seiner Geschwister sowie wei-
tere Verwandte noch im Heimatstaat befänden,
dass seine Familie eigenen Angaben zufolge Vieh besitze und in der Land-
wirtschaft tätig sei,
dass des Weiteren davon auszugehen sei, seine Familie könne ihm bei der
Rückkehr eine gesicherte Wohnsituation bereitstellen,
dass er vor seiner Ausreise in Äthiopien mit seiner Familie zusammen in
der Landwirtschaft gearbeitet habe, und es ihm aufgrund seines jungen
Alters und guten Gesundheitszustands zuzumuten sei, diese Tätigkeit dort
wieder aufzunehmen,
dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durch-
führbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Oktober 2016 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
die nachstehend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Die Verfügung
des BFM (recte: SEM) sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei an-
zuerkennen, und es sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. Dem-
entsprechend sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung
wiederherzustellen. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen,
die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats
sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter
sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person
darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
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dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischen-
verfügung vom 24. Oktober 2016 den Antrag, die Vollzugsbehörden seien
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat
sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen, abwies
und das SEM anwies, dem Beschwerdeführer eventuell der zuständigen
ausländischen Behörde bereits weitergegebene Personendaten offenzule-
gen,
dass er des Weiteren die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Bestellung eines amt-
lichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den
Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 8. November 2016 einen Kosten-
vorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 2. November 2016 geleistet
wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat
(Art. 55 Abs. 1 VwVG) und diese in der angefochtenen Verfügung nicht
entzogen wurde, weshalb auf das Eventualbegehren, die aufschiebende
Wirkung sei wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht
einzutreten ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens
nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung
einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung
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oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind, wobei die Einhaltung des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG),
dass der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerdeschrift im We-
sentlichen geltend macht, es sei ihm anlässlich der Anhörung schwer ge-
fallen, über die Vorkommnisse zu sprechen, weil er beim Erzählen die
ganze Situation nochmals habe erleben müssen, ein Umstand, der ihn arg
belastet habe,
dass die Bevölkerung im Ogaden systematisch zerstört und wann immer
es passe, getötet werde,
dass er nun im Rahmen der Beschwerdeschrift sich detaillierter zu seiner
ganz persönlichen Situation äussern könne,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer ver-
änderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass sich aufgrund der Akten nämlich der Eindruck aufdrängt, es sei dem
Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht deshalb schwer gefallen,
über die Vorkommnisse zu sprechen, weil er beim Erzählen die ganze Si-
tuation nochmals habe erleben müssen, sondern weil er bei seinen Vor-
bringen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Vorkommnisse zurückgrei-
fen konnte und sich stattdessen unter Druck gesetzt sah, eine Verfolgungs-
situation zu erfinden,
dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeschrift mit sei-
nen detaillierteren Vorbringen in zusätzliche Widersprüche verstrickt, zu-
mal er beispielsweise angab, der äthiopische Truppenführer habe seinen
Vater mit den folgenden Worten angesprochen: „Was hast Du hier ge-
macht? Du bist sicher der Anführer der Truppe hier. Du hast die Truppe mit
Schafen und Wasser versorgt. Zwei Deiner Söhne sind bei der ONLF“,
dass er anlässlich der Anhörung demgegenüber die Frage, ob sein Vater
auf seine Brüder angesprochen worden sei, ausdrücklich verneinte
(A12/18 F119 S. 12), ein Detail, an das er sich zuverlässig müsste erinnern
können, wenn es sich um eine Schilderung eines tatsächlichen Disputs un-
mittelbar vor der Tötung seines Vaters handeln würde,
dass dem Anhörungsprotokoll zufolge sein Vater bereits am Nachmittag
des Todestags beerdigt worden sein soll (A12/18 F110 S. 11), während in
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der Beschwerde demgegenüber von einer Beerdigung ungefähr um
20.00 – 21.00 Uhr die Rede ist,
dass es ferner Familienangehörige des Beschwerdeführers gewesen
seien, welche die Leiche des Vaters geborgen hätten (A5/12 Ziff. 7.01 S. 7),
während seinen Ausführungen anlässlich der Direktanhörung zu entneh-
men ist, diese Aufgabe hätten Männer wahrgenommen, die im gleichen
Dorf gewohnt hätten (A12/18 F 109 S. 11),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Direktanhörung geltend machte,
seine Mutter habe ihm erzählt, sie sei dahingehend informiert worden, eine
andere Miliz habe den Befehl erhalten, ihn zu verhaften (A12/18 F124
S. 12),
dass er demgegenüber in der Beschwerdeschrift ausführte, er habe sich
nach der Beerdigung seines Vaters hinter dem Haus aufgehalten und ge-
hört, wie ein militärischer Trupp – auf der anderen Hausseite – angerückt
sei und sich (lauthals) nach seinem Aufenthaltsort erkundigt habe, bevor er
sich wieder aus dem Staub gemacht habe (vgl. a.a.O. S. 2),
dass es im Ogaden keine Kollektivverfolgung der Bevölkerung gibt, wes-
halb das Vorbringen in der Beschwerde, sein querschnittgelähmter, poli-
tisch nicht in der ONLF aktiver Bruder sei im Jahre 2012 von der LIYU-
Police verhaftet worden und habe bis im Jahre 2014 als Folteropfer im Ge-
fängnis geschmachtet, den fehlenden Wirklichkeitsbezug seiner Vorbrin-
gen insgesamt illustriert,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen anlässlich der Anhörung vom
21. September 2015 geltend machte, er habe letztmals vor einer Woche
telefonischen Kontakt mit seiner Mutter gehabt (A12/18 F34 S. 4), weshalb
er bereits anlässlich dieser Anhörung in der Lage hätte sein müssen, von
der angeblichen, jahrelangen Haft seines Bruders wie auch der angebli-
chen Folter zu berichten, dies umso mehr, als er schon zuvor ver-
schiedentlich mit seiner Mutter telefoniert haben will,
dass dem Anhörungsprotokoll des Weiteren im Gegensatz zur Beschwerde
zu entnehmen ist, sein Bruder sei (lediglich) gehbehindert (A12/18 F45
S. 5), somit nicht querschnittgelähmt und lebe bei seiner Mutter (vgl. a.a.O.
F25 S. 4, F45 S. 5),
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung auch der in der Be-
schwerde erstmals verwendete Begriff der LIYU-Police nicht bekannt war,
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weshalb nicht davon auszugehen ist, die Familie sei zuvor von dieser Art
Polizei jemals in irgendeiner Weise behelligt worden,
dass die Bestätigung der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers durch die
ONLF asylrechtlich unerheblich ist, zumal vorliegend nicht von einer Vor-
verfolgung im Heimatstaat auszugehen ist,
dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf
die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
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zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Äthiopien weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch
durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund de-
rer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden
müsste (vgl. BVGE 2011/25),
dass auch die Reisehinweise des EDA für Äthiopien zu keiner anderen Be-
urteilung zu führen vermögen,
dass das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, seine Mutter sei mit seinem
„querschnittgelähmten“, gefolterten Bruder nach Kenia geflüchtet, wie be-
reits dargelegt, unglaubhaft erscheint, weshalb davon auszugehen ist, der
Beschwerdeführer könne auch nach seiner Rückkehr auf ein intaktes fami-
liäre Beziehungsnetz vor Ort zurückgreifen,
dass der Beschwerdeführer jung, alleinstehend und den Akten zufolge ge-
sund ist, weshalb davon auszugehen ist, er könne auch im Heimatstaat
wieder eine neue Existenz aufbauen, dies umso eher, als es ihm auf seiner
jahrelangen Reise nach Europa unter schwierigeren Verhältnissen gelun-
gen ist, sich auf Baustellen und in der Landwirtschaft nützlich zu machen,
ein Geschick, das er gerade nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat wie-
der nutzbringend einsetzen kann,
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dass sich in Würdigung sämtlicher für den vorliegenden Fall relevanter As-
pekte der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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