Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6177/2011
U r t e i l v om 1 7 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien A.______,
Ghana,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 11. November 2011 / (…).
D6177/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer unter Verwendung gefälschter (…) Ausweise
eigenen Angaben zufolge Accra am 27. Oktober 2011 auf dem Luftweg in
Richtung B.______ verliess, von wo er über C.______ nach Zürich
weiterflog,
dass er dort an der Weiterreise nach D.______ gehindert wurde und am
30. Oktober 2011 im Transitbereich des Flughafens Zürich um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM ihm gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig
verweigerte und ihm für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis
maximal 60 Tage der Transitbereich des Flughafens Zürich als
Aufenthaltsort zugewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2011 summarisch befragt
und am 11. November 2011 durch den Dienst Flughafenverfahren des
BFM einlässlich zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er dabei im Wesentlichen vorbrachte, er sei (…) im (…) von
E.______ entfernten Dorf F.______ wohnhaft gewesen,
dass ihm G.______ vor einigen Jahren kurz vor seinem Tod ein (…)
vermacht habe, was die restlichen Verwandten nicht akzeptiert hätten,
dass er in der Folge ins (…) von E._______ umgezogen und dort im
Laufe der Zeit von unbekannten Personen bedroht worden sei, wobei
vermutlich Verwandte von ihm für die Drohungen verantwortlich gewesen
seien,
dass er (…) zum Dorfoberhaupt gegangen sei, um gegen diese
Verwandten zu klagen,
dass die Verwandten vom Dorfoberhaupt vorgeladen worden seien und
dabei abgestritten hätten, etwas mit den Drohungen zu tun zu haben,
dass der Beschwerdeführer (…) einen Drohzettel vor seiner Türe
gefunden und sich aus Angst vor weiteren Behelligungen entschlossen
habe, seinen Heimatstaat zu verlassen, woraufhin er sich nach Accra
begeben und dort die Ausreise vorbreitet habe,
D6177/2011
Seite 3
dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom
11. November 2011 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, dessen Asylgesuch ablehnte und die
Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den
Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand,
dass er keine staatliche Verfolgung geltend mache,
dass das Dorfoberhaupt, welchem die Rolle einer erstinstanzlichen
staatlichen Behörde zukomme, auf die Intervention seitens des
Beschwerdeführers hin ein Schlichtungsverfahren eingeleitet und damit
den verlangten Schutz geboten habe,
dass es dem Beschwerdeführer in der Folge auch offen gestanden wäre,
sich an die offiziellen Polizei und Justizbehörden zu wenden, weshalb
der Staat vor diesem Hintergrund seiner Schutzpflicht nachgekommen
sei,
dass er aus regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen abgeleitete
Nachteile geltend mache, weshalb er über eine innerstaatliche
Fluchtalternative, beispielsweise in Accra, verfüge, und mithin nicht auf
den Schutz der Schweiz angewiesen sei,
dass im Übrigen die Aussagen des Beschwerdeführers im
Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung nicht glaubhaft
seien, da sie äusserst ungenau, logisch nicht stringent und zeitlich
nicht nachvollziehbar seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. November 2011
(vorab per Telefax) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter Kosten
und Entschädigungsfolge beantragte, es sei der angefochtene
Entscheid aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und
Asyl zu gewähren, die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und
D6177/2011
Seite 4
Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, und zudem beantragte,
im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat oder
Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu
unterlassen,
dass er eventualiter über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in
einer separaten Verfügung zu informieren sei,
dass er schliesslich beantragte, es sei eventuell die aufschiebende
Wirkung wiederherzustellen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. November 2011 vollständig
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 50 und
52 VwVG),
D6177/2011
Seite 5
dass die Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes
abgefasst ist (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), indes auf die
Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung praxisgemäss
verzichtet werden kann, da der in Englisch verfassten
Beschwerdeeingabe genügend klare Rechtsbegehren und deren
Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden
werden kann,
dass somit – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – auf die
frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend – wie nachfolgend
aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb auf einen Schriftenwechsel
zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 42 Abs. 1
AsylG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den
Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
nicht einzutreten ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
D6177/2011
Seite 6
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Überprüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers
genügten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch
denjenigen an die Glaubhaftigkeit,
dass diesbezüglich zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die
nicht zu beanstandenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann und lediglich zu ergänzen bleibt, dass –
ungeachtet der fehlenden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen – diese nicht aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG
genannten Gründe erfolgt wären und auch aus diesem Grund als
asylrechtlich nicht relevant zu qualifizieren wären,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift an dieser
Feststellung nichts zu ändern vermögen, zumal sich jene weitgehend auf
eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschränken,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 732), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
D6177/2011
Seite 7
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in
Ghana droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die in Ghana herrschende politische Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin
sprechen,
dass insbesondere keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die dem
Vollzug der Wegweisung allenfalls entgegenstehen könnten, zumal es
sich beim Beschwerdeführer um einen – soweit aktenkundig –
gesunden, noch relativ jungen Mann handelt, der sein ganzes
D6177/2011
Seite 8
bisheriges Leben in Ghana verbracht und dort eigenen Angaben
zufolge (…) absolviert hat,
dass er in der Folge während mehreren Jahren erfolgreich (…) tätig
war, weshalb es ihm zuzumuten ist, sich in seinem Heimatstaat um
eine Erwerbstätigkeit zu bemühen,
dass der Beschwerdeführer nebst seiner Muttersprache auch (…)
spricht und in seinem Heimatstaat über ein familiäres und soziales
Beziehungsnetz verfügt,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation
geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden
Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AsylG),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des
Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr
notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe unter
anderem beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jede
Datenweitergabe an denselben zu unterlassen,
dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen
und Schutzbedürftigen dem Heimat oder Herkunftsstaat nicht bekannt
gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre
Angehörigen gefährdet würden, und über ein Asylgesuch keine
Angaben gemacht werden dürfen (Art. 97 Abs. 1 AsylG),
D6177/2011
Seite 9
dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde
zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisung notwendigen
Reisepapiere mit dem Heimat oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen
kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft
verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG),
dass gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über
den Vollzug der Weg und Ausweisung von ausländischen Personen
(VVWA, SR 142.281) das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als
verneint gilt, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein
Nichteintretensentscheid verfügt wurde,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 11. November 2011 abgelehnt hat, weshalb formal die
Voraussetzungen gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind,
dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit
vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des
Beschwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97
Abs. 3 Bstn. ac AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der
zuständigen ausländischen Behörde hindeutet,
dass folglich der in der Beschwerde mit keinem Wort begründete
Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche
Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, abzuweisen ist,
dass aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die
Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den
Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, der
Beschwerdeführer sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer
separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses
im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist,
dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird,
weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der vom
Beschwerdeführer nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit,
D6177/2011
Seite 10
abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als
aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D6177/2011
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: