B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6177/2017
mel
Ur t e i l vom 2 4 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben ge-
mäss im Juni 2014 und gelangte von Italien herkommend am 19. Juni 2015
in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszen-
trum Vallorbe vom 3. Juli 2015 und der Anhörung zu den Asylgründen vom
18. November 2016 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel-
tend, man habe seinem Vater Mitte Juni 2014 mitgeteilt, dass er (der Be-
schwerdeführer) zukünftig auch eine Waffe tragen müsse. Am selben
Abend habe er sein Zuhause verlassen und sei zu einem Freund gegan-
gen, mit dem er am folgenden Tag nach Äthiopien geflohen sei.
A.c Der Beschwerdeführer gab beim SEM zu Beginn der Anhörung die Ko-
pie einer Identitätskarte seines Vaters, die Kopie einer Taufurkunde seines
Sohnes und eine Heiratsurkunde ab.
B.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 – eröffnet am folgenden Tag – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde ein
und beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Punkten 4 und 5
des Dispositivs aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit der Wegweisung
festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme als Ausländer anzuordnen. In
prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm die
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Der Eingabe
lagen eine Sozialhilfebestätigung vom 18. Oktober 2017 und eine Kosten-
note vom 31. Oktober 2017 bei.
D.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 7. November 2017 gut,
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte dem
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Beschwerdeführer lic. iur. Monika Böckle als amtliche Rechtsbeiständin.
Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM.
E.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 13. November 2017 an sei-
nem Standpunkt fest und beantragte damit sinngemäss die Abweisung der
Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerde-
führer die Vernehmlassung am 16. November 2017 zur Kenntnis.
F.
Der Beschwerdeführer teilte am 19. April 2018 mit, er sei bereits am
9. März 2017 Vater geworden. Der Mutter seines Sohnes C._______,
D._______, sei seine Partnerin; ihr sei die vorläufige Aufnahme als Auslän-
derin erteilt worden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 37 VGG i.Vm. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz
angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1–3 der an-
gefochtenen Verfügung des SEM sind mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.
4.
4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass die Schilderungen
des Beschwerdeführers in wesentlichen Teilen widersprüchlich seien, wes-
halb die geltend gemachte Refraktion mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit unglaubhaft sei. Gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-7998/2015 vom 30. Januar 2017 sei nicht davon auszuge-
hen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Aus-
reise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Sanktionen ausgesetzt sähen,
die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staats
ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG darstellten. Andere Anknüpfungs-
punkte, die den Beschwerdeführer als missliebige Person erscheinen las-
sen könnten, seien nicht ersichtlich. Demzufolge erfülle er die Flüchtlings-
eigenschaft nicht.
Aufgrund der Akten könne nicht geschlossen werden, dass der Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer Behandlung oder Strafe unterworfen würde, die mit Art. 3 EMRK
unvereinbar sei. Die unglaubhaften Angaben verunmöglichten dem SEM
die Prüfung, ob bezüglich seiner Person ein tatsächliches und unmittelba-
res Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK bestehe. Ange-
sichts der unglaubhaften Militärdienstverweigerung könne nicht von einer
unmittelbaren und tatsächlichen Gefahr einer Einberufung in den National-
dienst ausgegangen werden. Es seien viele Möglichkeiten offen, die nicht
abschliessend abgeklärt werden könnten. Es könne nicht ausgeschlossen
werden, dass er vom Nationaldienst suspendiert oder daraus entlassen
worden sei oder ihn abgeschlossen habe. Den Akten seien keine individu-
ellen Gründe zu entnehmen, die den Vollzug der Wegweisung als unzu-
mutbar erscheinen liessen. Seine Familie lebe in Eritrea, womit er über ein
tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Es sei davon auszugehen, dass er
dort wieder Fuss fassen könne. Er sei jung und gesund und habe als (…)
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gearbeitet. Diese Umstände begünstigten seine soziale und wirtschaftliche
Reintegration.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Aussagen des Beschwer-
deführers seien nicht allgemein unglaubhaft. Es sei davon auszugehen,
dass ihm vor seiner Ausreise aus Eritrea die Einziehung in den National-
dienst gedroht habe. Im heutigen Zeitpunkt werde er aufgrund seines Alters
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingezogen. Der Wegwei-
sungsvollzug sei angesichts der damit verbundenen Verletzung von Art. 3
EMRK (unmenschliche Behandlung) und Art. 4 Abs. 2 EMRK (Verbot der
Zwangsarbeit) als unzulässig zu betrachten.
5.
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.
Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung zu den wesentli-
chen Widersprüchen und Ungereimtheiten in den Vorbringen des Be-
schwerdeführers geäussert. Es ist ihm nicht gelungen, die von ihm genann-
ten Gründe für das Verlassen seiner Heimat glaubhaft darzutun. Insbeson-
dere unglaubhaft ist, dass er konkret in den Militärdienst aufgeboten wurde,
da er zu diesem Sachverhaltselement nur Angaben machen konnte, die
vom Hörensagen herrühren, die zudem in Teilen widersprüchlich waren.
Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der von der Vorinstanz ver-
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tretenen Auffassung, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien un-
glaubhaft, an. Anstelle von Wiederholungen ist auf die zutreffenden Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung (unter II 2.2) zu verweisen.
7.
7.1
7.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-5022/2017 vom
10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) die Frage geklärt, ob der Vollzug
der Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den National-
dienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG)
betrachtet werden kann. Es hat dabei aufgrund der verfügbaren Quellen
(vgl. a.a.O. E. 4) den Zweck, die Dienstzweige, den Kreis der Dienstpflich-
tigen und das Rekrutierungssystem des Nationaldienstes beleuchtet (vgl.
a.a.O., E. 5.1) und untersucht, welche Bedingungen im eritreischen Natio-
naldienst herrschen, wobei die Verhältnisse in der Grundausbildung bezie-
hungsweise jene im militärischen und im zivilen Nationaldienst sowie die
Frage der Dauer der Nationaldienstleistung gesondert in Augenschein ge-
nommen wurden. Das Gericht hat festgestellt, es werde berichtet, in der
Grundausbildung seien die Rekrutinnen und Rekruten systematisch der
Willkür ihrer Vorgesetzten ausgeliefert und abweichende Meinungen,
Fluchtversuche und Ungehorsam von diesen würden bisweilen drakonisch
bestraft und auch sexuelle Übergriffe, denen dienstleistende Frauen insbe-
sondere durch ihre militärischen Vorgesetzten ausgesetzt seien, seien weit
verbreitet. Gleichzeitig werde von anderer Seite in Frage gestellt, dass sol-
che Misshandlungen und sexuelle Übergriffe systematisch stattfänden (vgl.
a.a.O. E., 5.2.1). Festgestellt wurde ferner, dass für die Dienstleistung im
militärischen Nationaldienst die kaum beschränkte Entscheidungsmacht
der Vorgesetzten prägend sei, der die Soldatinnen und Soldaten auch auf-
grund des Fehlens einer funktionierenden Militärjustiz fast schutzlos aus-
gesetzt seien, und auch von drakonischen Bestrafungen und sexuellen
Übergriffen im militärischen Nationaldienst berichtet werde, wobei von an-
derer Seite auch diesbezüglich der flächendeckende Charakter solcher
Übergriffe bezweifelt werde (vgl. a.a.O., E. 5.2.2). Schliesslich sei im zivilen
Nationaldienst vor allem die tiefe Entlohnung für die Dienstleistung proble-
matisch, da viele Dienstleistende allein mit der Entschädigung für ihre Na-
tionaldiensttätigkeit ihren Grundbedarf kaum decken könnten (vgl. a.a.O.,
E. 5.2.2).
7.1.2 Gestützt auf diese Analyse ist das Bundesverwaltungsgericht in sei-
nem Urteil sodann zur Erkenntnis gelangt, dass es sich beim eritreischen
Nationaldienst zwar nicht um Sklaverei oder um Leibeigenschaft im Sinne
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von Art. 4 Abs. 1 EMRK handelt. Da die Dienstzeit nicht vorhersehbar sei
und für den Staat bei schlechter Entlohnung im Durchschnitt mindestens
fünf bis zehn Jahre Dienst geleistet werden müsse, stelle der National-
dienst für die Betroffenen jedoch eine unverhältnismässige Last dar, wes-
halb dieser als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifi-
zieren sei. Nicht erstellt sei jedoch ein derart flächendeckendes Ausmass
an Misshandlungen und sexuellen Übergriffen während des Nationaldiens-
tes, dass die Annahme gerechtfertigt wäre, jede Nationaldienstleistende
und jeder Nationaldienstleistende sei dem ernsthaften Risiko ausgesetzt,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es könne deshalb nicht davon ausge-
gangen werden, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen
Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit im Sinne von Art. 4
Abs. 2 EMRK während des Nationaldienstes und auch eine Verletzung von
Art. 3 EMRK könne deshalb nicht angenommen werden. Die drohende Ein-
ziehung in den eritreischen Nationaldienst führe deshalb nicht zur Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG (vgl.
a.a.O., E. 6.1). Vor diesem Hintergrund sei auch nicht davon auszugehen,
Nationaldienstleistende seien generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
konkret gefährdet. Die drohende Einziehung in den eritreischen National-
dienst führe mithin auch nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs (vgl. a.a.O., E. 6.2).
7.1.3 Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, für
den Beschwerdeführer – der nach einer Rückkehr nach Eritrea wohl in den
Nationaldienst eingezogen werden dürfte – bestehe ein tatsächliches und
unmittelbares Risiko einer zukünftigen Verletzung von Art. 3 und Art. 4
Abs. 2 EMRK. Angesichts der Tatsache, dass es sich beim Urteil
E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 um ein erst kürzlich von den beiden Asylab-
teilungen verabschiedetes Koordinationsurteil handelt, erübrigt es sich, auf
weitere Einzelheiten in der Beschwerdebegründung weiter einzugehen und
es kann vollumfänglich auf das Urteil vom 10. Juli 2018 verwiesen werden.
7.2
7.2.1 Das SEM hat den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
als zumutbar erachtet. Da in der Beschwerde betreffend dieser Frage keine
Antragstellung erfolgte und eine Unzumutbarkeit des Vollzugs auch nicht
begründet wird, ist unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-2311/2016 vom 17. August 2017 und die zutreffenden Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung auf eine weitergehende Prüfung dieser
Frage zu verzichten.
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Seite 8
7.2.2 Der Beschwerdeführer liess am 19. April 2018 mitteilen, er sei Vater
eines am 9. März 2017 geborenen Knaben, dessen Mutter seine Partnerin
sei, die vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden sei. Er hat bislang
kein Gesuch um den Einbezug in die vorläufige Aufnahme seiner Partnerin
und seines Sohnes gestellt. Mangels weiterer Mitteilung ist davon auszu-
gehen, dass der Prozess der Vaterschaftsanerkennung noch nicht abge-
schlossen sein dürfte. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdefüh-
rer gemäss seinen Aussagen und den eingereichten Beweismitteln verhei-
ratet und bereits Vater eines Sohnes ist. Seine Ehefrau und sein Sohn le-
ben immer noch in Eritrea. Somit wird sich die Frage stellen, ob „besondere
Umstände“ vorliegen, die einem Einbezug des Beschwerdeführers in die
vorläufige Aufnahme einer in der Schweiz lebenden Partnerin und eines
gemeinsamen Kindes entgegenstehen.
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indes mit Verfügung vom
7. November 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen wurde und keine An-
haltspunkte ersichtlich sind, dass sich seine finanzielle Lage seither ent-
scheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskos-
ten zu verzichten.
D-6177/2017
Seite 9
10.
10.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung gewährt und lic. iur. Monika Böckle als amtliche Rechtsbeiständin
eingesetzt wurde, ist jener ein amtliches Honorar auszurichten.
10.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der
Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältin-
nen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertrete-
rinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird
nur der notwendige Aufwand entschädigt.
10.3 Die Rechtsvertreterin hat eine Kostennote vom 31. Oktober 2017 ein-
gereicht, in welcher ein zeitlicher Aufwand von 2,5 Stunden und eine Pau-
schale für Barauslagen (Spesen, Dolmetscherkosten) von Fr. 70.– aufge-
führt werden. Der angeführte Stundenansatz von Fr. 200.– ist entspre-
chend der vorstehenden Ziffer 10.2 auf Fr. 150.– zu kürzen. Spesen sind
gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE aufgrund der tatsächlichen Kosten auszuzah-
len. Die geltend gemachte Pauschale ist somit nicht zu vergüten, zumal
keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche die Auszahlung eines
Pauschalbetrags rechtfertigen würden (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE). Der
Rechtsbeiständin ist unter Berücksichtigung des nach dem Datum der Kos-
tennote entstandenen Aufwands durch das Bundesverwaltungsgericht ge-
stützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13
VGKE) somit ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 400.– auszurich-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Lic. iur. Monika Böckle wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar
von Fr. 400.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: