B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6178/2013
Ur t e i l vom 1 8 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
vertreten durch Reto Mätzler, Rechtsanwalt, Anwaltsbüro,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. September 2013 / N (…).
D-6178/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat
auf dem Luftweg am 26. August 2010 und gelangte gleichentags legal in
die Schweiz, wo er am 3. September 2010 um Asyl nachsuchte. Nach der
Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ vom 7. September 2010 wurde der Beschwerdeführer für die
Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 12. Okto-
ber 2010 wurde er vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesent-
lichen machte er bei den Befragungen geltend, er sei Kabyle und habe von
Geburt bis zur Ausreise im Dorf (…), Kanton (…), gelebt. Seit 2001 sei er
Mitglied des Mouvement pour l'Autonomie de la Kabylie (MAK) und seit vier
Jahren aktiv im Bereich der Menschenrechte tätig. Am 20. April 2009 be-
ziehungsweise 2010 habe er im Zusammenhang mit einer Bewilligungs-
praxis für die Zeitung (Name), bei der er als Infographiker gearbeitet habe,
von der Polizei eine Vorladung erhalten. Er habe dieser Vorladung Folge
geleistet. Monate später habe er in derselben Angelegenheit erneut zur
Polizei gehen müssen. Man habe ihn über seine Tätigkeit für die MAK be-
fragt und gewarnt, dass dies sich nachteilig auf die Erteilung der Zeitungs-
bewilligung auswirken könnte. Am 4. August 2010 sei ihm zu Weiterbil-
dungszwecken (laut Passeintrag: Formation théorique) ein Schengenvi-
sum, gültig vom 26. bis 30. August 2010, durch die Schweizer Botschaft in
Algier ausgestellt worden. Er sei von der Association des jeunes pour les
droits de l'homme als Repräsentant der Menschenrechtsliga von Algerien
für den 7. Menschenrechtsgipfel in Genf bestimmt worden. Man habe von
ihm einen Bericht über die Menschenrechtssituation in Algerien verlangt
und gebeten, mit einer algerischen Flagge zu kommen. Den Bericht habe
er – da zu politisch – für die Konferenz vor den UNO-Delegierten in Genf
umschreiben müssen. Er habe indes auch einen Bericht über die Men-
schenrechtssituation der Kabylen in Algerien erstellt. Ferner habe er ent-
schieden, eine kabylische Flagge mitzunehmen. Am Flughafen habe er zu-
nächst problemlos die Polizeikontrollen durchlaufen können. Eine Nach-
kontrolle, um die kabylische Flagge zu beschlagnahmen, sei erfolglos ge-
blieben. Aufgrund dieses Vorfalls sei ihm bewusst worden, dass Telefonate
von ihm mit MAK-Mitgliedern in diesem Zusammenhang abgehört worden
seien. Am 28. August 2010 habe er den abgeänderten Bericht über die
Menschenrechtssituation in Algerien in Genf vorgetragen. Er habe sich je-
doch geweigert, die algerische Flagge zu tragen. Er habe (Ereignis) getra-
gen trotz Warnung eines Delegierten, wonach ein Angehöriger der algeri-
schen Botschaft anwesend sein könnte. Am Vorabend der Rückkehr nach
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Algerien habe er telefonischen Kontakt mit seinem Vater gehabt. Dieser
habe ihm berichtet, dass jemand vom Sicherheitsdienst im Dorf vorbeige-
kommen sei, sich nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers erkun-
digt und auch Fragen gestellt habe, weshalb dieser beim Anlass in Genf
die algerische Flagge abgelehnt und stattdessen (Ereignis) getragen habe.
Ebenfalls habe er via E-Mails Warnungen von Mitgliedern der Bewegung
im Falle einer Rückkehr erhalten. Ferhat Meheni, der Präsident der kabyli-
schen Exilregierung ANAVAD, habe ihm geraten, ein Asylgesuch zu stellen.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das
BFM verzichtete auf weitere Abklärungen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer di-
verse Beweismittel zu den Akten (u.a. Unterlagen der UN-Tagung, neun-
seitiger Beitrag zur UN-Tagung, Mitgliederausweis der MAK, Stellung-
nahme des Gouvernement provisoire Kabyle, diverse Meldungen der ka-
bylischen Nachrichtenagentur zur Situation von MAK-Mitgliedern sowie
eine ANAVAD-Identitätskarte; vgl. auch A 3 S. 5 sowie A 15).
B.
Mit Eingabe vom 25. März 2011 erfolgte die Mandatsanzeige des damali-
gen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers. Gleichzeitig wurde um Ak-
teneinsicht für den Zeitpunkt nach Abschluss der Untersuchung und vor
dem Fällen des Entscheids sowie um prioritäre Behandlung in casu er-
sucht. Ebenfalls fanden Dokumente (Internetausdrucke) Eingang in die Ak-
ten und es wurden Hinweise auf Internetseiten gemacht, welche das En-
gagement des Beschwerdeführers für die kabylische Sache belegen wür-
den. Weitere Beweismittel wurden in diesem Zusammenhang mit Eingaben
vom 14. und 16. September 2011, 14. Oktober 2011 sowie 11. Januar 2012
zu den Akten gereicht.
C.
Mit Schreiben des BFM vom 20. September 2011 wurde dem Beschwer-
deführer mitgeteilt, dass das Dossier in seinem Fall noch nicht instruiert
worden sei und daher ein Zeitpunkt für eine abschliessende Beurteilung
seines Asylgesuchs nicht bekannt gegeben werden könne. Eine Behand-
lung seiner Angelegenheit erfolge gemäss der amtsinternen Prioritätenord-
nung.
D.
Am 14. März 2012 erfolgte die Mandatsanzeige durch den im Rubrum ge-
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nannten Rechtsvertreter. Unter anderem wird in diesem Schreiben ausge-
führt, dass das Verfahren mit der notwendigen Beförderlichkeit zu behan-
deln sei und eine Antwort betreffend das konkrete weitere Vorgehen bezie-
hungsweise den zeitlich geplanten Abschluss des Verfahrens erwartet
werde.
E.
Mit Schreiben des BFM vom 21. März 2012 wurde um Klärung des Man-
datsverhältnisses beziehungsweise an wen die zukünftige Korrespondenz
des Verfahrens zugestellt werden könne ersucht. Hinsichtlich des Verfah-
rensstandes wurde ausgeführt, dass das Dossier des Beschwerdeführers
noch nicht habe instruiert werden können und dieses gemäss interner Pri-
oritätenordnung nicht zu den prioritär zu behandelnden Fällen gehöre. Der
Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens könne daher nicht mitgeteilt
werden.
F.
Mit Eingabe vom 27. März 2012 teilte der im Rubrum genannte Rechtsver-
treter mit, dass er fortan die (alleinige) Vertretung des Beschwerdeführers
innehabe. Gleichzeitig wurde um vollständige Akteneinsicht ersucht.
G.
Mit Schreiben des BFM vom 29. März 2012 wurde dem Antrag auf Akten-
einsicht nicht stattgegeben, da die Untersuchung noch nicht abgeschlos-
sen sei. Nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens werde auf das ent-
sprechende Gesuch zurückgekommen.
H.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2013 liess der Beschwerdeführer auf den
zwischenzeitlichen nicht erkennbaren Fortschritt im Verfahren hinweisen
und wünschte einen Abschluss des Untersuchungsverfahrens mit Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs in Form von voller Akteneinsicht. In seinem
Antwortschreiben vom 4. März 2013 verwies das BFM auf sein Schreiben
vom März 2012 (vgl. Bst. E), welches nach wie vor Gültigkeit habe.
I.
Mit Eingaben vom 13. März 2013 und 18. Juli 2013 liess der Beschwerde-
führer weitere Beweismittel im Zusammenhang mit seinem Engagement
für die kabylische Sache zu den Akten reichen. Mit erneutem Verweis auf
die fast dreijährige Verfahrensdauer wurde dem BFM Frist bis zum
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30. September 2013 zum Entscheid eingeräumt, ansonsten eine Rechts-
verzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht
werde.
J.
Am 26. September 2013 wurde dem Beschwerdeführer Akteneinsicht ge-
mäss Aktenverzeichnis gewährt, verbunden mit dem Hinweis, dass mit der
Akteneinsicht keine Frist zur Stellungnahme gegeben sei.
K.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 30. September 2013 – eröffnet am
1. Oktober 2013 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den
Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausge-
führt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten weder den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch
denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. So seien
Ausführungen unglaubhaft, wenn sie in wesentlichen Punkten der allge-
meinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen (Angaben
im Zusammenhang rund um die unentdeckt gebliebene kabylische Flagge
bei der Ausreise am Flughafen; Angaben im Zusammenhang mit der Suche
am Wohnort des Beschwerdeführers in Algerien in seiner Abwesenheit in
Verbindung mit der angeblichen Unkenntnis hinsichtlich seines Ausland-
aufenthalts; Stellen des Asylgesuchs auf Rat einer Drittperson) bezie-
hungsweise im Verlaufe des Verfahrens widersprüchlich ausfallen würden
(Zeitpunkt der zwei Vorladungen). Die polizeilichen Vorladungen seien er-
folgt, um die Zeitungsaktivitäten des Beschwerdeführers zu legalisieren.
Auch habe man ihn dabei bezüglich seiner MAK-Aktivitäten gewarnt. Wei-
tere Nachteile habe er nicht geltend gemacht. Die Warnungen stünden so-
dann in keinem sachlichen Zusammenhang mit der legalen Ausreise. Er
sei zu einer Konferenz eingeladen worden und erst nach Erhalt des Visums
ausgereist. Zudem seien diese Nachteile nicht derart, dass er einem uner-
träglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen wäre (keine weiteren
Vorladungen nach 2009 beziehungsweise 2010; Weiterführung von zwei
Aktivitäten, darunter offenbar eine illegale, bis zur Ausreise; keine Bekannt-
gabe von weiteren Informationen über die persönliche Situation in Algerien
seit 2010 trotz regelmässigen Kontakts mit der Familie; insgesamt sehr tie-
fes Gefährdungsprofil nicht zuletzt auch aufgrund unterbliebener weiterer
Vorbringen hinsichtlich der Zeit vor der Ausreise von 2010). Die explizit auf
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ihn bezogenen Beweismittel (Einschreibung, Badge oder MAK-Mitglieder-
ausweis) vermöchten die Vorbringen nicht zu stützen, aufgrund des (Ereig-
nis) beim Anlass in Genf in der Heimat Nachteile zu gewärtigen. Ebenfalls
ungeeignet seien die handschriftlichen Notizen des Beschwerdeführers
über die Lage in der Kabylei. Diese vermöchten dessen effektiven Auftritt
gemäss den behaupteten Umständen und Inhalten bei der Konferenz nicht
zu belegen. Der Besitz einer Identitätskarte der ANAVAD, der Exilregierung
der Kabylei, ändere daran nichts, zumal solche Dokumente übers Internet
nicht nur leicht erhältlich seien, sondern auch nicht zwingend davon aus-
gegangen werden müsse, dass die algerischen Behörden Kenntnis davon
hätten. Die weiteren Beweismittel, welche Meldungen über Nachteile von
MAK-Mitgliedern durch die algerischen Behörden oder Privatpersonen ent-
hielten, würden aus kabylischen Quellen stammen und offenbar die Exis-
tenz gewisser Nachteile seitens der Behörden aufzeigen. Diese Nachteile
hätten jedoch in keinem Fall nur annähernd eine gewisse Asylrelevanz ent-
wickelt. Ebenfalls würden Angriffe von Drittpersonen gerichtlich untersucht,
so dass die Schutzfähigkeit in diesen Fällen zu bejahen sei. Im Zusam-
menhang mit dem exilpolitischen Engagement (Zeigen der Flagge, Aktivi-
täten im Rahmen der MAK Suisse) sei aufgrund der wenigen Aktivitäten
schwer vorstellbar, dass der Beschwerdeführer für das algerische Regime
gefährlich sein sollte. Im Lichte des Erwähnten und trotz der eingereichten
Beweismittel gehe das BFM davon aus, dass beim Beschwerdeführer kein
Profil auszumachen sei, welches ihn in den Fokus der algerischen Behör-
den rücken könnte. Weder die geltend gemachten Aktivitäten in Algerien
noch diejenigen im Exil würden zu einer konkreten Gefährdung im Falle
einer Rückkehr ins Heimatland führen. Die Furcht vor Verfolgung sei daher
im Sinne des Asylgesetzes als unbegründet einzustufen. Der Vollzug der
Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Zum Zumutbarkeitsas-
pekt eines Wegweisungsvollzugs wird unter anderem ausgeführt, der Be-
schwerdeführer sei jung, gesund und verfüge in der Heimat über ein Be-
ziehungsnetz. Zudem habe er eine Ausbildung in (Bezeichnung der Ausbil-
dung) erworben und sei als (Berufsbezeichnung) tätig gewesen.
L.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2013 liess der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantra-
gen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
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anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wird die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie der
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Auf die Be-
gründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen. Als Beweismittel fand unter anderem eine in fremder
Sprache gehaltene CD Rom mit beispielhaften Nachrichtensendungen des
Beschwerdeführers auf WebTV Tamurt.TV vom (Datum 1), (Datum 2), (Da-
ten 3), (Daten 4) sowie (Datum 5) Eingang in die Akten (Beilage 3).
M.
Mit Instruktionsverfügung vom 8. November 2013 wurde der Beschwerde-
führer unter Fristansetzung aufgefordert, im Rahmen der Mitwirkungs-
pflicht dem Gericht vorerst detaillierte Angaben über den Inhalt des fragli-
chen Beweismittels zu machen und was er damit zu belegen gedenke, wo-
bei die anbegehrten Angaben übersetzt in eine Amtssprache nachzu-
reichen seien. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde – unter Vorbehalt einer
nachträglichen Änderung in den finanziellen Verhältnissen des Beschwer-
deführers – gutgeheissen. und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.
N.
Mit Eingabe vom 18. November 2013 kam der Beschwerdeführer der An-
ordnung gemäss der Instruktionsverfügung vom 8. November 2013 fristge-
recht nach und reichte eine Übersetzung der Nachrichtensendung vom
(Daten 4) ein. Zusätzlich fanden zwei E-Mails vom (Daten 6) Eingang in die
Akten, welche in der Anhörung vom 12. Oktober 2010 dem Beschwerde-
führer vorgehalten worden seien, sich aber nicht mehr in den Akten befin-
den würden.
O.
In seiner Vernehmlassung vom 11. Dezember 2013 hielt das BFM an sei-
ner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeschrift
enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche
eine Änderung des Standpunktes des BFM rechtfertigen könnten. Sowohl
der Inhalt der ins Deutsche übersetzten Sendung vom (Daten 4) von
, einem Internetfernsehsender, als auch derjenige der zwei
beigelegten E-Mails von (Daten 6) seien nicht geeignet, die Erwägungen
des BFM zu ändern. Zwar soll der Beschwerdeführer unter kabylischem
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Namen (Berufsausübung), deren Reporter jedoch auch vor Ort in der Ka-
bylei tätig seien. Worin gerade hierin der Beschwerdeführer mehr als an-
dere gefährdet wäre, sei nicht nachvollziehbar. Die zwei E-Mails seien
wortkarg und würden bloss auf Vermutungen fussen, ohne Details anzuge-
ben. Zudem seien seit 2010 offensichtlich keine weiteren, demnach aktu-
elleren und persönlichen Warnungen mehr erfolgt.
P.
Mit Instruktionsverfügung vom 19. Dezember 2013 wurde dem Beschwer-
deführer unter Fristansetzung die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Rep-
lik zugestellt. Auf die nach gewährter Fristerstreckung eingereichte Stel-
lungnahme vom 17. Januar 2014 wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen. Der Eingabe lagen als Beweismittel eine Be-
stätigung von Amnesty International vom 16. Januar 2014 sowie zwei Zei-
tungsartikel (Schweizer Tageszeitungen 1 und 2) vom (Daten 7) bei.
Q.
Mit Instruktionsverfügung vom 28. Januar 2014 wurde der Beschwerdefüh-
rer aufgrund der Heirat mit einer Schweizerbürgerin unter Fristansetzung
angefragt, ob er unter diesen Umständen an der Beschwerde festhalte o-
der diese zurückzuziehen gedenke.
R.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2014 liess der Beschwerdeführer mitteilen,
dass er an seinen Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vollumfänglich
festhalte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
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Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet
(AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG
sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich
sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanzi-
iert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich
sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemei-
nen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall
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ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt,
im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegrün-
det nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis –
ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Ein-
wände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behaup-
tung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit
nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht
alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegen-
über nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Ent-
scheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht;
dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5
E. 2.2 S. 43 f., 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
3.
3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die beiden E-Mails von M.C. und N.M.,
welche nicht ordnungsgemäss zu den Akten genommen worden seien,
vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. November 2013 nachgereicht
wurden. Weshalb sich diese Dokumente nicht bei den Akten befanden, ist
im Nachhinein nicht mehr zu rekonstruieren. Es ist aber festzustellen, dass
die Vorinstanz von ihnen Kenntnis hatte (vgl. A 3 Ziff. 15 S. 5 und A 12
Fragen 97 ff. S. 11 gemäss Aktenverzeichnis BFM). Aus dem Umstand,
dass die beiden elektronischen Mitteilungen in der angefochtenen Verfü-
gung keine explizite Erwähnung respektive Würdigung erfuhren, vermag
der Beschwerdeführer aber nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Vo-
rinstanz begegnete der Argumentation, wonach aus den beiden Mails un-
missverständlich hervorgehe, dass er durch den algerischen Geheimdienst
gesucht beziehungsweise verfolgt werde, in ihrer Vernehmlassung vom
11. Dezember 2013 (vgl. Bst. O hiervor sowie E. 3.2). Der Beschwerdefüh-
rer verlor in seiner Replik vom 17. Januar 2014 auf die entsprechenden
Ausführungen des BFM indes kein Wort. Mithin unterzieht sich der Be-
schwerdeführer der diesbezüglichen Würdigung. Bei dieser Sachlage er-
übrigen sich weitere Erörterungen.
3.2 Die Vorinstanz erachtete die Suche nach dem Beschwerdeführer durch
Organe des algerischen Staates im Zeitpunkt der Ausreise als nicht nach-
vollziehbar. Ebenfalls verneinte sie die Asylrelevanz seiner Darlegungen
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Seite 11
inklusive derjenigen im Zusammenhang mit den geltend gemachten exil-
politischen Aktivitäten. Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesver-
waltungsgericht im Ergebnis zum gleichen Schluss. Die Ausführungen in
der Beschwerde sind nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen
Verfügung zu bewirken. Wie in E. 2.2 bereits angeführt, gilt vor Augen zu
halten, dass der Beschwerdeführer und nicht die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen hat. Von daher
gesehen erweist sich der pauschale Einwand der ungenauen, nicht nach-
vollziehbaren und letztlich konstruierten Argumentation der Vorinstanz in
der Rechtsmitteleingabe als verfehlt. Eine Klärung der dem Beschwerde-
führer vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselemente im Zusammenhang mit
der Suche nach der kabylischen Flagge am Flughafen oder der behördli-
chen Nachforschung am Wohnort in seiner Abwesenheit wird nicht herbei-
geführt. Die Argumentation in der Beschwerde, wonach der Beschwerde-
führer mit einem Rucksack unterwegs und daher – entgegen den Ausfüh-
rungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung – die auf Hosenta-
schenformat zusammenfaltbare Flagge der Kabylei nicht in einer Aussen-
tasche des Koffers versteckt gewesen sei, ist insofern unbehelflich, als in
der Anhörung in diesem Zusammenhang die Rede von einer Tasche war
vgl. (A 12 Fragen 82 und 83 S. 9). Das Auffinden der Flagge in diesem
Gepäckstück hätte von in Durchsuchungen geschulten Leuten (Polizeibe-
amte), welche zudem über den zu suchenden Gegenstand gewusst haben
sollen, mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht verhindert werden können.
Auch ist kaum vorstellbar, dass im gegenteiligen Fall die Ausreise problem-
los hätte fortgesetzt werden können (vgl. A 12 Frage 105 S. 11). Hinsicht-
lich der Begründung der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Suche des
Beschwerdeführers am Wohnort in seiner Abwesenheit – offenbar in Un-
kenntnis seines Aufenthalts im Ausland – wird in der Rechtsmitteleingabe
lediglich vorgebracht, dies sei keineswegs unlogisch, sondern wahr. Nä-
here Hinweise oder irgendwelche zusätzlichen Aufschlüsse, welche diese
Sichtweise in einer nachvollziehbaren Art und Weise zu stützen vermöch-
ten, unterbleiben. Unter diesem Blickwinkel betrachtet, insbesondere in
Berücksichtigung der in der angefochtenen Verfügung zwar nicht explizit
erwähnten Sachverhaltselemente im Zusammenhang mit der Bildung, den
ausgeübten Erwerbstätigkeiten und den geschilderten politischen Aktivitä-
ten des Beschwerdeführers, welche insgesamt das Bild einer selbstbe-
wussten Person zeigen, die auch im Stande ist, sich selbst zu helfen sowie
die für sie allenfalls erforderlichen und als angebracht erscheinenden Mas-
snahmen zu ergreifen weiss, ist die Argumentation der Vorinstanz nicht
vollkommen von der Hand zu weisen, wonach die Einholung des Rates
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einer Drittperson zum Stellen des Asylgesuchs gegen eine persönliche Ge-
fährdungslage des Beschwerdeführers spreche. Der vom BFM in der an-
gefochtenen Verfügung angeführte Widerspruch in Bezug auf die Datie-
rung der beiden Vorladungen bleibt auf Beschwerdestufe im Grunde ge-
nommen unbestritten. Dieses von der Vorinstanz herangezogene und als
abrundend zu verstehende Begründungselement wird bloss als überspitzt
formalistisch und sehr gesucht bezeichnet. Ohne auf die Argumentation
des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang einzugehen, bleibt fest-
zuhalten, dass ihm aus den beiden Vorkommnissen keine Nachteile resul-
tierten, die unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 AsylG relevant sein könnten
(vgl. A 12 Fragen 49 ff., insb. Frage 53, S. 6). An dieser Feststellung ändern
auch die Ausführungen auf Seite 8 der Beschwerde (zu Ziff. 3. S. 4 der
angefochtenen Verfügung) nichts. Dass der Beschwerdeführer nie ausge-
sagt habe, er habe zwei berufliche Tätigkeiten, darunter eine offenbar ille-
gale, bis zur Ausreise weiterführen können, trifft in dieser Form nicht zu.
Sowohl aus dem Protokoll anlässlich der Befragung im EVZ als auch aus
demjenigen bei der Anhörung geht hervor, dass er bis 2010 zwei Arbeits-
stellen innegehabt hat, wobei er – neben einer Tätigkeit als (Bezeichnung
der Ausbildung) in einer mechanischen Werkstätte – bei der Zeitung
(Name) schwarz gearbeitet (je travaille également au noir) und parallel ein
eigenes bewilligungspflichtiges Projekt verfolgt habe (vgl. A 3 Ziff. 8 S. 2; A
12 Fragen 30 f. S. 4, Fragen 41 und 46 S. 5 sowie Frage 54 S. 6). Aus dem
erhobene Einwand, wonach der Beschwerdeführer – entgegen der Be-
hauptung der Vorinstanz – sehr wohl seit 2010 weitere Informationen über
seine persönliche Situation in Algerien eingereicht habe (vgl. A 28), vermag
er letztlich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, stehen die gemäss diesem
Aktenstück gegenüber seinen nächsten Familienangehörigen von anony-
mer Seite ausgestossenen und ihn betreffenden Morddrohungen doch im
Zusammenhang mit seiner in der Schweiz ausgeübten (Berufsausübung)
(vgl. auch E. 3.4.5) und nicht – wie die Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung festhielt – mit irgendwelchen Begebenheiten zur Zeit vor seiner
Ausreise im Jahre 2010.
3.3 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel
(Einschreibung, Badge, MAK-Mitgliederausweis), welche die Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung als ungeeignet einstufte, dessen Vorbringen
zu stützen, dass er aufgrund (Ereignis) beim ONUG-Anlass in Genf im
Falle einer Rückkehr ins Heimatland Nachteile zu gewärtigen habe, zeigte
das BFM auf, von welchen Überlegungen es sich leiten liess, um zu dieser
Feststellung respektive Schlussfolgerung zu gelangen. In der Rechtsmitte-
leingabe wird auf die Würdigung der entsprechenden Beweismittel durch
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die Vorinstanz nicht weiter eingegangen, sondern lediglich der pauschale
Einwand erhoben, die sinngemässe vorinstanzliche Behauptung in diesem
Zusammenhang könne nur als politisch naiv bezeichnet werden. Irgend-
welche konkreten Anhaltspunkte für die auf Beschwerdestufe vertretene
Sichtweise bleibt der Beschwerdeführer schuldig. Es erstaunt von daher
gesehen, dass der in regelmässigem Kontakt mit der Familie im Heimat-
land stehende Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein soll, spe-
zifische aus seinem Auftritt in Genf allenfalls resultierende nachteilige Kon-
sequenzen der algerischen Behörden in Erfahrung zu bringen, um diese
für eine Gefährdungssituation sprechenden Erkenntnisse alsdann in das
Asylverfahren einfliessen zu lassen (vgl. A 12 Fragen 17, 18 und 19 S. 3).
Allein die handschriftlichen Notizen über die Lage in der Kabylei erachtete
die Vorinstanz als ungeeignet, den effektiven Auftritt gemäss den behaup-
teten Umständen und Inhalten bei der ONUG zu beweisen. Aus dieser re-
daktionell etwas ungeschickten Formulierung vermag der Beschwerdefüh-
rer aber nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal – wie im Zusammen-
hang mit den oben erwähnten und gewürdigten Beweismitteln – die Teil-
nahme am ONUG-Anlass nicht in Abrede gestellt wird. Es ist eher davon
auszugehen, dass die Vorinstanz im Sinne einer anschliessenden Begrün-
dung respektive Weiterführung der vorangegangen Argumentation für den
Beschwerdeführer allfällig nachteilige Auswirkungen aufgrund der hand-
schriftlichen Notizen als nicht wahrscheinlich erachtete. Auf die Ausführun-
gen in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer sei immer davon
ausgegangen, beim 7. Menschenrechtsgipfel habe es sich um eine von
den United Nations (UN) organisierte Veranstaltung gehandelt, dahinter
stehe jedoch die Psychosekte Scientology, ist nicht weiter einzugehen, da
damit keine asylrelevante Verfolgung dargelegt wird. Mit Entschiedenheit
ist der Vorwurf des Beschwerdeführers zurückzuweisen, das BFM unter-
stelle ihm, eingereichte Unterlagen ohne realen Hintergrund aus dem In-
ternet zu kopieren. Aus der Begründung in der angefochtenen Verfügung
geht klar hervor, dass es sich bei dem zur Diskussion stehenden Beweis-
mittel (ID-Karte der ANAVAD, der Exilregierung der Kabylei) um ein – ent-
gegen der Ansicht in der Beschwerde – einzelnes Dokument handelt. So-
dann führte das BFM lediglich aus, dass solche Dokumente leicht übers
Internet erhältlich seien und im Übrigen nicht zwingend davon ausgegan-
gen werden müsse, die algerischen Behörden hätten davon Kenntnis. Mit
andern Worten sprach die Vorinstanz aufgrund dieser Überlegungen dem
erwähnten Dokument die beweisrechtliche Bedeutung ab, deswegen (asyl-
)relevante Nachteile im Heimatland befürchten zu müssen. Was die Be-
weismittel von kabylischen Medien anbelangt, welche über Nachteile von
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MAK-Mitgliedern berichten, so braucht auf diese nicht eingegangen zu wer-
den. Der Beschwerdeführer setzt den entsprechenden Erwägungen des
BFM (die aus kabylischen Quellen stammenden Beispiele zeigten, dass
gewisse Nachteile seitens der Behörden offenbar existieren, diese [Nach-
teile] jedoch in keinem Fall nur annähernd eine gewisse Asylrelevanz ent-
wickelt hätten) in der Rechtsmitteleingabe nichts Substanzielles entgegen.
Er lässt es bei den Ausführungen bewenden, wonach er die staatliche Un-
terdrückung, der sich MAK-Repräsentanten in Algerien ausgesetzt sähen,
bereits mit eingereichten Beweismitteln dokumentiert habe. Auch der in
diesem Zusammenhang erfolgte Hinweis auf die weiteren Belege für die
"virulente Gewalt gegen Kabylen und MAK-Vertreter" (Beilagen 7 und 8 der
Beschwerde) ändern hinsichtlich der Frage der Asylgewährung nichts.
Dem mehrseitigen, nicht konkret auf die Person des Beschwerdeführers
bezogenen Bericht des European Strategic Intelligence and Security Cen-
ter (ESISC), Note d'analyse vom 15. April 2010 (Beilage 7), ist mangels
Fallbezugs die beweisrechtliche Bedeutung abzusprechen. Der Artikel
über einen Entführungsfall in Sachen MAK und Drohungen gegen Angehö-
rige der MAK und Ferhat Mehenni vom 19. September 2011 (Beilage 8)
wurde bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht (A 15 Dokument
11 S. 6 und 7 sowie S. 11 und 12) und in der angefochtenen Verfügung
gewürdigt.
3.4
3.4.1 Der Beschwerdeführer macht das Vorliegen subjektiver Nachflucht-
gründe im Sinn von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt, er sei auf-
grund seiner intensiven exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz für die
kabylische Sache, insbesondere im Rahmen seiner (Berufsausübung) für
den Internetfernsehsender ., bei einer Rückkehr nach Alge-
rien einer grossen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt und werde mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in irgendeinem Militärgefängnis
ohne jeglichen Kontakt zur Aussenwelt verschwinden.
3.4.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asyl-
ausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen o-
der glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
3.4.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend
machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind
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und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Her-
kunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr)
Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzge-
ber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der
Geltung der FK relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
3.4.4 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK
2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten
Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). We-
sentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchen-
den als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr
eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
3.4.5 In casu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz nicht als
derart einstufte, dass er für das algerische Regime eine ernstzunehmende
Gefahr hätte darstellen sollen. Daran ändert auch der Einwand mit dem
Verweis auf das Aktenstück A 28 nichts, geht doch aus den Erwägungen
des BFM hervor, dass es in Berücksichtigung der eingereichten Beweis-
mittel zu dieser Schlussfolgerung gelangte (vgl. auch E. 3.2). Das Bundes-
verwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, die diesbezügliche Argu-
mentation des BFM in der angefochtenen Verfügung zu beanstanden, zu-
mal es der Beschwerdeführer grundsätzlich unterlässt, im Rahmen des vo-
rinstanzlichen Verfahrens konkrete Anhaltspunkte hinsichtlich Art und Um-
fang seines exilpolitischen Engagements aufzuzeigen. Auch vermag er
nicht klar darzulegen, inwiefern er im Falle einer Rückkehr ins Heimatland
begründete Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung haben muss (vgl. A
12 Fragen 108 und 121 S. 12 f.). Die eigentlich erstmals in der Rechtsmit-
teleingabe etwas näher umschriebenen und mit entsprechenden Beweis-
mitteln untermauerten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers
sind aber nicht geeignet, eine zu seinen Gunsten sprechende Ausgangs-
lage zu bewirken. Ohne im Einzelnen auf die teilweise als überzeichnet zu
qualifizierenden Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen, ist im
Zusammenhang mit dessen (Berufsausübung) und der daraus abgeleite-
ten Gefährdungssituation zunächst auf die Begründung der Vorinstanz in
ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2013 hinzuweisen, wonach nicht
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nachvollziehbar sei, inwiefern der unter kabylischem Namen (Berufsaus-
übung) Beschwerdeführer gestützt auf vor Ort in der Kabylei tätige Repor-
ter mehr als andere gefährdet sein soll (vgl. Bst. O hiervor). Dem Inhalt der
zu den Akten gereichten Übersetzung einer als beispielhaft zu verstehen-
den Nachrichtensendung ist zudem zu entnehmen, dass sich deren Infor-
mationsgehalt auf die Schilderung von Einzelvorkommnissen beziehungs-
weise -schicksalen von sich zugetragenen Begebenheiten im Herkunftsge-
biet des Beschwerdeführers in Algerien beschränkt, und die Sendung nicht
ein hauptsächlich mit Vehemenz vermitteltes politisches Programm zur
Verwirklichung der Ziele der Unabhängigkeitsbewegung der Kabylei zum
Gegenstand hat, was "die abscheuliche algerische Diktatur in den Grund-
festen" erschüttern und dem Beschwerdeführer deshalb ein von den hei-
matlichen Behörden zu bekämpfendes Profil verleihen würde. Ferner ist in
diesem Zusammenhang zu vermerken, dass die MAK unter anderem öf-
fentliche Veranstaltungen und Meetings in ihrem Gebiet abhält, bei denen
sogar ihre Führungsmitglieder als Redner zu aktuellen Themen auftreten.
Nicht zuletzt ist auch zu erwähnen, dass die Bewegung beispielsweise am
9. November 2014 ihre 26 neuen Führungsmitglieder unter Namens-, Be-
rufs- und Ressortnennung, inklusive der zuständigen Personen in der
Diaspora, auf ihrer offiziellen Webseite veröffentlichte (vgl.
). Unter diesem Blickwinkel betrachtet erscheint eine flücht-
lingsrelevante Gefährdungssituation des Beschwerdeführers insgesamt
nicht wahrscheinlich. Angesichts dieser Sachlage erübrigen sich weitere
Erörterungen. Insbesondere vermögen die nicht weiter substanziierten
Ausführungen in der Replik vom 17. Januar 2014, wonach Amnesty Inter-
national der Fall eines algerischen Staatsangehörigen bekannt sei, der auf-
grund seines Engagements im Menschenrechtsbereich von den algeri-
schen Behörden intensiv überwacht worden sei und heute als Flüchtling in
der Schweiz lebe, zu keiner anderen, zugunsten des Beschwerdeführers
ausfallenden Beurteilung zu führen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht dar-
zutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG aus-
gesetzt war oder – auch aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe – im Falle
einer Rückkehr eine begründete Furcht hat, einer solchen Verfolgung aus-
gesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt
werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem-
nach zu Recht abgelehnt.
4.
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4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
4.2 Die zuständige kantonale Behörde erteilte dem Beschwerdeführer am
(Datum 8) eine Aufenthaltsbewilligung. Damit ist die Beschwerde hinsicht-
lich der Wegweisung und deren Vollzugs gegenstandslos geworden. Diese
Anordnungen des BFM fallen mit der Zuerkennung des Aufenthaltstitels
ohne weiteres dahin (vgl. EMARK 2000 Nr. 30). Es erübrigen sich somit
weitere Erörterungen zum Wegweisungspunkt.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist, soweit
sie sich nicht als gegenstandslos erweist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Mit Instruktionsverfügung vom 8. November 2013 wurde das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.
1 VwVG unter Vorbehalt einer nachträglichen Änderung der finanziellen
Verhältnisse des Beschwerdeführers gutgeheissen (vgl. Bst. M hiervor). Da
der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten aktuell nach wie
vor nicht erwerbstätig ist, kann davon ausgegangen werden, dass er pro-
zessual bedürftig ist. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ist dem-
nach zu verzichten.
6.2 Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asyl-
gesetzes vom 14. Dezember 2012 (in Kraft seit 1. Februar 2014) gilt für die
im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 die-
ses Gesetzes hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2 – 4 das
neue Recht. Abs. 4., letzter Satz, hält fest, dass Art. 110a (unentgeltliche
Rechtspflege) nicht auf die die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ände-
rung vom 14. Dezember 2012 hängigen Beschwerdeverfahren anwendbar
ist. Mit Instruktionsverfügung vom 8. November 2013 wurde das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.
2 VwVG (anwaltliche Verbeiständung) abgewiesen (vgl. Bst. M hiervor).
Nach dem Gesagten bleibt Ziffer 4 des Dispositivs der genannten Verfü-
gung somit unverändert bestehen.
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6.3 Die Frage der Ausrichtung einer Parteientschädigung bemisst sich im
Falle der Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens aufgrund der Sachlage
vor Eintritt des Erledigungsgrundes, sofern das Verfahren ohne Zutun der
Partei gegenstandslos geworden ist (Art. 15 i.V.m. Art. 5 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Bezogen auf die Gegenstandslo-
sigkeit der Beschwerde infolge Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung ist
eine summarische Würdigung der Prozessaussichten vorzunehmen. Auf-
grund der Aktenlage vor dem Eintritt des Erledigungsgrundes – der Ge-
währung der Aufenthaltsbewilligung – sind die Erfolgsaussichten betref-
fend die Wegweisung und deren Vollzug als gering zu betrachten, so dass
diesbezüglich keine Parteientschädigung zu sprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor-
den ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
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