B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6178/2016
wiv
Ur t e i l vom 2 3 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Angelika Stich, Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 27. September 2016 / N (…).
D-6178/2016
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Sachverhalt:
A.
Der minderjährige Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge
sein Heimatland mit drei Freunden im August 2014 (vgl. Akte A3/1 S. 1)
beziehungsweise vor einem Jahr nach der Trockenzeit (Aussage vom
8. September 2016) über B._______ in Richtung C._______, wo er in ein
Camp namens D._______ gekommen, registriert worden und während
acht Monaten geblieben sei. Über E._______, F._______ und G._______,
wo er sich während zwei Monaten aufgehalten habe, kam er am 28. August
2016 illegal in die Schweiz und stellte am gleichen Tag ein Asylgesuch. Mit
Verfügung vom 29. August 2016 wurde er per Zufallsprinzip dem Testbe-
trieb zugewiesen. Am 8. September 2016 wurde er im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum H._______ zur Person befragt und am 21. September
2016 führte das SEM eine Anhörung durch.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei eritreischer Staatsangehöri-
ger tigrinischer Volkszugehörigkeit und in I._______ in der (…) geboren
worden, wo er während seines bisherigen Lebens im Familienverband ge-
lebt habe. Dort habe er seit seinem sechsten Altersjahr die Schule bis zur
(…) Klasse besucht. Ein Jahr vor der Ausreise habe er den Schulbesuch
abgebrochen, weil er deprimiert gewesen sei und habe ausreisen wollen.
Seine Eltern und die zwei jüngeren Geschwister würden auch in I._______
leben, wobei sich der Vater im Militär befinde. Der älteste Bruder sei nach
J._______ mitgenommen worden und die ältere Schwester arbeite als Leh-
rerin in K._______. Sie besuche die Familie regelmässig. In Eritrea habe
er auch noch Onkeln und Tanten.
Der Beschwerdeführer legte dar, er habe in seinem Heimatland familiäre
Probleme gehabt. Seine Eltern hätten sich scheiden lassen, als er noch
klein gewesen sei. Sein Vater und sein älterer Bruder seien im Militär, was
ihm Mühe bereitet habe. Sein Vater habe ihn nur zwei Mal besucht, wobei
er sich nur an das zweite Mal erinnern könne. Damals sei er acht Jahre alt
gewesen. Seither habe er vom Vater nichts mehr gehört. Weder aus diesen
noch aus anderen Gründen habe er im Heimatland Probleme gehabt. Er
wolle aber nicht ins Militär gehen, wenn er die Schule beendet haben
werde. Im Fall einer Rückkehr nach Eritrea befürchte er wegen seiner ille-
galen Ausreise in Haft genommen zu werden.
Der Beschwerdeführer gab keine Identitätsdokumente oder Beweismittel
zu den Akten. Der zweimaligen Aufforderung, den Taufschein und die
Schulzeugnisse nachzureichen, kam er nicht nach.
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B.
Am 23. September 2016 (vgl. Akte A20/3 S. 3) wurde der Rechtsvertretung
des Beschwerdeführers ein Entwurf der angefochtenen Verfügung zur Stel-
lungnahme unterbreitet.
C.
Am 26. September 2016 reichte die Rechtsvertretung eine Stellungnahme
zu den Akten (vgl. Akte A20/3 S. 3).
D.
Mit Verfügung vom 27. September 2016 – eröffnet am folgenden Tag an
die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers – stellte das SEM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asyl-
gesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Mangels
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde die vorläufige Aufnahme
angeordnet. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen
näher eingegangen.
E.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
7. Oktober 2016 Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Gewährung der vorläufigen Aufnahme als
Flüchtling und eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird in
den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Der Beschwerde la-
gen Kopien der Vollmacht, der angefochtenen Verfügung, der Empfangs-
bestätigung vom 27. September 2016 und einer Schnellrecherche der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 22. September 2016 bei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdefüh-
rer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses wurde verzichtet.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG, Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu
den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1]
i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG,; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels verzichtet werden.
4.
4.1 In der Beschwerde wird unter Ziffer 1 der Rechtsbegehren die Aufhe-
bung der Verfügung des SEM beantragt. In Ziffer 2 wird die Anerkennung
als Flüchtling verlangt und in Ziffer 3 als Eventualantrag die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Weder unter den Rechts-
begehren noch in der Begründung der Beschwerde finden sich Hinweise
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dafür, dass die Asylgewährung beantragt beziehungsweise die Auffassung
vertreten wird, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt seiner Ausreise
aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
4.2 Unter diesen Umständen ist im vorliegenden Verfahren einzig zu prü-
fen, ob der Beschwerdeführer durch die Ausreise aus seinem Heimatland,
die seinen Angaben gemäss illegal erfolgt sein soll, zum Flüchtling gewor-
den ist. Die Ablehnung des Asylgesuchs und die Verfügung der Wegwei-
sung (Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) sind
in Rechtskraft erwachsen.
5.
5.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend.
5.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjek-
tive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
5.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten
können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der
FK relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
6.
6.1 Das SEM legte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der geltend
gemachten illegalen Ausreise dar, dass die Behandlung von Rückkehren-
den durch die eritreischen Behörden davon abhänge, ob die Rückkehr frei-
willig oder unter Zwang erfolgt und welchen Nationaldienst-Status die be-
troffene Person habe. Für freiwillige Rückkehrende würden die Straftatbe-
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stände für eine illegale Ausreise nicht mehr angewendet. Illegal Ausge-
reiste könnten zurückkehren, falls sie zuvor gewisse Forderungen der erit-
reischen Behörden erfüllt hätten. Der Beschwerdeführer habe weder den
Nationaldienst verweigert noch sei er aus diesem desertiert. Er sei noch
nicht einmal im dienstpflichtigen Alter. Somit habe er nicht gegen die Pro-
clamation on National Service von 1995 verstossen. Den Akten sei auch
sonst nichts zu entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea
ernsthafte Nachteile zu befürchten habe. Die Anforderungen an die Fest-
stellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung seien somit
nicht erfüllt. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf Kollegen, die bei der
Rückkehr nach Eritrea in Haft genommen worden seien, vermöge diese
Einschätzung nicht zu widerlegen, zumal die genaueren Umstände und der
Hintergrund der behördlichen Massnahmen nicht bekannt seien. Aus der
von der Rechtsvertretung zum Entwurf der Verfügung des SEM abgegebe-
nen Stellungnahme gehe zwar hervor, dass diese die Frage der zukünfti-
gen Verfolgung anders würdige als das SEM. Indessen seien keine Tatsa-
chen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des
Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten.
6.2 In der Beschwerde wurde eingewendet, dass die Vorinstanz nun davon
ausgehe, dass Minderjährige gefahrlos nach Eritrea zurückkehren könn-
ten, da sie angeblich noch nicht dienstpflichtig seien. Diese Praxisände-
rung stehe im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts. Gemäss geltender Praxis stelle das illegale Verlassen
des Heimatlandes ein subjektiver Nachfluchtgrund dar, sofern es die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründe. Gemäss ständiger Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts werde das illegale Verlassen des
Heimatlandes im Fall von Eritrea als Zeichen der politischen Opposition
verstanden und ziehe drakonische Massnahmen nach sich. So werde die
Ausreise aus Eritrea ohne die erforderlichen Dokumente gestützt auf Art.
29 der „Proclamation No. 24/1992“ mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf
Jahren und/oder einer Busse von bis zu 10‘000 Birr sanktioniert. Ausreise-
visa würden seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedin-
gungen erteilt. Wer versuche, das Land illegal zu verlassen, riskiere auf-
grund des den Grenzsoldaten erteilten Schiessbefehls auch sein Leben.
Auf diese Weise versuche das eritreische Regime mit drakonischen Mass-
nahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung
entgegenzuwirken. Auch in verschiedenen kürzlich ergangenen Urteilen
werde auf diese Praxis verwiesen, weshalb davon auszugehen sei, dass
sie immer noch Gültigkeit habe. Dabei spiele das Alter der betroffenen Per-
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son keine Rolle. Der Beschwerdeführer habe sich im Zeitpunkt der Aus-
reise als (…) in einem Alter befunden, in welchem eine Visumspflicht be-
stehe. In der Folge wird detailliert auf die Verwendung der Herkunftsinfor-
mationen eingegangen, das Strafmass bei illegaler Ausreise aus Eritrea
und die Bestrafung von Rückkehrern näher beleuchtet sowie auf die Pra-
xisänderung des SEM und die Frage eingegangen, ob das SEM befugt ge-
wesen sei, von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts abzuweichen. Unter dem Hinweis auf BVGE 2010/54 wird der Stand-
punkt vertreten, das SEM hätte vorliegend nicht wie gehandhabt von der
ständigen Praxis abweichen dürfen, weil es in der angefochtenen Verfü-
gung nicht klargestellt habe, dass es sich vorliegend um ein Pilotverfahren
handle, mit welchem bewusst von der publizierten Praxis abgewichen
werde. Unter diesen Umständen sei das Vorgehen der Vorinstanz nicht
korrekt, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die
Vorinstanz zurückzuweisen sei.
7.
7.1 Nachdem in der Beschwerde zu diesen Vorbringen des Beschwerde-
führers keine Ausführungen enthalten sind, mithin die vom SEM vorgenom-
mene Würdigung der entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers
nicht bestritten wird, erübrigen sich weitere Ausführungen.
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Referenzurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zum Schluss, dass die bisherige Praxis,
wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft
führt, nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Es sei nicht mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig
aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung
drohe, womit die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als ob-
jektiv begründet erscheine. Es sei fraglich, inwiefern die Strafbestimmun-
gen der illegalen Ausreise überhaupt noch zur Anwendung gelangten, zu-
mal ein gewisses Umdenken der Behörden stattgefunden zu haben
scheine und gegen Rückkehrer nicht mehr rigoros vorgegangen werde.
Unbestritten und auch von regimekritischen Quellen bestätigt sei, dass
Personen aus der Diaspora in nicht unerheblichem Ausmass (für kurze Auf-
enthalte) nach Eritrea zurückkehrten. Es sei anzunehmen, dass sich unter
diesen Personen auch solche befänden, die Eritrea illegal verlassen hät-
ten. Vor diesem Hintergrund lasse sich die Annahme, dass sich Eritreer
aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates
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konfrontiert sehen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Moti-
vation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG dar-
stellen würden, nicht mehr aufrechterhalten. Es fehle insbesondere an ei-
nem politischen Motiv, da bei einer problemlosen Rückkehr, sei es auch
nur für einen kurzen Aufenthalt, nicht davon gesprochen werden könne,
illegal ausgereiste Personen würden generell als Verräter betrachtet. Dafür
spreche, dass illegal ausgereiste Personen nach einer gewissen Zeit den
Diaspora-Status erhielten, der eine gefahrlose (vorübergehende) Rückkehr
ermögliche. Ferner gehe eine etwaige Bestrafung aufgrund des Umstan-
des, dass der Status mit den eritreischen Behörden vor der Rückkehr nicht
geregelt worden sei, insbesondere die 2%-Steuer nicht entrichtet worden
sei, nicht auf ein asylrelevantes Motiv (Politmalus) zurück. Ebenfalls nicht
asylrelevant sei die Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst
nach der Rückkehr, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Massnahme
handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge. Ob eine drohende
Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder
des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK re-
levant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, ein erhebliches Risiko
einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei
nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren
hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritrei-
schen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen.
7.4 Die in der Beschwerde erhobenen Einwände gegen die vom SEM vor-
liegend angewandte Praxisänderung sind – nachdem das Bundesverwal-
tungsgericht diese im Urteil D-7898/2015 gestützt hat – durch dieses Urteil
als unbehelflich eingestuft worden. Es erübrigt sich, vorliegend eingehend
auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobenen Einwände ge-
gen die Praxisänderung sowie die in der angefochtenen Verfügung aufge-
zeigte Argumentation einzugehen, da diesbezüglich vollumfänglich auf das
zitierte Urteil verwiesen werden kann. Der Antrag, die Sache sei zur weite-
ren Feststellung des Sachverhalts und neuen Entscheidung an das SEM
zurückzuweisen, ist demnach abzuweisen. Der rechtserhebliche Sachver-
halt ist sowohl in individueller Hinsicht als auch in Bezug auf die Frage der
Bedeutung der geltend gemachten illegalen Ausreise im Allgemeinen hin-
reichend erstellt.
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Seite 9
7.5 Vorliegend konnte der Beschwerdeführer keinen Behördenkontakt be-
treffend eine bereits versuchte illegale Ausreise aus Eritrea oder einen all-
fälligen Einzug in den Nationaldienst glaubhaft machen, so dass er nicht
als Deserteur oder Refraktär gelten kann. Andere Anknüpfungspunkte, wel-
che ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person er-
scheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der Beschwerde-
führer gab bei beiden Befragungen im Kern an, er habe aufgrund der
Scheidung seiner Eltern und des Einzugs seines Vaters und Bruders in den
eritreischen Nationaldienst persönliche Probleme bekommen. Zudem
wolle er selber nach Beendigung der Schule nicht Militärdienst leisten. Dies
lässt ihn nicht als missliebige Person erscheinen. Somit bleibt festzuhalten,
dass die geltend gemachte illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer
zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag, weshalb die
Frage deren Glaubhaftigkeit vorliegend offengelassen werden kann.
7.6 Das SEM hat demnach in der angefochtenen Verfügung berechtigter-
weise festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerde weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegend zu
beurteilenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Das SEM hat aufgrund der festgestellten Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeord-
net. Da die Wegweisungshindernisse alternativer Natur sind (BVGE
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Seite 10
2009/51 E. 5.4), erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durch-
führbarkeit des Vollzugs.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwi-
schenverfügung vom 12. Oktober 2016 die unentgeltliche Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist, sind ihm keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6178/2016
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: