Abtei lung IV
D-6179/2009/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
A._______ B._______, geboren [...],
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Me Philippe Degoumois, avocat,
chemin de la Nant 1, case postale 259, 2740 Moutier 1,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
25. August 2009 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6179/2009
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine aus Kinshasa stammende kongolesi-
sche Staatsangehörige der Ethnie der Kuba – verliess nach eigenen
Angaben ihren Heimatstaat im November 2008 und gelangte am
30. November 2008 in die Schweiz, wo sie am 8. Dezember 2008 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte.
Zur Begründung brachte sie im Rahmen der Anhörungen durch das
BFM vom 22. Dezember 2008 und vom 10. Juli 2009 im Wesentlichen
vor, sie sei mit einem Sergeanten der kongolesischen Armee liiert ge-
wesen, der nach dem Ausbruch des Bürgerkrieges im Osten des Lan-
des in Goma stationiert worden sei. Sie habe währenddessen von Juli
bis Oktober 2008 in Kinshasa als Händlerin an einem kleinen Kiosk
unter anderem DVDs regimekritischen Inhaltes der oppositionellen
Exilgruppierung "Les Combattants de Londres" verkauft, welche ihr
Verlobter über seinen Bruder beziehungsweise eine Agentur bezogen
habe. Sie habe ein Exemplar des Datenträgers auch einer Freundin
überlassen, worauf deren Eltern – namentlich auch der für die Regie-
rung arbeitende Vater – vom politisch brisanten Inhalt Kenntnis erha-
ten und von der Tochter die Bekanntgabe ihrer Adresse verlangt hät-
ten. In der Folge sei sie im November 2008 an ihrem Verkaufsort ge-
sucht und von ihrer Freundin vor einer Rückkehr in ihr Haus gewarnt
worden, weshalb sie – nach Rücksprache mit ihrem Verlobten – im sel -
ben Monat mit einer Armeemaschine nach Goma geflogen sei. Dort
seien kurz darauf Angehörige der kongolesischen Armee, darunter
auch ihr Verlobter, von den Rebellen Laurent Nkundas gefangen ge-
nommen und noch im November 2008 umgebracht worden. Ihr selber
sei keine Gewalt angetan worden, aber sie habe Goma verlassen müs-
sen. Da sie zudem erfahren habe, dass das Haus ihres Verlobten in
Kinshasa durchsucht worden sei und man dabei die von ihr dort de-
ponierten DVDs gefunden habe, sei sie mit Hilfe eines Freundes aus-
gereist und in die Schweiz gelangt.
B.
Mit Verfügung vom 25. August 2009 – eröffnet am 1. September 2009
– wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ord -
nete deren Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Be-
gründung seiner Verfügung führte das Bundesamt im Wesentlichen
aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforde-
rungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
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142.31) an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen, weshalb sie die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und ihr Asylgesuch abzuweisen
sei, und zudem erweise sich der Vollzug der Wegweisung in den Kon-
go (Kinshasa) als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Begründung
im einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
C.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. September 2009 focht die
Beschwerdeführerin die Verfügung des BFM vom 25. August 2009
beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. In prozessua-
ler Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) sowie um Zustellung der Verfahrensakten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2009 verwies der Instruktions-
richter den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle-
ge auf einen späteren Zeitpunkt und forderte die Beschwerdeführerin
– unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Unter-
lassungsfall – auf, bis zum 20. Oktober 2009 entweder eine Fürsorge-
bestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.--
zu leisten; das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies
er wegen fehlender Notwendigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG
ab. Hinsichtlich des Gesuches um Zustellung der Verfahrensakten ver-
wies der Instruktionsrichter auf die mit Zwischenverfügung des BFM
vom 4. September 2009 erfolgte Aktenedition. Auf die Begründung
wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. Oktober 2009 reichte die
Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung vom 6. Oktober 2009
ein und ersuchte um einen Entscheid über das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege, worauf der Instruktionsrichter
mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2009 das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege guthiess.
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F.
In seiner Vernehmlassung vom 9. November 2009 – welche der Be-
schwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde – hielt das BFM
an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
G.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 1. Dezember 2009 äusserte
sich die Beschwerdeführerin zur Frage der Glaubhaftigkeit ihrer Asyl -
vorbringen und reichte eine DVD zu den Akten, deren Inhalt ihren An-
gaben zufolge demjenigen der DVDs entspreche, die sie in Kinshasa
verkauft habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorin-
stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffen-
de Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor lie-
genden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerde-
führerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu letzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung vom 25. August
2009 im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin
vermöchten den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaft-
machen nicht zu genügen, da sie Widersprüche aufweisen würden und
teilweise erfahrungswidrig seien. So habe die Beschwerdeführerin bei
der Erstbefragung angegeben, sie habe einer Freundin eine DVD der
"Combattants de Londres" gegeben, worauf sie gesucht worden sei,
weil der Vater der Freundin bei der Regierung arbeite und seine Toch-
ter unter Druck gesetzt habe, damit sie ihm ihre Adresse angebe. Bei
der einlässlichen Anhörung habe sie indessen vorgebracht, die Eltern
ihrer Freundin hätten im Parlament gearbeitet und die gesamte Familie
ihrer Freundin habe die DVD angeschaut, worauf der Vater Soldaten
zu ihr nach Hause geschickt habe, obwohl ihre Freundin die Adresse
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nicht preisgegeben habe. In derselben Anhörung habe die Beschwer-
deführerin später aber auch ausgesagt, dass nur die Freundin und de-
ren Mutter die DVD angeschaut hätten und ihre Freundin danach ge-
zwungen worden sei, ihre Adresse bekannt zu geben und gar ihr Haus
von Weitem zu zeigen. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin im
Rahmen der summarischen Befragung ausgeführt, die DVDs der
"Combattants de Londres" seien dem Bruder ihres Verlobten zugestellt
worden, während sie bei der einlässlichen Befragung zunächst
vorgebracht habe, die Datenträger seien dem Verlobten von Verwand-
ten zugeschickt worden, um später darzulegen, er habe die DVDs bei
einer Agentur abgeholt. Ungeachtet dieser Widersprüche sei es auch
erfahrungswidrig, dass die Beschwerdeführerin DVDs regimekritischen
Inhaltes, die gar einen Plan für die Ermordung des Präsidenten Kabila
in Belgien enthalten hätten, offen an ihrem Kiosk verkauft und allen
Leuten darüber erzählt habe. Ebenso widerspreche es der allgemeinen
Erfahrung, dass ihr Verlobter, der die Datenträger erhalten und an sie
weitergeleitet habe, nicht im Detail über deren Inhalt informiert gewe-
sen sei. Unplausibel erscheine schliesslich auch, dass die Beschwer-
deführerin – nachdem sie von Soldaten der Regierungsarmee gesucht
worden sei – mit einem Offizier ebendieser Armee Kontakt aufge-nom-
men habe und unter Vorweisung eines auf ihre Personalien lautenden
Ausweises mit einer Militärmaschine zu ihrem Verlobten nach Goma
geflogen sei; bezeichnenderweise habe sie sich denn auch bezüglich
ihres angeblichen Aufenthaltes in Goma widersprochen, indem sie bei
der Erstbefragung angegeben habe, dort seien am Tag nach ihrer An-
kunft Kämpfe ausgebrochen, während sie bei der einlässlichen Anhö-
rung von zwei bis drei Tagen gesprochen habe.
4.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Beschwerdeeingabe
vom 29. September 2009 beziehungsweise der Eingabe vom
1. Dezember 2009 demgegenüber auf den Standpunkt, ihre Vor-
bringen seien glaubhaft ausgefallen.
4.3
4.3.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass das BFM die Vorbringen der Beschwerdeführerin in
der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begrün-
dung als nicht glaubhaft erachtet.
4.3.2 Im Gegensatz zum strikten Beweis stellt Glaubhaftmachen ein
reduziertes Beweismass dar und lässt durchaus Raum für gewisse
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Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die
Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung spre-
chen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Elemente (überein-
stimmende Angaben bezüglich des vorgebrachten Sachverhaltes,
Substanziiertheit und Plausibilität der Vorbringen, persönliche Glaub-
würdigkeit etc.) überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5.a
S. 4 f.). Für das Glaubhaftmachen reicht es demnach nicht aus, wenn
der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der ge-
samten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die
vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.149; Handbuch zum Asyl- und Weg-
weisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.],
Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 161 ff.; EMARK 1996 Nr. 28 E. 3.a
S. 270).
4.3.3 Im vorliegenden Fall hat das BFM in seiner Verfügung vom
25. August 2009 in zutreffender Weise etliche grobe Widersprüche in
den zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin festgestellt und dar-
über hinaus gewisse Angaben als erfahrungswidrig bezeichnet; zur
Vermeidung von Wiederholungen kann dabei auf die in oben stehen-
der E. 4.1 angegebenen Erwägungen des BFM verwiesen werden. Die
Beschwerdeführerin setzt sich in ihren Eingaben mit diesen Vorhal-
tungen in keiner Weise auseinander. Ihre Ausführungen erschöpfen
sich vielmehr in einer rudimentären Wiederholung der Asylgründe und
der Behauptung, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei dadurch ge-
geben, dass beispielsweise die Existenz der "Combattants de
Londres" und einer von dieser Organisation hergestellten DVD nicht
bestritten werden könnten und ferner ihre Angaben zur Bürgerkriegs-
situation um Goma notorischen Tatsachen entsprächen. Damit ver-
kennt die Beschwerdeführerin indessen die Bedeutung des Glaubhaft-
machens im erwähnten Sinne, welche eben mehr als das blosse Über-
einstimmen der Vorbringen zu persönlichen Erlebnissen mit der allge-
meinen Situation in einem bestimmten Land bedeutet. Angesichts der
zahlreichen Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin
fällt somit die Gesamtwürdigung zu ihren Ungunsten aus, zumal sich
die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene in einen weiteren
Widerspruch verwickelt, indem sie entgegen ihren Aussagen in den
Befragungen (vgl. BFM-act. A1, S. 4 und A10, S. 6, F58) nunmehr
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vorbringt, es sei der Vater ihrer Freundin gewesen, der sie darüber
informiert habe, dass sie in grosser Gefahr sei (vgl. Eingabe vom
1. Dezember 2009, S. 1, Ziff. 2). An diesem Ergebnis vermag
schliesslich auch die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
1. Dezember 2009 eingereichte DVD nichts zu ändern, bei welcher es
sich um ein Exemplar der von ihr in Kinshasa verkauften Datenträger
handeln solle, da derartige Propagandaerzeugnisse der "Combattants
de Londres" ohne weiteres über Internet beschafft beziehungsweise
heruntergeladen werden können.
4.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerde-
führerin nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen. Das BFM hat demnach ihr Asylgesuch zu Recht
abgewiesen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Weg-
weisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel
2009, Rz. 11.148).
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6.1
6.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form
zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis
zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
6.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-
deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den
Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerde-
führerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmensch-
liche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi
gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen ). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Kongo (Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug
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zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.2.1 Hinsichtlich der allgemeinen Situation im Kongo (Kinshasa) kann
auf die detaillierte, noch von der ARK in EMARK 2004 Nr. 33 publizier-
te Lageanalyse verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsge-
richt als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet (vgl. beispiels-
weise die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7028/2008 vom
14. Juni 2010, D-4038/2006 vom 11. Mai 2010 E.7.4.1 und
D-4304/2008 vom 25. Februar 2010 E.6.3.2). Namentlich geht es
davon aus, dass dort nicht landesweit eine Bürgerkriegssituation oder
eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Daran ändern auch die
Ende März 2007 stattgefundenen gewalttätigen Auseinandersetzungen
zwischen der regulären Armee und der Garde von Ex-Rebellenchef
Bemba nichts, welcher als Präsidentschaftskandidat Joseph Kabila
unterlegen war und sich in der Folge weigerte, seine Leute in die
nationale Armee zu integrieren. Nach der Niederlage von Bemba und
dessen Flucht in die südafrikanische Botschaft respektive Weiterreise
nach Portugal hat sich die Situation entscheidend beruhigt.
6.2.2 Aufgrund der Akten ergeben sich ferner auch keine in der Per-
son der Beschwerdeführerin liegenden Gründe, welche den Vollzug
der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Die Beschwerde-
führerin lebte seit ihrer Geburt zusammen mit ihren Familienangehö-
rigen (Eltern, vier Brüder, drei Schwestern; vgl. BFM-act. A1, S. 3) in
Kinshasa, wo auch weitere Verwandte wohnen (vgl. BFM-act. A10,
S. 5, F35). Sie ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens
vertraut und verfügt in ihrem Heimatland über ein tragfähiges Be-
ziehungsnetz. Sie besitzt darüber hinaus einen im Jahr 2005 erworbe-
nen Abschluss in Ökonomie und spricht neben ihrer Muttersprache
Lingala auch gut Französisch und zumindest mittelmässig Tshiluba
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(vgl. BFM-act. A1, S. 2). Insgesamt kann somit davon ausgegangen
werden, dass sie sich in ihrem Heimatland wieder wird integrieren und
eine wirtschaftliche Existenz aufbauen können.
6.2.3 In Würdigung sämtlicher Aspekte gelangt das Bundesverwal-
tungsgericht demnach zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung
der Beschwerdeführerin als zumutbar zu erachten ist.
6.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist nach
dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.--
an sich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG); da mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2009 das Gesuch
der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und sich
aus den Akten keine Hinweise auf eine in der Zwischenzeit erfolgte
massgebliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Be-
schwerdeführerin ergeben, ist indessen von einer Kostenauflage abzu-
sehen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beila-
ge: DVD)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- den Migrationsdienst des Kantons Bern (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
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