B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6179/2011
U r t e i l v o m 5 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren (…),
und ihre Kinder
B.________, geboren (…) sowie
C.________, geboren (…),
Eritrea,
alle vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
Advokatur Kanonengasse, (…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 2. November 2011 / N (…).
D-6179/2011
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 1. Mai 2011 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass die Beschwerdeführerin (Mutter) anlässlich der summarischen Be-
fragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso vom
11. Mai 2011 unter anderem geltend machte, aus Eritrea zu stammen, wo
sie wegen ihrem seit Oktober 2006 verschwundenen Ehemann ständig
vom Militär belästigt worden sei, weshalb sie im Oktober 2007 mit ihrem
Sohn in den Sudan, etwa im Mai 2009 weiter nach Libyen und am
27. März 2011 schliesslich nach Italien gelangt sei,
dass die Beschwerdeführerin gemäss "Eurodac"-Meldungen am 1. April
2011 in Crotone (IT) daktyloskopiert worden war,
dass das BFM gestützt auf die Aussagen und den "Eurodac"-Treffer den
Beschwerdeführenden am 11. Mai 2011 das rechtliche Gehör zu einer all-
fälligen Wegweisung nach Italien gewährte,
dass die Beschwerdeführerin angab, sie möchten nicht nach Italien zu-
rückkehren, da es dort weder Unterkunft noch Arbeit gebe; sie hätten auf
der Strasse übernachtet und würden dort auch niemanden kennen,
dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 29. Juli
2011 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden unbeantwortet lies-
sen,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. November 2011 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforder-
te, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte,
dass auf die Begründung – soweit entscheidwesentlich – in den Erwä-
gungen eingegangen wird,
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dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. November 2011 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erho-
ben und beantragen liessen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollum-
fänglich aufzuheben, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und
diese anzuweisen gestützt auf Art. 7 oder Art. 3 Abs. 2 der Verordnung
(EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines
Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung) auf
die Asylgesuche einzutreten,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden
Wirkung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beantragt wurden und die Voll-
zugsbehörden im Sinne superprovisorischer Massnahmen anzuweisen
seien, von einer Überstellung nach Italien einstweilen abzusehen,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Beschwer-
deführerin habe Ende Mai, anfangs Juni 2009 in Libyen ihren jetzigen Le-
benspartner M.W. (…) kennengelernt, sie seien ein Liebespaar geworden
und hätten zusammen gewohnt, seien jedoch bei der Überfahrt nach Eu-
ropa durch die Schlepper getrennt worden,
dass sie diesen Umstand bei der summarischen Befragung vom 11. Mai
2011 ausser Acht gelassen habe, da sie gar nicht gewusst habe, dass
sich ihr Lebenspartner – welcher am 8. Mai 2011 in die Schweiz einreiste
und mit Verfügung vom 4. August 2011 als Flüchtling anerkannt wurde
und Asyl erhielt – in der Schweiz befinde,
dass sich die Beschwerdeführenden und der Lebenspartner im Juni 2011
im Durchgangszentrum D._______, wiedergefunden hätten, die kleine
Familie seither wieder vereint sei, und die Beschwerdeführerin nun auch
ein Kind von ihm erwarte,
dass die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Le-
benspartner demnach seit dem Jahr 2009 bestanden und als dauerhaft,
stabil und intensiv und somit gemäss Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 AsylV 1 als dauernde eheähnliche Gemeinschaft im Sinne von
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Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung zu gelten habe, weshalb vorliegend
Art. 7 Dublin-II-Verordnung zur Anwendung gelange,
dass die Vorinstanz andernfalls – aufgrund des Rechts auf Achtung des
Familienlebens im Sinne von Art. 8 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) und des Kindeswohls – gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung zwingend von ihrem Recht auf Selbsteintritt Gebrauch ma-
chen müsse, wobei es hervorzuheben gelte, dass die Beschwerdefüh-
renden gemäss Art. 51 AsylG ohnehin in die Flüchtlingseigenschaft von
M.W. mit einzubeziehen wären, oder aber ein Selbsteintritt auch aufgrund
der allgemein schwierigen Bedingungen von Asylsuchenden in Italien in
Verbindung mit der besonderen Verwundbarkeit einer schwangeren Frau
und deren Kind angezeigt sei,
dass ein Selbsteintritt ferner auch aufgrund der familiären Situation ge-
stützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 15 Abs. 1 oder
Abs. 2 Dublin-II-Verordnung angezeigt sei,
dass zur Stützung der Vorbringen – neben der Vollmacht und einer Kopie
der angefochtenen Verfügung – eine Einladung zu einem Frauenarztter-
min, eine Kopie des Asylentscheids vom 4. August 2011 und des Aufent-
haltstitels des Lebenspartners sowie eines Schreibens des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 27. Oktober 2011 (in ei-
nem unbekannten Verfahren), wonach dem Ersuchen um einen vorläufi-
gen Vollzugsstopp nach Italien stattgegeben wurde, zu den Akten ge-
reicht wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 15. November 2011
die kantonalen Vollzugsbehörden anwies, den Wegweisungsvollzug per
sofort auszusetzen, bis nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über ei-
ne allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
nach Art. 107a AsylG befunden worden sei,
dass mit Eingabe vom 16. November 2011 ein Ultraschallbild des unge-
borenen Kindes der Beschwerdeführerin vom 8. November 2011 sowie
eine eidesstattliche Erklärung des Lebenspartners vom 15. November
2011 zu den Akten gereicht wurden, wonach die Beschwerdeführerin sein
Kind erwarte, die Beschwerdeführenden und er gemeinsam eineinhalb
Jahre in Libyen gewohnt hätten und er noch einen Sohn aus früherer Ehe
gehabt habe, welcher aber mittlerweile verstorben sei,
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dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom
23. November 2011 die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung im Sinne von Art. 107a AsylG und um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess, auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, das Gesuch im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG abwies und der Vorinstanz Gelegenheit ein-
räumte, bis zum 8. Dezember 2011 eine Vernehmlassung einzureichen,
dass das BFM innerhalb erstreckter Frist in seiner Vernehmlassung vom
21. Dezember 2011 die Abweisung der Beschwerde beantragte und zur
Begründung im Wesentlichen ausführte, die geltend gemachte Partner-
schaft sei nicht glaubhaft und nicht als eheähnliche Gemeinschaft im Sin-
ne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung zu betrachten, da ihr Zusammen-
leben lediglich zwischen Mai 2009 und März 2011 bestanden habe, die
Beschwerdeführerin immer noch mit ihrem Ehemann verheiratet sei und
bis anhin auch keine Kinder aus dieser Beziehung hervorgegangen seien,
mithin eine Anwendung von Art. 7 Dublin-II-Verordnung ausser Betracht
falle,
dass der vorliegende Fall keiner der in Art. 15 Dublin-II-Verordnung vor-
gesehenen Konstellationen entspreche, die Beschwerdeführerin insbe-
sondere nicht von einer bestimmten Person abhängig, überdies jung und
gesund sei, weshalb keine Hindernisse für den Wegweisungsvollzug vor-
lägen,
dass die vorinstanzliche Vernehmlassung den Beschwerdeführenden mit
Verfügung vom 27. Dezember 2011 zur Kenntnis gebracht und ihnen Frist
zur Einreichung einer Replik und allfälliger Beweismittel angesetzt wurde,
dass die Beschwerdeführenden am 9. Januar 2012 fristgerecht eine Rep-
lik einreichen und feststellen liessen, der Lebenspartner sei aufgrund der
vorliegenden stabilen und dauerhaften Gemeinschaft sehr wohl als Fami-
lienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung anzuse-
hen, unbesehen davon, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem seit 2006
verschollenen Ehemann immer noch nach Brauch verheiratet sei, wes-
halb Art. 7 Dublin-II-Verordnung zur Anwendung gelange und auf das
Asylgesuch einzutreten sei,
dass der vorliegende Fall ansonsten unter Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung zu subsumieren sei, da klarerweise ein Abhängigkeitsver-
hältnis zwischen den Beschwerdeführenden und dem Lebenspartner be-
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stehe, schliesslich aber auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK
respektive Art. 10 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über
die Rechte des Kindes (SR 0.107) zwingend ein Selbsteintritt im Sinne
von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung angezeigt sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 16. Mai 2012 (Post-
stempel) eine Schwangerschaftsbestätigung mit einem errechneten Ge-
burtstermin am (…) einreichten, womit belegt sei, dass die Beschwerde-
führerin mit ihrem Lebenspartner eine gelebte Beziehung führe,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. September 2012 ei-
nen Taufschein vom (…), wonach ihr gemeinsamer Sohn C._______ am
(…) geboren worden sei, ein Schreiben des Zivilstandesamtes E._______
vom 23. Juli 2012, wonach für die Beurkundung der Geburt noch etliche
Identitätspapiere fehlten, und eine aktuelle Kostennote zu den Akten rei-
chen liessen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das am (…) geborene Kind namens C._______ in das Beschwerde-
verfahren der Beschwerdeführenden mit einzubeziehen ist (Art. 4 Abs. 3
Satz 2 Dublin-II-Verordnung),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2011/9 E. 5 S. 116 m.w.H.), und sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie
den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbst-
ständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung auf-
hebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist
(vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.),
dass die Vorinstanz indessen die Frage der Wegweisung und des Voll-
zugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Italien durch den "Euro-
dac"-Treffer vom 1. April 2011 belegt ist und im vorliegenden Verfahren
grundsätzlich unbestritten blieb,
dass das BFM den italienischen Behörden mit Schreiben vom 29. Juli
2011 ein Aufnahmegesuch gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-
Verordnung übermittelte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 18 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Frist unbeantwortet
liessen, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 18 Abs. 7
Dublin-II-Verordnung),
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dass nach den einschlägigen Bestimmungen der Dublin-II-Verordnung
somit Italien zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens zuständig
ist,
dass somit zu prüfen ist, ob allenfalls Gründe bestehen, dass die Schweiz
– entgegen vorhergehender Feststellung – den Selbsteintritt gemäss
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung erklären sollte,
dass gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes Art. 3 Abs. 2
erster Satz Dublin-II-Verordnung (Souveränitätsklausel) nicht als unmit-
telbar anwendbare Bestimmung gilt, d.h. Asylsuchende aus ihr keine
rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten können (vgl. BVGE
2010/45),
dass sich Asylgesuchstellende aber in einem Beschwerdeverfahren auf
die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen
öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts – insbesondere
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 –, welche einer Überstellung entgegenstehen, be-
rufen können, und falls die Rüge begründet ist, die Souveränitätsklausel
angewendet werden und die Schweiz sich zur Prüfung des Asylgesuchs
zuständig erklären muss (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde unter anderem geltend
macht, dass die Aufnahmebedingungen in Italien nach wie vor prekär sei-
en, wobei sie in Italien niemanden kenne und als zum Zeitpunkt der Be-
schwerdeeinreichung schwangere Frau, mittlerweile Mutter eines Neuge-
borenen und eines minderjährigen Kindes der konkreten Gefahr einer
Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt sei, da ihr und ihren Kindern in
Italien ein Leben in extremer materieller Armut, ohne Obdach und ohne
Zugang zu medizinischer Versorgung und Sozialhilfe drohten,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung vom 11. Mai
2011 auf ihre prekäre Lage als "alleinstehende" Frau mit einem Kleinkind
in Italien (keine Unterbringung und Unterstützung) aufmerksam machte,
dass das Gericht in ständiger Praxis von der grundsätzlichen Verlässlich-
keit des italienischen Asylverfahrens als auch vom Vorliegen einer grund-
sätzlich völkerrechtskonformen Versorgungslage für Asylsuchende aus-
geht,
dass bezüglich der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK durch Italien
festzustellen ist, dass dieses Land sowohl Signatarstaat der Flüchtlings-
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konvention als auch der EMRK ist und sich Italien an die entsprechenden
Normen der EU (insbesondere an die Richtlinie 2004/83/EG des Rates
vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den
Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder
als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über
den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) halten muss, wobei grundsätz-
lich davon auszugehen ist, dass sich die so genannten Dublin-Staaten an
ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,
dass im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Ita-
lien generell oder im konkreten Fall nicht an seine aus Art. 3 EMRK flies-
senden völkerrechtliche Verpflichtung halten würde und das BFM somit
nicht verpflichtet gewesen ist, gestützt auf Art. 3 EMRK vom Selbstein-
trittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung Gebrauch zu machen
und auf das Gesuch einzutreten,
dass jedoch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 das Selbsteintrittsrecht von Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-Verordnung für die Schweiz konkretisiert und den
Schweizer Asylbehörden die Möglichkeit gibt, das Asylgesuch gegebe-
nenfalls "aus humanitären Gründen" selber zu behandeln,
dass abgesehen von den Fällen, wo die Überstellung gegen übergeord-
netes Recht verstossen würde und der Selbsteintritt zur Pflicht wird, die
Schweiz sehr wohl berechtigt ist und je nach den Umständen sogar
gehalten, auch aus anderen, weniger zwingenden humanitären Gründen
ihr Ermessen zu Gunsten des Wohls des Asylsuchenden in Form eines
Selbsteintritts auszuüben, wobei durch eine restriktive Praxis der Ausle-
gung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sichergestellt wird, dass das Zuständig-
keitssystem der Dublin-II-Verordnung nicht unterhöhlt wird (vgl. FILZWIE-
SER/SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3. überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K8
zu Art. 3, die sich zu Recht von der von Hermann [MATHIAS HERMANN,
Das Dublin System, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 121] postulierten "gren-
zenlosen Souveränitätsklausel" distanzieren),
dass sofern im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Um-
stände im konkreten Einzelfall verschiedene Gründe zusammenkommen,
die eine Wegweisung aus humanitärer Sicht problematisch erscheinen
lassen, auf die Überstellung des Asylsuchenden an einen anderen Dub-
lin-Staat zur Prüfung seines Asylgesuchs zu verzichten und auf das Asyl-
gesuch einzutreten ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-2510/2010 vom 28. April 2011 E. 7.2.),
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dass die Vorinstanz selbst in verschiedenen Vernehmlassungen festhält,
dass unter "humanitären Gründen" gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV1 insbe-
sondere auch solche im Sinne des Art. 15 Dublin-II-Verordnung zu ver-
stehen seien,
dass der Beurteilungsgegenstand des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV1 inhaltliche Pa-
rallelen zur Bestimmung von Art. 15 Abs. 2 - 3 Dublin-II-Verordnung auf-
weist (FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K 10 zu Art. 3 Abs. 2; K 11 [am Ende]
und K4 zu Art. 15),
dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine zweifache Mutter han-
delt, deren jüngstes Kind gerade mal (…) alt ist, weshalb eine Rückfüh-
rung nach Italien – unter Berücksichtigung der dort herrschenden schwie-
rigen Verhältnisse – als sehr problematisch erscheinen würde, da be-
kannt ist, dass Asylsuchende in Italien Schwierigkeiten beim Zugang zu
Unterkunft, Arbeit oder medizinischer Infrastruktur ausgesetzt sind,
dass alleine diese Umstände jedoch in aller Regel nicht gegen eine Über-
stellung nach Italien sprechen und davon ausgegangen werden kann, die
von einer Überstellung betroffenen Personen könnten ihre Ansprüche
nach ihrer Ankunft gegebenenfalls auf dem Rechtsweg durchsetzen,
dass grundsätzlich auch davon auszugehen ist, dass alle Dublin-Staaten
den grundlegenden medizinischen Bedürfnisse der Asylsuchenden Rech-
nung tragen (BVGE 2010/45 E. 8.2.2), weshalb die Notwendigkeit einer
Betreuung im Rahmen der ärztlichen Grundversorgung für sich allein kei-
nen genügenden Grund darstellt, um vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch
zu machen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1244/2010 vom
13. Januar 2011, E. 3.4.4.),
dass im vorliegenden Verfahren indes davon auszugehen ist, die Be-
schwerdeführerin würde im Falle einer Überstellung nach Italien sehr
schnell an ihre Grenzen stossen, umso mehr sie erst vor kurzem ihr
jüngstes Kind geboren hat, womit sie zu einer besonders verletzlichen
Gruppe gehört,
dass die Beschwerdeführenden und M.W., seitdem sie sich im Juni 2011
im Durchgangszentrum D._______ wiedergefunden haben, fortan wieder
zusammen leben und gemäss Aktenlage auch heute einen gemeinsamen
Wohnsitz haben,
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dass die Angaben der Beschwerdeführerin, sie und ihr jetziger Lebens-
partner hätten sich im Juni 2009 in Libyen kennen und lieben gelernt und
sodann zusammen in F._______ gewohnt, den Ausführungen in den Ak-
ten des Asylverfahrens des Partners (vgl. A5/12, S. 7 von N …) entspre-
chen,
dass der Lebenspartner der Beschwerdeführerin zu Protokoll gab, im Ap-
ril 2009 in Libyen eingereist zu sein und dieses Land am 26. April – ohne
Jahresangabe – wieder verlassen zu haben,
dass er im Weiteren angab, nachdem er am 26. April ein Schiff bestiegen
habe, sei er nach drei Tagen auf ein Land gestossen, wo er Schlepper ge-
troffen habe, die ihm geholfen hätten, die Schweiz (im Mai 2011) zu errei-
chen,
dass deshalb davon auszugehen ist, dass er Libyen im Jahr 2011 verla-
sen hatte, womit auch die zeitlichen Angaben der Lebenspartner überein-
stimmen,
dass das gemeinsame Kind C._______, welches vom Lebenspartner mit-
tels eidesstattlicher Erklärung vom 15. November 2011 pränatal aner-
kannt wurde, am (…) zur Welt gekommen ist,
dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten ein klares und ausge-
wiesenes "Abhängigkeitsverhältnis" bzw. ein "Angewiesensein" auf die
Unterstützung ihres "Lebenspartners" glaubhaft darlegen konnte (neuge-
borenes Kind; vgl. Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung),
dass entgegen den Ausführungen der Vorinstanz der Umstand, dass die
Beschwerdeführerin nach wie vor mit ihrem seit 2006 verschollenen
Ehemann nach Brauch verheiratet ist, daran nichts zu ändern vermag,
dass das Kindesverhältnis – unbesehen der Frage zur Entstehung des
Kindesverhältnisses im Sinne von Art. 260 ff. des Schweizerischen Zivil-
gesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) – sowohl gemäss
Dublin-II-Verordnung als auch dem schweizerischen Asylgesetz einzig
glaubhaft zu machen und nicht zu beweisen ist,
dass gemäss vorliegenden Akten die Vaterschaft von M.W. als glaubhaft
im Sinne des Asylgesetzes zu bezeichnen ist,
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dass der Lebenspartner der Beschwerdeführerin in der Schweiz als
Flüchtling anerkannt und ihm hier Asyl gewährt worden ist, womit er über
ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt,
dass minderjährige Kinder von Flüchtlingen gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG
ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn keine
besonderen Umstände dagegen sprechen,
dass dem jüngsten Sohn der Beschwerdeführerin – gemäss vorliegenden
Akten und ohne präjudizielle Wirkung auf diesen Entscheid – gegebenen-
falls Asyl zu gewähren wäre, womit auch er über einen Anspruch auf ein
gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen dürfte,
dass eine mit einer Überstellung nach Italien einhergehende erzwungene
Trennung der familiären Einheit sachlich unnötig und unter humanitärem
Gesichtspunkt unangemessen erscheint (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. c
AsylG, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1),
dass im Lichte aller relevanten Umstände besehen, eine Wegweisung der
Beschwerdeführerin und ihrer Kinder aus humanitärer Sicht problema-
tisch erscheint, weshalb auf die Überstellung der Beschwerdeführenden
an Italien zur Prüfung ihrer Asylgesuche zu verzichten und auf die Asyl-
gesuche einzutreten ist,
dass damit offen bleiben kann, ob andere spezifische Bestimmungen der
Dublin-II-Verordnung zum Selbsteintritt führen müssten, an dieser Stelle
aber immerhin festgehalten werden kann, dass bei der Anwendung des
Dubliner-Vertragswerks die Einheit der Familie nach Möglichkeit gewahrt
werden soll (vgl. Erwägungsgrund 6 der Dublin-II-Verordnung),
dass nach dem Gesagten auch die Frage offen bleiben kann, ob im vor-
liegenden Fall der Wegweisungsvollzug nach Italien unter dem Gesichts-
punkt von Art. 8 EMRK bzw. Art. 10 KRK eine Verletzung nach sich gezo-
gen hätte,
dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, die Verfügung
des BFM aufzuheben und das BFM anzuweisen ist, vom Selbsteintritts-
recht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV1
Gebrauch zu machen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind und im Übrigen die Instruktions-
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Seite 13
richterin das Gesuch um Befreiung von der Kostenauflage gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gutgeheissen hatte,
dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der Rechtsvertreter in seiner Kostennote vom 18. September 2012
einen Gesamtaufwand (inklusive Auslagen in der Höhe von
Fr. (…).- und Mehrwertsteuer) von Fr. (…).- ausweist, wobei der ausge-
wiesene Aufwand das Verfassen der Beschwerdeschrift, der Replik und
einiger Schriftenwechsel sowie das Erstellen der Kostennote umfasst und
somit (abgesehen von der Veranschlagung der Kosten für das Erstellen
der Kostennote, in welchem Umfang die Parteientschädigung zu kürzen
ist) angemessen erscheint (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE), weshalb die
Parteientschädigung zu Lasten des BFM auf Fr. (…).- (inkl. Auslagen und
MwSt.) festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 2. November 2011 wird aufgehoben und die
Vorinstanz angewiesen, das Asylverfahren der Beschwerdeführenden
durchzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen den Beschwerdeführenden eine Parteienent-
schädigung von Fr. (…).- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
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