B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6179/2014/wiv
Ur t e i l vom 11 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch MLaw Livia Kunz,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. September 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Irak eigenen Angaben zufolge am (…)
2013 und gelangte über die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder am
14. April 2013 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte.
Am 23. April 2013 wurde er summarisch befragt und am 30. Mai 2013 ein-
lässlich angehört.
Zur Begründung seines Gesuches gab er im Wesentlichen an, er habe zum
Christentum konvertieren wollen. Deshalb habe er grosse Probleme mit
seiner Familie bekommen und sei von seinem Bruder und seinem Vater
misshandelt worden.
B.
Mit Verfügung vom 25. September 2014 – eröffnet am 27. September
2014 – wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und
ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2014 erhob der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seine Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dis-
positivziffern der angefochtenen Verfügung betreffend den Wegweisungs-
vollzug und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständi-
gen Abklärung des Sachverhalts sowie eventualiter die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In
formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG,
(SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2014 hiess die Instruktionsrichte-
rin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2014, welche dem Beschwer-
deführer am 11. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt die Vo-
rinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Ab-
weisung der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der
Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR
142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Frage der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung blie-
ben vorliegend unangefochten. Gegenstand des vorliegenden Beschwer-
deverfahrens bildet damit einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung.
4.
Vorab ist auf die formellen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen, da
diese gegebenenfalls zur Kassation der Verfügung führen könnten.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Unter-
suchungsgrundsatz und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Auf-
grund der vorherrschenden fragilen Sicherheitssituation im Nordirak sei
eine Wegweisung nach Dohuk einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen.
Aus dem Entscheid der Vorinstanz gehe nicht hervor, inwiefern eine solche
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erfolgt sei. Vielmehr begnüge sich die Vorinstanz damit, neben kurzen Aus-
führungen zur Offensive des sogenannten Islamischen Staates (IS) und
deren möglichen Folgen sowie zur hohen Anzahl aufgenommener Flücht-
linge aus umliegenden Krisenherden die Zumutbarkeit der Wegweisung in
nur einem Satz zu bejahen. Sie beziehe sich gar auf ein Grundsatzurteil
des Bundesverwaltungsgerichtes, das in Anbetracht der jüngsten Entwick-
lungen nicht mehr aktuell sei. Sie habe damit die aktuelle Menschenrechts-
und Sicherheitslage in keiner Weise berücksichtigt und damit den rechts-
erheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt. Zudem thematisiere sie
zwar die problematische Situation im Nordirak, beziehe sie aber nicht in die
Schlussfolgerung bezüglich der Zumutbarkeit der Wegweisung ein. Damit
komme sie ihrer Begründungspflicht nicht nach und verletze den Anspruch
auf rechtliches Gehör.
4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE
2015/10 E. 3.2).
Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, wel-
cher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklä-
rung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
langt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat-
sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be-
rücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3).
Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergibt sich schliesslich, dass
die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Ent-
scheid sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist, wenn sich
sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite
des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet
sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen
und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingrif-
fen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige
Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1).
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4.3 Die Begründung des angefochtenen Entscheides ist zwar knapp aber
dennoch genügend dicht ausgefallen. Insgesamt gibt die Begründung in
rechtsgenüglicher Weise darüber Aufschluss, aus welchen Gründen die
Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung in den Nordirak für zulässig, zu-
mutbar und möglich hält. Aus der Beschwerdeschrift ist ausserdem zu
schliessen, dass es dem Beschwerdeführer gestützt auf die Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung möglich war, diese sachgerecht anzufech-
ten. Bei der Frage ob der Entscheid richtig oder falsch war, handelt es sich
um die materielle Beurteilung, welche nicht im Rahmen einer formellen
Rüge abgehandelt werden kann. Somit ist eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht oder des Untersuchungsgrundsatzes zu verneinen und der
Rückweisungsantrag abzuweisen.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
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Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen und er den Entscheid des
SEM dazu nicht angefochten hat, kann der in Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, wur-
den doch seine Vorbringen von der Vorinstanz mit überzeugenden Ausfüh-
rungen als unglaubhaft qualifiziert, ohne dass er dies angefochten hätte.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-847/2014 vom 13. April 2015 E. 8.2). Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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5.4.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung seiner Verfügung fest, der Be-
schwerdeführer stamme aus einer der vier von der kurdischen Regionalre-
gierung kontrollierten nordirakischen Provinzen. Aufgrund der Sicherheits-
und Menschenrechtslage herrsche in diesen Provinzen keine Situation all-
gemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zu-
mutbar (vgl. BVGE 2008/5). Mit seiner Offensive sei es dem IS gelungen,
den Operationsradius im Irak auszuweiten. Die Situation entwickle sich lau-
fend und es sei noch unklar, ob und wie lange der IS diese Gebiete werde
kontrollieren können. Die bereits vorgängig bestehenden konfessionellen
Spannungen im Irak hätten sich aufgrund der neuesten Entwicklungen ver-
schärft. Die kurdischen Peschmergakräfte seien in die von den Kurden be-
reits seit langem beanspruchten Gebiete – insbesondere Ninawa und Kir-
kuk – einmarschiert, um einerseits den Vormarsch des IS einzudämmen,
aber auch um den Anspruch auf diese Gebiete zu verdeutlichen. Mit Blick
auf den Nordirak sei hervorzuheben, dass die kurdische Regionalregierung
bereits eine sehr grosse Anzahl von syrischen Flüchtlingen, intern Vertrie-
benen aus der Provinz Al-Anbar sowie in der Vergangenheit auch Minder-
heiten wie Christen aus dem Zentralirak aufgenommen habe. Der Wegwei-
sungsvollzug in die nordirakischen Provinzen, werde jedoch zum aktuellen
Zeitpunkt nach wie vor als zumutbar eingestuft. Zudem sprächen auch
keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs.
5.4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem unter ausführlicher Zitierung aus ei-
nem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 15. Oktober
2014 im Wesentlichen entgegen, die Lage im Nordirak sei prekär und die
weiteren Entwicklungen seien derzeit nicht absehbar. Die Wegweisung in
eine Situation allgemeiner Gewalt respektive allgemeiner Unsicherheit,
welche in Kürze in eine Situation allgemeiner Gewalt umschlagen könne,
sei unzumutbar.
5.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die von der Vorinstanz zitierte
aus dem Jahr 2008 datierende Lagebeurteilung betreffend den Nordirak
(BVGE 2008/5) kürzlich aktualisiert und die damit einhergehende langjäh-
rige Praxis in seinem als Referenzurteil publizierten Urteil E-3737/2015
vom 14. Dezember 2015 für grundsätzlich weiterhin anwendbar erklärt (vgl.
E. 7.4). Dabei wies es darauf hin, dass der anhaltende Konflikt in Syrien
und der Vormarsch des IS eine Flüchtlingswelle ausgelöst haben, wobei
ein Grossteil der im Irak intern vertriebenen Personen, aber auch zahlrei-
che Flüchtlinge aus Syrien, in den kurdischen Provinzen Nordiraks Zuflucht
gefunden haben. Eigentliche militärische Auseinandersetzungen mit dem
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IS sind innerhalb der Region des KRG (Kurdistan Regional Government)
nicht zu verzeichnen; der Rückzug der zentralirakischen Armee aus Gebie-
ten, die an das KRG-Gebiet angrenzen, hat es den kurdischen Pesch-
merga im Herbst 2014 sogar ermöglicht, ihr Herrschaftsgebiet faktisch zu
erweitern. Bei den Kämpfen entlang der Grenze zum KRG-Gebiet ist es
den durch die Luftwaffe und Waffenlieferungen der alliierten Truppen un-
terstützten Peschmerga bisher gelungen, einen Vormarsch des IS in das
KRG-Gebiet zu verhindern. Mitte November 2015 konnten sie diesen aus
der Region nordöstlich des kurdischen Autonomiegebiets vertreiben. Das
Bundesverwaltungsgericht hielt im angeführten Urteil fest, dass in den vier
Provinzen der Autonomen Kurdischen Region auch im heutigen Zeitpunkt
nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG
auszugehen ist und keine Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass
sich dies in absehbarer Zeit massgeblich verändern würde. Die Vorbringen
in der Beschwerde erweisen sich angesichts der klaren Gerichtspraxis als
unbegründet. Der Wegweisungsvollzug ist damit als grundsätzlich zumut-
bar zu bezeichnen.
5.4.4 Weiter wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, angesichts
der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch intern Vertriebene sei
allerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller
Faktoren – insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Bezie-
hungsnetzes – besonderes Gewicht beizumessen (vgl. E-3737/2015
E. 7.4.5). Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ in der Provinz Do-
huk, wo seine Eltern und zahlreiche Geschwister sowie Onkel und Tanten
weiterhin wohnen. Somit verfügt er in der Heimat über ein tragfähiges Be-
ziehungsnetz. Aus den Akten ergeben sich auch keine weiteren Hinweise
auf individuelle Unzumutbarkeitselemente. Insgesamt ist somit davon aus-
zugehen, dass er sich bei einer Rückkehr eine tragfähige Existenz wird
aufbauen können und nicht in eine Notlage geraten wird.
5.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung dem-
nach als zumutbar.
5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch
das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2014 gutgeheissen wurde, wer-
den keine Kosten auferlegt.
7.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2014 wurde die
rubrizierte Vertreterin als amtliche Rechtsbeständin beigeordnet. Sie ist un-
besehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Im Verfahren
wurde keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung
kann jedoch verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand
aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berück-
sichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 12 i.V.m.
Art. 9–11 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
ist das Honorar auf Fr. 600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzu-
setzen. Der rubrizierten Vertreterin wird demnach vom Bundesverwal-
tungsgericht ein Honorar in dieser Höhe zugesprochen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der rubrizierten Vertreterin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Hono-
rar in der Höhe von Fr. 600.– zugesprochen
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: