Abtei lung IV
D-6180/2008
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . O k t o b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 12. September 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6180/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein nigeriani-
scher Staatsangehöriger der Volksgruppe Igbo aus Z._______ (Enugu
State), am 6. April 2008 um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 28. April 2008 im Transitzentrum Altstätten die Per-
sonalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Rei-
seweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes be-
fragte und ihn am 21. August 2008 einlässlich zu den Asylgründen an-
hörte,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. September 2008 in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat,
die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordne-
te,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. September 2008
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben
und zur materiellen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
auf sein Asylgesuch sei einzutreten und es sei ihm eine Nachfrist zur
Einreichung der Beschwerde zu gewähren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, ihm sei die unent-
geltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021) zu gewähren,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich vol-
le Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 26. Septem-
ber 2008 erklärt, es handle sich um eine Standardbeschwerde, die ihm
zugestellt worden sei, als er versucht habe, einen Termin für eine
Rechtsberatung zu erhalten, ihm dieser aber nicht vor Ablauf der Be-
schwerdefrist habe gewährt werden können, weshalb er um Ansetzung
einer Nachfrist ersuche,
dass er keine juristischen Kenntnisse habe und auch aus sprachlichen
Gründen die angefochtene Verfügung nicht verstehe und deshalb sein
Beschwerderecht ohne fremde Hilfe nicht wahrnehmen könne,
dass ihm lediglich mitgeteilt worden sei, dass auf sein Asylgesuch
nicht eingetreten worden sei, weil er keine Reisepapiere abgegeben
habe, und er gegen den Entscheid innerhalb von fünf Arbeitstagen Be-
schwerde führen könne, was er hiermit tue,
dass dem Beschwerdeführer die von anonymer Hand verfasste Be-
schwerde, welche die gesetzlichen Formerfordernisse erfüllt, von drit-
ter Seite zugestellt wurde, und er diese innert Frist einreichte,
dass er mithin insoweit Hilfe Dritter in Anspruch nehmen konnte und
trotz der geltend gemachten Schwierigkeiten in der Lage war, seine In-
teressen im Asylverfahren hinreichend zu wahren,
dass der Beschwerdeführer behauptet, es habe kein Termin bei einer
Rechtsberatungsstelle innerhalb der Beschwerdefrist zur Verfügung
gestanden,
dass er allerdings nicht darlegt, bei welcher Beratungsstelle und zu
welchem nächstmöglichen Termin er sich dort hätte beraten lassen
können bzw. beraten lassen kann,
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dass mithin nicht feststeht, ob überhaupt und gegebenenfalls wann der
Beschwerdeführer zwecks Wahrung seiner Interessen demnächst die
Dienste einer Rechtsberatungsstelle in Anspruch nehmen wird,
dass unter diesen Umständen von vornherein kein Anlass besteht,
eine Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzuset-
zen, zumal die vorliegende Beschwerdeeingabe den Anforderungen
von Art. 52 Abs. 1 VwVG genügt und die Beschwerdesache weder be-
sonders umfangreich noch komplex im Sinne von Art. 53 VwVG ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches im EVZ Vallorbe bzw. in den 48 Stunden nach der
diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein
Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend er-
füllt ist,
dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reise-
oder Identitätspapieren erklärte, er habe weder je einen Pass, eine
Identitätskarte noch andere Papiere - auch keinen Geburts- oder Tauf-
schein - gehabt (vgl. act. B1/9, S. 3),
dass seine Reise aus Lagos von einem Mann namens B._______
organisiert worden sei, der am Hafen in Lagos mit einem Weissen
gesprochen habe, welchem er dann ohne eigene Dokumente auf das
Schiff gefolgt sei (vgl. act. A11/17, S. 13),
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dass das BFM das Vorliegen von entschuldbaren Gründen für das
Nichtabgeben von Reise- oder Identitätspapieren verneinte, mit der
Begründung, es sei nicht ersichtlich, warum er sich nicht an die ihm
nahe stehenden Personen wenden könne, beispielsweise an den Re-
verend Father oder B._______, die ihn bereits bei der Ausreise
tatkräftig unterstützt hätten,
dass ihm ferner nicht geglaubt werden könne, dass er ohne jegliche
Reisepapiere und nur in Begleitung einer Person nach Europa gelangt
sei,
dass seine Antworten stereotypen Vorbringen der Asylsuchenden ent-
sprächen, die nicht bereit seien, ihre Identität mit Ausweispapieren zu
belegen, und auch das Bundesverwaltungsgericht derartige Behaup-
tungen als zu realitätsfremd erachte, um geglaubt werden zu können,
dass auch die Angabe wenig glaubhaft sei, wonach der Beschwerde-
führer nichts für die Reise habe bezahlen müssen bzw. dass dies wo-
möglich B._______ getan habe,
dass es nämlich eine Tatsache sei, dass für die Schlepper die illegalen
Auswanderer aus Afrika ein extrem ertragreiches Geschäft seien; so
müsse für den Transport nach Europa zwischen 1000 und 3000 Dollar
pro Person bezahlt werden und da es bei diesem Handel grundsätzlich
um sehr viel Geld gehe, die entsprechende Aussage des Beschwerde-
führers nicht überzeugend sei,
dass aufgrund der wenig plausiblen oder unglaubhaften Ausführungen
des Beschwerdeführers davon ausgegangen werde, dass er für die
Reise in die Schweiz echte Reisepapiere verwendet habe, welche er
den schweizerischen Behörden nicht ausgehändigt habe, weshalb kei-
ne entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwerde-
führer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzurei-
chen,
dass eine interkontinentale Schiffsreise von Nigeria nach Europa ohne
Reisepapiere aufgrund der strengen Kontrollen der Hafenbehörden tat-
sächlich realitätsfremd erscheint,
dass zudem die Schilderung des Reisewegs äusserst unsubstanziiert
ausgefallen ist und der Beschwerdeführer auch nicht weiss, ob das
Schiff von Zeit zu Zeit irgendwo angelegt hat (vgl. act. A11/17, S. 13),
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dass im Übrigen auch die Darstellung des Beschwerdeführers, in La-
gos ein grosses Schiff bestiegen zu haben, ohne zu wissen, wohin die-
ses fährt (vgl. act. A11/17, S. 13), nicht plausibel erscheint,
dass dies den Schluss zulässt, die Behauptung des Beschwerdefüh-
rers, keine Identitätspapiere zu besitzen, entspreche nicht der Wahr-
heit,
dass deshalb anzunehmen ist, der Beschwerdeführer sei nicht willens,
Identitätspapiere einzureichen, und enthalte die durchaus vorhande-
nen Papiere bewusst vor, um eine allfällige Wegweisung zu erschwe-
ren,
dass das BFM demnach zu Recht davon ausgegangen ist, für das
Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist
von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs würden keine ent-
schuldbaren Gründe vorliegen,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, dass sein Vater von den Dorfbewohnern
umgebracht worden sei, weil er die Verantwortung für den Schrein Odo
nicht habe übernehmen wollen und diese das Haus in Brand gesteckt
und seine Mutter und Schwester gefangen genommen hätten; er sel-
ber habe zum Reverend Father flüchten können,
dass die Dorfbewohner ihn hätten zwingen wollen, Hüter des Schreins
zu werden, was er jedoch ablehne, weshalb er Nigeria verlassen habe,
dass für die weiteren Einzelheiten betreffend den zur Begründung des
Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der
Befragung vom 28. April 2008, der Anhörung vom 21. August 2008
und auf die Verfügung vom 12. September 2008 zu verweisen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Be-
gründung dargelegt hat, weshalb die Ausführungen des Beschwerde-
führers einerseits der Asylrelevanz entbehren und andererseits un-
glaubhaft sind,
dass diesbezüglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung zu verweisen ist,
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dass ergänzend zu den Erwägungen des BFM festzuhalten ist, dass
es den Odo-Kult im Enugu-State gibt und gemäss nigerianischen Zei-
tungsberichten diesem Schrein tatsächlich Leute geopfert und Chris-
ten gezwungen worden seien, dem Schrein zu dienen verbunden mit
der Drohung, sie andernfalls umzubringen,
dass derartige Vorfälle aber auch bei der Polizei gemeldet worden sei-
en und diese entsprechende Ermittlungen eingeleitet habe,
dass unter diesen Umständen, wie schon vom BFM festgehalten, der
nigerianische Staat grundsätzlich in der Lage und Willens ist, seine
Schutzpflichten bei Übergriffen durch private Drittpersonen zu erfüllen,
indem die lokalen Polizeiorgane solche Meldungen entgegen nehmen
und die üblichen Untersuchungshandlungen in die Wege leiten,
dass schliesslich den vom BFM geäusserten Zweifeln an der Glaub-
haftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hinzuzufügen ist,
dass dieser anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen beteuerte, er
werde in Nigeria immer noch gesucht, indessen nicht ersichtlich wird,
wie der Beschwerdeführer über diese Gewissheit verfügen konnte,
nachdem er gleichzeitig erklärte, er habe seit seiner Ankunft in der
Schweiz keinen Kontakt mehr zu Menschen in seiner Heimat gehabt
(vgl. act. A11/17, S. 13),
dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen festgestellt
werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers offensichtlich ausgeschlossen werden kann und auch
zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht
notwendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Her-
kunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen,
dass der Beschwerdeführer jung und den Akten zufolge gesund ist, in
Nigeria ein familiäres Beziehungsnetz besitzt (vgl. act. A11/17, S. 4),
über eine 6-jährige Schulausbildung verfügt (vgl. act. A1/9, S. 2) und
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gelegentlich auf Baustellen als Tagelöhner gearbeitet hat, weshalb es
ihm möglich sein sollte, sich im Falle der Rückkehr eine wirtschaftliche
Existenzgrundlage aufzubauen,
dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und auch zusätz-
liche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensicht-
lich nicht notwendig sind, weshalb die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme nicht in Betracht fällt und der Vollzug der Wegweisung zu be-
stätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Rechtsver-
beiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG zufolge Aussichtslosig-
keit der Beschwerde abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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