B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6180/2017
Ur t e i l vom 1 3 . Feb r ua r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Tamina Bader.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. September 2017 / N (…).
D-6180/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am (…) 2015 und gelangte am 8. Juni 2015 in die Schweiz, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 17. Juni 2015 fand eine verkürzte
Befragung zu seiner Person statt (BzP). Am 28. September 2016 wurde er
vom SEM vertieft zu den Asylgründen angehört.
Dabei machte er geltend, er sei tigrinischer Ethnie und stamme aus
B._______ (Zoba C._______). Er habe 12 Jahre lang die Schule besucht
und ein Jahr (…) studiert. Nach der militärischen Ausbildung sei er – nach
wie vor im Rahmen seiner Militärdienstpflicht – Automechaniker gewesen.
Diese Tätigkeit habe er vom (…) 2010 bis am(…) 2014 beziehungswiese
am (…) 2015 ausgeübt. Er habe in D._______ gearbeitet und dort eine
Dienstunterkunft gehabt, jedoch während seiner zwei jährlichen Urlaube
bei seiner Ehefrau in B._______ gewohnt.
Sein Vorgesetzter habe ihn am (…) dafür verantwortlich gemacht, dass
eine (…) aus der Werkstatt verschwunden sei. Am (…) hätten zwei Solda-
ten ihn ins Gefängnis geführt, welches sich in kurzer Fussdistanz zur Au-
towerkstatt befunden habe. Er sei dort (…) Monate und (…) Tage in Haft
gewesen, wobei er täglich geschlagen und wöchentlich zum Verschwinden
der (…) befragt worden sei. In dieser Zeit habe er als Strafe schwere Ar-
beiten (…) sowie Reinigungsarbeiten im Gefängnis verrichten müssen. An-
sonsten sei er in seiner Zelle eingesperrt gewesen. Am (…) 2014 bezie-
hungsweise am (…) 2015 sei er geflohen, als seine Schicht auf dem Gang
zur Toilette zwischen zwei Bergen ausserhalb des Gefängnisses unter-
wegs gewesen sei; als ein Mitgefangener weggerannt sei, seien er und
andere ebenfalls geflüchtet. Am Folgetag sei er in sein Dorf gegangen, wo
er etwa eine Woche geblieben sei. Ohne seine Frau über seine Ausreise-
absichten zu informieren, habe er am (…) 2015 sein Dorf verlassen und
sei illegal in den Sudan ausgereist. Nach seiner Ausreise habe seine Frau
ihm mitgeteilt, dass zweimal Soldaten zu ihr nach Hause gekommen seien
und sich nach ihm erkundigt hätten. Seine Frau sei jeweils mit zur Polizei-
station genommen worden, weitere Konsequenzen habe seine Ausreise für
seine Frau jedoch nicht gehabt.
B.
Auf Aufforderung des SEM vom 22. März 2017 hin machte der Beschwer-
deführer mit Eingabe vom 29. März 2017 ergänzende Angaben zu seiner
illegalen Ausreise.
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Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 29. September 2017 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein
Asylgesuch ab. Es verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
deren Vollzug an.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
1. November 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean-
tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sube-
ventualiter sei die Sache zur erneuten Abklärung und Beurteilung an das
SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und (im Rahmen der Beschwerdebegründung) um Be-
stellung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der rubrizierten
Rechtsvertreterin.
Der Beschwerde waren eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse
vom 24. Juli 2017 zu Eritrea, je ein Schreiben und eine Ausweiskopie von
(…) und (…), Fotos sowie eine Fürsorgebestätigung beigelegt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2017 hiess die Instruktionsrich-
terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Die Vernehmlassung des SEM ging am 24. November 2017 beim Gericht
ein.
G.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 11. Dezember 2017.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
D-6180/2017
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von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das
Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit
das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine mehrfache Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie
allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Ver-
fügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
3.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asyl-
behörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrund-
satz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sach-
verhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklä-
ren und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-
33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Ver-
fügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sach-
verhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststel-
lung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht
von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung
wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist aller-
dings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche
Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur
dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt er-
scheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49).
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Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch
auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für
das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung
des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mit-
wirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt,
dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich
hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksich-
tigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen
muss.
3.3 Der Beschwerdeführer kritisiert, das SEM habe ihm zahlreiche Un-
glaubhaftigkeitselemente vorgehalten, zu denen er sich nicht habe äussern
können. Die Tatsache, dass er nach der Anhörung schriftlich aufgefordert
worden sei, weitere Fragen zu beantworten, deute darauf hin, dass die An-
hörung ungenügend gewesen sei, um den tatsächlichen Sachverhalt voll-
ständig abzuklären. Daraus resultiere eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs, welche nicht durch die schriftlichen Fragen geheilt werden könne.
Es ist festzustellen, dass sich aus Art. 30 Abs. 1 VwVG kein Anspruch
ergibt, zu den eigenen, im Verlauf des Verfahrens deponierten Aussagen
vor Erlass einer entsprechenden Verfügung Stellung zu nehmen. Wohl
kann es im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund der Pflicht
zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
haltes geboten erscheinen, einen Beschwerdeführer – namentlich zur all-
fälligen Klärung aufgetretener Ungereimtheiten oder Widersprüche – mit
seinen eigenen früheren Aussagen, nie aber mit einer rechtlichen Würdi-
gung dieser Aussagen, zu konfrontieren. Wann und wie weit ein Beschwer-
deführer mit Widersprüchen oder Tatsachenwidrigkeiten in den eigenen
Aussagen zu konfrontieren ist, ist demnach eine Frage der Pflicht der Be-
hörde zur Feststellung des vollständigen Sachverhaltes (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1994 Nr. 13; Urteil des BVGer D-1145/2017 vom 19. Oktober
2018 E. 2.1.9). Vorliegend vermag der Beschwerdeführer aus dem Um-
stand, dass ihm die Unstimmigkeiten in seinen Angaben nicht vorgehalten
wurden, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Das SEM gab ihm im Rah-
men der Anhörung sowie im Rahmen der schriftlichen Ergänzungen die
Möglichkeit zu seinen Asylvorbringen Stellung zu nehmen. Diesen Auffor-
derungen kam er sodann auch nach. Inwiefern der Sachverhalt nicht voll-
ständig oder nicht richtig abgeklärt worden sein sollte, ist nicht ersichtlich
und wird vom Beschwerdeführer im Einzelnen auch nicht dargelegt.
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3.4 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, der Entscheid sei nicht
genügend klar begründet, da einige Passagen des Entscheides schlicht
unverständlich formuliert seien.
Zwar fallen in der angefochtenen Verfügung durchaus einige sprachliche
Defizite auf (beispielsweise falsche Satzstellung und falsch verwendete
Präpositionen). Es wird aber dennoch klar, von welchen Überlegungen das
SEM sich leiten liess, so hat es seinen ablehnenden Asylentscheid durch-
aus genügend ausführlich begründet und dabei im Einzelnen dargelegt,
weshalb es die Asylvorbringen als nicht glaubhaft und nicht asylrelevant
erachtet. Dem Beschwerdeführer war es denn auch ohne weiteres möglich,
den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten.
3.5 Zusammenfassend wurde weder der Sachverhalt unrichtig oder unvoll-
ständig festgestellt noch ist die Begründungspflicht verletzt worden. Der
Eventualantrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu
neuem Entscheid ist damit abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
D-6180/2017
Seite 7
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung des Asylentscheids aus, die Angaben
des Beschwerdeführers zum Militärdienst, insbesondere zu dessen Dauer
und zur genauen Chronologie, zu den Wohnorten und zu den Tätigkeiten
seien widersprüchlich ausgefallen (so im Zusammenhang mit den Fragen,
bis wann er in der Autowerkstatt gearbeitet habe, wann er verhaftet worden
sei und wann er bei seiner Frau in B._______ gewohnt habe). Es würden
deshalb grosse Zweifel bestehen, ob er tatsächlich bis zur behaupteten
Ausreise im Dienst respektive in Haft gewesen sei. Sein Einwand, wonach
er die Jahreszahlen 2014 und 2015 verwechselt habe, sei erst nach ent-
sprechendem Vorhalt erfolgt und überzeuge im Kontext der Mahrfachnen-
nungen des Jahres 2014 nicht. Hinzukomme, dass das korrigierte Datum,
wonach er bis am (…) 2015 in der Werkstatt gearbeitet habe, mit seinen
Verfolgungsvorbringen nicht mehr übereinstimme, zumal er seinen Anga-
ben nach nicht bis zu diesem Datum in der Werkstatt gearbeitet habe, son-
dern im Rahmen seiner Haft andere Arbeiten habe verrichten müssen. Fer-
ner sei die Beschreibung des angeblichen Gefängnisses nicht detailliert
ausgefallen, obwohl er dort über (…) Monate lang gewesen sein wolle.
Auch zum Ablauf der Verhöre habe er nur oberflächlich und wenig ausge-
sagt. Dies sei erstaunlich, da er wöchentlich verhört worden sei. Dasselbe
gelte im Übrigen für die Schläge, denen er täglich in Haft ausgesetzt ge-
wesen sei. Eine weitere Unsicherheit bestehe darin, dass er zunächst an-
gegeben habe, dass er täglich geschlagen und dabei auch befragt worden
sei, dann aber ausgesagt habe, er sei nur einmal die Woche befragt wor-
den. Hinzu komme, dass eine Flucht aus der Haft, wie er diese beschrieben
habe, kaum mit seinen vorhergehenden Vorbringen, täglich bewacht und
geschlagen worden zu sein, zu vereinbaren sei. Dass er nach seiner Flucht
nach B._______ zurückgekehrt sei und sich dort circa eine Woche aufge-
halten habe, widerspreche zudem der allgemeinen Logik. Seine Begrün-
dung für dieses Verhalten sei nicht nachvollziehbar. Da seine Vorbringen
in Bezug auf Desertion und Haft nicht glaubhaft seien, müsse deren Asyl-
relevanz nicht geprüft werden. Damit sei nicht gesagt, dass andere Vor-
bringen nicht durchaus überzeugend ausgefallen seien, wie etwa seine Ar-
beit in der Werkstatt in D._______. In Bezug auf seine vorgebrachte illegale
Ausreise sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon auszuge-
hen, dass sich eritreische Staatsangehörige einzig aufgrund einer illegalen
Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen würden.
Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Re-
gimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht er-
sichtlich, insbesondere habe er nicht glaubhaft dargelegt, dass er bis zu
D-6180/2017
Seite 8
seiner Ausreise im Nationaldienst gewesen sei, wodurch er nicht als Re-
publikflüchtling gelten könne. Darüber hinaus könne das eingereichte Foto,
welches ihn als Soldaten in E._______ im Jahr (…) zeige, seine Vorbringen
im Zusammenhang mit der Arbeit und der Flucht aus D._______ nicht be-
legen.
5.2 Der Beschwerdeführer wendete in der Rechtsmittelschrift dagegen ein,
es sei nur deshalb zu vermeintlichen Widersprüchen in seinen Angaben
gekommen, weil er einerseits zu Beginn der Anhörung 2014 und 2015 ver-
wechselt habe und andrerseits bei den Fragen teilweise unklar gewesen
sei, ob die Dauer seines Aufenthaltes ins D._______ – auch im Gefängnis
– oder die Dauer seiner Arbeitstätigkeit in der Werkstatt in D._______ ge-
meint gewesen sei. Ansonsten habe er keine unstimmigen Angaben ge-
macht, weshalb nicht auf eine Unglaubhaftigkeit geschlossen werden
dürfe. Dass das SEM im Zusammenhang mit den Wohnorten einen Wider-
spruch sehe, zeige exemplarisch die soziokulturellen Unterschiede zwi-
schen ihm und dem Befrager auf. Auch wenn er in D._______ stationiert
gewesen sei und eigentlich das ganze Jahr dort verbracht habe, so habe
er doch immer B._______ als seinen Wohnort und als sein Zuhause ange-
sehen, da seine Familie dort gewesen sei. Es handle sich nicht um einen
Widerspruch. Den Ablauf des Alltags im Gefängnis habe er detailliert ge-
schildert. Er habe angegeben, die anderen Personen nicht gekannt zu ha-
ben, da er diese erst dort angetroffen habe. Zu den Verhören sei festzu-
stellen, dass er nie nach einer Beschreibung der befragenden Person ge-
fragt worden sei. Es sei auch unklar, warum er diese Person genauer hätte
beschreiben sollen, nur weil sie, wie das SEM betone, von ausserhalb des
Gefängnisses gekommen sei. Er habe ausserdem sehr viel über die tägli-
chen Schläge erzählt. Er habe angegeben, dass es brutalere und weniger
brutale Soldaten im Gefängnis gegeben habe, und dass es von diesen Per-
sonen abhängig gewesen sei, wie lange und wie intensiv geschlagen wor-
den sei. Weiter bestehe keine Unsicherheit bezüglich der Anzahl Verhöre.
Er habe nach der Flucht nach Hause gehen müssen, da er nicht genügend
Kleidung dabei gehabt habe und er nicht sofort habe ausreisen können. Er
habe seiner Frau nichts über seine Ausreisepläne erzählt, um sie zu schüt-
zen und weil er befürchtet habe, dass sie hätte mitkommen wollen, was er
als zu gefährlich erachtet habe. Seine Aussagen seien gesamthaft betrach-
tet substantiiert, schlüssig und plausibel gewesen. Zusammenfassend
müsse davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Erit-
rea asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt wäre, da er aus der Haft geflüch-
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Seite 9
tet und desertiert sei. Die Flucht aus der Haft und damit aus dem Militär-
dienst sei ein Faktor, welcher zur illegalen Ausreise hinzutrete und die ille-
gale Ausreise damit als subjektiven Nachfluchtgrund qualifiziere.
Es sei ihm gelungen, durch Freunde, welche mit ihm in der besagten Werk-
statt gearbeitet hätten, Fotos und Bestätigungsschreiben zu besorgen, wel-
che belegen würden, dass es sich bei der Werkstatt um eine militärische –
und nicht um eine zivile – Einrichtung handle. Es gebe keinerlei Hinweise
auf eine Freistellung oder Suspendierung aus dem Militärdienst. Es sei
deshalb unklar, wie das SEM von dieser Möglichkeit ausgehen könne. Er
sei im wehrdienstfähigen Alter, weshalb er bei einer Rückkehr nach Eritrea
– wenn nicht wegen illegaler Ausreise inhaftiert – so doch mit Sicherheit
rekrutiert und erneut in den Militärdienst eingezogen würde.
5.3 Das SEM hielt in der Vernehmlassung fest, der Beschwerdeschrift
könnten in Bezug auf die widersprüchlichen Datenangaben, bis wann er in
der Werkstatt in D._______ gearbeitet habe und in der Folge von dort aus
der Haft geflohen sei, keine neuen Erkenntnisse entnommen werden. Es
sei nicht von Belang, was der Befrager gemeint haben wolle, sondern
bloss, was der Beschwerdeführer darauf geantwortet habe, nämlich ge-
rade nicht das, was er kurz zuvor habe korrigiert haben wollen. Seine Ant-
worten würden von grosser Unsicherheit in Bezug auf die Chronologie der
Ereignisse zeugen. Zwar habe er die Aktivitäten im Gefängnis zumindest
ansatzweise detailliert ausgeführt, dagegen wirke sein Beschrieb der Haft
im Allgemeinen durch das Fehlen von Diversität sehr eintönig und daher
konstruiert. Zudem habe er sich in Bezug auf die Anzahl Zimmer im Ge-
fängnis widersprochen. Die Bestätigungen von Drittpersonen über den Ar-
beitseinsatz in D._______ seien zunächst Parteibehauptungen und daher
nicht zweifelsfrei objektiv. Auch würden sie aufgrund des Inhalts nichts
Neues zugunsten des Beschwerdeführers beitragen. Auch die eingereich-
ten Bilder seien kaum geeignet, die eigentlichen Verfolgungsvorbringen zu
belegen.
5.4 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Replik, das SEM habe nicht
weiter ausgeführt, weshalb die zusätzlich nachgereichten Beweismittel kei-
nen Beweiswert haben sollten. In Eritrea werde mit dem äthiopischen Ka-
lender gerechnet. So erstaune es nicht, dass er gleich mehrmals das Jahr
verwechselt habe. Es sei nach wie vor nicht nachvollziehbar, weshalb das
SEM seine Vorbringen als unglaubhaft betrachte. Man werde den Eindruck
nicht los, dass der zuständige Sachbearbeiter geradezu krampfhaft nach
Widersprüchen in den Aussagen gesucht habe. Doch müsse es gerade
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Seite 10
ebenso die Aufgabe des SEM sein, auch nach Indizien zu Gunsten eines
Gesuchstellers zu suchen. Ungereimtheiten in den Aussagen könnten
durchaus auch auf den Zeitablauf zurückgeführt werden.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten über-
einstimmend mit dem SEM zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat glaub-
haft zu machen. Auch wenn der Begründung der Vorinstanz teilweise nicht
gefolgt werden kann, ist die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende Verfol-
gungsgeschichte entspreche in den wesentlichen Punkten nicht den Tatsa-
chen, als höher zu erachten.
6.2 Vorab ist festzustellen, dass das Gericht davon ausgeht, dass der Be-
schwerdeführer in Sawa eine militärische Grundausbildung absolviert hat.
Dies wird denn auch vom SEM nicht in Frage gestellt. Es ist weiter davon
auszugehen, dass er im Rahmen seiner Nationaldienstpflicht in einer Au-
towerkstatt in D._______ stationiert war (vgl. SEM act. A13 F9 ff.). Der ge-
genteiligen Einschätzung des SEM, welches diese Werkstatt als eine rein
zivile Einrichtung bezeichnet, da der Beschwerdeführer in diesem Zusam-
menhang keine militärischen Einheiten oder Grade erwähnt habe (vgl. an-
gefochtene Verfügung III Ziff. 1), ist nicht zu folgen. Der eritreische Natio-
naldienst umfasst sowohl den militärischen National Service (National-
dienst in militärischen Einheiten) als auch den National Service in zivilen
Einheiten, welcher etwa Tätigkeiten in der Verwaltung, Schulen, Spitälern,
Landwirtschaft und Bauunternehmen umfasst (vgl. Referenzurteil des
BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.8.3). Der Beschwerdefüh-
rer bezeichnete die Einheit der Werkstatt als „technischer Volksdienst“ (vgl.
SEM act. A13 F11), weshalb mangels anderweitiger überzeugender Hin-
weise in den Akten davon auszugehen, dass er jene Tätigkeit zwar in zivi-
len Einheiten, aber im Rahmen seiner Nationaldienstpflicht verrichtete.
Auch vermag die Einschätzung des SEM, der Beschwerdeführer habe wi-
dersprüchlich dargelegt, wann er in D._______ und wann in B._______
gelebt habe, nicht zu überzeugen. Das Gericht erachtet es gestützt auf das
Anhörungsprotokoll als erstellt, dass der Beschwerdeführer zur Ausübung
seiner Tätigkeit als Automechaniker in D._______ lebte, jedoch in den Ur-
lauben (zweimal jährlich, jeweils 15 Tage) in B._______ bei seiner Ehefrau
wohnte (vgl. SEM act. A13 F44 f.).
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Seite 11
6.3 Demgegenüber entstehen erste Zweifel in den Aussagen des Be-
schwerdeführers aufgrund der unstimmigen zeitlichen Einordnung der Ge-
schehen. So sprach er mehrfach vom (…) 2014 (vgl. SEM act. A13 F8,
F46, F69), korrigierte dieses Datum dann – auf Vorhalt des SEM – auf den
(…) des Jahres 2015 (vgl. SEM act. A13 F70, F133), um gerade anschlies-
send wiederum zu bestätigen, dass er am (…) 2014 aus dem Gefängnis
geflohen sei (F72). Übereinstimmend mit dem SEM ist vor diesem Hinter-
grund die Behauptung, es handle sich bei den unterschiedlichen Jahres-
angaben (2014 statt 2015) um Versprecher, als blosse Schutzbehauptung
zu werten. Dies gilt umso mehr, als er zu diesem Datum auch unterschied-
liche inhaltliche Angaben machte. So gab er einerseits an, er habe bis zum
(…) 2014 in der Werkstatt in D._______ gearbeitet (F 69), andrerseits will
er an diesem Tag aus dem Gefängnis geflohen sein (F72).
6.4 Die Umstände der Verhaftung beschrieb der Beschwerdeführer sodann
oberflächlich und ausweichend. So sagte er bloss, am Morgen des (…)
habe ihm sein Vorgesetzter gesagt, (…) sei verschwunden, worauf er ge-
antwortet habe, er habe so etwas nicht gesehen. Der Aufforderung, den
fraglichen Tag näher zu beschreiben, wich er aus, indem er stattdessen
Aussagen zum Folgetag machte (vgl. SEM act. A13 F91 ff.). Die Verhaftung
an sich beschrieb er sodann höchst oberflächlich damit, er sei bei seiner
Unterkunft abgeholt worden. Ausserdem blieben Hinweise auf seine dama-
lige Gemütslage vollkommen aus (vgl. SEM act. A13 F93 ff.). Es wäre zu
erwarten, dass er ein so einschneidendes Erlebnis wie eine Verhaftung de-
taillierter zu beschreiben wüsste, zumal es sich hierbei um den Kern seines
Asylvorbringens handelt.
6.5 Es ist weiter mit dem SEM einig zu gehen, dass er die Haft wider-
sprüchlich und zu wenig konkret dargelegt hat. So erzählte er zuerst von
nur einem Zimmer, um sodann als Befragungsort ein zweites Zimmer zu
nennen (vgl. SEM act A13 F75 und F121). Auch seine Angaben dazu, wie
oft er befragt worden sei, sind unstimmig. Seine Aussage, er sei täglich
geschlagen und „dabei“ befragt worden (vgl. SEM act. A13 F77), ist so zu
interpretieren, dass die Befragungen auch täglich stattgefunden hätten.
Sogleich sagte er jedoch, er sei nur einmal in der Woche befragt worden
(vgl. SEM act. A13 F78). Erhebliche Zweifel erweckt sodann der Umstand,
dass er nicht in der Lage war, seine Mithäftlinge zu beschreiben. Der Ein-
wand in der Beschwerde, er habe dies nicht tun können, da er sie vor der
Haft nicht gekannt und sie erst dort angetroffen habe, vermag nicht zu über-
zeugen. Seinen Angaben zufolge ist er mit diesen Personen rund (…) Mo-
nate lang in einem Zimmer eingesperrt gewesen (vgl. SEM act. A13 F76,
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Seite 12
112 ff.). Es ist bei Wahrunterstellung zu erwarten, dass er nach dieser lan-
gen Zeit immerhin Äusserlichkeiten zumindest einzelner Personen hätte
beschreiben können. Es wäre zudem zu erwarten, dass er als National-
dienstangehöriger mehr zur Funktion oder zum Rang der befragenden Per-
son hätte sagen können (vgl. SEM act. A13 F124). Er unterliess es aber
sogar, auch nur zum Aussehen und Verhalten des Befragers detaillierte
Aussagen zu machen (vgl. SEM act. A13 F124). Insgesamt entsteht bei
den Angaben des Beschwerdeführers nicht der Eindruck, dass er das Ge-
schilderte selbst erlebt hat.
6.6 Zur gleichen Schlussfolgerung führen die unsubstanziierten Ausführun-
gen zur Flucht (vgl. SEM act. F129 ff., F182 ff.). Bei einem so einschnei-
denden Ereignis wären durchaus mehr Details zu erwarten, als die An-
gabe, die erste Person habe ihre „Flucht in Gang gesetzt“ und alle seien in
unterschiedliche Richtungen weggerannt (vgl. SEM act. F129).
6.7 Das Gericht teilt sodann die Auffassung des SEM, dass es nicht plau-
sibel ist, dass der Beschwerdeführer nach seiner Flucht nachhause zurück-
gekehrt sei, bevor er Eritrea definitiv verlassen habe. Der Einwand, dass
er nicht genügend Kleidung dabei gehabt habe und solche zu Hause habe
besorgen müssen vor der Ausreise, erklärt nicht, warum er sich dem be-
trächtlichen Risiko ausgesetzt hätte, zu Hause aufgefunden und verhaftet
zu werden, ist doch das Zuhause der naheliegendste Ort, wo nach einer
flüchtigen Person gesucht wird. So sagte er selber, er habe gewusst, dass
sie zu ihm nach Hause kommen würden (vgl. SEM act. A13 F132).
6.8 In Würdigung sämtlicher Umstände ist zwar davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Nationaldienstpflicht in einer
Werkstatt gedient hat. Er vermag jedoch nach dem Gesagten die angebli-
che Verhaftung, die (…) Haft und die Flucht aus dem Gefängnis nicht
glaubhaft zu machen. Es ist ihm demnach nicht gelungen, darzutun, dass
er sich dem Militärdienst entzogen hat oder desertiert ist.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe Eritrea illegal verlas-
sen, weshalb er gestützt auf Art. 54 AsylG aufgrund subjektiver Nachflucht-
gründe als Flüchtling aufzunehmen sei.
7.2 Gemäss aktueller Praxis des Gerichts kann allein aufgrund einer ille-
galen Ausreise keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich beachtli-
cher Verfolgung angenommen werden (vgl. Referenzurteil D-7898/2015
D-6180/2017
Seite 13
E. 4.6–E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritrei-
schen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher An-
knüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der erit-
reischen Behörden als missliebige Person erscheinen lasse und dadurch
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten
(vgl. a.a.O., E. 5.1).
Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Flucht aus der Haft und
eine damit einhergehende Desertion glaubhaft zu machen, und es beste-
hen keine weiteren Hinweise darauf, dass zusätzliche Anknüpfungspunkte
existieren, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als misslie-
bige Person erscheinen lassen würden. Gemäss der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er – unabhängig von der Frage der
Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise – die Flüchtlingseigenschaft auch un-
ter diesem Gesichtspunkt nicht.
7.3 Somit ergibt sich, dass die die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt
hat.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9, BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde dem-
nach zu Recht angeordnet.
9.
9.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG (SR. 142.20) ist der Vollzug nicht zulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer
keine Flüchtlingseigenschaft zu. Daher ist das flüchtlingsrechtliche Rück-
schiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR. 0.142.30) und Art. 5 AsylG
nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen
(Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
D-6180/2017
Seite 14
9.1.1 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von
Art. 3 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Referenzurteils
D-2311/2016 vom 17. August 2017 (vgl. E. 12 f.) unter anderem festgehal-
ten, dass bei Personen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, davon
auszugehen ist, dass es regelmässig zu Entlassungen aus dem National-
dienst kommt (vgl. a.a.O. E. 13.3). Bei Männern wie auch bei Frauen, die
erst mit Mitte zwanzig oder älter aus Eritrea ausgereist sind, stellt sich die
Frage, ob sie den Nationaldienst bereits geleistet haben, da grundsätzlich
von einer möglichen Dienstentlassung nach fünf bis zehn Jahren auszuge-
hen ist. Personen, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind,
haben in diesem Zusammenhang wohl keine Strafe zu gewärtigen. Bei
Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist zudem auch nicht
davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut ein-
gezogen würden.
9.1.2 Wie bereits ausgeführt wurde, erscheint zwar glaubhaft, dass der Be-
schwerdeführer im Militärdienst gewesen ist. Gemäss seinen Angaben ist
er im Jahr (…) in der militärischen Ausbildung gewesen. Dies erstaunt, da
er zu diesem Zeitpunkt schon ungefähr 23 Jahre alt gewesen ist und übli-
cherweise junge Eritreer und Eritreerinnen bereits im 18. Lebensjahr nach
Sawa rekrutiert werden (vgl.
les/public/BZ0415327DEN.pdf, S. 34, abgerufen am 30. Januar 2018). Es
wäre also zu erwarten, dass der Beschwerdeführer schon ungefähr (…)
oder (…) eingezogen worden ist. Nicht glaubhaft erscheint, wie bereits fest-
gehalten, dass er im Jahr 2014 oder 2015 aus dem Nationaldienst deser-
tiert ist (vgl. E. 6.8). Somit bleibt unklar, wie lange er in Eritrea tatsächlich
Dienst geleistet hat. Es lässt sich demnach nicht eindeutig feststellen, ob
er in die Personenkategorie fällt, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht aus-
gereist ist und daher in diesem Zusammenhang wohl keine Strafe zu ge-
wärtigen hätte. Angesichts des Alters des Beschwerdeführers und seiner
mehrjährigen Dienstzeit erscheint es jedoch als wahrscheinlich, dass er
seine Dienstpflicht bereits erfüllt hat. Damit ist weder davon auszugehen,
dass er bei einer Rückkehr eine Strafe zu gewärtigen hat noch ist damit zu
rechnen, dass er wiederum in den Militärdienst eingezogen wird. Selbst
wenn dies aber der Fall wäre, führt dies nicht zur Feststellung der Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017
vom 10. Juli 2017 [zur Publikation vorgesehen]).
D-6180/2017
Seite 15
9.1.3 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug
ist folglich als zulässig zu betrachten.
9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
9.2.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig,
jedoch haben sich in jüngster Zeit die Lebensbedingungen in einigen Be-
reichen verbessert. So haben sich die medizinische Grundversorgung, die
Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung stabilisiert.
Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch in der früheren Rechtsprechung sind begünstigende indi-
viduelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Seit der Einreichung der Be-
schwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; nament-
lich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlos-
sen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea –
Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018).
9.2.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden Mann,
der über ein tragfähiges Beziehungsnetz mit seiner Ehefrau, seinen Eltern
und seinen Geschwistern verfügt (vgl. SEM act. A5 1.14, 1.16, 3.01). Er hat
eine mehrjährige Schulbildung, eine Ausbildung als Automechaniker (vgl.
SEM act. A13 F209 f.) und praktische Arbeitserfahrung. Es ist deshalb da-
von auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit Unterstützung seiner Fa-
D-6180/2017
Seite 16
milie eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wiedereinglie-
derung vorfinden wird. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer
möglicherweise erneut in den Nationaldienst eingezogen werden könnte,
führt nicht zur Annahme einer konkreten Gefährdung (vgl. Urteil des BVGer
E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen]).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
9.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr spricht jedoch praxisgemäss für die Feststellung der Möglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG. Es obliegt da-
her dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Hei-
matstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich betrachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit
Zwischenverfügung vom 8. November 2017 die unentgeltliche Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrens-
kosten zu erheben.
11.2 Mit Beschwerdeschrift ersuchte der Beschwerdeführer um Bestellung
einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der rubrizierten Rechtsver-
treterin. Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag eine amtliche
Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand bei Beschwerden
D-6180/2017
Seite 17
gegen ablehnende Asyl- sowie Wegweisungsentscheide einer asylsuchen-
den Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde
(Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom
8. November 2017 die unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde,
ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung gutzuheissen. Gemäss Art. 110a Abs. 3 AsylG kommen als unentgelt-
liche Rechtsbeistände patentierte Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen
sowie Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss in
Frage, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchen-
den befassen. Die vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertreterin
lic. iur. Kathrin Stutz erfüllt diese Voraussetzungen. Sie ist daher für das
Beschwerdeverfahren als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Eine
Kostennote wurde nicht eingereicht. Auf das Nachfordern einer solchen
kann indessen verzichtet werden, da sich der Aufwand für das Beschwer-
deverfahren zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Be-
rücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m.
Art. 8-11 VGKE) wird der Rechtsvertreterin für die unentgeltliche Verbei-
ständung des Beschwerdeführers eine Entschädigung von Fr. 1‘000.–
(inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6180/2017
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho-
norar von Fr. 1‘000.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader
Versand: