Abtei lung IV
D-6181/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . O k t o b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Irak,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 18. September 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6181/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 12. August 2008 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung vom 25. August 2008 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ sowie anlässlich der am gleichen
Tag ebenfalls in B._______ durchgeführten direkten Bundesanhörung
geltend machte, er sei Kurde und stamme aus Erbil, wo er auch bis zu
seiner Ausreise aus dem Irak gelebt habe,
dass er als Karosseriespengler mit eigener Werkstatt in Erbil gearbei-
tet habe,
dass er etwa am 10. Juli 2008 von drei ihm vom Sehen her bekannten,
bewaffneten Mitgliedern einer terroristischen Gruppe aufgesucht wor-
den sei,
dass diese Männer von ihm verlangt hätten, er solle in einem Auto ei-
nen Platz herrichten, wo sie ihre Sprengsätze deponieren könnten,
dass er den Männern zu verstehen gegeben habe, er wolle das nicht
tun, worauf diese ihm gesagt hätten, sie würden sich in cirka zwei bis
drei Tagen wieder bei ihm melden,
dass er aus Angst, beobachtet zu werden, erst am nächsten Tag zum
Asaisch-Hauptquartier gegangen sei, um den Vorfall zu melden,
dass am Mittag des folgenden Tages erneut zwei Angehörige dieser
Terroristengruppe in seiner Spenglerei erschienen seien und ihm an-
gekündigt hätten, dass sie in drei Tagen ein Auto zu ihm in die Werk-
statt bringen würden, um die Arbeit ausführen zu lassen,
dass die Männer ihm gedroht hätten, nicht zu den Asaisch zu gehen,
ansonsten sie ihn umbringen würden,
dass er aus Angst am folgenden Tag nicht mehr zur Arbeit gegangen
und zwei Tage später nach Zakho gereist sei,
dass er am 17. beziehungsweise 18. Juli 2008 den Irak verlassen habe
und über die Türkei und Italien illegal am 11. August 2008 in die
Schweiz eingereist sei,
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dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen des Beschwerde-
führers auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuches im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ schriftlich aufge-
fordert worden ist, innert 48 Stunden ein Reise- oder Identitätspapier
einzureichen,
dass das BFM mit Entscheid vom 18. September 2008 - eröffnet am
selben Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylge-
such vom 12. August 2008 nicht eintrat und die Wegweisung des Be-
schwerdeführers anordnete, wobei dieser die Schweiz am Tag nach
Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentli-
chen ausführte, dass dem Beschwerdeführer bereits vor seiner Abrei-
se habe bewusst sein müssen, dass er sich unterwegs beziehungswei-
se in jedem Gast- oder Asylland mit einem amtlichen Ausweispapier
werde ausweisen müssen, weshalb es nicht entschuldbar sei, dass er
seine Identitätsdokumente angeblich aus Angst vor dem Verlust der-
selben zu Hause gelassen habe,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers, er sei während der ge-
samten Reise vom Irak bis in die Schweiz nie kontrolliert worden und
er wisse auch nicht, ob der LKW zwischen Istanbul und Venedig je
kontrolliert worden sei, den allgemeinen Lebenserfahrungen wider-
spreche, da er entsprechende Vorkommnisse mit Sicherheit mitbekom-
men hätte, falls er sich tatsächlich - wie von ihm behauptet - hinter
dem LKW-Chauffeur in dessen Schlafkabine aufgehalten hätte,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es
dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspa-
piere einzureichen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers mehrere Elemente
enthielten, die offensichtlich der Lebenserfahrung widersprechen wür-
den und unlogisch seien, weshalb es sich bei den Vorbringen um ein
Konstrukt handle,
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dass schwer nachvollziehbar sei, weshalb es überhaupt nötig sein soll-
te, die Karosserie eines Autos umzubauen, um einen Sprengstoffan-
schlag zu verüben,
dass das geschilderte Auftreten der Terroristen (mehrmals beim Be-
schwerdeführer vorstellig geworden und weitere Besuche in der Werk-
statt jedes Mal angekündigt) unrealistisch sei,
dass die Vorbringen zudem substanzlos, oberflächlich und stereotyp
geblieben seien,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. September 2008
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung der Vor-
instanz sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur Prüfung
des Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses beantragt wurden,
dass die vorinstanzlichen Akten (Telefax) am 29. September 2008
beim Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art.
109 Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. September 2008 ei-
nen Nationalitätenausweis und eine irakische Identitätskarte im Origi-
nal einreichen liess,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
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dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu ver-
weisen ist,
dass hinsichtlich der formellen Einwände des Beschwerdeführers zur
Dauer der Beschwerdefrist und deren Rechtmässigkeit auf das Urteil
der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 25. Mai 2004 in
EMARK 2004 Nr. 25 zu verweisen ist, dem sich das Bundesverwal-
tungsgericht vollumfänglich anschliesst,
dass der Beschwerdeführer seine am 25. September 2008 verfasste
und gleichentags zur Post gegebene Beschwerdeschrift innert Rechts-
mittelfrist einreichte, womit die Rüge, innert Beschwerdefrist sei die
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Abfassung einer detaillierten Begründung der Beschwerde nicht
möglich gewesen, nicht gehört werden kann, zumal auch das
Argument, der Zugang zu freiberuflichen Anwälten sei innert der
Beschwerdefrist nicht möglich, nicht den Tatsachen entspricht,
dass hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er behalte
sich Ergänzungen und weitere Ausführungen zu seiner Beschwerde-
schrift vor, auf Art. 32 Abs. 2 VwVG zu verweisen ist, wonach verspäte-
te Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, trotz Verspätung
berücksichtigt werden können,
dass indessen der Vorbehalt des Beschwerdeführers, sofern dieser als
sinngemässes Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerde-
ergänzung zu verstehen ist, abzuweisen ist, da die Beschwerdeschrift
den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG genügt und die Be-
schwerdesache weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch be-
sondere Schwierigkeiten im Sinne von Art. 53 VwVG aufweist,
dass vorliegend die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen Ab-
gabe der Reise- oder Identitätspapiere unbestritten ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, wes-
halb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die
diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird,
dass der Einwand des Beschwerdeführers in der Beschwerde, auf-
grund des Todes seiner Tochter am 29. August 2008 sei seine Familie
nicht in der Lage gewesen, ihm seine Identitätskarte früher zu schi-
cken, nicht zu einer anderen Beurteilung führt, da die Frist von 48
Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG allein bezweckt, den asyl-
suchenden Personen die Abgabe jener Dokumente ohne Nachteile zu
ermöglichen, auf die sie in der Schweiz Zugriff haben und die sie im
Moment der Gesuchseinreichung bewusst zurückbehalten haben (vgl.
EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.),
dass die nachträglich mit Eingabe vom 30. September 2008 im Origi-
nal eingereichten Identitätsdokumente vorliegend auch nicht zu einer
Kassation führen, zumal die geltend gemachten Asylgründe unglaub-
haft sind (vgl. a.a.O. E. 5c.aa S. 109 f.),
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dass im Weiteren mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht, da seine Vorbringen mehrere Elemente enthalten,
die klarerweise der Lebenserfahrung widersprechen und unlogisch
sind, weshalb davon auszugehen ist, die von ihm vorgebrachte Ge-
fährdungssituation sei lediglich konstruiert,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, es
handle sich vorliegend um einen Fall, bei dem weitere Abklärungen
notwendig seien, keine Änderung des angefochtenen Nichteintretens-
entscheides zu bewirken vermag, zumal der Beschwerdeführer keine
konkreten Gründe geltend macht, die zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft führen oder zusätzliche Abklärungen gemäss Art. 32 Abs.
3 Bst. c AsylG als nötig erscheinen lassen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine
Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich
sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass die allgemeine Sicherheitslage und Menschenrechtssituation im
Heimatstaat (Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya) den Wegwei-
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sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen
lässt (vgl. BVGE 2008/4),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die Erwägungen des BFM auch bezüglich der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges zutreffend sind und die Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe daran nichts zu ändern vermögen,
dass das Bundesverwaltungsgericht die vom BFM vorgenommene all-
gemeine Lageeinschätzung bezüglich der Menschenrechts- und der
Sicherheitslage in den kurdischen Nordprovinzen Erbil, Dohuk und Su-
leymaniya (woher der kurdische Beschwerdeführer stammt) im We-
sentlichen teilt,
dass das Bundesverwaltungsgericht zudem im Grundsatzentscheid
BVGE 2008/5 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen
Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Er-
bil zum Schluss gekommen ist, dass in den drei kurdischen Provinzen
keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische
Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dort-
hin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste,
dass zusammenfassend im erwähnten Entscheid festgehalten wurde,
dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für allein-
stehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus
einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein
soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Par-
teibeziehungen verfügen, zumutbar ist,
dass weder die allgemeine Lage in den drei nordirakischen Provinzen
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwer-
deführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, der Beschwerde-
führer seit Geburt in Erbil lebte und dort entsprechend über ein Bezie-
hungsnetz verfügt, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar
zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
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hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos
wird,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist und da-
her das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des EVZ B._______ (Ein-
schreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, EVZ B._______ (vorab per Telefax zu den Akten
Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den
Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangs-
bestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) Einschreiben; Beila-
gen: Nationalitätenausweis, irakische Identitätskarte
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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