B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6181/2017
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Ur t e i l vom 2 0 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter François Badoud,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea,
B._______, geboren am (…), Eritrea,
C._______, geboren am (…), Eritrea,
alle vertreten durch Rechtsanwältin Annina Mullis,
Advokatur 4A Gmbh, (…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Fristwiederherstellung;
Verfügung des SEM vom 23. August 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 23. August 2017 – eröffnet am 26. August 2017 – lehnte
das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder
B._______ und C._______ vom 6. April 2017 ab, ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz an und verfügte wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme.
B.
Am 1. November 2017 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin ein
Fristwiederherstellungsgesuch ein und ersuchte um die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege unter Bestellung ihrer Rechtsvertreterin als
amtliche Rechtsbeiständin.
C.
Mit Schreiben vom 3. November 2017 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Rechtsmitteleingabe.
D.
Mit Eingabe vom 17. November 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine
Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 23. August 2017
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Die Zuständigkeit des Gerichts umfasst auch die Beurteilung von Ge-
suchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1
VwVG, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte
Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. PAT-
RICIA EGLI, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Ver-
waltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 24 N 6).
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1.3 Über Gesuche um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 Abs. 1
VwVG entscheidet in der Regel ein Spruchgremium aus drei Richtern oder
Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Art. 23 VGG).
2.
2.1
2.1.1 Bezüglich der Verfügung des SEM vom 23. August 2017 gilt eine Be-
schwerdefrist von 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung (Art. 108 Abs. 1
AsylG). Schriftliche Eingaben sind spätestens am letzten Tag der Frist der
Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu
übergeben (Art. 21 Abs. 1 VwVG).
2.1.2 Gemäss Rückschein der Schweizerischen Post war der Beschwer-
deführerin die vorinstanzliche Verfügung am 26. August 2017 eröffnet wor-
den (vgl. A 16/1). Die Beschwerdefrist von 30 Tagen endete damit am
25. September 2017 (Art. 20 Abs. 1 VwVG), was von der Beschwerdefüh-
rerin in ihrer Eingabe vom 1. November 2017 explizit bestätigt wurde.
2.2
2.2.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Wiederherstellung der ver-
passten Beschwerdefrist. Zur Begründung macht sie geltend, aufgrund
psychischer Erkrankung sei es ihr „(spätestens) ab dem 5. September bis
zum Zeitpunkt des Fristendes und darüber hinaus“ nicht möglich gewesen,
die Beschwerde selber zu verfassen oder eine Vertretung mit der Erledi-
gung zu beauftragen. Sie sei somit ohne ihr Verschulden davon abgehalten
worden, innert Frist zu handeln. Zum Beleg dieser Angaben reichte sie (…)
zu den Akten. Mit Eingabe vom 17. November 2017 reichte sie weitere Be-
weismittel zu den Akten: elf ärztliche Berichte des (…).
2.2.2 Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird die Frist wieder hergestellt, wenn der
Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten wor-
den ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert
30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte
Rechtshandlung nachholt.
2.2.3 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass das Hindernis, das
die Beschwerdeführerin davon abgehalten haben soll, die Beschwerde
rechtzeitig einzureichen, spätestens am 18. Oktober 2017 weggefallen ist
(vgl. ärztliches Zeugnis der D._______ vom 25. Oktober 2017). Die Be-
schwerdeführerin reichte am 1. November 2017, mithin innerhalb von 30
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Tagen nach Wegfall des geltend gemachten Hindernisses und somit frist-
gerecht das vorliegende Fristwiederherstellungsgesuch ein. Die versäumte
Rechtshandlung (Einreichung der Beschwerde; Poststempel: 17. Novem-
ber 2017) holte sie ebenfalls fristgerecht nach.
2.3 Die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG sind damit
erfüllt. Auf das Fristwiederherstellungsgesuch ist einzutreten. In casu ist
folglich zu prüfen, ob entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 24 Abs. 1
VwVG gegeben sind, welche eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist
rechtfertigen würden.
2.3.1 Eine Fristwiederherstellung bezweckt die Beseitigung von Rechts-
nachteilen wegen unverschuldeter Fristversäumnis (vgl. STEFAN VOGEL in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24). Nach Lehre
und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG gilt ein Fristversäumnis als
unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen
Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen
werden kann, wie etwa im Fall von Naturkatastrophen, Militärdienst oder
einer schwerwiegenden Erkrankung. Auch subjektive Gründe können eine
Fristwiederherstellung rechtfertigen. Sie liegen dann vor, wenn die – objek-
tiv betrachtet – handlungsfähige Person lediglich deshalb untätig bleibt,
weil sie die Situation infolge eines Irrtums oder aufgrund mangelnder
Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag. Dabei stellt sich die Frage,
inwieweit sich diese Lage als entschuldbar erweist. Die Säumnis ist dann
vorwerfbar, wenn es die pflichtige Person an der nach Treu und Glauben
zumutbaren Aufmerksamkeit hat fehlen lassen. Schliesslich kann auch
eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das
Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Voraussetzungen von
Art. 24 VwVG erfüllen (vgl. zum Ganzen VOGEL, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 24;
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2013, Rz 587 f.; EGLI, a.a.O., Art. 24 N 12; BGE 112 V 255; 108 V 109).
Den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses
nicht gewahrt werden konnte, hat die gesuchstellende Person zu erbrin-
gen, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blos-
ses Glaubhaftmachen nicht genügt (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die
ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des und der Kantone, 1985, S. 227 ff.).
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2.3.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Eingabe gesundheitliche
Probleme für die Fristversäumnis geltend. Am 31. August 2017 sei sie we-
gen E._______ notfallmässig ins F._______ gebracht worden, wo sie bis
am 8. September 2017 in Behandlung gewesen sei. Aus dem Austrittsbe-
richt des F._______ vom 15. September 2015 geht hervor, dass während
ihres Spitalaufenthalts unter anderem (…) diagnostiziert worden sei. So-
dann sei eine Anbindung in der Krisenambulanz der D._______ vorgese-
hen. Im ärztlichen Bericht der D._______ vom 25. Oktober 2017 wurde
festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychiatrischen
Erkrankung im Zeitraum vom 5. September 2017 bis zum 18. Oktober 2017
in ihrer Fähigkeit, eine Beschwerde gegen den Asylentscheid einzuleiten
oder selbst zu verfassen, schwergradig beeinträchtigt gewesen sei. Der
Beschwerdeeingabe vom 17. November 2017 ist sodann zu entnehmen,
dass die Beschwerdeführerin den Eintritt in die ärztlich empfohlene Krisen-
interventionsstation der D._______ wiederholt abgelehnt habe, indessen
von ihrer G._______ im Nachgang zu ihrem Zusammenbruch am 19. Sep-
tember 2017 während zweier Wochen betreut worden sei. Der Entscheid
des SEM sei als Faktor betrachtet worden, der eine zusätzliche Belas-
tungsreaktion ausgelöst habe.
2.3.3 Die Fristversäumnis erweist sich in casu als nicht entschuldbar. Vorab
ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Verfügung der Beschwerdeführe-
rin bereits am 26. August 2017, somit fünf Tage vor der geltend gemachten
Hospitalisierung am 31. August 2017 eröffnet worden ist. Sie war damit in
Kenntnis des negativen Asylentscheids sowie der laufenden Beschwerde-
frist von 30 Tagen. In der Zeitspanne vom 26. bis 31. August 2017 lagen
weder eine objektive noch eine subjektive Unmöglichkeit vor, die nötigen
Vorkehrungen zu treffen, um eine fristgerechte Beschwerdeerhebung zu
gewährleisten. Sodann liegt auch bei einem Spitalaufenthalt keine grund-
sätzliche objektive Unmöglichkeit vor. Die Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts sowie des Bundesgerichts in Bezug auf die Fristwieder-
herstellung ist sehr restriktiv und bedingt das Vorliegen klarer Schuldlosig-
keit (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., S. 205, Rz. 588 mit Hinweisen).
So ist eine objektive Unmöglichkeit, die nicht in einer Nachlässigkeit be-
gründet liegt, erst bei derart schwerer Krankheit gegeben, wenn die be-
troffene Person von der Rechtshandlung abgehalten wird und auch nicht
in der Lage ist, eine Vertretung zu bestellen. In casu wäre es der Beschwer-
deführerin jedoch möglich wie auch zumutbar gewesen, auch während ih-
res Spitalaufenthalts sowie der Zeit danach eine Drittperson zur Fristwah-
rung einzusetzen beziehungsweise zu beauftragen. So geht denn auch
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aus dem Arztbericht vom 25. Oktober 2017 hervor, dass die Beschwerde-
führerin im Zeitraum vom 5. September 2017 bis zum 18. Oktober 2017
zwar „schwergradig beeinträchtigt“ war, eine Beschwerde einzuleiten oder
selbst zu verfassen, indessen daraus nicht abzuleiten ist, dass ihr die Be-
auftragung einer Drittperson zur Wahrung ihrer Interessen unmöglich ge-
wesen wäre. Diesbezüglich ist sodann festzuhalten, dass die Beschwerde-
führerin gemäss eigenen Angaben ab dem 19. September 2017 während
zweier Wochen von einer in der Schweiz lebenden G._______ betreut wor-
den ist, welche ihrerseits über Kenntnisse im Asylverfahren verfügen
dürfte, womit ihr eine mögliche Hilfsperson im engsten Umfeld zur Verfü-
gung gestanden hat, mittels dieser sie sich an eine Rechtsberatungsstelle
hätte wenden können, um rechtzeitig Beschwerde erheben zu können. So-
dann wäre es auch der Beschwerdeführerin selbst zuzumuten gewesen,
sich nach ihrer Spitalentlassung an eine Rechtsberatungsstelle zu wenden,
zumal aus den Akten hervorgeht, dass sie in der Lage war, mehrere ambu-
lante Konsultationstermine in der D._______ (14. September 2017,
19. September 2017 und 2. Oktober 2017) wahrzunehmen (vgl. Zeugnis
der D._______ vom 14. November 2017). Indem die Beschwerdeführerin
es unterlassen hat, rechtzeitig die Vorkehrungen zu einer fristgemässen
Beschwerdeerhebung in die Wege zu leiten, hat sie die Folgen dieser
Nachlässigkeit zu tragen.
2.4 Nach dem Gesagten kann die Fristversäumnis der Beschwerdeführerin
nicht als unverschuldet bezeichnet werden. Damit fehlt es an einer der ku-
mulativ erforderlichen Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Be-
schwerdefrist. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist
deshalb – unbesehen der rechtzeitig nachgeholten Rechtshandlung – ab-
zuweisen und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
3.
3.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich das Gesuch um
Wiederherstellung der Frist angesichts der Erwägungen als aussichtslos
erweist. Mithin sind auch die Voraussetzungen von Art. 110a AsylG bezie-
hungsweise Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht erfüllt, weshalb das Gesuch um Be-
stellung einer amtlichen Rechtsbeiständin abzuweisen ist.
3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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