Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D618/2012
law/rep
U r t e i l v om 7 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien A._______, geboren am (…),
Nigeria,
vertreten durch lic. iur. Yassin AbuIed, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Januar 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige mit
angeblich letztem Wohnsitz in B._______, C._______, ihr Heimatland
eigenen Angaben zufolge am 18. September 2011 auf dem Luftweg
verliess und am folgenden Tag nach einer Zwischenlandung in
Amsterdam illegal in die Schweiz einreiste,
dass sie am folgenden Tag im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ)
D._______ um Asyl nachsuchte,
dass sie dort am 30. September 2011 zum Reiseweg, ihren Personalien
sowie summarisch zu den Gründen ihres Asylgesuchs befragt wurde,
dass das BFM die Beschwerdeführerin am 19. Januar 2012 gestützt auf
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
ausführlich zu ihren Asylgründen anhörte,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen vorbrachte, Angehörige der terroristischen Boko Haram
Gruppe hätten ihren Lebenspartner am 26. August 2011 in ihrer
Anwesenheit auf offener Strasse ermordet, weil er es abgelehnt habe,
sich ihnen anzuschliessen,
dass sie selbst am 26. August 2011 von den Mördern ihres
Lebenspartners betäubt und in den Busch verschleppt worden sei, wo
man sie drei Tage lang festgehalten habe,
dass sie schliesslich von ihrem Bewacher aus Mitleid und mit dem
Hinweis, sie möge sich nie mehr blicken lassen, freigelassen worden sei,
dass sie sich in der Folge zu ihrem in E._______ wohnhaften F._______
begeben habe,
dass indessen wenige Tage später die vormaligen Entführer bei ihrem
F._______ angerufen und sich nach ihrem Verbleib erkundigt hätten,
dass sie sich daraufhin entschlossen habe, ihre Heimat zu verlassen,
dass sie zwischenzeitlich in der Schweiz vernommen habe, dass ihr
F._______ am 18. Dezember 2011 gestorben sei,
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dass sie befürchte, bei einer Rückkehr ins Heimatland von Angehörigen
der Boko Haram Gruppierung umgebracht zu werden,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin im Verlaufe des vorinstanzlichen
Verfahrens weder Identitäts oder Reisepapiere noch anderweitige
Beweismittel zu den Akten reichte,
dass sie zur Begründung ausführte, nie eine Identitätskarte oder einen
Reisepass besessen zu haben (vgl. act. A6/11 S. 5) und mit einem
fremden Pass ausgereist zu sein (vgl. act. A14/15 S. 10 F98),
dass das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 25. Januar 2012 – eröffnet am 26. Januar 2012 in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat, die Wegweisung
aus der Schweiz verfügte und sie – unter Androhung von Zwangsmitteln
im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der
Rechtskraft zu verlassen,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
2. Februar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid
Beschwerde erheben und dabei sinngemäss beantragen liess, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen,
auf ihr Gesuch einzutreten,
dass sie zudem in prozessualer Hinsicht beantragen liess, es sei ihr in
der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Februar 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
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beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
nach Art. 32 – 35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch
auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf
die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz demnach – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist,
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dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich
aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c),
dass die Beschwerdeführerin im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens
kein Reise oder Identitätspapier eingereicht hat, womit die
Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit des
Nichteintretenstatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl.
BVGE 2007/7 E. 6 S. 69 f.),
dass die Erklärungen der Beschwerdeführerin, sie habe keinen
Reisepass oder ein Identitätspapier besessen und sei mit einem fremden
Pass von Lagos nach Amsterdam beziehungsweise in die Schweiz
gereist (vgl. act. A6/11 S. 5 und 6 i.V.m. A14/15 S. 10 F98), angesichts
der strengen Kontrollen an EU und SchengenAussengrenzen sehr
unwahrscheinlich anmuten, zumal die Beschwerdeführerin zusätzlich
behauptet hat, den fremden Reisepass nie persönlich vorgewiesen und
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nicht einmal gewusst zu haben, auf welche Personalien er ausgestellt
worden sei (vgl. act. A6/11 S. 6),
dass die von der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung vom
19. Januar 2012 aufgestellte und in der Beschwerde wiederholte
Behauptung, ihre Papiere hätten sich bei ihrem zwischenzeitlich
verstorbenen F._______ befunden (vgl. act. A14/15 S. 2 F4 ff. i.V.m.
A14/15 S. 4 F23), ebenfalls nicht zu überzeugen vermag, da ihr
F._______ ihr ja bei ihrem letzten persönlichen Treffen zur Flucht geraten
haben soll und vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich wäre, weshalb er
ihr damals nicht auch ihre Identitätspapiere ausgehändigt haben sollte,
dass es der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht gelingt,
entschuldbare Gründe für das nicht fristgerechte Einreichen von
Identitäts oder Reisepapieren glaubhaft zu machen,
dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon
ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es
bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von
weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses,
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei aus dem Heimatland
geflüchtet, weil Angehörige der Boko Haram sie verfolgt hätten,
dass das BFM jedoch zur Recht Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser
Vorbringen geäussert hat,
dass die Beschwerdeführerin nur rudimentäre Angaben zur Gruppierung
der Boko Haram und überdies nicht plausibel machen konnte, weshalb
ihre Entführer ein derart starkes Interesse hätten daran haben sollen, sie
zu töten,
dass es abgesehen davon reichlich widersinnig anmutet, dass ihre
Entführer sie drei Tage lang in Tötungsabsicht im Busch festgehalten und
schliesslich freigelassen haben sollen, um sie wenig später erneut zu
suchen,
dass die Beschwerdeführerin des Weiteren die Frage, ob sie nach der
Flucht zu ihrem F._______ jemanden in B._______ kontaktiert habe, um
herauszufinden, was weiter passiert sei, verneinte (vgl. act. A14/15 S. 8
F77), ein solches Desinteresse an der eigenen Bedrohungslage jedoch
realitätsfremd erscheint,
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dass die geltend gemachte Verfolgung durch Angehörige der
Gruppierung Boko Haram daher offensichtlich unglaubhaft ist,
dass darauf verzichtet werden kann, auf die weiteren Vorbringen in der
Beschwerde einzugehen, da sie an dieser Einschätzung nichts zu ändern
vermögen,
dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin
nach dem Gesagten ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und
auch keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des
Wegweisungsvollzugs notwendig erscheinen (vgl. dazu auch
nachfolgend),
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass ferner keine Anhaltspunkte für eine der Beschwerdeführerin in
Nigeria drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, ist es ihr doch nicht gelungen,
diesbezüglich eine tatsächlich bestehende konkrete Gefahr ("real risk")
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen,
dass in Nigeria keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der
Wegweisungsvollzug dorthin nicht als generell unzumutbar zu
bezeichnen ist,
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dass in der Beschwerde zwar behauptet wird, die Beschwerdeführerin
leide zufolge ihrer Erlebnisse in Nigeria unter psychischen Störungen und
bedürfe dringend psychiatrischer Betreuung (vgl. Beschwerde S. 1),
dass dieser ohnehin nicht weiter substantiierten Behauptung jedoch im
Ergebnis zufolge der vorstehend skizzierten Unglaubhaftigkeit ihrer
Asylvorbringen die Grundlage entzogen ist,
dass es sich bei der Beschwerdeführerin den Akten zufolge vielmehr um
eine junge Frau ohne relevante gesundheitliche Probleme handelt,
welche über eine solide Ausbildung verfügt und vor der Ausreise als
G._______ gearbeitet hat (vgl. act. A6/11 S. 3 Ziff. 1.17.04 und 1.17.05),
dass es ihr bei dieser Sachlage grundsätzlich zuzumuten ist, bei einer
Rückkehr ins Heimatland dort erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen,
dass sie bei Bedarf die Unterstützung durch ihre in Nigeria wohnhafte
H._______ in Anspruch nehmen könnte,
dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, dass die
Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine
existenzbedrohende Situation gerät, weshalb der Vollzug der
Wegweisung nicht als unzumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin schliesslich
möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken
(vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513
515),
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass die Gesuche um unentgeltliche Rechtsverbeiständung und
unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
abzuweisen sind, da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtsverbeiständung und unentgeltliche
Prozessführung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand: