B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-618/2013/wif
U r t e i l v o m 1 6 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…), Kosovo,
vertreten durch Jean de Gautard, avocat,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Januar 2013 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – ein kosovarischer Staatsangehöriger alba-
nischer Ethnie – sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 14. Au-
gust 2011 verliess und am 23. August 2011 via B._______, C._______
und D._______ illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ um Asyl nachsuchte,
dass am 5. September 2011 die Befragung zur Person stattfand und der
Beschwerdeführer am 22. November 2012 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgrün-
den angehört wurde,
dass für die Begründung des Asylgesuchs vollumfänglich auf die protokol-
lierten Aussagen zu verweisen ist (vgl. Befragungsprotokoll vom 5. Sep-
tember 2011, A3; Anhörungsprotokoll vom 22. November 2012, A12),
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Januar 2013 – eröffnet am 23. Ja-
nuar 2013 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, dessen Asylgesuch vom 23. August 2011 ablehnte und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anord-
nete,
dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Aus-
sagen des Beschwerdeführers zum angeblich fluchtauslösenden Ereignis
seien widersprüchlich ausgefallen,
dass er bei der Befragung zur Person angegeben habe, zweimal mit sei-
nem Freund A.N. unterwegs gewesen zu sein, als dieser vom später ge-
töteten K.P. bedroht worden sei,
dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen jedoch geltend ge-
macht habe, diese Begebenheit habe sich nur einmal zugetragen,
dass er auch auf Nachfrage hin keinen zweiten Vorfall erwähnt und gar
ausschliesslich zu Protokoll gegeben habe, nicht zu wissen, ob es zu wei-
teren Vorkommnissen zwischen den beiden Familien gekommen sei,
dass der Beschwerdeführer gemäss seiner Version bei der Befragung
persönlich versucht haben wolle, sich zwischen die beiden Männer zu
stellen und sie zu beruhigen, gemäss der Version bei der Anhörung zwar
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dabei gewesen sein wolle, jedoch ein Polizist eingegriffen und die Strei-
tenden getrennt haben solle,
dass Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen bestünden, zumal
dieser Streit zwischen den beiden Parteien einerseits der Tötung von K.P.
vorausgegangen und andererseits ausschlaggebend für die Verwicklung
des Beschwerdeführers in die ganze Sache gewesen sein solle,
dass diese Zweifel durch weitere Ungereimtheiten bekräftigt würden,
dass der Beschwerdeführer an der Anhörung zu Protokoll gegeben habe,
die letzte Verfolgungshandlung habe zwei Wochen vor seiner am 14. Au-
gust 2011 erfolgten Ausreise stattgefunden,
dass G.P. dabei versucht habe, ihn zu überfahren,
dass er dahingegen gemäss seinen Ausführungen bei der Befragung En-
de 2009 letztmals Probleme mit der Opferfamilie gehabt habe,
dass der Beschwerdeführer bei der Befragung ferner angegeben habe,
G.N. sei zu einer vier-, fünfjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden,
M.P. ebenfalls,
dass er anlässlich der Anhörung jedoch ausgeführt habe, er wisse nicht,
zu welcher Strafe die beiden verurteilt worden seien, er wisse nur, dass
man G.N. zu einer bedingten Strafe verurteilt habe und dieser in die
Schweiz gekommen sei,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen
bezeichnenderweise auch unsubstanziiert und realitätsfremd ausgefallen
seien,
dass beispielsweise schwerlich nachvollziehbar sei, dass er, der von M.P.
der Mittäterschaft beschuldigt worden sei, nicht einmal anzugeben ver-
möge, wer anlässlich der Schiesserei tatsächlich zugegen gewesen sei,
dass umso mehr erstaune, wenn er diesbezüglich angebe, das habe ihn
nicht interessiert,
dass es sich bei den Gesprächen der Vermittlungsmänner bei ihm zu
Hause in seiner Abwesenheit um sein Leben gehandelt hätte, wenn sich
der Sachverhalt tatsächlich in der geschilderten Weise zugetragen hätte,
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weshalb ebenso wenig nachvollzogen werden könne, dass sich der Be-
schwerdeführer nicht dafür interessiert habe, wer diese Männer gewesen
seien,
dass auch schwerlich nachvollziehbar sei, dass die Opferfamilie, nach-
dem das Gericht festgestellt habe, der Beschwerdeführer sei zum Zeit-
punkt der Schiesserei ausser Landes gewesen, weiterhin an dessen Mit-
täterschaft festgehalten habe,
dass aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten in zentralen Punk-
ten seiner Vorbringen nicht geglaubt werden könne, dass dem Beschwer-
deführer im Rahmen einer Blutrache nach dem Leben getrachtet werde,
dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhielten, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse,
dass der Beschwerdeführer demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 6. Februar 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochte-
ne Verfügung sei aufzuheben,
dass ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei,
dass die angefochtene Verfügung seitens der Vorinstanz von der deut-
schen in die französische Sprache zu übersetzen sei,
dass ihm nach Empfang der übersetzten Verfügung die Möglichkeit zur
Beschwerdeergänzung einzuräumen sei,
dass der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen
sei,
dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) zu gewähren sei,
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dass er zur Untermauerung der Vorbringen einen an das BFM adressier-
ten Brief seiner Tante vom 5. Februar 2013 und eine Kopie eines von ihm
an das Departement (…), Kanton F._______, gerichteten Schreibens vom
18. September 2012 zu den Akten reichen liess,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 11. Februar 2013 die Voll-
macht vom 6. Februar 2013 nachreichte,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
18. Februar 2013 dem Beschwerdeführer mitteilte, er dürfe den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten, auf das Gesuch um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung nicht eintrat, den Antrag auf Übersetzung der
angefochtenen Verfügung von der deutschen in die französische Sprache
abwies, dem Beschwerdeführer angesichts der im Asyl- und Wegwei-
sungspunkt ohne Begehren und begründungslos erhobenen Beschwerde
Gelegenheit einräumte, bis zum 5. März 2013 eine Beschwerdeergän-
zung nachzureichen, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abwies und den Be-
schwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufforderte, bis zum
5. März 2013 wegen trölerischen Prozessierens einen Kostenvorschuss
von Fr. 1'200.– zu leisten,
dass der Kostenvorschuss am 21. Februar 2013 fristgerecht einbezahlt
wurde,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 4. März 2013 um Erstreckung
der zwecks Nachreichung einer Beschwerdeergänzung angesetzten Frist
bis zum 5. April 2013 ersuchte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 7. März 2013
das Fristerstreckungsgesuch abwies und dem Beschwerdeführer unter
Hinweis auf die Säumnisfolge eine Nachfrist von sieben Tagen ab Erhalt
der Verfügung zur Nachreichung einer Beschwerdeergänzung ansetzte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. März 2013 unter Beilage
des Zustellcouverts des Gerichts fristgemäss eine entsprechende Be-
schwerdeergänzung nachreichen und beantragen liess, es sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und ihm die Flüchtlingseigenschaft zu-
zuerkennen,
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dass die Zwischenverfügung vom 18. Februar 2013 zumindest hinsicht-
lich der Frage der unentgeltlichen Rechtspflege aufzuheben und der Kos-
tenvorschuss zurückzuerstatten sei,
dass der in der Beschwerde vom 6. Februar 2013 gestellte Antrag auf Er-
teilung einer Aufenthaltsbewilligung (Conclusion II.) zurückgezogen wer-
de,
dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen sei, seine Tan-
te als Zeugin anhören zu lassen,
dass das Verfahren in französischer Sprache fortzusetzen sei,
dass dem Beschwerdeführer im Weiteren gestützt auf Art. 51 Abs. 2
AsylG Asyl zu gewähren sei,
dass der Rechtsvertreter das Gericht mit Eingabe vom 13. März 2013 auf
zwei Berichtigungen hinsichtlich der Beschwerdeergänzung vom 11. März
2013 aufmerksam machte,
dass auf die Begründung der Beschwerdeergänzung – soweit entscheid-
relevant – in den Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
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rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt
der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
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den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass in der Beschwerdeergänzung im Wesentlichen geltend gemacht
wird, der Beschwerdeführer sei bei der Anhörung zu den Asylgründen
während rund sechs Stunden mit Fragen bedrängt worden, weshalb es
normal sei, wenn sich zwischen den anlässlich der Anhörung und der Be-
fragung zur Person geltend gemachten Vorbringen Widersprüche fänden,
dass es unter Berücksichtigung dessen, dass die Ereignisse sich mehr
als vier Jahre vor der Befragung beziehungsweise Anhörung abgespielt
hätten und äusserst traumatisierend gewesen seien inakzeptabel sei, den
Beschwerdeführer als unglaubhaft zu betrachten,
dass das Gewohnheitsrecht der Albaner (Kanun) die Sitten und Gebräu-
che der Clans beinhalte, wobei diesem Recht eine viel grössere Bedeu-
tung zukomme als der zivil- oder strafrechtlichen Gesetzgebung,
dass der Beschwerdeführer gemäss diesem Recht einzig aufgrund der
Tatsache, dass er mit dem Sohn des Mörders eng befreundet gewesen
sei, riskiere, umgebracht zu werden,
dass die angefochtene Verfügung sowohl Art. 41 als auch Art. 45 AsylG
verletze,
dass sich vorliegend eine Asylgewährung gestützt auf Art. 51 Abs. 2
AsylG rechtfertige, da es sich bei den Tanten des Beschwerdeführers um
Angehörige handle,
dass vor dem Hintergrund, wonach das Gericht in seiner Zwischenverfü-
gung vom 18. Februar 2013 festhielt, das Bundesamt habe die angefoch-
tene Verfügung zu Recht auf Deutsch, Amtssprache des Kantons
F._______ (Zuweisungskanton; Art. 16 Abs. 2 AsylG), erlassen, keine
Veranlassung besteht, das Verfahren in französischer Sprache fortzuset-
zen, weshalb der entsprechende Antrag abgewiesen wird,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren aus der am erstinstanzlichen
Verfahren geübten Kritik (Belagerung mit Fragen während rund sechs
Stunden) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal die der An-
hörung beiwohnende Hilfswerksvertreterin diesbezüglich keinerlei Ein-
wände anmeldete (vgl. A12 S. 23),
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dass nach einem längeren Zeitablauf erfahrungsgemäss gewisse Erinne-
rungslücken nicht gänzlich auszuschliessen sind, doch vor dem Hinter-
grund, wonach sich die in casu festgestellten Widersprüche auf solche
Ereignisse beziehen, welche für die Ausreise des Beschwerdeführers
ausschlaggebend gewesen sein sollen, unbesehen der im Zeitpunkt der
Befragung beziehungsweise Anhörung bereits 4-5 Jahre zurückliegenden
Begebenheiten, übereinstimmende Angaben hätten erwartet werden dür-
fen,
dass der Beschwerdeführer bei der Befragung angab, er lebe seit dem
Jahr 2007 in Angst um sein Leben,
dass er Ende 2009 letztmals Probleme mit der Opferfamilie gehabt habe
(vgl. A3 S. 6),
dass er sein Heimatland jedoch erst im August 2011 verliess, weshalb die
angeblich befürchtete Blutrache als unglaubhaft zu qualifizieren ist,
dass der Beschwerdeführer ausserdem nicht zur angeblichen Täterfamilie
gehört, weshalb es mehr als fraglich ist, ob der Kanun nach albanischem
Verständnis auch vor diesem Hintergrund zur Anwendung gelangen wür-
de,
dass ferner davon ausgegangen werden darf, der Beschwerdeführer wä-
re von der angeblichen Opferfamilie bereits vor seiner Ausreise behelligt
worden, hätte sie es tatsächlich auf seine Person abgesehen,
dass angesichts dieser Umstände dem Beschwerdeführer übereinstim-
mend mit der Vorinstanz nicht geglaubt werden kann, ihm werde im
Rahmen einer Blutrache nach dem Leben getrachtet,
dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffen-
den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass der Sachverhalt in Anbetracht der Umstände rechtsgenüglich fest-
gestellt wurde, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern das BFM zusätzli-
che Abklärungen hätte treffen sollen,
dass sich infolgedessen die Rüge, die angefochtene Verfügung verletze
Art. 41 AsylG, als unbegründet erweist,
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dass Art. 14 VwVG die Anordnung von Zeugeneinvernahmen nur zulässt,
wenn sich der Sachverhalt nicht auf andere Weise abklären lässt, womit
für das Verwaltungs(beschwerde)verfahren der Grundsatz der Subsidiari-
tät des Zeugenbeweises aufgestellt wird (vgl. PHILIPPE WEISSENBER-
GER/BERNHARD WALDMANN, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissen-
berger [Hrsg.] Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 14 N 17),
dass sich eine Anhörung der Tante des Beschwerdeführers erübrigt,
nachdem der Sachverhalt bereits rechtsgenüglich ermittelt wurde,
dass der entsprechende Antrag somit abgewiesen wird,
dass das BFM den Beschwerdeführer in Ziffer 4 des Dispositivs der ange-
fochtenen Verfügung unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlas-
sungsfall aufforderte, die Schweiz bis zum 15. März 2013 zu verlassen,
dass damit Art. 45 Abs. 1 Bst. c AsylG, wonach die Wegweisungsverfü-
gung die Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall enthält, Ge-
nüge getan wurde, ohne dass das BFM verpflichtet gewesen wäre, kon-
krete Zwangsmittel zu bezeichnen,
dass nach dem Gesagten keine Gründe ersichtlich sind, weshalb die an-
gefochtene Verfügung aufgehoben werden sollte,
dass aus den Akten im Übrigen kein Abhängigkeitsverhältnis des Be-
schwerdeführers von seinen Tanten ersichtlich wird, welches zur Gewäh-
rung des Familienasyls gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG führen könnte, wes-
halb die angefochtene Verfügung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht
zu beanstanden ist,
dass es dem Beschwerdeführer in Berücksichtigung aller Umstände nicht
gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht
abgelehnt hat,
dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerde beziehungsweise in
der Beschwerdeergänzung und die Beweismittel zu keiner anderen Be-
trachtungsweise führen können, so dass es sich erübrigt, darauf näher
einzugehen,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
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4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht,
dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen
lässt,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Kosovo keine Situation generalisierter Gewalt herrscht, die sich
über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken wür-
de,
dass weder die herrschende politische Lage noch andere allgemeine
Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung des Beschwerdefüh-
rers in seinen Heimatstaat sprechen,
dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im
Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass es sich beim Beschwerdeführer den Akten zufolge um einen jungen
Mann handelt, der einen Mittelschulabschluss in Fachrichtung Jurispru-
denz besitzt und über Arbeitserfahrung als Bauarbeiter, Maurer und
Landwirt verfügt (vgl. A3 S. 2), so dass davon auszugehen ist, es werde
ihm trotz allfälliger Anfangsschwierigkeiten gelingen, eine neue Existenz
aufzubauen,
dass seine Eltern und sein Bruder in Kosovo leben (vgl. A3 S. 3), weshalb
vom Vorhandensein eines tragfähigen Beziehungsnetzes ausgegangen
werden darf, welches ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein
kann,
dass ihm eine Reintegration umso leichter fallen dürfte, als er von Geburt
bis zur Ausreise, mithin mehr als 20 Jahre, in seinem Heimatland gelebt
haben will (vgl. A3 S. 1),
dass daneben keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, auf-
grund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Be-
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schwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohen-
de Situation,
dass sich der Wegweisungsvollzug somit auch als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei-
sepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungs-
vollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das mit Eingabe vom 11. März 2013 ge-
stellte Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 21. Februar 2013 in gleicher Höhe einbezahlten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-618/2013
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 21. Februar 2013 geleisteten Kos-
tenvorschuss verrechnet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: