B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6184/2013/mel
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
c/o (…), Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 15. August 2013 / N_________
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe in englischer Sprache vom 6. März 2010 reichte der damals
inhaftierte Beschwerdeführer unter Beilage mehrerer Dokumente (u.a.
Geburtsbestätigung, Identitätskarte und Haftbestätigung) am 9. März
2010 bei der (…) (in der Folge: die Botschaft) ein Asylgesuch ein.
B.
Mit Schreiben vom 11. März 2010 teilte die (…) dem Beschwerdeführer
mit, er könne sich nach seiner Haftentlassung erneut mit ihr in Verbin-
dung setzen. Das Asylgesuch wurde mit internem Abschreibungsbe-
schluss vom 24. März 2010 als gegenstandslos geworden abgeschrie-
ben.
C.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2011 an die (…) gab der Beschwerdeführer
seine Haftentlassung bekannt und begründete, weshalb er weiterhin um
Schutz in der Schweiz nachsuche.
D.
Mit Schreiben vom 24. Februar 2011 ersuchte die (…) den Beschwerde-
führer zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts unter
Einreichung allfälliger Beweismittel und Identitätspapiere um Beantwor-
tung konkreter Fragen in Bezug auf Ereignisse, die ihn zur Ausreise ge-
nötigt hätten, die individuelle Betroffenheit sowie allfällig getroffene
Schutzmassnahmen. Das Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom
8. März 2011 ging am 23. März 2011 bei der (…) ein.
E.
Am 13. April 2011 fand in der (…) eine Befragung des Beschwerdeführers
statt.
Der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie aus Colombo machte im Rah-
men der Befragung und in seinen Eingaben zur Begründung seines Asyl-
gesuches im Wesentlichen geltend, im Jahre 1996 sei er wegen rassisti-
scher Diskriminierungen nach B.______ gezogen, wo er im März 2009
wegen angeblicher Kontakte zur Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
von der Polizei verhaftet und nach C._______ gebracht worden sei. Dort
sei er unter Misshandlung verhört und in Untersuchungshaft genommen
worden. Auf Intervention seines Rechtsanwalts, welcher eine Klage we-
gen Verletzung der Grundrechte eingereicht habe, habe man ihn im De-
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zember 2010 ohne Auflagen aus der Haft entlassen. Während seiner Haft
sei seine Ehefrau von der CID über ihn befragt und im März 2010 seine
Tochter von Unbekannten in einem Van entführt und ebenfalls über ihn
befragt worden. Seine Ehefrau habe bei der Polizei Anzeige erstattet,
welche sie indessen, nachdem ihre Tochter nach drei Stunden freigelas-
sen worden sei, zurückgezogen habe. In der Folge sei sie mit ihren Kin-
dern – und später nach seiner Freilassung auch der Beschwerdeführer –
von einem Priester in D.______ aufgenommen worden. Am 7. Januar
2011 habe sich der Beschwerdeführer nach B._______ begeben, um sich
dort nach einem Job zu erkundigen und nach seinem Haus zu sehen. Er
habe die Nacht bei seinem Bruder verbracht und erfahren, dass sich Un-
bekannte bei seinen Nachbarn nach ihm erkundigt hätten. Seither habe
er Angst, nach B.________ zurückzukehren.
F.
Mit am 10. September 2013 über die (…)eröffneter Verfügung vom 15.
August 2013 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in
die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab.
G.
Mit am 1. Oktober 2013 bei der schweizerischen Vertretung eingegange-
ner Eingabe erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfü-
gung des BFM vom 15. August 2013.
H.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 überwies die (…) dem Bundesver-
waltungsgericht die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Oktober
2013 zuständigkeitshalber zur weiteren Behandlung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
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zuständig und entscheidet endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Septem-
ber 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getre-
ten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einrei-
chung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangs-
bestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem
Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche
die massgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG)
in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorlie-
genden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren
anzuwenden.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
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das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Ver-
fahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1), was vorliegend ge-
schehen ist.
5.
5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3,
Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG).
5.2 Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzun-
gen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu um-
schreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob
eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und
ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklä-
rung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und
E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im
Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
5.3 Aus den nachfolgenden Gründen ist die Einschätzung des BFM in der
angefochtenen Verfügung, wonach sich aus den wesentlichen Vorbringen
des Beschwerdeführers, nach seiner Haft vom März 2009 bis zum De-
zember 2010 würden sich während seiner Abwesenheit regelmässig Un-
bekannte nach ihm erkundigen, keine asylrelevante Gefährdungssituation
des Beschwerdeführers ergebe, zu bestätigen.
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5.4 Zum einen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer im Dezember 2010 ohne Auflagen oder Bedingungen aus der Haft
entlassen wurde, was auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse des sri-
lankischen Staates schliessen lässt, eine Einschätzung, die durch die
Tatsache bestätigt wird, dass es in den vergangenen Jahren zu keinen
weiteren behördlichen Behelligungen des Beschwerdeführers mehr ge-
kommen ist. Es gibt somit keine konkreten Anhaltspunkte für eine be-
gründete Furcht vor künftiger Verfolgung. In diesem Zusammenhang ist
im Weiteren auf die veränderte allgemeine Situation in Sri Lanka hinzu-
weisen. Nach Beendigung des Krieges und der endgültigen Niederlage
der LTTE ist die Gefahr für den Beschwerdeführer, erneut der Zugehörig-
keit zu diesen verdächtigt zu werden, tendenziell geringer geworden. In-
dessen haben die sri-lankischen Behörden – namentlich im Grossraum
Colombo – die Sicherheitsmassnahmen nicht gelockert. Daher besteht
die Möglichkeit, überall und jederzeit von sri-lankischem Sicherheits-
personal einer minuziösen Personenkontrolle unterzogen und für einge-
hendere Abklärungen auf den Posten mitgenommen oder in ein Armee-
camp beordert zu werden. Diese sogenannten „Anti-Terrormassnahmen“
werden im Raum Colombo – unbesehen der Rügen des Supreme
Courts – als repressives Instrument gegen befürchtete Infiltrationen tami-
lischer Separatisten angewandt. Diesen Massnahmen, denen ein Gross-
teil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land und ebenso auch in Co-
lombo ausgesetzt sind, kommt indes aufgrund mangelnder Intensität kein
Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu.
Zum anderen ist, sollten sich tatsächlich Unbekannte nach seinem
Verbleib erkundigt haben, festzuhalten, dass diese Behelligungen man-
gels Intensität nicht als asylrelevant zu erachten sind. Im Weiteren ist von
der Schutzfähigkeit des sri-lankischen Staates auszugehen, weshalb die
Möglichkeit besteht, bei den zuständigen Behörden um Schutz vor Ver-
folgung seitens Dritter zu ersuchen. Vorliegend ergeben sich keine An-
haltspunkte auf eine Schutzunwilligkeit des sri-lankischen Staates, hat
der Beschwerdeführer doch im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens
nicht geltend gemacht, vergeblich um behördlichen Schutz ersucht zu
haben. An dieser Einschätzung vermögen die Argumente in der Be-
schwerde, die sich in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vor-
instanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen erschöpfen,
nichts zu ändern.
6.
Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle Gefähr-
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dung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der
Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit des
Beschwerdeführers im Sinne von alt Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht
gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe des Beschwerdefüh-
rers zur Schweiz zu verneinen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Das BFM hat
dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert
und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an die (…) und an das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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