B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6184/2015
Ur t e i l vom 2 2 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch C._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (VrG);
Verfügung des SEM vom 4. September 2015 / (…) + (…).
D-6184/2015
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden bei der schweizerischen Botschaft in
D._______ (nachfolgend Botschaft) am 27. April 2015 um die Ausstellung
von Schengen-Visa beziehungsweise Visa aus humanitären Gründen er-
suchten,
dass die Botschaft die Ausstellung der Visa am 28. April 2015 verweigerte
und den Beschwerdeführenden diesen Entscheid am 11. Mai 2015 aus-
händigte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
10. Juli 2015 (Eingang SEM: 21. Juli 2015) Einsprache gegen die Verwei-
gerung der Visaausstellung erhoben,
dass das SEM den Rechtsvertreter mit Schreiben vom 29. Juli 2015 um
weitere Angaben zu den Visagesuchen ersuchte,
dass der Rechtsvertreter am 16. August 2015 ergänzende Ausführungen
machte,
dass das SEM mit Verfügung vom 4. September 2015 – eröffnet am 8. Sep-
tember 2015 – auf die Einsprache nicht eintrat und auf die Erhebung von
Verfahrenskosten verzichtete,
dass das SEM zur Begründung anführte, gegen den Visumsentscheid
hätte gemäss Rechtsmittelbelehrung innerhalb von 30 Tagen Einsprache
beim SEM erhoben werden können,
dass mit der undatierten Eingabe, die am 21. Juli 2015 beim SEM einge-
gangen sei, die gesetzliche Einsprachefrist nicht eingehalten worden sei,
weshalb gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (SR 412.20) auf diese nicht ein-
getreten werde,
dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 29. September 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhoben und dabei sinngemäss beantragten, es
seien ihnen die beantragten Einreisevisa zu erteilen,
D-6184/2015
Seite 3
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG unter Vorbehalt
der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügun-
gen nach Art. 5 VwVG beurteilt, die von einer in Art. 33 VGG aufgeführten
Behörde erlassen wurden,
dass darunter unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einsprache-
entscheide des SEM fallen, mit denen die Erteilung eines Visums verwei-
gert wurde und das Bundesverwaltungsgericht in dieser Materie endgültig
entscheidet (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG richtet, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass der Rechtsvertreter als Gastgeber, der am Einspracheverfahren teil-
genommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert ist (vgl. BVGE 2015 / 5),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde somit einzu-
treten ist (Art. 50 und 52 VwVG),
dass gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG vorliegend auf einen Schriftenwech-
sel verzichtet wurde,
dass die Beurteilungskompetenz bei Beschwerden gegen Nichteintretens-
entscheide, vorliegend grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist,
dass gegen eine Verfügung, mit der die Ausstellung eines Visums für einen
bewilligungsfreien Aufenthalt (Art. 10 AuG) verweigert wird, beim SEM in-
nerhalb von 30 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden kann (Art. 6
Abs. 2bis AuG),
dass die Verfügung der Botschaft vom 28. April 2015, mit der den Be-
schwerdeführenden mitgeteilt wurde, die Ausstellung von Visa sei verwei-
gert worden, gemäss den vorinstanzlichen Akten am 11. Mai 2015 eröffnet
wurde,
dass die Beschwerdefrist von 30 Tagen ab Eröffnung somit am 10. Juni
2015 ablief,
D-6184/2015
Seite 4
dass die Einsprache vom 10. Juli 2015 beim SEM gemäss Akten am 21.
Juli 2015 und somit klarerweise verspätet einging,
dass dies in der Beschwerde vom 29. September 2015, in der auf die pre-
käre Lebenssituation der Beschwerdeführenden (…) hingewiesen wird,
nicht in Frage gestellt wird,
dass sich die Eingabe vom 10. Juli 2015 selbst dann als verspätet erwiese,
wenn sie noch am Tag ihres Verfassens der Vorinstanz oder der Schwei-
zerischen Post übergeben worden wäre (vgl. Art. 21 Abs. 1 VwVG),
dass deshalb das konkrete Übergabedatum offen bleiben kann,
dass das SEM demzufolge zu Recht auf die Einsprache nicht eintrat,
dass der angefochtene Einspracheentscheid Bundesrecht nicht verletzt,
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist (Art. 49 VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass indessen gestützt auf Art. 6 Bst b VGKE auf die Erhebung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6184/2015
Seite 5
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schwei-
zerische Botschaft in D._______.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: