Abtei lung IV
D-6185/2006/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . J u n i 2 0 0 9
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
A._______, geboren ...,
B._______, geboren ...,
C._______, geboren ...,
D._______, geboren ...,
E._______, geboren ...,
alle aus Bangladesch,
vertreten durch die Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
18. Oktober 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6185/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer sein Heimat-
land am 20. Oktober 2005 Richtung Indien. Dorthin folgten ihm im Juni
2006 seine Gattin und die Kinder. Auf dem Luftweg reisten sie am
25. August 2006 von Delhi aus via Moskau nach Mailand. Am
31. August 2006 gelangten sie von Italien her kommend in die
Schweiz, wo sie gleichentags Asylgesuche stellten. Die Summarbefra-
gungen fanden am 12. September 2006 in Basel statt. Das Bundesamt
führte am 3. Oktober 2006 gleichenorts einlässliche Anhörungen
durch.
Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, aus
dem Distrikt X._______ zu stammen und bengalischer Ethnie zu sein.
Schon seit Langem habe er sich für die Awami League (AL) einge-
setzt. Als Sekretär seines Gebiets habe er im Jahre 2001 bei den Par-
lamentswahlen erfolglos einen Kandidaten der AL unterstützt. Bei er-
neuten Wahlen im Jahre 2003 sei es ihm wiederum nicht gelungen,
den AL-Kandidaten durchzubringen. Vielmehr habe erneut der Kandi-
dat der Bangladesh Nationalist Party (BNP) obsiegt. In der Folge sei
am 19. Februar 2003 in der Nähe seines Wohnortes eine verstümmelte
Leiche gefunden worden. Am selben Tag sei durch den Polizeiposten
von Y._______ Anzeige gegen unbekannt erstattet worden. Am 30. Au-
gust 2004 sei auf demselben Posten ein First Information Report (FIR)
erstellt worden. Im Dokument werde auch sein Name aufgeführt. Der
Chairman seines Dorfes habe ihn aus politischen Gründen aus seinem
Wohnort vertreiben wollen. Wegen der drohenden Festnahme sei er
am 1. September 2004 nach Dhaka gezogen. Dort habe er zuerst fünf
Tage mit seinen Angehörigen in einer Mietwohnung gelebt. Da ihn die
Polizei aber auch dort gesucht habe, sei er nur noch sporadisch nach
Hause gekommen. Am 2. Oktober 2005 sei er durch den Speedy Trial
Tribunal in X._______ zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Die Ver-
urteilung sei aufgrund falscher Zeugenaussagen zustande gekommen.
Sein Anwalt habe ihn davon in Kenntnis gesetzt. Aus diesem Grund sei
er am 30. Oktober 2005 nach Indien geflohen.
Als Belege für seine Vorbringen gab der Beschwerdeführer (Fax-) Ko-
pien einer Anklageschrift und eines FIR zu den Akten.
Die Beschwerdeführerin – ebenfalls eine Bengalin aus dem Distrikt
Seite 2
D-6185/2006
X._______ – legte die Verfolgungsgründe des Beschwerdeführers aus
ihrer Sicht dar. In Dhaka seien sie und ihre Kinder durch politische
Feinde ihres Gatten bedroht worden.
B.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2006 – eröffnet am selben Datum –
lehnte das Bundesamt die Asylgesuche ab und ordnete die Wegwei-
sung der Beschwerdeführer aus der Schweiz an. Zur Begründung führ-
te es aus, die Angaben des Beschwerdeführers könnten nicht geglaubt
werden. Sein angebliches Engagement für die AL im geltend gemach-
ten Ausmass sei fraglich. Aufgrund seiner erfolglosen Bemühungen zu
Gunsten von Kandidaten seiner Partei anlässlich von Wahlen sei nicht
nachvollziehbar, weshalb er die Rache der BNP-Vertreter auf sich ge-
zogen haben sollte, zumal diese sich erst Jahre später gerächt hätten.
Aufgrund weiterer Ungereimtheiten in den Aussagen sei davon auszu-
gehen, dass die angebliche behördliche Verfolgung nicht realen Vor-
kommnissen entspreche. Die angebliche Verurteilung wegen Mordes
sei somit nicht glaubhaft. Schliesslich sei der Beweiswert der einge-
reichten bangladeschischer Dokumente als gering einzustufen, zumal
er in der Anklageschrift gar nicht erwähnt werde. Überdies habe er das
Urteil bisher nicht beigebracht. Nach dem Gesagten erscheine auch
die vorgebrachte Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin als un-
glaubhaft. Den Vollzug der Wegweisung nach Bangladesch erachtete
das BFM für zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 17. November 2006 an die
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Be-
schwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die
Asylgewährung. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz anzuordnen. Es sei kein Kostenvorschuss zu erheben und die
unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) zu ge-
währen. Zur Begründung wurde geltend gemacht, das politische Enga-
gement des Beschwerdeführers werde durch das beiliegende Schrei-
ben der AL bestätigt. Entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise habe
er die daraus resultierende Verfolgung glaubhaft machen können. In
der Grossstadt Dhaka habe er sich dem behördlichen Zugriff vorerst
entziehen können. Es sei ihm gelungen, eine Kopie des Urteils vom
2. Oktober 2005 zu beschaffen. Das Original werde nur bei persönli-
Seite 3
D-6185/2006
chem Erscheinen ausgehändigt. Sein Leben sei in Bangladesch ge-
fährdet, solange die BNP die Macht ausübe. Die angespannte Lage
vor Ort sei durch Presseberichte belegt. Im Ergebnis müsse er damit
rechnen, aus politischen Gründen eine langjährige Haftstrafe verbun-
den mit Misshandlungen und Folterungen zu verbüssen. Eine inner-
staatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Vor diesem Hintergrund wür-
de ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetz-
lichen Bestimmungen verstossen.
Der Eingabe lagen eine Bestätigung für die Bedürftigkeit der Be-
schwerdeführer, ein Bestätigungsschreiben der AL, die Kopie eines
Gerichtsurteils vom 2. Oktober 2005, zwei Zeitungsartikel betreffend
die Situation vor Ort, eine Stellungnahme des Europaparlaments zur
Situation in Bangladesch sowie Kopien der im erstinstanzlichen Ver-
fahren eingereichten Unterlagen bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2006 verzichtete die ARK
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 14. Dezember 2006 beantragte die Vorins-
tanz die Abweisung der Beschwerde. Beim eingereichten Urteil handle
es sich um ein wenig beweiskräftiges Dokument, da solche Beweismit-
tel im Heimatstaat des Beschwerdeführers unrechtmässig erworben
werden könnten. Überdies sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Be-
schwerdeführer das Dokument erst jetzt eingereicht hätten. Ferner
stehe die Identität der Beschwerdeführer nicht fest. Es sei mithin nicht
erwiesen, dass es sich bei der verurteilten Person um den Beschwer-
deführer handle.
F.
Mit Replik vom 15. Februar 2007 hielten die Beschwerdeführer an ih-
ren bisherigen Vorbringen fest und begründeten die erst jetzt erfolgte
Einreichung des Urteils vom 2. Oktober 2005. Die Ausführungen des
BFM zu dessen angeblich ungenügenden Beweiswert vermöchten
nicht zu überzeugen. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer nie im Be-
sitz einer ID-Karte oder Geburtsurkunde gewesen. Der Eingabe lag ein
Internet-Presseartikel betreffend die aktuelle Situation vor Ort bei.
Seite 4
D-6185/2006
G.
Mit Eingabe vom 28. März 2007 (Eingang Bundesverwaltungsgericht)
gaben die Beschwerdeführer angeblich das Original des Gerichtsur-
teils vom 2. Oktober 2005 zu den Akten und machten Ausführungen zu
dessen Beschaffung.
H.
Die am 23. April 2008 geborene Tochter E._______ wird in das Asyl-
verfahren der Eltern einbezogen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewese-
nen Rechtsmittel. Es gelangt das neue Verfahrensrecht zur Anwen-
dung (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführer sind legitimiert; auf die frist- und formgerecht
eingereichten Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
Seite 5
D-6185/2006
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaub-
haft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie
wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe
des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegen-
satz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge-
macht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist,
sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt
sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus,
wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände ge-
gen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend
ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht;
dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005
Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor
Seite 6
D-6185/2006
festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung
erfahren hat.
3.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Verfolgungs-
vorbringen des Beschwerdeführers für unglaubhaft erachtet. Dieser
Auffassung ist nach einer Durchsicht der Befragungsprotokolle und ei-
ner Würdigung der eingereichten Beweismittel grundsätzlich beizu-
pflichten. Zum eingereichten Urteil ist Folgendes anzumerken: Ende
des Jahres 2002 billigte das bangladeschische Parlament gemäss In-
ternet-Berichten den sogenannten "Speedy Trial Tribunal Bill 2002" ge-
gen den Willen der damals oppositionellen AL. Mit besagtem Erlass
wurde die Möglichkeit geschaffen, über gewisse Verbrechen in be-
schleunigten Gerichtsverfahren zu urteilen. Die AL warf der Ratsmehr-
heit vor, dadurch insbesondere die Opposition mittels fingierter Verfah-
ren aushebeln zu wollen. In der Folge wurden Prozesse gestützt auf
die neue Regelung durchgeführt. Auch in X._______ wurde ein solcher
Gerichtshof geschaffen, und der im eingereichten Urteil vom 2. Okto-
ber 2005 unterzeichnende verantwortliche Richter war unter diesem
Namen möglicherweise tatsächlich an diesem Gericht tätig. Auch wenn
es sich beim eingereichten Urteilsexemplar lediglich um englische
Übersetzungen eines mutmasslich in bengalischer Sprache verfassten
Urteils handeln dürfte, kann selbst in Berücksichtigung des zu relati-
vierenden Beweiswertes der Dokumente mithin nicht ausgeschlossen
werden, dass das darin erwähnte beziehungsweise ein ähnliches Ver-
brechen tatsächlich stattgefunden hat und nach behördlichen Ermitt-
lungen Verurteilungen ausgesprochen wurden. Hingegen ist in keiner
Weise belegt respektive plausibel, inwiefern auch der Beschwerde-
führer davon betroffen sein sollte. So hat er bis zum heutigen Datum
seine Identität nicht belegt. Dass ein Parteifunktionär der AL mit zahl-
reichen Kontakten nicht in der Lage ist, entsprechende Dokumente
beizubringen, mutet entgegen den diesbezüglichen Beschwerdevor-
bringen ausgesprochen realitätsfremd an. Bezeichnenderderweise
sind auch seine Schilderungen zum möglicherweise bei der Flugreise
verwendeten Reisepass und zur Beschaffung von ID-Belegen ausge-
sprochen vage beziehungsweise wenig kooperativ ausgefallen (A 2/12,
S. 4; A 8/20, S. 6 f.). Da seine Identität nach wie vor nicht schlüssig
feststeht, kann entsprechend unbesehen des vom BFM grundsätzlich
zu Recht erwähnten fraglichen Beweiswerts der Dokumente gar nicht
hinreichend überprüft werden, ob sie sich überhaupt auf die Person
des Beschwerdeführers beziehen. Dass nicht er, sondern ausschliess-
lich andere Personen allenfalls verurteilt worden sein könnten, ergibt
Seite 7
D-6185/2006
sich ferner aus seinen Darlegungen, welche im Übrigen kaum Real-
kennzeichen aufweisen. So ist nur bedingt nachvollziehbar, wieso
Exponenten der damals regierenden BNP ausgerechnet gegen einen
bei Wahlen zweimal erfolglosen lokalen Parteisekretär der AL mittels
einer fingierten Anzeige vorgehen sollten, um ihn so an der weiteren
politischen Betätigung zu hindern (vgl. A 8/20, S. 13). Abgesehen
davon habe er gemäss eigenen Aussagen auch Freunde bei der BNP
gehabt (A 8/20, S. 14). Ein solcher "Racheakt" hätte in Anbetracht der
tatsächlichen Situation vor Ort demnach allenfalls dann "Sinn" ge-
macht, wenn der Beschwerdeführer der BNP als einflussreiches AL-
Mitglied tatsächlich in die Quere hätte kommen können. Entgegen
seinen Darlegungen vermochte er aber nicht das politische Profil einer
solchen Person zu vermitteln. Das eingereichte Bestätigungsschreiben
der AL kann zwar allenfalls als Beleg für eine ausgeübte Parteifunktion
angesehen werden, falls es sich überhaupt auf die Person des Be-
schwerdeführers bezieht; die politische Relevanz allfälliger Tätigkeiten
ist damit aber entgegen der Beschwerdevorbringen in keiner Weise
dokumentiert. Auffallend ist ferner, dass im besagten Schreiben die
angebliche Verurteilung des Beschwerdeführers nicht erwähnt wird.
Unbesehen der vom BFM bereits bei der Summarbefragung festgehal-
tenen Ungereimtheit bei der eingereichten Anklageschrift, welche er
überdies gar nicht gelesen habe (vgl. A 2/12, S. 7), fällt sodann auf,
dass er trotz der angeblich seine Person betreffenden polizeilichen
Suche in der Wohnung in Dhaka später nach wie vor alle zwei Wochen
dort bei seinen Angehörigen vorbeigekommen sei (A 2/12, S. 7). Auch
dieses Verhalten spricht gegen seine angebliche Befürchtung, im Rah-
men der eingeleiteten Ermittlungen festgenommen zu werden. Zu
Recht verweist das BFM ferner auf die äusserst realitätsfremden Um-
stände, unter welchen der Beschwerdeführer angeblich zur Information
über den FIR vom 30. August 2004 gelangt sein will (A 8/20, S. 15).
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass gemäss der erwähnten
"Speedy Trial Tribunal Bill 2002" eine Rekursfrist gegen entsprechende
Urteile von 30 Tagen verankert wurde (vgl. dazu die im Internet
abrufbare "Asian Political News" vom 2. Dezember 2002). Die nicht
übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers, das Gericht
habe eine Appellationsmöglichkeit in seinem Fall verneint beziehungs-
weise sein Anwalt habe eine Beschwerde für aussichtslos erachtet
(A 8/20, S. 8 respektive 16), muten demnach nicht nur ungereimt, son-
dern auch konstruiert an. Stichhaltige Beschwerdeargumente, welche
eine andere Einschätzung des Falles rechtfertigen würden, sind den
entsprechenden Eingaben nach dem Gesagten nicht zu entnehmen.
Seite 8
D-6185/2006
Abgesehen davon hat die AL bei den Neuwahlen vom Dezember 2008
einen erdrutschartigen Sieg errungen (NZZ vom 31. Dezember 2008).
Die angebliche Befürchtung des Anwalts des Beschwerdeführers, eine
Anfechtung des Urteils mache aus politischen Gründen keinen Sinn,
dürfte so kaum mehr haltbar sein. Entsprechend wäre selbst dann,
wenn der Beschwerdeführer tatsächlich im Rahmen an sich rechtstaat-
licher Ermittlungen wegen eines Gewaltdelikts aufgrund falscher Aus-
sagen verurteilt worden sein sollte, die Möglichkeit einer Prozess-
revision in Anbetracht der aktuellen Situation vor Ort durchaus in Er-
wägung zu ziehen. Demzufolge muss er auch in diesem Lichte be-
sehen aktuell nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen,
aus politischen Gründen eine langjährige Haftstrafe absitzen zu müs-
sen. Diesbezüglich kann ferner auf eine Passage in der Rekursschrift
verwiesen werden, wonach der Beschwerdeführer seine Gefährdung
auf die nunmehr obsolet gewordene Dominanz der BNP zurückführt
(S. 4 der Eingabe vom 17. November 2006).
Die Beschwerdeführerin brachte primär vor, wegen der Situation ihres
Gatten ausgereist zu sein. Allerdings war sie kaum in der Lage, des-
sen angebliche Verfolgung anlässlich der Anhörung zu substanziieren.
Zudem schilderte sie die angeblichen indirekten Drohungen durch poli-
tische Feinde ungereimt (A 9/9, S. 4 f.) Entsprechend ist auch bei ihr
nicht glaubhaft, dass sie Opfer asylrelevanter (Reflex-)Verfolgung
wurde oder eine solche aktuell in Bangladesch mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit zu gewärtigen hätte.
3.4 Den Beschwerdeführern ist es demnach nicht gelungen, nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen, dass sie in Bangladesch aktuell be-
gründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2
AsylG haben müssen. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevor-
bringen und die Beweismittel im Einzelnen einzugehen, weil sie am Er-
gebnis nichts ändern können. Das Bundesamt hat die Asylgesuche zu
Recht abgelehnt.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch haben sie einen Anspruch auf Ertei-
Seite 9
D-6185/2006
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat
ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das
Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es
den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Bangladesch ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich
weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
Seite 10
D-6185/2006
Anhaltspunkte dafür, dass er und seine Familie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Bangladesch dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Auf-
grund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die
Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls ist indessen nicht da-
von auszugehen, dass ihnen im Falle einer Rückkehr nach Bangla-
desch eine derartige Gefahr droht, welche den Wegweisungsvollzug
als unzulässig erscheinen lassen würde.
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer nach Bangladesch
ist im vorliegenden Fall als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
zu erachten, da sie nicht darzutun vermochte, dass sie bei einer Rück-
kehr in ihr Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne
der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wären. In den Akten fin-
den sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Be-
schwerdeführer als Familie aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende
Situation geraten würden. Der Beschwerdeführer verfügte vor Ort über
ein offenbar gutes Einkommen als Geschäftsmann. Zudem leben auch
Verwandte in Bangladesch (A 2/12, S. 2 f.) Es dürfte ihnen so ge-
lingen, sich im Heimatland wieder zu etablieren.
5.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich in Zusam-
menarbeit mit der Vorinstanz bei der zuständigen Vertretung ihres Hei-
matlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
Seite 11
D-6185/2006
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz ver-
fügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachten-
den Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4
AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Be-
schwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr
Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom
24. November 2006 gutgeheissen wurde, ist auf eine Kostenauflage zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
D-6185/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten N _______ (per Ku-
rier; in Kopie)
- (...)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
Seite 13