B u n d e s ve r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV
D-6185/2011
U r t e i l v o m 6 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth, Timur,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland gemäss eigenen Anga-
ben am 25. März 2008 und gelangte über den Luftweg nach B._______
und C._______, wo er sich während einer Woche aufgehalten habe. Am
29. April 2008 sei er unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz
eingereist, wo er am gleichen Tag in D._______ ein Asylgesuch stellte.
Am 14. Mai 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
D._______ befragt und am 27. Mai 2008 hörte ihn das BFM direkt zu den
Asylgründen an. Mit Verfügung vom 2. Juni 2008 wurde er für die Dauer
des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen.
Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei tamilischer Ethnie und stamme
aus F._______ bei G._______ (…) H._______, wo er sich seit seiner Ge-
burt bis Januar 2008 aufgehalten habe. Anschliessend habe er sich in
I._______ und später in J._______ bei Verwandten versteckt. Er habe ein
eigenes Geschäft, eine (…), geführt und gleichzeitig als (…) in der Stadt
K._______ gearbeitet. Als solcher habe er verschiedene Tätigkeiten für
die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausgeführt. Insbesondere ha-
be er die LTTE-Angehörigen zwischen 2003 und 2005 bevorzugt behan-
delt und ihnen die Möglichkeit gewährt, in seinem Laden Fotokopien an-
zufertigen. Ein Mitglied der LTTE sei aufgegriffen worden und habe er-
zählt, Fotokopien im Laden des Beschwerdeführers gemacht zu haben.
Am 26. Oktober 2007 sei der Beschwerdeführer an seinem Wohnort von
15 maskierten Männern aufgesucht worden. Er habe indessen rechtzeitig
die Flucht ergreifen können. Die unbekannten Männer hätten sein Haus
durchsucht, seiner Frau und seiner Mutter mit seinem Tod gedroht sowie
Geld, Schmuck und das Auto mitgenommen. Der Beschwerdeführer gehe
davon aus, dass es sich bei diesen unbekannten Männern um Mitglieder
der sri-lankischen Regierung gehandelt habe, da sich während der Aus-
gangssperre sonst niemand auf den Strassen aufhalte. Nachdem ein
Nachbar wegen des Vorfalls die Polizei informiert habe, sei am folgenden
Morgen ein Offizier der Armee zum Haus des Beschwerdeführers ge-
kommen, habe mit diesem gesprochen und die LTTE für den Überfall
verantwortlich gemacht. Später habe der Beschwerdeführer Anzeige bei
der Polizei erstattet, weil sein Auto mitgenommen worden sei. Dieses sei
von der Polizei beschädigt aufgefunden und ihm zurückgegeben worden.
Zwei oder drei Tage später hätten zwei Unbekannte im Laden des Be-
schwerdeführers nach diesem gesucht. Diesbezüglich habe er bei der
Human Rights Commission (HCR) Anzeige erstattet. Anschliessend habe
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er sich versteckt, zuerst in L._______ bei einem Onkel und ab dem
2. Februar 2008 in J._______. Zudem habe er um seine Versetzung ge-
beten, was genehmigt worden sei. In den Monaten Februar und März
2008 hätten Unbekannte beziehungsweise der srilankische Geheimdienst
mit ihm telefonischen Kontakt aufgenommen und ihn mehrmals aufgefor-
dert, seine Arbeit wieder aufzunehmen und zu einer Befragung zu er-
scheinen. Diesen Aufforderungen sei er jedoch nicht nachgekommen,
weil er befürchtet habe, dass man ihn töten werde.
Der Beschwerdeführer gab Beweismittel bezüglich seiner Identität, seiner
Tätigkeit, persönliche Fotos und Zeitungsartikel zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2011 – eröffnet am folgenden Tag – wies
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers aufgrund der fehlenden
Flüchtlingseigenschaft ab. Den Beschwerdeführer wies es aus der
Schweiz weg, und es ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Be-
gründung legte das BFM dar, dass die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation, welche
während des Bürgerkrieges geherrscht habe, zu betrachten seien. Wäre
der Beschwerdeführer nämlich im geltend gemachten Zeitpunkt tatsäch-
lich ernsthaft verdächtigt worden, mit der LTTE zusammengearbeitet zu
haben und eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates dar-
zustellen, hätte man ihn mit Sicherheit anlässlich des Besuchs des Offi-
ziers der Armee oder der von ihm erstatteten Anzeige bei der Polizei fest-
beziehungsweise mitgenommen, und es wären weitere Untersuchungs-
massnahmen oder ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden.
Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Aufgrund der Aktenlage könne
man nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden auch
heute noch – zwei Jahre nach dem Ende des Bürgerkrieges – ein ernst-
haftes Interesse an einer Verfolgung des Beschwerdeführers hätten. An-
gesichts seines geringen politischen Profils müsse er im heutigen Zeit-
punkt nicht mehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante
Schwierigkeiten befürchten. Seit der Beendigung des Krieges zwischen
der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE im Mai 2009
befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle und es
sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Ge-
walttätige Übergriffe wie Entführungen, Verschleppungen oder Tötungen
würden kaum noch stattfinden. Ausserdem bestünden keine Hinweise
mehr auf eine Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Organisa-
tionen oder Gruppierungen. Übergriffe von Seiten Dritter könnten heute
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zur Anzeige gebracht werden und diesen werde im Rahmen des Mögli-
chen nachgegangen, auch wenn es keinem Staat gelinge, seine Bürger
überall und jederzeit zu schützen. Der Beschwerdeführer müsse somit
nicht befürchten, im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
Opfer von asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-
lankischen Behörden zu werden. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs
legte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung dar, dass das BFM
nach eingehender Prüfung und in Berücksichtigung der Richtlinien des
Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zur
Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsu-
chender vom 5. Juli 2010 zum Schluss gekommen sei, die allgemeine
Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich seit Mai 2009 deutlich entspannt
und die Lebensbedingungen hätten sich soweit verbessert, dass eine
Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder
zumutbar geworden sei. Unter diesen Umständen sei der Vollzug der
Wegweisung des aus F._______ stammenden Beschwerdeführers zu-
mutbar. In I._______ bei G._______ würden auch seine Ehefrau und die
Kinder beim Onkel beziehungsweise beim Schwiegervater wohnen und in
G._______ lebe seine Mutter, womit er über eine gesicherte Wohnsituati-
on verfüge. Zudem dürfe es ihm dank seiner früheren Tätigkeit als Ge-
schäftsinhaber nicht schwer fallen, sich erneut Arbeit zu beschaffen. Dank
seiner sich im Ausland befindenden Geschwister könne die Familie auch
mit deren finanziellen Unterstützung rechnen.
C.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
14. November 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung
von Asyl und eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infol-
ge fehlender Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs. Zur Begründung legte er im Wesentlichen dar, er sei auf-
grund seiner Funktion als (…) regelmässig in Kontakt mit Dorfbewohnern
gestanden, welche mit den LTTE verbunden gewesen seien, weshalb er
infolge seiner exponierten beruflichen Tätigkeit den Argwohn der sri-
lankischen Sicherheitsdienste auf sich gezogen habe. So sei er verdäch-
tigt worden, seine berufliche Stellung zu missbrauchen, um den LTTE in
die Hände zu schaffen. Aus diesem Grund habe am 26. Oktober 2007 ei-
ne bewaffnete Gruppe Männer sein Wohnhaus überfallen, und, nachdem
der Beschwerdeführer untergetaucht sei, habe sich auch der Geheim-
dienst für ihn interessiert. Damit gehöre der Beschwerdeführer einer der
im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6220/2006 vom 27. Oktober
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2011 definierten Risikogruppe an, nämlich dem Personenkreis, der auch
nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werde, mit den LTTE in
Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben. Die Gefahr,
welche dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland
drohe, sei glaubhaft dargestellt. Der Schluss der Vorinstanz, wonach die
Verfolgung zu weit zurückliege und der Krieg in Sri Lanka schon mehr als
zwei Jahre beendet sei, weshalb die sri-lankischen Behörden kein Inte-
resse mehr an einer Verfolgung des Beschwerdeführers hätten, müsse
als falsch betrachtet werden. Die sri-lankische Regierung habe immer
wieder betont, dass der militärische Sieg über die LTTE nur eine Etappe
darstelle und sie in einer weiteren Etappe auch alle Mitglieder und Sym-
pathisanten der LTTE neutralisieren wolle. Dabei fänden Verhaftungen,
Verschwindenlassen von Personen oder extralegale Hinrichtungen statt.
Indizien für weitere Etappen seien die Wiedereinführung des Prevention
of Terrorism Act (PTA), die Verdreifachung der Geheimdienste und die In-
tensivierung der Verfolgung aller oppositionellen Kräfte im Land. Die
Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr
nach Sri Lanka nicht unbehelligt bleibe, sondern weiterhin verfolgt werde,
sei erheblich. Um das Risiko für den Beschwerdeführer abschätzen zu
können, hätte das BFM die persönlichen Erlebnisse im Heimatland mit
den dort üblichen Verfolgungsmustern in Verbindung bringen und sich
damit auseinandersetzen müssen, was es nicht getan habe, obwohl aus
dem zitierten Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts klar her-
vorgehe, dass Asylsuchende, welche mit den LTTE in irgendeiner Bezie-
hung gestanden hätten, wahrscheinlich gefährdet seien. Auch der Be-
schwerdeführer gehöre zu diesem Personenkreis. Sinngemäss wurde
zudem geltend gemacht, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers
mangels Zulässigkeit nicht vollzogen werden könne. Ferner sei der Weg-
weisungsvollzug auch nicht zumutbar, da die Situation in G._______ noch
immer sehr gefährlich sei, wie die Ermordung des Nachbarn des Be-
schwerdeführer, welche dokumentiert sei, zeige. Selbst wenn jedoch die
Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht werde,
müsse ein Monitoring für zurückkehrende Asylbewerber und Asylbewer-
berinnen eingeführt werden, da sich Berichte über Verhaftungen und Fol-
ter bei abgewiesenen asylsuchenden Personen, welche zwangsweise ins
Heimatland zurückgeschickt worden seien, vermehrt hätten.
Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: Eine Kopie der ange-
fochtenen Verfügung, eine Anzeige bei der Polizei, eine Bestätigung des
früheren Arbeitgebers, Fotos, die Bestätigung einer Anzeige beim HCR,
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Kopien von Zeitungsausschnitten in einer Fremdsprache und Kopien von
Aufenthaltspapieren seiner Brüder aus M._______.
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Novem-
ber 2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang
des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne und innert
der ihm angesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen habe. An-
dernfalls werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Zudem wurde er
aufgefordert, die nicht in einer schweizerischen Amtssprache zu den Ak-
ten gegebenen Beweismittel innert Frist übersetzt nachzureichen, ver-
bunden mit der Androhung, dass diese andernfalls keine Verwendung fin-
den würden.
E.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
F.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2011 reichte der Beschwerdeführer eine
weitere Kopie einer Bestätigung seines früheren Arbeitgebers zu den Ak-
ten.
G.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2012 gab der Beschwerdeführer die verlang-
ten Übersetzungen ab.
H.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2012 reichte der Beschwerdeführer eine An-
zeige zum Erinnerungstag eines seiner Mitarbeiter und eine weitere Bes-
tätigung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die Beschwerde führende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
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tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1. Wie vom BFM zutreffend dargelegt wurde, erfüllen die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe die Voraussetzungen
an die Flüchtlingseigenschaft nicht, weil sie im Zusammenhang mit den
damaligen Verhältnissen in Sri Lanka zu sehen sind und sich diese seit
dem Waffenstillstand im Mai 2009 grundlegend geändert haben. Im heu-
tigen Zeitpunkt sind die geltend gemachten Befürchtungen des Be-
schwerdeführers nicht mehr begründet, nachdem die sri-lankische Regie-
rung die LTTE und andere Rebellengruppen zerschlagen und die Führung
des ganzen Landes übernommen hat.
5.2. An dieser grundsätzlichen Einschätzung vermögen die in der Be-
schwerdeschrift aufgeführten allgemeinen Informationen über die Situati-
on in Sri Lanka nichts zu ändern.
5.3. Auch die vorgebrachten Hilfeleistungen des Beschwerdeführers an
die LTTE und die daraus resultierenden Befürchtungen vermögen im heu-
tigen Zeitpunkt aus den gleichen Gründen keine Asylrelevanz mehr zu
entfalten, zumal die Macht der LTTE mit dem Ende des Bürgerkrieges
gebrochen wurde. Darüber hinaus musste der Grossteil der tamilischen
Bevölkerung erzwungenermassen Hilfeleistungen an die LTTE erbringen,
was der sri-lankischen Regierung bekannt ist und deshalb zu keinen wei-
teren Nachteilen führen wird.
5.4. Der Einwand des Beschwerdeführers, er gehöre einer der vom Bun-
desverwaltungsgericht definierten Risikogruppe an, nämlich derjenigen,
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welche auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werde, mit
den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu ha-
ben, weshalb er trotz Beendigung des Bürgerkriegs noch mit asylrelevan-
ter Verfolgung zu rechnen habe, vermag nicht zu überzeugen. Insbeson-
dere trifft es nicht zu, dass der Beschwerdeführer Mitglied oder Sympathi-
sant der LTTE war oder ist, da den Akten keine entsprechenden Angaben
entnommen werden können; vielmehr hat er – wie der Grossteil der tami-
lischen Bevölkerung – gemäss seinen eigenen Aussagen nur unter
Zwang Hilfeleistungen an die LTTE erbracht. Die Gründe für die geltend
gemachte Suche nach seiner Person stehen denn auch nicht wirklich
fest; vielmehr basieren sie auf Vermutungen des Beschwerdeführers. Wie
das BFM in der angefochtenen Verfügung zudem zutreffend darlegte, hat-
te der Beschwerdeführer gestützt auf seine Aussagen nach dem Vorfall,
bei welchem er die Flucht ergriffen haben will, mehrmals Kontakt mit den
sri-lankischen Sicherheitskräften, so am folgenden Tag, als er von einem
Polizisten an seinem Wohnort aufgesucht worden sei und später im Zu-
sammenhang mit der von ihm erstatteten Anzeige. Wäre er in der Tat bei
den sri-lankischen Sicherheitskräften unter dem Verdacht gestanden, für
die LTTE Hilfeleistungen erbracht zu haben, welche über das hinausge-
hen, was beinahe die ganze tamilische Bevölkerung zwangsweise erbrin-
gen musste, hätten die sri-lankischen Behörden folglich Gelegenheit ge-
habt, seiner habhaft zu werden und entsprechende Massnahmen gegen
ihn einzuleiten. Dass dies aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht er-
folgt ist, spricht gegen eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die
sri-lankischen Sicherheitskräfte.
5.5. Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, er habe eine behörd-
liche Vorladung zu einem Gespräch erhalten, woraus die vorgebrachte
Verfolgung ebenfalls ersichtlich sei. Indessen kann aus diesem behördli-
chen Schritt nicht auf einen Verfolgungswillen der sri-lankischen Behör-
den geschlossen werden, da die Vorladung im Zusammenhang mit der
Arbeitsaufgabe des Beschwerdeführers beziehungsweise seinem Nicht-
erscheinen am Arbeitsplatz als (…) zu sehen ist und folglich eine Befra-
gung seiner Person durchaus als legitime Handlung der sri-lankischen
Behörden zu betrachten ist.
5.6. Somit kann im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden,
dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus den geltend
gemachten Gründen von den sri-lankischen Sicherheitskräften belangt
worden sein kann. Da er selber – ausser den für die ganze tamilische Be-
völkerung üblichen Hilfeleistungen für die LTTE – keine Verbindungen zur
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LTTE vorbrachte, ist auch nicht ersichtlich, warum ihn die sri-lankischen
Behörden im heutigen Zeitpunkt belangen sollten. Damit fällt er nicht un-
ter eine vom Bundesverwaltungsgericht definierte Risikogruppe.
5.7. An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten Beweismittel
nichts zu ändern, da sie nicht geeignet sind, eine aktuelle Gefährdung
des Beschwerdeführers zu belegen. Auf den Fotos ist zwar zu erkennen,
dass der Beschwerdeführer am Knie eine Verletzung hat, dass ein Innen-
raum unordentlich und ein Auto defekt ist. Indessen kann aus diesen Fo-
tos nicht der Schluss gezogen werden, der Beschwerdeführer sei verfolgt
worden, da diese Ereignisse in irgendeinem Zusammenhang entstanden
sein könnten. Somit stellen die Fotos keinen Beleg für eine behördliche
Verfolgung dar. Die Anzeige beim HCR erwähnt bloss eine Bedrohung,
ohne genauer zu definieren, von welchem Verursacher sie ausgeht, wes-
halb auch dieses Dokument als Beweismittel ungeeignet ist. Die Belege
über die Anerkennung der Brüder des Beschwerdeführers als Flüchtlinge
in M._______ sagt nichts über eine allfällige Gefährdung des Beschwer-
deführers aus, womit auch diese Beweismittel ungeeignet sind, den gel-
tend gemachten Sachverhalt und insbesondere eine aktuelle Verfolgung
des Beschwerdeführers im Sinne des Gesetzes zu belegen. Die Beweis-
mittel betreffend ehemaliger Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur
Verwaltung sagen ebenfalls nichts über die Urheber der geltend gemach-
ten Bedrohung aus, weshalb aus diesen Beweismitteln nicht auf eine ge-
zielte Verfolgung seiner Person durch den sri-lankischen Staat zu
schliessen ist. Damit dienen auch diese Beweismittel nicht als Beleg für
den dargelegten Sachverhalt. Die zudem darin und in den eingereichten
Zeitungsartikel zum Ausdruck kommende Tötung von andern Personen
sowie die unsichere Situation im Herkunftsgebiet vermögen die Flücht-
lingseigenschaft – gestützt auf die neuste Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011) – nicht zu
begründen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei auf dieses
Urteil verwiesen.
5.8. Gestützt auf das bereits erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts droht dem aus der Schweiz zurückkehrenden Beschwerdeführer
auch nicht aufgrund seines Aufenthaltes in der Schweiz eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgung, da er keine konkreten Anhaltspunkte vor-
brachte, gestützt auf welche von einer solchen Annahme auszugehen wä-
re.
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Seite 11
5.9. Insgesamt sind somit die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht
asylrelevant, soweit sie überhaupt als glaubhaft erscheinen. Die Glaub-
haftigkeit der Vorbringen ist indessen mangels bestehender Asylrelevanz
nicht näher zu prüfen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weite-
ren Argumente in der Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel
etwas zu ändern. Der Beschwerdeführer hat folglich im Fall einer Rück-
kehr nach Sri Lanka nicht mit asylerheblicher Verfolgung zu rechnen.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht
glaubhaft machen oder belegen konnte, er sei in seinem Heimatland aus
asylrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Sei-
ne Furcht vor einer Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach als flüchtlings-
rechtlich nicht begründet zu betrachten.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 mit Hinweisen auf Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
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Seite 12
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
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Seite 13
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen).
Dies ist ihm indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.1. Bezüglich der allgemeinen Situation in Sri Lanka hat sich das Bun-
desverwaltungsgericht kürzlich in einem neuen Urteil (vgl. BVGE
E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011) zur Situation in Sri Lanka geäussert.
Danach ist der Vollzug der Wegweisung in die Ostprovinz infolge der dort
verbesserten allgemeinen Lage in Übereinstimmung mit dem BFM wieder
zumutbar. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs in die Nordprovinz hin-
gegen nahm es eine differenzierte Haltung ein. In den Distrikten Jaffna
und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar – mithin in
der Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten Vanni-Gebietes –
herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und die dortige politi-
sche Lage sei nicht mehr dermassen angespannt, dass eine Rückkehr
dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsse, auch wenn
angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor
fragilen Lage eine sorgfältige und zurückhaltende Beurteilung der indivi-
duellen Zumutbarkeitskriterien angezeigt und dem zeitlichen Element ge-
bührend Rechnung zu tragen sei. Für Personen, welche aus der Nord-
provinz stammten und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürger-
krieges im Mai 2009 verlassen hätten, sei der Wegweisungsvollzug in
dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, sofern davon
ausgegangen werden könne, die betroffene Person könne auf die gleiche
oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen, die im Zeit-
punkt der Ausreise geherrscht habe. Indessen müssten die aktuell vorlie-
genden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abgeklärt werden, wenn
der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz längere
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Zeit zurückliege oder konkrete Umstände auf eine massgebende Verän-
derung der Lebensumstände seit der Ausreise hinweisen würden. Dabei
seien insbesondere die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes
sowie die konkreten Möglichkeiten der Sicherung einer Existenzgrundla-
ge und der Wohnsituation massgeblich. Im Fall des Fehlens dieser be-
günstigenden Faktoren in der Nordprovinz sei eine innerstaatliche Auf-
enthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum
J._______ zu prüfen. Den Vollzug der Wegweisung ins sogenannte Van-
ni-Gebiet betrachtete das Bundesverwaltungsgericht – in Übereinstim-
mung mit dem BFM – als unzumutbar, weil die Infrastrukturen in dieser
Region in sehr starkem Ausmass vom Krieg in Mitleidenschaft gezogen
worden seien und das Gebiet stark vermint und militarisiert sei, weshalb
für aus diesem Gebiet stammende Personen ebenfalls eine innerstaatli-
che Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet zu prüfen sei.
8.4.2. Gestützt auf die Aktenlage hat der Beschwerdeführer seit seiner
Geburt bis im Februar 2008 in der H._______ und anschliessend bis zu
seiner Ausreise im März 2008 in J._______ bei Verwandten gelebt. Die-
ses Gebiet ist seit einigen Jahren unter Regierungskontrolle und liegt
nicht im Vanni-Gebiet. Er hat nach dem Abschluss der Schule als (…)
beim sri-lankischen Staat gearbeitet und gleichzeitig eine (…) geführt.
Seine Frau und seine Kinder leben immer noch in der H._______ bei ei-
nem Onkel oder beim Schwiegervater. Dort lebt auch seine Mutter. Weite-
re Verwandte halten sich in J._______ auf. In der Beschwerde vom 14.
November 2011 wurden keine wesentlichen neuen diesbezüglichen Vor-
bringen dargelegt, weshalb davon auszugehen ist, die Verhältnisse, wie
sie vom Beschwerdeführer im Zeitpunkt der beiden Befragungen darge-
legt worden sind, würden auch heute noch zutreffen. Somit ist nach wie
vor auf diese protokollierten Angaben abzustellen.
8.4.3. Aufgrund der persönlichen Verhältnisse des gemäss Aktenlage ge-
sunden Beschwerdeführers ist vom Vorliegen begünstigender Faktoren
auszugehen, wobei insbesondere anzunehmen ist, dass er in seinem
Heimatland über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, das ihm beim
Wiederaufbau einer neuen Existenz behilflich sein kann und ihn in der
ersten Zeit nach seiner Rückkehr unterstützen wird. Zudem hat den grös-
seren Teil seines bisherigen Lebens in seinem Heimatland verbracht, wo
er mit der Sprache, der Kultur und der Arbeits- beziehungsweise Lebens-
weise bestens vertraut ist. Unter diesen Umständen ist nicht davon aus-
zugehen, dass der nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka in eine existen-
zielle Notlage geraten wird. Ferner ist festzuhalten, dass gemäss seinen
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Angaben ein Onkel in J._______ lebt, bei welchem er sich vor der Ausrei-
se aus seinem Heimatland aufgehalten habe, weshalb es ihm unbenom-
men bliebe, sich auch dort niederzulassen, sollte ihm eine Rückkehr
H._______ aus persönlichen Gründen nicht zusagen.
8.4.4. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
8.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Insbesondere
hat sich das BFM – entgegen den Behauptungen in der Beschwerde-
schrift – in genügender Weise mit den Vorbringen des Beschwerdeführers
auseinandergesetzt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuwei-
sen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 1. Dezember 2011 bezahl-
ten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem am 1. Dezember 2011 bezahlten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: