Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6186/2011
U r t e i l v om 1 8 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
Indien,
vertreten durch lic. iur. Patricia Müller,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 3. November 2011 / N .
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische
Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
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der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (DublinIIVO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur DublinIIVO (DVO Dublin),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2),
stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. November 2011 – eröffnet am
8. November 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 17. Mai 2011 nicht eintrat,
die Wegweisung nach Italien verfügte, die Beschwerdeführerin – unter
Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, feststellte, der Kanton M._______ sei verpflichtet, die
Wegweisungsverfügung zu vollziehen und eine allfällige Beschwerde
gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
und der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aushändigte,
dass für die Begründung der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. November 2011
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben und beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt
auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu
erachten, zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
erteilen und des Weiteren seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von
einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das
Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten
Beschwerde entschieden habe,
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dass sie darüber hinaus die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen liess,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und,
soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. November 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das
BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die
Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1
DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 AsylV 1 die Prüfung der staatsvertraglichen
Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der
DublinIIVO vorzunehmen ist,
dass das BFM gestützt auf Art. 9 Abs. 4 DublinIIVO Italien als zuständig
für die Prüfung des am 17. Mai 2011 in der Schweiz eingereichten
Asylgesuchs der Beschwerdeführerin erachtet hat,
dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behörden
um Rückübernahme der Beschwerdeführerin innerhalb der festgelegten
Frist nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss
Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der so genannten Verfristung
definitiv geworden ist (vgl. Art. 18 Abs. 7 Dublin IIVO),
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs am
17. Juni 2011 lediglich geltend machte, sie wolle nicht nach Italien
zurückkehren, weil sie dort kein Leben habe und sterben werde (Akten
BFM A5/10 Ziff. 17 S. 7),
dass sie in der Beschwerdeschrift ergänzend geltend machen liess, sie
habe in Italien keinen Zugang zu Obdach, Schutz und medizinischer
Versorgung, weshalb sie in Italien ohne materielle Hilfe auskommen
müsse,
dass die tatsächlich zu erwartende Betreuung der Beschwerdeführerin in
Italien eine erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK
darstelle,
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dass die Beschwerdeführerin schwer traumatisiert sei und psychiatrisch
betreut werden müsse, nicht zuletzt im Hinblick auf eine allfällige
Suizidgefährdung,
dass sie allfälligen Vorladungen der schweizerischen Strafjustiz keine
Folge mehr leisten könne, sollte sie in Italien nach kurzer Zeit in einem
Asylheim keinen festen Wohnsitz mehr haben,
dass diese Vorbringen der Beschwerdeführerin indessen nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise führen können,
dass Italien unter anderem Signatarstaat der Flüchtlingskonvention wie
auch der Europäischen Menschenrechtskonvention ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des die
Lebensbedingungen von Asylsuchenden in Italien betreffenden
Vorbehalts festhält, dass Asylsuchende bei der Unterkunft, der Arbeit und
beim Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen
Schwierigkeiten ausgesetzt sein können,
dass das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den
Kapazitätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen
Aufenthalts und Lebensbedingungen nicht zum Schluss gelangt, Italien
verletze nachgewiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie
Nr. 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von
Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den
Mitgliedstaaten (Amtsblatt Nr. L 031 vom 06/02/2003 S. 00180025),
dass keine Veranlassung besteht, die Regelvermutung in Frage zu
stellen, wonach sich Italien an die massgebenden völkerrechtlichen
Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die
einschlägigen Normen der EMRK und der FoK, hält (BVGE 2010/45
E. 7.5 und 7.7),
dass diese Regelvermutung umgestossen werden kann, wenn im
konkreten Einzelfall ernsthafte Indizien dafür vorliegen, dass die
Behörden des betreffenden Signatarstaates Völkerrecht verletzen (BVGE
2010/45 a.a.O.),
dass solche Indizien im vorliegenden Fall nicht ersichtlich sind,
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dass für den Fall, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der
Aufenthaltsbedingungen tatsächlich nicht in der Lage sein sollte, in Italien
ein menschenwürdiges Leben zu führen, es grundsätzlich an ihr liegen
würde,
ihre Rechte bei den italienischen Behörden respektive beim
Europäischen Gerichtshof oder beim EGMR geltend machen zu lassen
(BVGE 2010/45 E. 7.6.4),
dass des Weiteren darauf hinzuweisen ist, dass DublinRückkehrende
betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt
behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch
zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden
und Flüchtlingen annehmen,
dass beispielsweise die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem
1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino
(Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose
Rechtsberatung anbietet,
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür
ersichtlich sind, die Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr
nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass dies umso weniger der Fall ist, als die italienischen Behörden
vorliegend durch die schweizerischen Behörden über die besonderen
Bedürfnisse der Beschwerdeführerin vorinformiert werden,
dass die psychiatrische Versorgung der Beschwerdeführerin in Italien
möglich und ihr auch zugänglich ist,
dass allfällige Gelder, auf welche die Beschwerdeführerin im Rahmen der
schweizerischen Opferhilfe Anspruch hat, auch nach Italien überwiesen
werden können,
dass das von der Beschwerdeführerin in der Schweiz erlittene Unrecht
(Vergewaltigung) ihrer Überstellung nach Italien nicht entgegensteht,
dass das Bezirksgericht Brugg die Beschwerdeführerin auf den 20.
Dezember 2011 als Zeugin zur Hauptverhandlung gegen zwei
Beschuldigte vorgeladen hat, weshalb sich im Rahmen des Dublin
Verfahrens insofern keine Probleme ergeben, als die Überstellung nach
Italien bis spätestens am 14. März 2012 zu erfolgen hat,
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dass es nach der Überstellung nach Italien allein der Beschwerdeführerin
obliegt, die Zustellbarkeit von Postsendungen, Vorladungen und
dergleichen in Italien durch Bekanntgabe ihrer Adresse zu ermöglichen,
dass der vorliegende Entscheid in Übereinstimmung mit der
bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis zum Wegweisungsvollzug nach
Italien ergeht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E389/2010 vom
28. Juni 2010),
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf weitere Vorbringen in der
Beschwerdeschrift einzugehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten
und der Rückweisungsantrag daher abzuweisen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 AuG),
dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr bereits
im Rahmen des DublinVerfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende
Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es sich erübrigt, auf weitere Beschwerdevorbringen oder
Beweismittel einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden
Sachverhalts nichts zu ändern vermögen,
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dass die Beschwerdeführerin demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion die Gesuche
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um
Anordnung einer vorsorglichen Massnahme im Sinne der Erteilung der
aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden sind,
dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, weshalb
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 3 VGKE) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: