B u n d e s ve r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV
D-6186/2015
U r t e i l v om 1 3 . Ok t obe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Sandra Bienek.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Anja Huber,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb
VZ Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 24. September 2015 / N (…).
D-6186/2015
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 19. August 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass in der Folge per Zufallsprinzip bestimmt wurde, sein Gesuch werde
im Rahmen der Testphase des Bundes behandelt und er werde dem Ver-
fahrenszentrum (VZ) Zürich zugewiesen,
dass ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank vom
24. August 2015 ergab, dass er am 8. November 2010 in Frankreich ein
Asylgesuch eingereicht hatte,
dass am 24. August 2015 eine Befragung des Beschwerdeführers zu sei-
nen Personalien stattfand,
dass die Vorinstanz die französischen Behörden am 24. August 2015 um
seine Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte,
dass mit ihm im Beisein seiner Rechtsvertreterin am 3. September 2015
ein beratendes Vorgespräch durchgeführt wurde, an welchem ihm das
rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Frankreichs und zu allfälligen
gesundheitlichen Beeinträchtigungen gewährt wurde,
dass er dabei im Wesentlichen ausführte, er habe Frankreich und das Ho-
heitsgebiet der Mitgliedstaaten im März 2015 verlassen,
dass die französischen Behörden am 7. September 2015 das Gesuch um
Wiederaufnahme mit der Begründung ablehnten, das Gesuch des Be-
schwerdeführers um Asyl in Frankreich sei am 1. Februar 2012 abgewie-
sen worden, am 12. April 2012 sei er verpflichtet worden, Frankreich zu
verlassen, woraufhin er verschwunden sei, und das Wiederaufnahmege-
such enthalte keine Angaben über seine Situation während der letzten drei
Jahre, obwohl nach Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO Beweismittel und Indizien
sowie sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person
mitzuteilen seien,
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dass die Vorinstanz am 9. September 2015 eine neuerliche Prüfung des
Gesuchs um Wiederaufnahme nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO im
Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommis-
sion vom 2. September 2003, ABl. L 222/3 vom 5.9.2003, verlangte,
dass sie den französischen Behörden dabei mitteilte, der Beschwerdefüh-
rer habe geltend gemacht, Frankreich im März 2015 verlassen zu haben,
danach über Malaysia nach Indien geflogen zu sein, um entweder nach
Kanada oder nach Sri Lanka weiterzureisen, sei dann aber ein paar wenige
Monate später von der Türkei aus mit einem Lastwagen durch das Hoheits-
gebiet der Mitgliedstaaten in die Schweiz gereist,
dass sie gleichsam einbrachte, dass seine Vorbringen unglaubhaft und nur
ungenügend bewiesen seien (bspw. anhand von Flugtickets oder Reisedo-
kumenten), Frankreich aufgrund der Informationen nach der Eurodac-Da-
tenbank für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und nach
Art. 19 Dublin-III-VO die französischen Behörden nachzuweisen hätten,
dass die damit einhergehenden Pflichten erloschen seien,
dass die französischen Behörden schliesslich dem Gesuch um Wiederauf-
nahme nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 21. September 2015
zustimmten,
dass dem Beschwerdeführer am 22. September 2015 ein Entscheident-
wurf zur Stellungnahme ausgehändigt wurde,
dass er mit Eingabe vom 23. September 2015 eine Stellungahme einrei-
chen liess,
dass er mit einem zusätzlichen Schreiben desselben Tages eine Kopie ei-
ner Hotelregistrierung des "B._______" in Chennai, Indien, (nachfolgend:
Hotelregistereintrag) ins Recht legen liess,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. September 2015 – ausgehän-
digt am selben Tag an die Rechtsvertretung – in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Weg-
weisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und ihn aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen,
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Seite 4
dass sie gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an ihn verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Oktober 2015 (vorab per
Telefax) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben liess,
dass er in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch ein-
zutreten, oder eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung an
die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht begehrte, es sei von der Erhebung eines
Kostenvorschusses abzusehen und ihm sei die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren,
dass er des Weiteren darum ersuchte, die Vorinstanz und die Vollzugsbe-
hörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich an-
zuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jegli-
chen Vollzugshandlungen abzusehen, und der vorliegenden Beschwerde
sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren,
dass der Beschwerdeschrift diverse Beweismittel beilagen,
dass die Instruktionsrichterin mit per Telefax übermittelter Verfügung vom
2. Oktober 2015 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung
nach Frankreich per sofort einstweilen aussetze,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Oktober 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass mit Eingabe vom 8. Oktober 2015 das Bestätigungsschreiben eines
Freundes (in Kopie mit Übersetzung) eingereicht wurde, nach welchem
sich der Beschwerdeführer vom 11. Mai 2015 bis 9. August 2015 im Haus
dieses Freundes in Chennai aufgehalten habe,
dass die Rechtsvertreterin zudem über den veränderten Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers informierte und die Nachreichung entspre-
chender Arztberichte in Aussicht stellte,
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Seite 5
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Be-
schleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur An-
wendung kommt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
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dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin-III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand
1.2.2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat
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oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzu-
nehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass diese Verpflichtung erlischt, wenn der Antragsteller oder eine andere
Person im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d Dublin-III-VO das Herr-
schaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens
drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch
den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19
Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2
Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass der Beschwerdeführer in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte,
was er nicht bestreitet,
dass er auf Beschwerdeebene geltend macht, nach der Ablehnung seines
Gesuchs um Asyl in Frankreich habe er den Schengen-Raum für mehr als
drei Monate verlassen, weshalb die Zuständigkeit Frankreichs gemäss
Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen sei,
dass er zudem angibt, dies bereits während des beratenden Vorgesprächs
mitgeteilt sowie am 23. September 2015 eine Kopie des Hotelregisterein-
trags eingereicht zu haben, mit der Beschwerde den "Originaldurchschlag"
desselben einreiche und dieser Hotelregistereintrag seinen Aufenthalt im
"B._______" vom 8. bis 11. Mai 2015 bestätige,
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dass er gleichsam vorträgt, nach Art. 4 Dublin-III-VO (gemeint: Art. 4 Ver-
ordnung [EG] Nr. 1560/2003) könne das Erlöschen von Zuständigkeiten
ausschliesslich aufgrund von Tatsachenbeweisen oder umfassenden und
nachprüfbaren Erklärungen des Asylbewerbers geltend gemacht werden,
dass er sich auf Beschwerdeebene zudem auf Art. 21 Abs. 3 Dublin-III-VO
(gemeint wohl: Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO) beruft und geltend macht, die
Vorinstanz habe in ihrem Gesuch um Wiederaufnahme vom 24. August
2015 die Frage 13 des verwendeten Formulars, "does the applicant state
that he left the territory of the Member States?", mit "No" beantwortet, wo-
bei ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Frankreichs
für die Durchführung des Asylverfahrens erst am 3. September 2015 ge-
währt worden sei,
dass er dazu einbringt, die Vorinstanz habe es nach Erlangen der neuen
Kenntnisse unterlassen, Frankreich über die geltend gemachte Ausreise
zu informieren, die französischen Behörden erst mit Remonstrationsschrei-
ben vom 9. September 2015 über die durch ihn geltend gemachte Ausreise
informiert, dies dann aber lediglich mit einer pauschalen Glaubwürdigkeits-
abschätzung, welche für die französischen Behörden keinesfalls nachvoll-
ziehbar sei, und ohne diese über den Hotelregistereintrag in Kenntnis zu
setzten, womit das Gesuch um Wiederaufnahme nicht rechtsgenüglich ge-
stellt und das Recht auf ein faires Verfahren sowie das Gebot der Zusam-
menarbeit der Mitgliedstaaten verletzt worden sei,
dass er darüber hinaus vorträgt, die Vorinstanz habe ihre Begründungs-
pflicht verletzt, da sie die Einreichung der Kopie des Hotelregistereintrags
in ihrer Verfügung nicht gewürdigt habe, und eine "aufgrund qualifiziert un-
vollständigen Informationen" ergangene Zustimmungserklärung Frank-
reichs "keinen Bestand habe",
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung tatsächlich unerwähnt
liess, dass die Rechtsvertretung am 23. September 2015 die Kopie eines
Hotelregistereintrags eingereicht hatte,
dass sie indessen ausführte, weshalb die in der Stellungnahme angekün-
digte Einreichung nicht abzuwarten sei,
dass damit für den vertretenen Beschwerdeführer genügend klar ersicht-
lich war, dass und aus welchen Gründen die tatsächliche Einreichung am
Entscheid nichts ändern würde,
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Seite 9
dass das vorinstanzliche Vorgehen zwar nicht gutgeheissen werden kann,
der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs jedoch im Ergebnis nicht als verletzt zu betrachten ist,
dass vorliegend offen bleiben kann, ob das Erstellen des ersten Übernah-
meersuchens an Frankreich vor der Befragung des Beschwerdeführers an-
gezeigt war, da dem Beschwerdeführer zufolge der ablehnenden Antwort
der französischen Behörde jedenfalls kein Nachteil entstanden ist,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des beratenden Vorgesprächs
vom 3. September 2015 Gelegenheit geboten wurde, seine Gründe, die
gegen eine Überstellung nach Frankreich sprechen, einzubringen und er
diese auch darlegte,
dass seine Rechte nach Art. 4 f. Dublin-III-VO auf Information und ein per-
sönliches Gespräch gewahrt worden sind,
dass es nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO dem zuständigen Mitgliedstaat
obliegt nachzuweisen, dass seine Pflicht zur Wiederaufnahme eines An-
tragsstellers erloschen ist,
dass die französischen Behörden dem Übernahmeersuchen vom 9. Sep-
tember 2015 zustimmten, ohne weitere Beweismittel zu verlangen,
dass nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts den betroffenen An-
tragsstellern kein Rechtsbehelf zusteht, um eine allenfalls unrichtig begrün-
dete Zuständigkeit geltend zu machen (vgl. Urteil des BVGer E-2485/2015
vom 12. Mai 2015 S. 8 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäi-
schen Gerichtshof [EuGH]),
dass unbesehen des Gesagten, der Beschwerdeführer den geltend ge-
machten, dreimonatigen Aufenthalt ausserhalb des Hoheitsgebiets der Mit-
gliedstaaten nicht glaubhaft darzulegen vermochte,
dass das eingereichte Original des Hotelregistereintrags höchstens als In-
diz, aber mangels persönlichen Bezugs (seine Unterschrift auf diesem ist
nicht mit derjenigen in den Akten deckungsgleich) nicht als Beweis zu wer-
ten wäre und einzig die Zeit vom 8.–11. Mai 2015 belegen würde,
dass er aus der Bestätigung des Freundes über den Aufenthalt in Indien
vom 11. Mai bis 9. August 2015 nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
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Seite 10
da diese als Gefälligkeitsschreiben zu betrachten ist, dem höchstens ein
geringer Beweiswert zuerkannt werden kann,
dass keine anderen Reisedokumente vorliegen und die Aussage des Be-
schwerdeführers vage blieben,
dass zudem die Vorinstanz das Gesuch vom 9. September 2015 um neu-
erliche Prüfung des Wiederaufnahmegesuchs rechtskonform an die fran-
zösischen Behörden gestellt hatte,
dass die französischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am
21. September 2015 zustimmten,
dass bei der genannten Sachlage kein Anlass bestand, die französischen
Behörden über das in Kopie eingegangene Beweismittel zu informieren,
dass damit die Pflicht Frankreichs zur Wiederaufnahme des Beschwerde-
führers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO nicht gemäss
Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen ist, mithin die erstellte Zuständigkeit
Frankreichs erhalten bleibt,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
D-6186/2015
Seite 11
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder auf-
zunehmen und sie würden die Regeln der Verfahrensrichtlinien nicht ein-
halten,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass er keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Frank-
reich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehen-
den minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer
vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die französi-
schen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen
auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass der Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme geltend macht,
dass er gemäss dem eingereichten medizinischen Bericht vom 25. Sep-
tember 2015 an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD F43.1)
sowie chronischen posttraumatischen Kopfschmerzen (ICD G44.3) leide
und eine Medikation vorgesehen sei,
dass er zudem mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 das Bundesverwal-
tungsgericht darüber informierte, dass er sich seit dem 2. Oktober 2015 zur
stationären Behandlung in der Psychiatrischen Universitätsklinik
C._______ befinde,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn
die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR]), und dies auf seine Situation nicht zutrifft,
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Seite 12
dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Frankreich über eine aus-
reichende medizinische Infrastruktur verfügt,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführen-
den Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeig-
neter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren
werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass die Vorinstanz festhielt, dass für die Überstellung an den zuständigen
Dublin-Staat kein Arztbericht erforderlich sei (Akte der Vorinstanz, A29/1),
dass jedoch aufgrund des medizinischen Berichts vom 25. September
2015 und der Benachrichtigung vom 8. Oktober 2015 über seinen gesund-
heitlichen Zustand, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung be-
auftragten Behörden anzuweisen sind, die französischen Behörden vor-
gängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände
zu informieren,
dass darüber hinaus kein Anlass besteht, den Eingang des in Aussicht ge-
stellten ärztlichen Berichts abzuwarten,
dass der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Ermessen zukommt
(vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015, zur
Publikation vorgesehen) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzes-
widrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die
Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
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Seite 13
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen
von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretens-
entscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
der Vorinstanz zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung so-
wie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegen-
standslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden
werden angewiesen, die französischen Behörden vorgängig in geeigneter
Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Bienek
Versand: