B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6186/2016
teb/med
Ur t e i l vom 8 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Ana Lucia Gallmann,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 3. September 2016 / N______
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 8. August 2014 in die Schweiz einreiste,
wo sie gleichentags ein Asylgesuch einreichte,
dass sie im Rahmen der summarischen Befragung vom 18. August 2014
und der Anhörung vom 24. Juni 2016 im Wesentlichen angab, sie habe
Probleme mit den Behörden des Nationaldienstes erhalten, da ihr Mann
häufig aus dem Nationaldienst desertiert sei, um sich andere Arbeiten zu
suchen,
dass ihr Ehemann im November 2013 beziehungsweise Weihnachten
2013 zum letzten Mal bei ihr zuhause gewesen sei, wobei es wegen der
fehlenden finanziellen Unterstützung (kein Sold wegen Desertion) zum
Streit gekommen sei,
dass sie wenige Wochen später verhaftet und für drei Monate nach
B.________ gebracht worden sei, wo sie das Essen für die Männer im
Dienst gekocht habe, wobei sie schlecht behandelt und auch sexuell be-
lästigt worden sei,
dass sie sich, nachdem sie auf der Verwaltung von C._____/D.______
durch eine Bürgschaft eines Verwandten entlassen worden sei, zu ihrer
Cousine nach E._______ begeben habe und von dort über den Sudan,
Libyen und Italien in die Schweiz gelangt sei,
dass die Beschwerdeführerin zur Stützung ihrer Vorbringen eine Kopie ih-
rer eritreischen Identitätskarte einreichte,
dass das SEM mit am 7. September 2016 eröffneter Verfügung vom
3. September 2016 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abwies und
deren Wegweisung anordnete, indessen wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anordnete,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Oktober 2016 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragte,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a
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AsylG (SR 142.31) ersucht und in der Folge eine Fürsorgebestätigung vom
10. Oktober 2016 nachgereicht wurde,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess und die Beschwerdeführerin dazu auffor-
derte, bis zum 28. Oktober 2016 eine amtliche Rechtsbeiständin oder ei-
nen amtlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG zu benennen,
dass mit Eingabe vom 25. Oktober 2016 Frau Ana Lucia Gallmann, Rechts-
beratungsstelle für Asylsuchende Aargau, ihr Mandat anzeigte und eine
Vollmacht zu den Akten reichte,
dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 Frau
Ana Lucia Gallmann als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet wurde,
dass das SEM in seiner Vernehmlassung vom 4. November 2016 die Ab-
weisung der Beschwerde beantragte und die Beschwerdeführerin in ihrer
Replik vom 16. März 2017 zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung
bezog,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde, die Beschwerde somit
als nicht aussichtslos erachtet wurde, einer Behandlung der Beschwerde
im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht
entgegensteht,
dass dies namentlich dann der Fall ist, wenn sich die Beschwerde aufgrund
neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des
Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil
des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG; vgl. zu den Voraussetzungen auch
BVGE 2013/11 E. 5.1),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin, wegen der Desertion ihres Ehemannes Reflexverfol-
gung ausgesetzt gewesen zu sein, zu Recht als nicht glaubhaft erachtete,
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dass die Vorinstanz zutreffend auf einen erheblichen Widerspruch in den
Aussagen der Beschwerdeführerin über die Inhaftierung ihres Ehemannes
hinwies,
dass die Beschwerdeführerin in Abweichung von der Aussage anlässlich
der Erstbefragung, wonach ihr Ehemann im Jahre 2013 zur Weihnachtszeit
das letzte Mal bei ihnen zuhause festgenommen worden sei und sich bei
ihrer Ausreise im Gefängnis befunden habe (vgl. SEM-Protokoll A4 S. 4
und S. 9), anlässlich der Anhörung angab, ihren Ehemann im November
2013 zum letzten Mal gesehen zu haben, wobei sie sich im Streit getrennt
hätten und er selbständig das Haus verlassen habe (vgl. A23 S. 9),
dass in der Beschwerde eingeräumt wird, dass es bei der Erstbefragung
tatsächlich zu einigen Missverständnissen gekommen sei, wobei nicht ge-
sagt werden könne, ob die Gründe dafür bei der Übersetzung oder dem
“aufgewühlten Zustand der Beschwerdeführerin zu suchen seien“,
dass es keinen grossen Unterschied ausmache, ob die Beschwerdeführe-
rin ihren Ehemann zuletzt im November 2013 oder zur Weihnachtszeit
2013 gesehen habe, und diese, wie sowohl anlässlich der Erstbefragung
als auch bei der Anhörung angegeben, später von seiner Verhaftung erfah-
ren habe,
dass diese Entgegnungen den festgestellten Widerspruch nicht plausibel
zur erklären vermögen, zumal es sich um einen wesentlichen Widerspruch
handelt,
dass im Weiteren die Beschwerdeführerin in Abweichung von der Angabe
anlässlich der Erstbefragung, wonach sie mehrmals verhaftet worden sei
(vgl. A4 S. 9), im Rahmen der Anhörung angab, lediglich einmal verhaftet
worden zu sein (vgl. A23 S. 12),
dass die Beschwerdeführerin auch diesen wesentlichen Widerspruch mit
dem pauschalen Hinweis auf einen Übersetzungsfehler und der Entgeg-
nung, sie habe gesagt, sie (die Militärbehörden) seien oft da gewesen,
nicht, sie sei oft verhaftet worden, nicht zu beseitigen vermag,
dass nach dem Protokoll der Erstbefragung die Beschwerdeführerin an-
gab, „die Militärbehörden kamen zu mir und fragten, wo mein Mann sei, oft
haben sie mich auch verhaftet“ (vgl. A4 S. 9),
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dass die Beschwerdeführerin damit unmissverständlich angab, auch meh-
rere Male verhaftet worden zu sein und ein Missverständnis in den Aussa-
gen nicht erkennbar ist, zumal die Beschwerdeführerin die Richtigkeit des
ihr rückübersetzten Protokolls unterschriftlich bestätigte,
dass an dieser Einschätzung die Entgegnungen in der Replik, wonach die
Erstbefragung in Tigrinya und die Anhörung in Bilen (Muttersprache) und
damit in verschiedenen Sprachen durchgeführt wurde und nicht feststehe,
ob die Beschwerdeführerin hinreichend Tigrinya verstehen und sprechen
könne, nichts zu ändern vermögen,
dass nämlich die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung, wel-
che in Tigrinya durchgeführt wurde, keine Verständigungsschwierigkeiten
anzeigte und das SEM im Rahmen der Anhörung – im Zusammenhang mit
den festgestellten Widersprüchen – die Beschwerdeführerin ausdrücklich
danach fragte, ob sie gut Tigrinya verstehe, was die Beschwerdeführerin
bestätigte (in der Schule sei sie auch in Tigrinya unterrichtet worden),
dass schliesslich die Widersprüchlichkeit der Aussagen auch nicht mit dem
blossen Hinweis in der Replik auf die “beträchtliche Zeitspanne von 22 Mo-
naten zwischen Erstbefragung und Anhörung“ plausibel erklärt werden
kann,
dass im Weiteren die Beschwerdeführerin ohne erkennbaren Grund erst
anlässlich der Anhörung angab, für drei Monate verhaftet worden zu sein,
dass der Erklärungsversuch, sie sei anlässlich der Erstbefragung nicht da-
nach gefragt worden, unbehelflich ist, wurde die Beschwerdeführerin doch
explizit dazu aufgefordert, ihre Gründe für die Ausreise zu nennen,
dass auch die Entgegnung in der Replik, wonach die Beschwerdeführerin
ihre Verhaftung und die Haft detailliert dargestellt habe, die festgestellten
Ungereimtheiten nicht zu beseitigen vermag,
dass die Vorinstanz daher die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten
Vorfluchtgründe zu Recht und mit zutreffender Begründung als unglaubhaft
erachtet hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner früheren Rechtsprechung
davon ausging, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer
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Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung be-
stehe,
dass das Gericht im Koordinationsurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017
jedoch diese Praxis aufgegeben hat und zum Schluss gekommen ist, dass
eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft
nicht ausreiche,
dass damit implizit das Vorgehen der Vorinstanz bestätigt wurde, weshalb
die in der Beschwerdeschrift erhobene Rüge, das SEM sei unter Verlet-
zung der in BVGE 2010/54 festgelegten Grundsätze von der Rechtspre-
chung des BVGer abgewichen, fehl geht,
dass sich im Übrigen aus BVGE 2010/54 auch deshalb für die vorliegende
Konstellation nichts ableiten lässt, weil die langjährige bisherige Praxis der
Vorinstanz nicht auf einem publizierten Koordinationsentscheid des Ge-
richts beruhte,
dass gemäss der aktuellen Praxis des BVGer eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgungsgefahr nur dann anzunehmen ist, wenn zusätzliche An-
knüpfungspunkte vorliegen, welche zu einer Schärfung des Profils führen
(vgl. erwähntes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 E. 4.1 und 5.1 f., als Referenzurteil publiziert),
dass das Vorliegen solcher Anknüpfungspunkte in Anbetracht der Tatsa-
che, dass die Beschwerdeführerin den geltend gemachten behördlichen
Kontakt vor ihrer Ausreise nicht glaubhaft machen konnte, zu verneinen ist,
dass somit das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führerin verneint und deren Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
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dass die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufge-
nommen wurde, weshalb sich weitere Ausführungen zur Frage des Weg-
weisungsvollzugs erübrigen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwer-
de abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass indessen mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2016 das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
gutgeheissen wurde und aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit der
Beschwerdeführerin auch im jetzigen Zeitpunkt auszugehen ist, weshalb
keine Verfahrenskosten erhoben werden,
dass die Beschwerdeführerin – ebenfalls mit Zwischenverfügung vom
13. Oktober 2016 – die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und am 31. Oktober 2016 Frau
Ana Lucia Gallmann, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, als
amtliche Rechtsvertreterin eingesetzt wurde,
dass der in der Kostennote vom 16. März 2017 aufgeführte Stundenansatz
von Fr. 250.– zu hoch ist, beträgt der Stundenansatz für nicht-anwaltliche
Vertreterinnen und Vertreter vielmehr, wie bereits in der Zwischenverfü-
gung vom 13. Oktober 2016 und im Begleitschreiben der Rechtsvertreterin
zur Kostennote vom 16. März 2017 mit Hinweis auf ein allfälliges Unterlie-
gen festgehalten, in der Regel Fr. 100.– bis Fr. 150.–,
dass somit, von einem Stundenansatz von Fr. 150.– ausgehend, der
Rechtsvertreterin ein Honorar von total Fr. 720.– (inklusive Auslagen) aus
der Gerichtskasse zu entrichten ist (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsvertreterin wird ein amtliches Honorar zulasten der
Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 720.– ausgesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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