Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6187/2009
U r t e i l v om 2 7 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
Parteien A._______, geboren (…),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. August 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde aus B._______ / Provinz
C._______ (Nordirak), verliess eigenen Angaben zufolge seinen
Heimatstaat am 15. November 2008 und gelangte über die Türkei und
weitere ihm unbekannte Länder in die Schweiz. Am 28. November 2008
suchte er in D._______ um Asyl nach. Am 16. Dezember 2008 wurde der
Beschwerdeführer im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ)
D._______ zu seinen Personalien, dem Reiseweg und summarisch zu
seinen Asylgründen befragt. Am 28. Juli 2009 wurde er vom BFM
einlässlich zu seinen Asylgründen angehört.
B.
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Dorf B._______ in der Provinz
C._______ (Nordirak), wo er als Landwirt gearbeitet habe. Er habe seit
über acht Jahren einen sehr guten Freund (E._______) gehabt. Zwischen
ihren beiden Familien habe es jedoch seit kurzer Zeit Probleme und
Streitigkeiten wegen Ländereien gegeben. Deshalb sei ihre Freundschaft
von beiden Seiten aus nicht mehr gern gesehen worden. Am 6. Juli 2008
habe ihm sein Freund geholfen, mit dem Traktor in F._______ Holz
abzuholen. Dabei sei es zu einem Unfall gekommen. In einer Kurve habe
die Bremse nicht mehr funktioniert, der Traktor sei umgestürzt und sein
Freund sei unter den Traktor gekommen. Er habe den Unfall nicht
überlebt. Der Unfall sei von einigen Leuten aus dem Dorf gesehen
worden. Die Polizei habe ihn bezüglich des Unfallhergangs noch am
selben Tag befragt. Die Familie von E._______ habe seine Aussagen
nicht geglaubt und ihm vorgeworfen, E._______ vorsätzlich getötet zu
haben. Deshalb wollten sie jetzt Blutrache nehmen und ihn umbringen.
Der Dorfvorsteher habe sich für eine friedliche Lösung eingesetzt. Er
habe mehrmals mit den Angehörigen von E._______ gesprochen und
ihnen gesagt, dass es ein Unfall gewesen sei und sie ihm (dem
Beschwerdeführer) verzeihen sollten. Die Angehörigen von E._______
hätten davon aber nichts wissen wollen, sondern gesagt, dass sie sich an
ihm rächen wollten. Deshalb habe er keinen anderen Ausweg gesehen,
als ins Ausland zu flüchten. Nachdem er aus Angst vor E._______
Angehörigen das Haus monatelang nicht verlassen habe, sei er am 15.
November 2008 in einem Auto von C._______ nach G._______ gereist
und von dort aus zu Fuss über die Grenze in die Türkei gegangen. Mit
Auto und LKW sei er schliesslich ohne Identitätsdokumente am
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28. November 2008 in die Schweiz eingereist, wo er am gleichen Tag um
Asyl ersucht habe.
Für die weiteren Aussagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf
die Protokolle bei den Akten verwiesen.
Anlässlich der Anhörung vom 28. Juli 2009 reichte der Beschwerdeführer
beim BFM diverse fremdsprachige Beweismittel zu den Akten, die ihm
per EMail zugestellt worden sind (Bestätigung des Traktorunfalls,
ausgestellt vom Mukthar; Fotokopie der IDKarte Nr. (…), ausgestellt am
27.08.2007 in B._______; Fotokopie des Todesscheins von E._______
Nr. (…), ausgestellt am 04.08.2008 in C._______; Bestätigung des
Traktorunfalls durch die Polizei, ausgestellt am 06.07.2008)
C.
Mit Verfügung vom 24. August 2009 – eröffnet am 26. August 2009 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig
ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den
Kanton H._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 18. September 2009 reichte der Beschwerdeführer
gegen diesen Entscheid beim BFM eine Beschwerde ein und beantragte
sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm
die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren,
eventualiter sei er infolge Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte und die
oben erwähnten Beweismittel im Original zu den Akten. Das BFM
überwies die Beschwerdeeingabe am 29. September 2009 an das
Bundesverwaltungsgericht.
Auf die im Verlauf des Beschwerdeverfahrens eingereichten Eingaben
und Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2009 teilte das
Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig
wurde er aufgefordert, die oben erwähnten fremdsprachigen Beweismittel
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bis zum 17. Oktober 2009 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen und
einen Kostenvorschuss von Fr. 600. einzuzahlen.
F.
Am 14. Oktober 2009 überwies der Beschwerdeführer den
Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600. an das
Bundesverwaltungsgericht und reichte eine deutsche Übersetzung seiner
Beweismittel zu den Akten.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 2. November 2009 beantragte das
Bundesamt die Abweisung der Beschwerde und verwies vollumfänglich
auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. Die
Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer am 5.
November 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, er habe am 6. Juli
2008 mit seinem Traktor einen Unfall verursacht, wobei sein Freund
E._______ ums Leben gekommen sei. Dessen Angehörige seien seit
kurzer Zeit mit seiner eigenen Familie wegen eines Streits betreffend den
Besitz von Ländereien verfeindet und hielten ihm vor, E._______
vorsätzlich getötet zu haben. Deshalb hätten sie gedroht, ihn aus Rache
zu töten. Trotz vielen Gesprächen hätten weder die Polizei noch der
Dorfvorsteher erreicht, die Familie von E._______ zu besänftigen. Der
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Beschwerdeführer befürchtet nun, bei einer Rückkehr in seinen
Heimatstaat als Folge des von ihm verursachten tödlichen Unfalls Opfer
einer Blutrache seitens der Verwandten von E._______ zu werden.
4.2. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der
Begründung ab, seine Vorbringen seien nicht asylerheblich. Übergriffe
durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein,
seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht
nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Der
Beschwerdeführer mache geltend, aus dem Irak geflüchtet zu sein, weil
er Angst gehabt habe, von der Familie von E._______ getötet zu werden.
Er habe erklärt, nur einmal, am Tag des Unfalls, für eine Stunde bei der
Polizei gewesen zu sein, um den Polizisten die Umstände des Unfalls zu
erklären. Nachdem er von der Familie von E._______ bedroht worden
sei, habe er jedoch bei den Behörden keinen Schutz mehr gesucht. Die
nordirakischen Behörden seien generell schutzbereit und schutzfähig.
Aus den vorliegenden Akten sei nicht ersichtlich, weshalb der
Beschwerdeführer den Schutz der Behörden nicht hätte in Anspruch
nehmen können. Seine Vorbringen seien somit nicht asylerheblich und
hielten demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Es erübrige sich somit, auf
Ungereimtheiten in seinen Vorbringen einzugehen. Die eingereichten
Beweismittel vermöchten auch nichts an dieser Einschätzung zu ändern.
4.3. Auf Beschwerdeebene hielt der Beschwerdeführer den Erwägungen
der Vorinstanz nichts Konkretes entgegen, hielt aber grundsätzlich an
seinen Vorbringen fest.
4.4. Der Beschwerdeführer macht als Asylgrund eine nichtstaatliche
Verfolgung geltend, wobei es sich um Drohungen und somit um Furcht
vor Übergriffen seitens privater Dritter handelt. In Bezug auf die
staatlichen Untersuchungsmassnahmen im Rahmen des Unfalls ist zu
bemerken, dass diese keine Verfolgungshandlungen darstellen sondern
der Aufklärung des Unfallhergangs und somit rechtsstaatlich legitimen
Zwecken dienen.
4.5. Eine Verfolgung durch Dritte ist nach der Schutztheorie nur dann
flüchtlingsrechtlich relevant, wenn dem Asylsuchenden im Heimatland
kein adäquater Schutz zur Verfügung steht. Schutz vor nichtstaatlicher
Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die
betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und
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effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines
solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist. Eine
Garantie für langfristigen individuellen Schutz kann jedoch nicht verlangt
werden. Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner
Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 18 E. 10.3.2. S. 204; EMARK 1996 Nr. 28 S. 271 f.). Nach den
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes verfügen die drei
kurdischen Nordprovinzen über eine funktionierende SchutzInfrastruktur.
Die Sicherheits und Polizeikräfte sind gut dotiert und gelten als gut und
straff organisiert. Parallel dazu werden Streitfälle oft auch auf traditionelle
Art und Weise, d.h. durch die Stammesjustiz / Stammesversöhnung
geregelt (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.4 f.). Für den Beschwerdeführer ist nach
diesen Massstäben grundsätzlich hinreichender Schutz durch die
heimatlichen Behörden gewährleistet.
4.6. Zudem ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise, dass die
staatliche Schutzinfrastruktur dem Beschwerdeführer im konkreten Fall
nicht zugänglich wäre und die heimatlichen Behörden nicht willens sein
könnten, ihm Schutz vor Übergriffen seitens der Familienangehörigen des
Opfers zu gewähren. Es ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer
auch gar nicht geltend machte, dass ihm die heimatlichen Behörden den
erforderlichen Schutz verweigert hätten. Gemäss seinen eigenen
Aussagen ging die Polizei nach seiner Einvernahme zu den Angehörigen
von E._______ und erklärte diesen den Sachverhalt. Auch der
Dorfvorsteher kümmerte sich um den Vorfall (Stammesjustiz) und sprach
mehrfach mit den Angehörigen des Opfers, um diese zu einer
Versöhnung zu bringen.
4.7. Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach dem
Unfall noch mehr als vier Monate an seiner bisherigen Adresse lebte.
Während dieser Zeit verübte die Familie des bei dem Unfall getöteten
Freundes keinen Übergriff auf den Beschwerdeführer. Es ist aber davon
auszugehen, dass allfällige Racheaktionen bzw. Versuche solcher mit
Sicherheit in dieser Zeit stattgefunden hätten. Dieser Umstand spricht
gegen die Annahme einer real drohenden Blutrache. Da ihm die
Behörden den Schutz nicht verweigert hatten, hätte der
Beschwerdeführer zuerst diese (erneut) aufsuchen und um Schutz
ersuchen können, bevor er sein Heimatland verliess. Der
Beschwerdeführer hat also – noch bevor es überhaupt zu befürchteten
Übergriffen durch Dritte kam sein Heimatland verlassen und dadurch auf
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den Schutz durch die heimatlichen Behörden verzichtet. Schliesslich
bleibt anzufügen, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der bloss
lokalen Verfolgung zumutbar gewesen wäre und es immer noch ist, sich
den Drohungen der Angehörigen von E._______ durch die
Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu
entziehen.
4.8. Die Vorinstanz hat somit zu Recht festgestellt, dass die
nordirakischen Behörden grundsätzlich willens und fähig sind, Verfolgte
vor Übergriffen Dritter zu schützen. Aus den Akten ist nicht ersichtlich,
weshalb der Beschwerdeführer den Schutz der Behörden nicht hätte in
Anspruch nehmen können.
4.9. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten
Dokumente nichts zu ändern, da sie lediglich belegen, dass am 6. Juli
2008 ein Verkehrsunfall stattgefunden hat, der Beschwerdeführer das
verunglückte Fahrzeug (Traktor) gefahren hat und dabei ein Mann
namens E._______ ums Leben gekommen ist. Dieser Verkehrsunfall
respektive der dadurch verursachte Todesfall sind aus den
vorangehenden Erwägungen nicht asylrelevant. Die Vorinstanz hat das
Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
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Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
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Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Irak lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht geht gemäss konstanter Praxis davon
aus, dass in den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya
keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische
Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin
als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs ist in der Regel für alleinstehende, gesunde und
junge Männer, die ursprünglich aus einer der drei kurdischen Provinzen
stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor
über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis)
oder über Parteibeziehungen verfügen, zumutbar, während für
alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und
Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
grosse Zurückhaltung angebracht ist (BVGE 2008/5 E.7.5.8 S. 72).
Die Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit der
Publikation des erwähnten Urteils (BVGE 2008/5) nicht verschlechtert. In
der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs und
Nichtregierungsorganisationen sowie des UNSicherheitsrats wird eine
insgesamt stabile Situation beschreiben. In seinem Bericht von Juli 2010
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bestätigt das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten
Nationen (UNHCR) die relativ stabile Sicherheitslage in den drei
kurdischen Provinzen (vgl. UNHCR, Note on the Continued Applicability
of the April 2009 UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the
International Protection Needs of Iraqi AsylumSeekers, Juli 2010, S. 2).
Die allgemeine Sicherheitslage im Nordirak spricht somit nicht gegen die
Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung.
Der heute fast (…), alleinstehende Beschwerdeführer stammt aus
B._______ in der Provinz C._______, wo gemäss eigenen Angaben
seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern noch immer leben. Somit
ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Nordirak nicht
auf sich allein gestellt wäre, dort mithin auch heute ein familiäres
Beziehungsnetz vorfindet, welches ihn bei der Wiedereingliederung
unterstützen könnte. Die Familie des Beschwerdeführers lebt von der
Landwirtschaft. Auch er hat bis zu seiner Ausreise als Landwirt gearbeitet
und kann bei einer Rückkehr in sein Heimatland seiner Familie wieder
eine grosse Hilfe sein. Zudem sind den Akten auch keine
gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu entnehmen, welche gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte vorliegen,
die auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Irak
schliessen lassen. Damit ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu
erachten.
6.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
6.6. Insgesamt hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von
insgesamt Fr. 600. dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG; Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 14. Oktober 2009 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Corinne Krüger
Versand: