B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6187/2013
U r t e i l v o m 2 7 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 4. September 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte mit Schreiben vom 3. Februar 2011 an die
Schweizer Botschaft in Colombo (…) sinngemäss um Asyl nach. Gleich-
zeitig reichte er (…), zu den Akten.
B.
Mit Schreiben vom (…) 2011 ersuchte die Schweizer Botschaft den Be-
schwerdeführer zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachver-
halts um Darlegung aller Verfolgungsvorbringen, ergriffenen Schutzmass-
nahmen und innerstaatlichen Aufenthaltsalternativen sowie, soweit nicht
bereits erfolgt, um Einreichung der entsprechenden Beweisdokumente
samt englischer Übersetzung sowie Kopien des Geburtsscheins und der
Identitätskarte. Dazu wurde ihm eine Frist bis zum (…) 2011 angesetzt,
verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde davon ausge-
gangen, dass er am Gesuch nicht festhalte, und das Verfahren abge-
schrieben.
C.
Mit Begleitschreiben vom (…) 2011 (…), bei welchem es sich im Wesent-
lichen um eine wortwörtliche Wiederholung des Inhalts seines Schreibens
vom 3. Februar 2011 handelte, liess der Beschwerdeführer der Schweizer
Botschaft (…) zukommen.
D.
Mit Schreiben vom (…) 2011 ersuchte die Schweizer Botschaft den Be-
schwerdeführer zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachver-
halts um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf Zugehörigkeit zu
einer Organisation, allfällige Probleme seit der Entlassung aus dem IDP-
Camp, Erwerbstätigkeit beziehungsweise Lebensunterhalt und Aufent-
haltsorte seit der Entlassung aus dem IDP-Camp. Dazu wurde ihm eine
Frist bis zum (…) 2011 angesetzt, verbunden mit der Androhung, im Un-
terlassungsfall werde davon ausgegangen, dass er am Gesuch nicht
festhalte, und das Verfahren abgeschrieben.
E.
Mit Schreiben vom (…) 2011 (…) beantwortete der Beschwerdeführer die
ihm gestellten Fragen.
F.
Am (…) 2011 befragte (…) der Schweizer Botschaft den Beschwerdefüh-
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rer zu seinen Asylgründen, nachdem dieser mit Schreiben vom (…) 2011
zu einer solchen Befragung eingeladen worden war. Ebenfalls noch am
(…) 2011 leitete die Schweizer Botschaft das Protokoll der Befragung
samt ihrem Bericht und den weiteren Unterlagen an das BFM weiter.
G.
Mit Schreiben vom (…) 2011 (…) teilte der Beschwerdeführer der
Schweizer Botschaft mit, dass er von den Sicherheitskräften nach wie
vor, letztmals am (…) 2011, gesucht werde. Gleichzeitig reichte er (…)
ein.
H.
In seinen schriftlichen Eingaben und anlässlich der Botschaftsbefragung
machte der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie, in B._______ (…) geboren
und dort aufgewachsen; am (…) 2008 sei er von den Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert und militärisch ausgebildet worden.
Im (…) 2009 sei ihm nach einem Angriff auf das LTTE-Lager, in welchem
er stationiert gewesen sei, die Flucht gelungen. In der Folge habe er den
Aufenthaltsort seiner Familie ausfindig gemacht und sich in (…) versteckt
gehalten. Nach ihrer Umsiedlung nach C._______ sei er am (…) 2009 in
seiner Abwesenheit zu Hause von den LTTE gesucht worden, weshalb an
seiner Stelle sein jüngerer Bruder D._______ zwangsrekrutiert worden
sei. Am (…) 2009 sei er zusammen mit seiner Mutter – sein Vater habe
sich (…) von ihr getrennt und der Kontakt sei seither abgebrochen – und
(…) von der sri-lankischen Armee (SLA) ins IDP-Camp E._______ (…),
mithin in das von der Regierung kontrollierte Gebiet, verbracht worden.
Dort sei er vom Criminal Investigation Department (CID) (…) befragt und
dabei misshandelt beziehungsweise (…) befragt und geschlagen worden,
woraufhin er täglich habe Unterschrift leisten müssen. Am (…) 2009 seien
sie aus dem IDP-Camp entlassen worden und nach F._______ ( …) in
das Haus seiner (…) gezogen. Ab (…) 2011 seien dort in seiner Abwe-
senheit unbekannte Personen, gemäss Einschätzung seiner Mutter von
Paramilitärs begleitete Angehörige des militärischen Geheimdienstes, er-
schienen und hätten – da die Familie aus G._______ stamme und er und
sein Bruder D._______ verdächtigt würden, während ihres Aufenthalts im
Vanni-Gebiet Verbindungen zu den LTTE gehabt zu haben – nach ihm
gefragt und ihn zum CID-Posten bestellt. Nach diesem Vorfall sei er zu
einem Verwandten nach H._______ (…) umgezogen. Seine Mutter sei in
der Folge noch mehrmals, letztmals im (…) 2011, von unbekannten Per-
sonen nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden, wobei sie und (…) be-
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droht worden seien. Seit März 2011 halte er sich bei (…) in I._______
versteckt beziehungsweise von F._______ sei er direkt zu einem Ver-
wandten nach I._______ umgezogen. Nach seiner Schulabschlussprü-
fung im (…) 2010 sei er für ein Studium an der Universität selektioniert
worden, befürchte aber aufgrund ähnlicher Vorfälle in jüngster Zeit im
Norden Sri Lankas, dass er entführt oder getötet werden könnte. Er sei
nicht erwerbstätig und würde von seiner Mutter und (…) unterstützt. Sie
könnten sich nicht an die Polizei wenden, weil dies seine Situation ver-
schlimmern würde.
I.
Mit am (…) 2013 über die Schweizer Botschaft versandter Verfügung vom
4. September 2013 – eröffnet am (…) 2013 –verweigerte das BFM dem
Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylge-
such ab.
J.
Mit (…) Eingabe vom 14. Oktober 2013 samt deutscher Übersetzung an
die Schweizer Botschaft (…), welche von dieser mit Schreiben vom (…)
2013 (…) an das Bundesverwaltungsgericht weitergleitet wurde (Eingang:
[…] 2013), beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und ihm die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen beziehungsweise ihm Asyl zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser –
was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]);
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Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen
vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestim-
mung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor
dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind –
was vorliegend der Fall ist – die Artikel 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68
in der bisherigen Fassung gelten.
2.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern oder drei Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt
auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.
5.
5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3,
Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG be-
willigt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Ab-
klärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land aus-
zureisen. Gestützt auf alt Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen er-
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mächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft ma-
chen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Frei-
heit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Ver-
fahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
Vorliegend hatte der Beschwerdeführer nicht nur Gelegenheit, seine
Asylgründe schriftlich darzulegen, zu konkretisieren und zu dokumentie-
ren, sondern er wurde am (…) 2011 auf der schweizerischen Vertretung
in Colombo auch persönlich befragt. Anlässlich dieser Befragung hatte er
insbesondere Gelegenheit, weitere Angaben zu seinen persönlichen Le-
bensumständen und zur aktuellen Verfolgungssituation zu machen.
5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob ei-
ne Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob
der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1
S. 128, sowie auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil
D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). Eine Verfolgungssituation
muss überdies aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als relevant zu gel-
ten.
5.4 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, massgebend für die Erteilung einer Einreisebewilligung sei die Ge-
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fährdungssituation der asylsuchenden Person zum Zeitpunkt des diesbe-
züglichen Entscheids. Mithin sei vergangene Verfolgung nur massge-
bend, wenn sie noch andaure oder konkrete Anzeichen für künftige Ver-
folgung bestehen würden. Eine Einreisebewilligung diene nämlich nicht
dem Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern soll demjenigen gewährt
werden, der aktuell des Schutzes des Zufluchtlandes bedürfe. Die geltend
gemachte Zwangsrekrutierung falle in einen Zeitraum vor und während
des Krieges zwischen der Regierung und den LTTE und müsse heute mit
anderen Augen betrachtet werden, da sich die Sicherheits- und Men-
schenrechtslage in Sri Lanka seit dem Kriegsende von Mai 2009 verbes-
sert habe. Seither befinde sich das ganze Land wieder unter Regierungs-
kontrolle, und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr
gekommen. Die LTTE würden als geschlagen gelten und somit für den
Beschwerdeführer heute keine Bedrohung mehr darstellen. Zudem sei
die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen, Verschleppungen
und Tötungen markant zurückgegangen. Mithin seien die geltend ge-
machten Verfolgungsvorbringen nicht einreiserelevant im Sinne von Art. 3
AsylG. Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen aus-
gesetzt zu sein, seien nur dann einreisebeachtlich, wenn begründeter An-
lass zur Annahme bestehen würde, dass sich die Verfolgung mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde.
Zwar sei verständlich, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der er-
wähnten Vorfälle vor Verfolgungsmassnahmen fürchte und in die Schweiz
ausreisen wolle. Dem Gesuch um Einreise in die Schweiz könne aber
nicht entsprochen werden, da er – bei objektivierter Betrachtungsweise –
nicht akut gefährdet sei. Dies ergäbe sich unter anderem auch daraus,
dass er freigelassen und seither keine Anklage gegen ihn erhoben wor-
den sei. Folglich ginge das BFM davon aus, dass keine Verdachtsmo-
mente gegen ihn vorgelegen hätten und kein Verfolgungsinteresse der
Behörden gegen ihn bestanden hätte. Schliesslich werte das BFM die
Nachstellungen durch unbekannte Personen als nicht derart intensiv,
dass sie eine Bewilligung einer Einreise rechtfertigen würden. Ferner ge-
he das BFM davon aus, dass er festgenommen worden wäre, wenn tat-
sächlich ein Verfolgungsinteresse an seiner Person bestanden hätte.
Auch bestünden keine Hinweise auf eine allgemeine Unterstützung der
bewaffneten Gruppierungen durch die SLA und den Staat. Daraus sei zu
schliessen, dass er bei einem Verbleib im Heimatland nicht akut gefähr-
det und daher seine Furcht vor Verfolgung objektiv nicht begründet sei.
Den Akten sei auch nicht zu entnehmen, dass er seit November 2011
noch irgendwelche Schwierigkeiten gehabt hätte oder ihm solche drohen
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würden, was ein weiteres Indiz dafür sei, dass er aktuell nicht gefährdet
sei.
5.5 Die Beschwerde beschränkt sich sinngemäss auf eine Wieder-
holung der bisherigen Vorbringen im erstinstanzlichen Asylverfahren.
Zusätzlich führt der Beschwerdeführer aus, seine Mutter sei zwischen-
zeitlich an ihr früheres Domizil in B._______ zurückgekehrt, was ihm
nicht möglich sei, da er weiterhin gesucht werde. Er halte sich
zusammen mit (…) in J._______ versteckt. Seine Mutter habe sich
beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen
(UNHCR) betreffend das Verschwinden seines Bruders D._______
beschwert. Daraufhin sei sie aus Rache vom CID und durch die
Sicherheitskräfte bedroht worden. D._______ habe sich am (…) 2009
in K._______ den Sicherheitskräften ergeben und sei seither
verschwunden.
5.6 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen. Mithin wurden die Vor-
bringen des Beschwerdeführers vom BFM zu Recht als den Anforderun-
gen an eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügend qualifi-
ziert; diesbezüglich kann vorweg auf E. 5.4 vorstehend verwiesen wer-
den, wobei die zusätzlichen Ausführungen in der Beschwerde daran
nichts zu ändern vermögen: So geht das Bundesverwaltungsgericht zum
einen mit der Vorinstanz darin einig, dass die Asylgewährung nicht dem
Ausgleich für vergangene Unbill dient, weshalb die im erstinstanzlichen
Verfahren geltend gemachte Vorverfolgung als asylrechtlich nicht relevant
einzustufen ist; zum andern hat sich die Situation in Sri Lanka seit der
Beendigung des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Regie-
rung und den LTTE im Mai 2009 grundlegend geändert. Zudem wurde der
Beschwerdeführer freigelassen und ist seither keine Anklage gegen ihn
erhoben worden. Folglich ging das BFM zu Recht davon aus, dass keine
Verdachtsmomente gegen ihn vorgelegen haben und kein Verfolgungsin-
teresse der Behörden gegen ihn bestanden habe, gegenteiligenfalls da-
von auszugehen wäre, dass er noch während seines mehr als einjährigen
Aufenthalts im Haus (…) in F._______, wo er eigenen Angaben zufolge
ordentlich angemeldet war (…), festgenommen worden wäre. Zwar wird
in der Beschwerde vorgebracht, die Mutter des Beschwerdeführers sei
durch den CID und die Sicherheitskräfte bedroht worden, nachdem sie
sich beim UNHCR betreffend das Verschwinden ihres Sohnes D._______
beschwert habe. Indes vermag der Beschwerdeführer auch daraus keine
Verfolgung abzuleiten, die derart intensiv wäre, dass sie als einreiserele-
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vant angesehen werden müsste, wäre doch davon auszugehen, dass er
sich, wäre ab (…) 2011 tatsächlich in der von ihm geltend gemachten
Weise nach ihm gesucht worden, im (…) 2011 nicht durch die sri-
lankischen Behörden einen Reisepass hätte ausstellen lassen und diesen
in Colombo abholen gegangen wäre (…). Nur der Vollständigkeit halber
ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwie-
rigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen
ist, nicht genügen, um eine Einreisebewilligung zur Durchführung eines
Asylverfahrens in der Schweiz zu erreichen.
5.7 Schliesslich ist festzustellen, dass keine nahen Verwandten oder Be-
zugspersonen des Beschwerdeführers in der Schweiz leben und den Ak-
ten auch sonst keine Hinweise auf Anknüpfungspunkte zur Schweiz zu
entnehmen sind.
5.8 Der Beschwerdeführer vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen, dass
er auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist bezie-
hungsweise ihm gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren
muss. Der weitere Verbleib in Sri Lanka ist ihm nach dem Gesagten zu-
zumuten. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
und die eingereichten Beweismittel einzugehen, da diese keine neuen
Begründungselemente enthalten, welche geeignet wären, die Einschät-
zung des BFM entscheidend zu relativieren. Das BFM hat demnach dem
Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und
das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge schweizerische Vertretung.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: