Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6188/2011
U r t e i l v om 1 7 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien A.________ geboren am (…)
Nigeria,
B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. November 2011 / N_________
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische
Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101),
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 25. Juli 2011 ohne Einreichung von
Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er im C.________ am 8. August 2011 in einer Kurzbefragung zur
Person und am 31. Oktober 2011 vom BFM nach Art. 29 Abs. 4 AsylG
angehört wurde,
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dass er dabei im Wesentlichen angab, aus dem Dorf D.______ zu
stammen, wo sein Vater ihm das Maurerhandwerk beigebracht und ihn
als hochrangiges Mitglied in den OgboniKult eingeführt habe,
dass er 2004 nach E._______ zu einem Freund seines Vaters gezogen
sei, wo er einen Pfarrer kennenglernt habe, der ihm von den
Machenschaften des OgboniKultes erzählt habe,
dass er nach dem Tod seines Vaters im Juni 2011 der Aufforderung von
Angehörigen des OgboniKultes, ein Stück vom Herzen des Verstorbenen
zu essen, nicht nachgekommen sei, worauf ihn diese mit dem Tod
bedroht hätten,
dass er mit Hilfe eines weissen Freundes des Pfarrers am 24. Juli 2011
per Flugzeug von F._______ in ein ihm unbekanntes Land und von dort
in die Schweiz gelangt sei,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens
trotz Aufforderung keine Identitätsdokumente einreichte mit der
Begründung, er habe keinen Kontakt mit Familienangehörigen
aufnehmen können, da er die entsprechenden Telefonnummern verloren
und vergessen habe (vgl. BFMProtokoll A12 S. 2),
dass mit Verfügung vom (…) das G.________ wegen Verdachts der
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz die Ausgrenzung des
Beschwerdeführers aus der Stadt H.________ anordnete,
dass das BFM mit am 8. November 2011 eröffnetem Entscheid vom
4. November 2011 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen
Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und
möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit undatierter, zuhanden der
Schweizerischen Post am 14. November 2011 aufgegebener Eingabe an
das Bundesverwaltungsgericht unter Einreichung eines als
Identitätsausweis bezeichneten Dokumentes in Kopie gegen diesen
Entscheid sinngemäss Beschwerde erhob,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. November 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 3133 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. dazu
BVGE 2007/8 E.2.1),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten
wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden
nach Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller
glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen
nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf
Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3
AsylG),
dass das Bundesamt offensichtlich zu Recht zum Schluss gelangt ist, der
Beschwerdeführer mache keine entschuldbaren Gründe für das
versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten geltend,
dass hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes
verwiesen werden kann, zumal in der Beschwerdeschrift auf diese
Argumente der Vorinstanz in keiner Weise eingegangen wird,
dass vielmehr lediglich die bereits im vorinstanzlichen geltend gemachte
Behauptung, die Person, welche ihm bei der Ausreise aus Nigeria
behilflich gewesen sei, habe ihm seinen Reisepass abgenommen (vgl.
A12 S. 6), wiederholt und im Weiteren – mit der Bemerkung, das Original
werde zirka in einer Woche beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen –
eine schwer lesbare Kopie eines als Identitätsausweis bezeichneten
Dokumentes eingereicht wird, bei dem es sich nicht um ein
rechtsgenügliches Identitätspapier (vgl. BVGE 2007/7 E. 6) handelt,
dass im Weiteren die Vorbringen des Beschwerdeführers, von
Angehörigen des OgboniKultes mit dem Tod bedroht worden zu sein,
nicht als asylrelevant zu erachten sind, weshalb die Frage der
Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen nicht abschliessend beurteilt werden
muss,
dass in diesem Zusammenhang lediglich darauf hinzuweisen ist, dass die
Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich zu Recht
und mit zutreffender Begründung als teils widersprüchlich, teils
realitätsfremd erachtet hat,
dass daher keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG
notwendig erscheinen,
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dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m.
Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass, falls sich ein Asylsuchender nicht im Besitz einer
ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung befindet, die Anordnung
einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung eines
Asylgesuches ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer über keine derartige
Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend
machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art.
44 Abs. 2 AsylG),
dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach den
völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 EMRK; Art. 33
Abs.1 FK) sowie nach Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 BV
zulässig ist, da er wie ausgeführt die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich
nicht erfüllt,
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner
Rückkehr schliessen lassen,
dass der junge, gesunde Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bis
zu seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt als Maurer bestritten hat und
im Weiteren über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt,
dass es somit keinen Grund für die Annahme gibt, der Beschwerdeführer
würde durch die Rückkehr nach Nigeria in eine existenzgefährdende
Notlage geraten,
dass der Vollzug der Wegweisung somit im Sinne von Art. 83 AuG als
zulässig, zumutbar und möglich zu erachten und der angefochtene
Wegweisungsvollzug daher zu bestätigen ist,
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dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt
noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der
Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. 106 AsylG), zu
bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art.
2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600. werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert dreissig Tagen ab
Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: