B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6188/2016
lan
Ur t e i l vom 1 9 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Andrea Berger-Fehr, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 29. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Syrien am
26. März 2014 Richtung Irak. Etwa ein halbes Jahr später gelangte er in
die Türkei, wo ihm von der Schweizer Botschaft ein Visum für die Einreise
ausgestellt wurde. Am 4. November 2014 flog er von B._______ aus nach
C._______. In der Schweiz stellte er am 24. Dezember 2014 ein Asylge-
such. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 31. Dezember 2014 statt.
Die vormalige Rechtsvertretung zeigte der Vorinstanz am 10. März 2016
ihre Mandatsübernahme an und ersuchte um eine baldige Anhörung. Eine
solche führte das SEM am 5. Juli 2016 durch.
Der Beschwerdeführer – ein Kurde – machte geltend, seit der dritten Schul-
klasse in D._______ gelebt zu haben. In der Folge habe er sich wegen der
Arbeit zwischenzeitlich auch in E._______ bei seinem Vater aufgehalten.
Im Jahr 2007 habe er sich einer kurdischen Musikgruppe angeschlossen.
Die Gruppe habe Lieder gesungen, Tänze dargeboten und Theaterstücke
aufgeführt. Er sei an Newroz-Anlässen und nationalen Feiertagen als Sän-
ger aufgetreten. Insgesamt sei er zwei Jahre lang Mitglied dieser Gruppie-
rung gewesen, habe aber schon zuvor gesungen. Nach 2008 sei er zudem
wiederholt als Gastmusiker bis 2011 aufgetreten. Er sei der einzige in der
Familie mit diesem Engagement gewesen. Ungefähr ab 2012 seien seine
Lieder auch an oppositionellen Demonstrationen mit Tonträgern verbreitet
worden. Zuvor sei er bereits 2007 nach einem regimefeindlichen Liedvor-
trag am Newroz-Anlass vom politischen Sicherheitsdienst auf den Polizei-
posten von D._______ zur Befragung mitgenommen worden. Er sei ge-
schlagen worden. Das Lied sei gegen die Baaht-Partei gerichtet gewesen.
Nachdem er erklärt habe, nur folkloristische Lieder zu singen, sei er am
Folgetag wieder freigekommen. Bei einer Busreise sei es am (…). Januar
2014 zwischen D._______ und F._______ zu einer Kontrolle durch die Si-
cherheitskräfte gekommen. Er und weitere Personen seien aufgefordert
worden, das Fahrzeug zu verlassen. Man habe ihn auf einen Posten in
G._______ gebracht, inhaftiert und ihn beschuldigt, an Demonstrationen
teilgenommen und aufrührerische Lieder gesungen zu haben. Die Sicher-
heitskräfte hätten zu erkennen gegeben, dass sein Name und derjenige
der von ihm unterstützten Gruppe behördlich bekannt seien. Er habe die
gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestritten, aber eingeräumt, dass möglich-
erweise auch von ihm gesungene Lieder der Gruppierung anlässlich von
Demonstrationen ohne sein Wissen tatsächlich abgespielt worden seien.
Man habe ihn zu Belangen von Demonstrationen befragt und während
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zehn Tagen immer wieder geschlagen. Nach zwei Monaten habe man von
ihm verlangt, eine Erklärung, gemäss welcher er sich nicht mehr in der
Nähe von Demonstrationen aufhalten und verhindern werde, dass politi-
sche Lieder von ihm abgespielt würden, zu unterzeichnen. Daraufhin sei er
am (…) März 2014 freigelassen worden. Man habe ihn indes massiv be-
droht für den Fall, dass man ihn im Umfeld einer Demonstration antreffe
oder seine Lieder abgespielt würden. Zwei Tage später sei er in den Irak
und in der Folge von der der Türkei aus unter den geschilderten Umstän-
den in die Schweiz gelangt. Seit der Ausreise aus Syrien sei er bei Anläs-
sen erneut als Sänger aufgetreten.
Für die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel ist auf
die Akten zu verweisen (vgl. u.a. die Auflistungen beziehungsweise Erläu-
terungen gemäss S. 2 des Anhörungsprotokolls und Ziff. 3 des Sachver-
halts der angefochtenen Verfügung).
B.
Mit Verfügung vom 29. August 2016 – eröffnet am 7. September 2016 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz.
Die Vorinstanz erwog, für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft sei
der Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend. Der Beschwerdeführer sei
2007 wegen eines politischen Lieds behördlich einvernommen, aber am
nächsten Tag wieder freigelassen worden. Sein letzter öffentlicher Auftritt
sei 2011 erfolgt. Er habe kaum Einfluss auf die Verbreitung und Verwen-
dung von Tonträgern mit seinem Gesang gehabt, was auch den Behörden
bewusst gewesen sein müsse. Zudem sei er bloss Sänger und nicht der
„Urheber“ nationalistischer Lieder gewesen. Vor diesem Hintergrund sei im
aktuellen Zeitpunkt mangels politischen Profils nicht von einem gegen
seine Person gerichteten und asylrelevanten Verfolgungsinteresse der sy-
rischen Behörden auszugehen, zumal die lange vor der Ausreise erfolgte
Befragung im Jahr 2007 nicht als ernsthafter Nachteil zu qualifizieren ge-
wesen sei. Zwar sei er im Rahmen einer Routinekontrolle im Januar 2014
zufällig angehalten und zwecks genauerer Überprüfung zusammen mit
weiteren Personen festgehalten worden. Eine zielgerichtete Verfolgung
durch die syrischen Behörden sei so indes nicht erkennbar. Den Akten sei
nicht zu entnehmen, dass ihm nach der Haftentlassung im März 2014 eine
Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
gedroht habe.
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Im Weiteren wiesen die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers
auch Unglaubhaftigkeitselemente auf. So sei er 2007 wegen seines Ge-
sangs lediglich kurz inhaftiert und befragt worden. Dass er 2014 und mithin
drei Jahre nach seinem letzten Auftritt angeblich aus derselben behördli-
chen Motivation zwei Monate in Haft genommen worden sei, könne somit
nicht nachvollzogen werden, zumal die Behörden sein Engagement 2007
ja nicht für gravierend erachtet hätten. Ferner erstaune, dass er 2014 das
Risiko einer öffentlichen Busfahrt, Richtung in das zu diesem Zeitpunkt von
der Regierung kontrollierte F._______, auf sich genommen habe. Zudem
sei das Gebiet, in welchem die besagte Kontrolle stattgefunden habe, kur-
disch kontrolliert gewesen, weshalb eine solche Massnahme der staatli-
chen Sicherheitskräfte als unwahrscheinlich qualifiziert werden müsse.
Die eingereichten Foto- und Videoaufnahmen belegten zwar seine Tätig-
keit als Sänger, nicht aber die geltend gemachte behördliche Verfolgung.
Im Weiteren sei es ihm nicht gelungen, im Rahmen der vorgebrachten exil-
politischen Tätigkeiten ein flüchtlingsrechtlich relevantes Profil glaubhaft zu
machen.
Wegen der vom SEM festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen.
C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 7. Oktober 2016 beantragte der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die vollumfängliche
Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A18/1, A19/1 sowie in sämtliche vom
SEM für den Asylentscheid beigezogenen Unterlagen (Focus Syrien: Kar-
tensammlung). Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den genannten Ak-
ten zu gewähren. Nach Gewährung der Einsicht beziehungsweise eventu-
aliter des rechtlichen Gehörs sei eine angemessene Frist zur Beschwerde-
ergänzung anzusetzen. Die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und
die Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuwei-
sen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht
auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
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Zur Begründung machte der Beschwerdeführer vorab geltend, das SEM
habe seinen Anspruch auf Akteneinsicht verletzt. Es sei seiner Paginie-
rungs- und Aktenführungspflicht nicht rechtsgenüglich nachgekommen.
Ferner sei das rechtliche Gehör auch insofern verletzt, als das SEM den
rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt habe.
Zudem habe es das SEM unterlassen, Einsicht in für den Entscheid rele-
vante, interne Unterlagen zu gewähren. Im Weiteren habe die Vorinstanz
in unzulässiger Weise davon abgesehen, die Visumsunterlagen beizuzie-
hen und abzuklären, ob bei der Visumsaustellung in B._______ eine Be-
fragung stattgefunden habe. Die Vorinstanz habe sich ausserdem gewei-
gert, bei der Anhörung präsentierte Beweismittel zu den Akten zu nehmen,
und weitgehend darauf verzichtet, eingereichte Beweismittel zu würdigen.
Besonders ins Gewicht falle sodann, dass die Vorinstanz im Entscheid die
vom Beschwerdeführer bezüglich der Haft von 2014 geltend gemachten
Folterungen und die Drohungen der Sicherheitskräfte nicht erwähne.
Ebenfalls unerwähnt geblieben sei die Tatsache, dass die Musikgruppe des
Beschwerdeführers zur kurdisch-demokratischen Partei unter Barzani ge-
höre und insoweit auch eine politische Bewegung darstelle. Ferner habe
die erst eineinhalb Jahre nach der Einreise erfolgte Anhörung unangemes-
sen lange gedauert.
Das SEM habe bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen und
der Zielgerichtetheit der Verfolgung die authentischen und stimmigen Aus-
sagen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt und sei mit nicht taugli-
chen Erwägungen zum Schluss gelangt, es sei ihm nichts asylrechtlich Re-
levantes widerfahren, beziehungsweise er habe auch keine begründete
Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Er habe aber glaubhaft vorgebracht,
dass er wegen seines musikalischen, von den Behörden politisch interpre-
tierten Engagements in die Fänge der Sicherheitskräfte geraten sei und bei
der Wiedereinreise die konkrete Gefahr erneuter Haft verbunden mit Fol-
terungen bestehe.
Der Eingabe lagen die aufgelisteten Beweismittel bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2016 verzichtete die Instruktions-
richterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut.
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E.
Mit Vernehmlassung vom 2. November 2016 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde und bestritt die gerügten Gehörsverletzungen mit
ausführlichen Erwägungen.
F.
Mit Eingabe vom 3. November 2016 ersuchte der Rechtsvertreter das Ge-
richt, ihn als unentgeltlichen Rechtsbeistand einzusetzen. Dieses Gesuch
wurde am 8. November 2016 gutgeheissen.
G.
Mit Replik vom 23. November 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Vorbringen fest.
H.
Am 25. April und 24. November 2017 gab der Beschwerdeführer weitere
Beweismittel zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
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Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen
sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen
oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und
sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren.
Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3
AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwir-
kung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführen-
den. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht
von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr
hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung
reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar
möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
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sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, über-
wiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
4.
Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe seinen Anspruch auf rechtli-
ches Gehör in verschiedener Weise verletzt und den rechtserheblichen
Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Diese verfahrensrecht-
lichen Rügen wären an sich vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeig-
net sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Da aber
mit Urteil heutigen Datums eine vollumfängliche reformatorische Gutheis-
sung erfolgt, ist auf die zahlreichen Rügen nicht detailliert einzugehen. Auch
die Frage, inwieweit bei tatsächlich vorhandenen Gehörsverletzungen diese
durch die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen als (teilweise) geheilt
erscheinen würden, kann letztlich offen bleiben. Ferner erübrigen sich Ab-
klärungen zu allfällig vorhandenen Visumsunterlagen.
5.
Die Vorinstanz prüfte die Asylvorbringen primär betreffend Asylrelevanz
und Verfolgungswahrscheinlichkeit und ging erst im einem zweiten Schritt
auf aus ihrer Sicht bestehende Unglaubhaftigkeitselemente in den Schilde-
rungen ein. Diesem Verfügungsaufbau ist bei der Redaktion des vorliegen-
den Urteils Rechnung zu tragen.
6.
6.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer als Sänger von Liedern,
welche vom Regime zumindest teilweise als staatsfeindlich interpretiert
wurden und werden, in Erscheinung trat (vgl. dazu u.a. A 17/20 Antworten
3 und 17 ff.), und deshalb vom politischen Sicherheitsdienst im Jahr 2007
auf den Posten zur Befragung mitgenommen wurde. Diese Intervention er-
reichte – wie das SEM zutreffend festhält – indes keine asylrelevante In-
tensität und lag im Zeitpunkt der Ausreise mehrere Jahre zurück. In diesem
Zusammenhang ist auf die damalige Vorgehensweise der Sicherheitskräfte
gegen solche Theater- und Musikgruppen hinzuweisen: Im Urteil
D-4731/2009 vom 20. April 2011 hielt das Gericht gestützt auf die von ihm
erwähnten Quellen fest, die syrischen Sicherheitsdienste würden nicht nur
gegen Mitglieder kurdischer politischer Parteien, sondern auch gegen
künstlerische Gruppen vorgehen. Dabei herrsche eine gewisse Willkür. Die
Dauer der Untersuchungshaft von Festgenommen sei oft kein direktes Re-
sultat der Aktivität einer Person. In letzter Zeit seien die Behörden insbe-
sondere gegen Sänger und Künstler vorgegangen. Eine Verhaftung durch
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Mitglieder der Sicherheitsdienste sei immer möglich, da diese dabei an
keine rechtliche Begründung gebunden seien. Generell hätten die syri-
schen Sicherheitsdienste seit 2008 und 2009 die Repression gegen Kur-
den und Kurdinnen verstärkt. Kurdische Künstler seien dem Risiko ausge-
setzt, zuhause festgenommen und ohne Kontakt zur Aussenwelt einige
Wochen oder auch einige Monate lang festgehalten zu werden (vgl. E. 4.5).
6.2 Der Behördenkontakt des Beschwerdeführers im Jahr 2007 hatte somit
gemäss seinen nachvollziehbaren Schilderungen zur Folge, dass er im ge-
nannten Kontext sehr wahrscheinlich behördlich fichiert wurde. In der Haft
2014 sei er darauf angesprochen worden (vgl. A 5/15 S. 8; A 17/20 Antwort
137). Die Vorinstanz geht unter Ziffer 1 der Erwägungen von der Glaubhaf-
tigkeit der 2007 erfolgten Festnahme aus, legt im Weiteren aber dar, der
Beschwerdeführer sei im Januar 2014 im Rahmen einer Routinekontrolle
lediglich zufällig angehalten und zwecks genauerer Überprüfung zusam-
men mit weiteren Personen festgehalten worden. Eine zielgerichtete Ver-
folgung durch die syrischen Behörden sei so nicht erkennbar, und den Ak-
ten sei nicht zu entnehmen, dass ihm nach der Haftentlassung im März
2014 eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba-
rer Zukunft gedroht habe.
Es dürfte zwar zutreffen, dass die geltend gemachte Kontrolle des Fern-
busses auf der genannten Strecke zufällig stattfand und nicht bestimmte,
mutmasslich mitreisende Passagiere beziehungsweise der Beschwerde-
führer den Argwohn der Sicherheitskräfte schon zuvor weckten. Nach Kon-
trolle der Identitätskarten wurde er – im Gegensatz zu anderen Mitreisen-
den – aber aufgefordert, den Bus zu verlassen, und in der Folge während
zwei Monaten inhaftiert und misshandelt. Es liegt nahe, dass die Aufforde-
rung nach der Identitätskontrolle, die Sicherheitskräfte zu begleiten, ge-
stützt auf seine Personalien und damit gestützt auf die 2007 erfolgte Fichie-
rung als möglicherweise regimefeindlichem Sänger zielgerichtet angeord-
net wurde. Damit kann die vorinstanzliche Einschätzung, die Kontrolle ver-
bunden mit anschliessender Inhaftierung sei nicht zielgerichtet und mithin
nicht aus asylrelevanten Motiven erfolgt, nicht geteilt werden. Dem entspre-
chend Vorgehen muss vielmehr die politische Motivation wie auch die Ziel-
gerichtetheit zugesprochen werden.
6.3 Die unter Ziffer 3 des SEM-Entscheids formulierten Gründe für die Un-
glaubhaftigkeit einer drohenden asylrelevanten Verfolgung und den Vorfall
vom Januar 2014 als solchem vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen.
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Gemäss Vorinstanz sei der Beschwerdeführer 2007 wegen seines Ge-
sangs lediglich kurz behelligt worden. Dass er 2014, und mithin drei Jahre
nach seinem letzten Auftritt, angeblich aus derselben behördlichen Motiva-
tion zwei Monate in Haft genommen worden sei, könne nicht nachvollzo-
gen werden, zumal die Behörden sein Engagement 2007 ja nicht für gra-
vierend erachtet hätten. Das SEM verkennt indes, dass wie erwähnt da-
mals mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Fichierung durchgeführt wurde, in
der Folge der Bürgerkrieg ausbrach und Tonaufnahmen vom Beschwerde-
führer als oppositionellem Sänger im Umlauf waren. Entsprechend ist die
unterschiedliche Vorgehensweise der Behörden schon aus diesen Grün-
den erklärbar. Das ferner vorgebrachte Argument des SEM, es erstaune,
dass der Beschwerdeführer 2014 das Risiko einer öffentlichen Busfahrt,
Richtung in das zu diesem Zeitpunkt von der Regierung kontrollierte
F._______, auf sich genommen habe, ist zwar zu einem gewissen Aus-
mass nachvollziehbar, bleibt letztlich aber spekulativ. Ins Gewicht fällt viel-
mehr die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, die Fest-
nahme vom Januar 2014 verbunden mit Haft und Misshandlungen anläss-
lich der BzP und der Anhörung weitgehend übereistimmend, substanziiert,
detailreich und mit Realkennzeichen versehen zu schildern (vgl. A 5/15 S.
8 ff.; A 17/20 Antworten 15, 68 ff., 102 ff. und 127 ff.). Die weitere Erwägung
des SEM, das Gebiet, in welchem die besagte Kontrolle stattgefunden
habe, sei kurdisch kontrolliert gewesen, weshalb eine solche Massnahme
der staatlichen Sicherheitskräfte als unwahrscheinlich qualifiziert werden
müsse, ist insofern ebenfalls unbehelflich, als in Anbetracht der immer wie-
der wechselnden Konstellationen und je nach Routenwahl eine solche
Kontrolle gleichwohl realistisch erscheint, zumal es dem Beschwerdeführer
ja gelungen ist, diese fundiert vorzubringen.
7.
Zusammenfassend ist mithin davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer tatsächlich als oppositioneller Sänger in Erscheinung trat, bezie-
hungsweise so wahrgenommen wurde, und deshalb in der geschilderten
Art mit den Behörden in Konflikt geriet.
8.
8.1 Wie durch eine Vielzahl von Berichten belegt ist, gehen die staatlichen
syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011
gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutali-
tät und Rücksichtslosigkeit vor. Personen, die sich an regimekritischen De-
monstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter
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Seite 11
und willkürlicher Tötung betroffen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richt D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert]). Mit
anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Si-
cherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behand-
lung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (a.a.O. E. 5.7.2).
8.2 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft machen können, als oppositionel-
ler Sänger aufgetreten und in diesem Zusammenhang mit den Behörden
2007 in Konflikt geraten zu sein. Damals dürfte er mit hoher Wahrschein-
lichkeit fichiert worden sein. Wegen seines Persönlichkeitsprofils wurde er
nach Kontrolle der Identität im Januar 2014 durch die Sicherheitskräfte ab-
geführt, misshandelt und zwei Monate in Haft behalten. Vor der Entlassung
wurde er massiv bedroht für den Fall, dass er sich im Umfeld von Demonst-
rationen aufhalte oder seine Lieder abgespielt würden. Die erwähnte Haft
aus politischen Gründen erfüllt die Anforderungen eines ernsthaften Nach-
teils im Sinne des Asylgesetzes. Aufgrund der behördlichen Registrierung
als politischer Sänger bestehen sodann objektive Anhaltspunkte für seine
subjektive Furcht, im Falle der Rückkehr auch im Rahmen einer blossen
Routinekontrolle wieder identifiziert und anschliessend erneut gezielt inhaf-
tiert und unmenschlicher Behandlung beziehungsweise Folter ausgesetzt
zu werden. Es bestehen also konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im
Falle der Wiedereinreise schon wegen seines Persönlichkeitsprofils in ab-
sehbarer Zeit erneut durch die Sicherheitskräfte gezielt behelligt würde.
8.3 Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers kön-
nen den Akten nicht entnommen werden.
8.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG wegen begrün-
deter Furcht vor ernsthaften Nachteilen erfüllt.
9.
Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen. Das SEM ist anzuweisen, dem
Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren, da Anhaltspunkte für
eine Asylunwürdigkeit fehlen. Bei dieser Sachlage kann davon abgesehen
werden, auf weitere Beschwerdevorbringen und die im vorinstanzlichen
Verfahren eingereichten Beweismittel einzugehen.
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Seite 12
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
10.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann die
Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes
wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die
Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der
Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, jedoch kann auf eine
entsprechende Nachforderung verzichtet werden, da der notwendige Ver-
tretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann
und die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden
Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) auf Fr. 2‘000.– (inkl. Ausla-
gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Der Anspruch auf amtliches Ho-
norar des als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreters wird
damit gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 29. August 2016 wird aufgehoben. Das
SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung im Betrag von
Fr. 2‘000.– an den Beschwerdeführer zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: