Abtei lung IV
D-6189/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Daniel Schmid,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______, Pakistan,
vertreten durch lic. iur. Werner Greiner, Rechtsanwalt,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
13. Oktober 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-6189/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Punjab), verliess seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 18. August 2006 auf dem
Luftweg und gelangte via Dubai und Istanbul nach Genf. Am
21. August 2006 sei er am Flughafen Genf in die Schweiz eingereist.
Der Beschwerdeführer stellte am 25. August 2006 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch und wurde dort am
12. September 2006 summarisch befragt. Am 2. Oktober 2006 hörte
das BFM den Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgründen
an.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei Angehöriger der Glaubensgemeinschaft
der Ahmadi. In Pakistan sei die Religionsfreiheit der Ahmadi gesetzlich
eingeschränkt. Im Juni 2005 sei er zum Vizeleiter einer Ahmadi-
Organisation in B._______ ernannt worden. Seit diesem Zeitpunkt sei
er seines Glaubens wegen von Mullahs sowie von einer diesen
nahestehenden islamischen Studentenorganisation namens Jamiet
verfolgt worden. Die Mullahs hätten ihn mehrmals verprügelt,
beschimpft und bedroht. Letztmals hätten sie ihn im April 2006 an
einer Bushaltestelle verprügelt. Im Juni 2006 habe er am lokalen
College einen Computerkurs begonnen. Dort habe er Probleme mit der
islamischen Studentenorganisation bekommen. Diese hätten ihn
ebenfalls ein paar Mal geschlagen und belästigt. Im Juli 2006 sei er
von einigen dieser Studenten auf den Polizeiposten gebracht worden.
Sie hätten ihn der Polizei gegenüber beschuldigt, den Ahmadi-
Glauben gepredigt und Glaubensbücher verteilt zu haben. Die
Polizisten hätten ihn verprügelt, hätten ihn jedoch nach vier bis fünf
Stunden wieder gehen lassen. Er sei Inhaber eines kleinen
Gemischtwarenladens gewesen. Am 1. August 2006 hätten die
Mullahs das Geschäft geplündert und die Waren verbrannt. Ausserdem
hätten sie seine beiden Wasserbüffel sowie die zwei Ziegen vergiftet.
Er sei noch am selben Tag zur Polizei gegangen, um Anzeige zu
erstatten. Die Polizei habe jedoch weder einen Rapport erstellt noch
die Anzeige aufgenommen. Aus diesen Gründen habe er sich zur
Ausreise entschlossen. Mit Hilfe eines Schleppers, welcher unter
anderem ein Visum für die Schweiz beschafft habe, sei er im August
2006 von Pakistan in die Schweiz gereist.
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Zum Beleg seiner Identität respektive zur Untermauerung seiner
Asylvorbringen reichte der Beschwerdeführer eine (unleserliche)
Faxkopie seiner Identitätskarte, ein Schulzeugnis aus dem Jahr 2000
sowie eine Faxkopie mit drei Quittungen der Ahmadiyya-
Glaubensgemeinschaft in D._______ ein.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 13. Oktober 2006 - am selben Tag
eröffnet - fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien teils nicht
asylrelevant, teils nicht glaubhaft. Demzufolge verneinte es die
Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 13. November 2006 an die vormalige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der
Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren oder eventuell die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
D.
Mit Verfügung vom 17. November 2006 verzichtete der
Instruktionsrichter antragsgemäss auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit,
über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
werde im Endentscheid befunden.
E.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 11. Dezember 2006
vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
F.
Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 15. Dezember 2006 zur Stellungnahme innert Frist
unterbreitet. Dem Gesuch vom 21. Dezember 2006 um Erstreckung
dieser Frist wurde stillschweigend stattgegeben, worauf der
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Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 18. Januar 2007 seine
Stellungnahme einreichte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in
Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen
Beschwerdeverfahren wurden per 1. Januar 2007 durch das
Bundesverwaltungsgericht übernommen und werden durch dieses
weitergeführt; dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl.
Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der
Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer
politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
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werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden
Entscheids im Wesentlichen aus, die Zugehörigkeit des
Beschwerdeführers zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadi sei für sich
allein genommen nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen. Ausserdem sei die geltend gemachte Verfolgung durch
Mullahs und Studenten unglaubhaft, da der Beschwerdeführer
diesbezüglich widersprüchliche und realitätsfremde Aussagen
gemacht habe. So habe er sich beispielsweise in Bezug auf die Frage,
wie oft er von den Mullahs geschlagen worden sei, widersprochen. Er
habe sich auch insofern widersprochen, als er zunächst erklärt habe,
er habe sich nur einmal an die Polizei gewandt, später jedoch von zwei
Aufenthalten auf dem Polizeiposten gesprochen und sich erst auf
Vorhalt des Widerspruchs hin korrigiert habe. Der Beschwerdeführer
habe angegeben, er habe sich bereits im April 2006 zur Ausreise
entschlossen. Angesichts dieser Aussage sei nicht nachvollziehbar,
dass er im Juni 2006 noch einen Computerkurs begonnen und
überdies vor Studenten seinen Glauben gepredigt habe. Schliesslich
sei festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im
Zusammenhang mit seinem Reiseweg und dem Verbleib seiner Reise-
und Identitätspapiere tatsachenwidrig, widersprüchlich und
ausweichend ausgefallen seien. Insgesamt genügten die Vorbringen
des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht.
4.2 In der Beschwerde wird zunächst die Frage aufgeworfen, ob
Ahmadi in Pakistan einer Kollektivverfolgung unterlägen. Seitens des
Beschwerdeführers wird diesbezüglich allerdings gleichzeitig auf die
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Rechtsprechung der ARK verwiesen, wonach eine kollektive
Verfolgung der Ahmadi zu verneinen sei. In Bezug auf die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten individuellen Nachteile wird
sodann ausgeführt, diese seien ohne weiteres als ernsthafte Nachteile
im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. Der Auffassung der
Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers
unglaubhaft seien, könne nicht gefolgt werden. Die vom BFM
aufgeführten Widersprüche seien entweder marginal oder liessen sich
ohne weiteres auflösen. So sei der Beschwerdeführer zwar zweimal
auf dem Polizeiposten gewesen, aber nur einmal freiwillig, das zweite
Mal sei er von den Studenten dorthin gebracht worden. Somit treffe
seine Aussage, wonach er den Polizeiposten nur einmal aufgesucht
habe, zu. Es sei im Weiteren durchaus nicht abwegig, dass sich der
Beschwerdeführer trotz des bereits im April 2006 gefassten
Ausreiseentschlusses trotzdem noch für einen Computerkurs
angemeldet habe, da die Ausreisevorbereitungen einige Zeit gedauert
hätten und er so die Wartezeit habe überbrücken können. Hinsichtlich
des Reisewegs wird in der Beschwerdeeingabe geltend gemacht, der
Beschwerdeführer sei zwar tatsächlich mit einem in Tansania
ausgestellten Visum in die Schweiz eingereist, sei jedoch selbst nie in
Tansania gewesen. Vielmehr habe sein Agent alle Unterlagen für ihn
besorgt.
5.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt.
5.1 Zunächst ist auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage
der Kollektivverfolgung einzugehen: Wie bereits in der
Beschwerdeeingabe zutreffend ausgeführt wird, stellen die
allgemeinen Diskriminierungen und Schikanen, welchen die Ahmadi in
Pakistan ausgesetzt sind, keine Kollektivverfolgung dar (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 3 E. 4b - c, S. 23 f., mit
weiteren Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht sieht vorliegend
keine Veranlassung, von der nach wie vor zutreffenden
Rechtsprechung der ARK abzuweichen. Von der allgemeinen Lage der
Ahmadi kann somit nicht generell auf eine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgungssituation des Einzelnen geschlossen werden. Zu
prüfen ist somit im Folgenden, ob der Beschwerdeführer persönlich
einer asylrelevanten individuellen Verfolgung ausgesetzt war,
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beziehungsweise ob er eine solche begründeterweise befürchten
muss.
5.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei im Juni 2005
Vizeleiter der lokalen Jugendorganisation der Ahmadi geworden und
seit diesem Zeitpunkt von Mullahs verfolgt worden. Ausserdem sei er
von College-Studenten schikaniert und geschlagen worden. Auch die
Polizei habe ihn geschlagen und überdies vorübergehend festgehalten.
Wie das BFM indessen zu Recht festgestellt hat, können diese
Vorbringen aufgrund der Aktenlage nicht geglaubt werden. Bereits das
Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer einer Ahmadi-Organisation
angehöre und zum Vizeleiter der lokalen Jugendorganisation ernannt
worden sei, erscheint unglaubhaft. Der Beschwerdeführer machte zu
seiner angeblichen Nominierung zum Vizeleiter respektive zu seiner
bisherigen Tätigkeit in Ausübung dieses Amtes nur äusserst
unsubstanziierte Angaben (vgl. A1, S. 19). Obwohl es ihm durchaus
zuzumuten gewesen wäre, reichte er ausserdem keine tauglichen
Beweismittel zu seiner angeblichen Zugehörigkeit zur fraglichen
Ahmadi-Gemeinschaft oder zur geltend gemachten Funktion innerhalb
dieser Organisation ein, sondern gab lediglich eine Faxkopie mit drei
Quittungen der Ahmadiya-Glaubensgemeinschaft in D._______ zu den
Akten. Auf diesen Quittungs-Kopien ist jedoch der Name des
Quittungsempfängers unleserlich; überdies fehlen Angaben zur
Adresse sowie die allgemein übliche Stempelung. Obwohl der
Beschwerdeführer anlässlich der Direktanhörung in Aussicht stellte, er
werde eine Bestätigung der Ahmadiya-Gemeinschaft beschaffen (vgl.
A19, S. 12), reichte er bis heute kein derartiges Dokument zu den
Akten. Im Weiteren ist festzustellen, dass die Aussagen des
Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Verfolgung widersprüchlich,
unlogisch und realitätsfremd ausgefallen sind. So erklärte er
beispielsweise, er habe die Ernennung zum Vizeleiter der Ahmadi-
Jugendorganisation akzeptiert, obwohl er damit gerechnet habe,
deswegen Probleme zu bekommen, weil er geglaubt habe, er würde
von der pakistanischen Regierung Schutz erhalten (vgl. A19, S. 3).
Gleichzeitig führte er jedoch aus, bereits sein Amtsvorgänger sei von
den Mullahs und der Polizei belästigt und geschlagen worden, und
wenn es um die Frage des Glaubens gehe, seien die Regierung
respektive die Behörden nicht bereit, den Ahmadi zu helfen (vgl. A19,
S. 3 - 5). Die Frage, wie oft er von den Mullahs verprügelt worden sei,
beantwortete der Beschwerdeführer widersprüchlich: Während er in
der Erstbefragung erklärte, er sei zwei bis dreimal von diesen
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Personen geschlagen worden (vgl. A1, S. 10), machte er in der
Direktanhörung geltend, er habe sechs bis sieben Mal von ihnen
Prügel bezogen (vgl. A19, S. 3). Diesen Widerspruch vermochte der
Beschwerdeführer auch auf Vorhalt hin nicht in überzeugender Weise
zu lösen (vgl. A19, S. 9). Die Angaben des Beschwerdeführers im
Zusammenhang mit den geltend gemachten Aufenthalten auf dem
Polizeiposten enthalten ebenfalls Ungereimtheiten. In der
Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, er sei im Juli 2006
von College-Studenten der Jamiet-Organisation auf den Polizeiposten
gebracht worden. Selber habe er nur einmal versucht, eine Anzeige zu
erstatten, und zwar am 1. August 2006 (vgl. A1, S. 10). In der
Direktanhörung datierte er den mit den Studenten im Zusammenhang
stehenden Polizeibesuch zunächst auf Juni 2006 und erklärte dazu, er
sei aus eigenem Antrieb zur Polizei gegangen und habe sich damals
über die Studenten, welche ihn geschlagen hätten, beschweren wollen
(vgl. A19, S. 4). Kurze Zeit später gab er zu Protokoll, er sei am 15. Juli
2006 von Studenten geschlagen und anschliessend auf den
Polizeiposten gebracht worden, wo sie ihn der Polizei gegenüber
beschuldigt hätten, den Ahmadi-Glauben gepredigt zu haben (vgl.
A19, S. 5). Auf Vorhalt hin versuchte der Beschwerdeführer, diese
widersprüchlichen Angaben zu entkräften, was ihm indessen nicht
gelungen ist (vgl. A19, S. 9). Den Angaben des Beschwerdeführers
zufolge besuchte er ab Juni 2006 noch einen Computerkurs und
predigte vor den Studenten seinen Glauben, obwohl er sich bereits im
April 2006 zur Flucht entschlossen hatte (vgl. A19, S. 6). Wie die
Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, erscheint dieses Vorbringen
realitätsfremd. Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der
Beschwerde ist davon auszugehen, dass Personen, welche sich aus
Furcht vor (weiterer) Verfolgung zur Flucht aus dem Heimatland
entschliessen, die Zeit bis zur definitiven Ausreise in der Regel nicht
damit verbringen, sich weiter zu exponieren und damit zu gefährden,
sondern vielmehr versuchen, sich bis zum Ausreisezeitpunkt
unauffällig zu verhalten, um weiterer Verfolgung zu entgehen. Im
Übrigen enthalten auch die zeitlichen Angaben des
Beschwerdeführers zur Dauer des Computerkurs-Besuches
Widersprüche. Diesbezüglich erklärte er nämlich zunächst, der Kurs
habe von Juni bis August 2006 gedauert, und er sei noch Anfang
August 2006 beim Kurs anwesend gewesen (vgl. A1, S. 3). Im
Gegensatz dazu gab er etwas später zu Protokoll, er habe mit dem
Kurs aufgehört, nachdem er im Juli 2006 von den Studenten der
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Jamiet-Bewegung auf den Polizeiposten gebracht worden sei (vgl. A1,
S. 10).
5.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen sind die
Asylvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft zu
qualifizieren, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt
werden kann. Ob die Vorbringen asylrelevant sind oder nicht, kann
somit dahingestellt bleiben. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu
Recht abgelehnt. An diesem Ergebnis vermögen auch die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern, weshalb darauf an
dieser Stelle nicht näher einzugehen ist.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in
irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem
ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in
ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
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Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem
ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung droht.
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl-
und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich
weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung
nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR,
Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil
des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Aufgrund der Akten sowie
der vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt ist indessen nicht davon
auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Pakistan eine
derartige Gefahr droht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation
in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.2.1 Die jüngsten politischen Ereignisse in Pakistan können wie folgt
zusammengefasst werden: Präsident Pervez Musharraf, welcher im
Jahr 1999 durch einen unblutigen Putsch an die Macht kam und am
6. Oktober 2007 wiedergewählt wurde, erklärte am 3. November 2007
den Notstand und setzte damit die Verfassung ausser Kraft. In den
darauf folgenden Tagen wurden zahlreiche Politiker, Rechtsanwälte,
Menschenrechtsaktivisten und weitere Regimegegner verhaftet. In der
Folge kam es im ganzen Land zu Protesten. Die vormals
rivalisierenden Oppositionspolitiker und ehemaligen Ministerpräsi-
denten Benazir Bhutto (welche am 18. Oktober 2007 aus ihrem 8-
jährigen Exil zurückgekehrt war) und Nawaz Sharif einigten sich auf
ein Bündnis gegen den Präsidenten. Am 11. November 2007 kam der
Präsident der Opposition etwas entgegen und verkündete, dass die
Parlamentswahlen noch vor dem 9. Januar 2008 stattfinden würden.
Am 14. November 2007 stellte Musharraf den sowohl von den USA
und Frankreich als auch von der Opposition geforderten Rücktritt als
Armeeschef bis Ende des Monats in Aussicht. In der Nacht auf den
16. November 2007 lief die fünfjährige Amtszeit des Parlaments ab,
worauf dieses automatisch aufgelöst wurde. Gleichentags wurde eine
Übergangsregierung für die Zeit bis zu den angekündigten
Parlamentswahlen vereidigt. Am 25. November 2007 kehrte auch der
frühere pakistanische Premierminister Nawaz Sharif nach sieben
Jahren im Exil in seine Heimat zurück. Drei Tage später trat Präsident
Musharraf wie angekündigt von seinem Amt als Armeechef zurück und
wurde tags darauf für eine weitere fünfjährige Amtszeit als Präsident
vereidigt. Am 15. Dezember 2007 hob er den Ausnahmezustand auf
und versprach freie Parlamentswahlen. Bei einem Selbstmordattentat
am 27. Dezember 2007 in Rawalpindi wurde die frühere
Ministerpräsidentin und Vorsitzende der Oppositionspartei Benazir
Bhutto getötet. In den darauf folgenden Tagen kam es landesweit zu
Protesten und Ausschreitungen. Aufgrund dieser Unruhen beschloss
die Wahlkommission, die Parlamentswahlen auf den 18. Februar 2008
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zu verschieben (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-7054 vom 1. Februar 2008 E. 5.5.1). Im Vorfeld der Wahlen
kam es zwar zu vereinzelten Zusammenstössen mit Toten und
Verletzten, die befürchtete Welle von Terroranschlägen blieb jedoch
aus. Die beiden grossen Oppositionsparteien gingen als Sieger aus
den Wahlen hervor und einigten sich in der Folge auf eine
gemeinsame Regierungsbildung. Zugleich forderten sie Präsident
Musharraf auf, das neu gewählte Parlament unverzüglich
zusammenzurufen. Für den Posten des Regierungschefs ist
Makhdoom Amin Fahim von der Pakistanischen Volkspartei (PPP) im
Gespräch. Nach dem Gesagten steht fest, dass es in Pakistan in den
letzten Monaten zu einer Phase erhöhter Gewalt gekommen ist. In der
Zwischenzeit hat sich die Lage indessen wieder soweit beruhigt, dass
im heutigen Zeitpunkt nicht von einer landesweiten Situation
allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann. Unter Berücksichtigung
der politischen, sicherheitstechnischen und wirtschaftlichen
Verhältnisse in Pakistan sind daher keine Anhaltspunkte dafür
ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung in sein
Heimatland im heutigen Zeitpunkt einer konkreten Gefährdung im
Sinne der vorstehend genannten Bestimmung ausgesetzt wäre.
7.2.2 Es sprechen auch keine individuellen, in der Person des
Beschwerdeführers liegenden Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Pakistan. So vermag insbesondere die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer der Glaubensgemeinschaft der
Ahmadi angehört, im vorliegenden Fall nicht die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zu begründen. Zwar werden die Ahmadi in
Pakistan in der Ausübung ihrer Religion massiv eingeschränkt,
weshalb bereits die blosse Zugehörigkeit zu dieser
Glaubensgemeinschaft praxisgemäss als starkes Indiz für die
Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs qualifiziert
wird. Die Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs erfolgt jedoch im
Einzelfall dennoch nach individuellen Kriterien und ist dann
anzunehmen, wenn sich aus der persönlichen Situation des
betreffenden Asylbewerbers ein zusätzliches - das heisst über die
schwierige Alltagslage der Ahmadi hinausgehendes - individuelles
Gefährdungsindiz ergibt (vgl. dazu EMARK 2002 Nr. 3 E. 7.d.cc
S. 25 f., mit weiteren Hinweisen). Ein solches fehlt indessen im
vorliegenden Fall. Der Beschwerdeführer hatte innerhalb der
pakistanischen Gemeinschaft keine herausragende Funktion,
insbesondere kein politisches Amt inne. Das Vorbringen, wonach er
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Vizeleiter der lokalen Ahmadi-Jugendorganisation gewesen sei, ist
gestützt auf die Erwägungen zum Asylpunkt (vgl. oben E. 5.2) nicht
glaubhaft. Die geltend gemachten Nachstellungen durch Mullahs und
Studenten erwiesen sich ebenfalls als unglaubhaft. Demzufolge ist
nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in einer
relevanten Gefährdungssituation befand respektive bei einer Rückkehr
nach Pakistan befinden würde. Schliesslich finden sich in den Akten
keine Hinweise dafür, dass auch die Familienangehörigen des
Beschwerdeführers aus religiösen Gründen verfolgt wurden oder
werden. Aus der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur
Glaubensgemeinschaft der Ahmadi kann nach dem Gesagten nicht auf
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden.
Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Pakistan aus Gründen
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde. Den Akten zufolge leidet
er an keinen relevanten gesundheitlichen Problemen. Im Weiteren
verfügt er in Pakistan über ein familiäres Beziehungsnetz, auf welches
er bei Bedarf zurückgreifen kann. Da er seit Oktober 2007 in der
Schweiz erwerbstätig ist und vor seiner Ausreise aus Pakistan
selbständiger Kleinunternehmer war, ist jedoch ohnehin davon
auszugehen, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland in der Lage
sein wird, seinen Lebensunterhalt erneut selbständig zu bestreiten.
Nach dem Gesagten bestehen keine Anzeichen dafür, dass der
Beschwerdeführer in Pakistan in eine existenzielle Notlage geraten
würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar
zu erachten ist.
7.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die
Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder
Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin
gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Da es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen
Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), ist der Vollzug
der Wegweisung als möglich zu bezeichnen.
7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz
verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu
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beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
In Bezug auf das in der Beschwerde vom 13. November 2006 gestellte
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge seit Oktober
2007 in der Schweiz erwerbstätig ist. Unter diesen Voraussetzungen
ist davon auszugehen, dass er im heutigen Zeitpunkt keine
Fürsorgeleistungen mehr bezieht und nicht mehr als bedürftig zu
erachten ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ist daher abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beila-
ge: Einzahlungsschein; angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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