B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6191/2015
Ur t e i l vom 1 0 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl; Verfügung des SEM vom 31. August 2015
D-6191/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
mit letztem Wohnsitz in der Stadt al-Qamishli (arabisch) beziehungsweise
Qamişlo (kurdisch) in der Provinz al-Hasakah (arabisch) beziehungsweise
Hesiça (kurdisch). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimat-
staat im Juni 2014 in Richtung Türkei. Am 15. Dezember 2014 reiste er
unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte am 16. Dezember 2014 beim
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Am 2. Januar
2015 wurde er durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) summa-
risch und am 28. April 2015 eingehend zu den Gründen seines Asylge-
suchs befragt. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens
dem Kanton B._______ zugewiesen.
B.
Der Beschwerdeführer äusserte sich anlässlich seiner Befragungen zum
einen in Bezug auf seine militärische Dienstpflicht in Syrien. Diesbezüglich
gab er im Rahmen der summarischen Erstbefragung an, er habe im Jahr
2009 ein Aufgebot zur militärischen Musterung erhalten. Diesem habe er
aber nicht Folge geleistet und sei deshalb durch die syrischen Militärbehör-
den gesucht worden. Anlässlich der eingehenden Anhörung zog er diese
Aussagen zurück, indem er erklärte, aufgrund einer Krebserkrankung sei
er durch die zuständigen syrischen Behörden von der militärischen Dienst-
pflicht befreit worden. Weiter machte der Beschwerdeführer zur Begrün-
dung seines Asylgesuchs geltend, er sei seit Mai oder Juni 2012 Mitglied
der kurdisch-syrischen bewaffneten Organisation YPG (Yekîneyên Paras-
tina Gel; Volksverteidigungseinheiten) gewesen, wobei er als Chauffeur
von Transportfahrzeugen gewirkt habe. Im März oder April 2014 habe die
Einheit, für die er gearbeitet habe, im Dorf C._______ eine Razzia gegen
Angehörige der Jabhat al-Nusra (al-Nusra-Front) oder des Dāʿish (arabi-
sches Kürzel für "Islamischer Staat") durchgeführt, wobei zwei Angehörige
jener Organisation verhaftet worden seien. Dabei sei er von einem ethni-
schen Araber beobachtet worden, der ein Nachbar der Familie des Be-
schwerdeführers in al-Qamishli gewesen sei. Zwei Monate später habe die-
ser Nachbar die Familie des Beschwerdeführers aufgesucht und gefragt,
weshalb sich der Beschwerdeführer an jener Razzia beteiligt habe. Er habe
deshalb gefürchtet, er könnte durch jene extremistische Organisation ge-
tötet werden. Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, er habe im
Jahr 2011 in al-Qamishli mehrfach an Demonstrationen gegen das staatli-
che syrische Regime teilgenommen. Deswegen habe er damals Probleme
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mit den staatlichen syrischen Behörden bekommen, und es sei im Haus
seiner Familie eine Mitteilung abgegeben worden, wonach er gesucht
werde. Er wisse aber nicht, von welcher Behörde diese Mitteilung gewesen
sei und was darin gestanden habe. Wegen der Teilnahme an Demonstrati-
onen hätten im Übrigen auch sein Vater und sein Bruder Schwierigkeiten
mit den syrischen Behörden gehabt. Anlässlich seiner Befragungen gab
der Beschwerdeführer einen vom Jahr 2009 datierenden militärischen Stel-
lungsbefehl, vier Photographien in Bezug auf seine Mitgliedschaft bei den
YPG sowie acht Photographien betreffend die erwähnten Demonstrationen
im Jahr 2011 zu den Akten.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM vom 26. Mai 2015 wies
der Beschwerdeführer darauf hin, dass bezüglich seines Bruders
D._______ durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3906/2014
vom 21. Mai 2015 ein positiver Asylentscheid gefällt worden sei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2015 gewährte das SEM dem Be-
schwerdeführer Einsicht in dessen Asylverfahrensakten.
E.
Mit Verfügung vom 31. August 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur
Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat
im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers
seien entweder nicht glaubhaft oder nicht asylrelevant.
F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. Oktober 2015 focht der Be-
schwerdeführer die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht
an. Dabei beantragte er hauptsächlich die Aufhebung der Dispositivziffern
1‒3 der genannten Verfügung und die Gewährung des Asyls, eventualiter
die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bezie-
hungsweise die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzen-
den Abklärung des Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung ei-
nes amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a des Asylgesetzes
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(AsylG, SR 142.31) in der Person seines Rechtsvertreters. Mit der Be-
schwerdeschrift wurden als Beweismittel die Kopie eines Artikels aus der
E._______ vom [...], verschiedene Photographien in Bezug auf die Tätig-
keit des Beschwerdeführers für die YPG und seine Teilnahme an Demonst-
rationen in Syrien, eine Fürsorgebestätigung sowie eine Honorarabrech-
nung eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der
eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2015 teilte der zuständige Instruk-
tionsrichter dem Beschwerdeführer mit, über die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen
Rechtsbeistands werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Des Wei-
teren wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
H.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. Februar 2016 ersuchte der
Beschwerdeführer um eine Mitteilung zum Verfahrensstand.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1 Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ableh-
nung des Asylgesuchs, die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der
Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
3.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend auf-
gezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
5.
5.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar anlässlich
der Erstbefragung behauptete, er habe wegen des Nichtbefolgens eines
militärischen Stellungsbefehls im Jahr 2009 Schwierigkeiten mit den syri-
schen Behörden gehabt, diese Aussage jedoch im Rahmen der eingehen-
den Anhörung widerrief. Auf diesen Gesichtspunkt ist somit nicht weiter ein-
zugehen.
5.2 In der angefochtenen Verfügung wird unter anderem festgestellt, die
Aussagen des Beschwerdeführers zu den Gründen seines Asylgesuchs
seien aufgrund verschiedener Widersprüche und sonstiger Unstimmigkei-
ten grösstenteils unglaubhaft. Mit der Beschwerdeschrift wird dem entge-
gengehalten, unter anderem aufgrund von Missverständnissen bei der
Übersetzung der Aussagen anlässlich der durchgeführten Befragungen sei
die Begründung des Asylgesuchs durchaus glaubhaft ausgefallen. Jedoch
erweist sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers ohnehin asyl-
rechtlich nicht relevant sind, womit es sich erübrigt, die Frage der Glaub-
haftigkeit abschliessend zu beantworten.
5.3 Der Beschwerdeführer brachte im vorinstanzlichen Verfahren zur Be-
gründung seines Asylgesuchs zum einen vor, er habe im Jahr 2011 in al-
Qamishli an Demonstrationen gegen das staatliche syrische Regime teil-
genommen und sei deswegen von den staatlichen Sicherheitskräften ge-
sucht worden. Diesbezüglich ist zunächst feststellen, dass der Beschwer-
deführer trotz dieser angeblichen Gefährdung während weiterer dreier
Jahre in der Stadt al-Qamishli wohnhaft blieb, was offensichtlich dagegen
spricht, dass er sich tatsächlich seitens des syrischen Regimes bedroht
fühlte. Weiter ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die kurdisch
besiedelten Gebiete Nordsyriens seit geraumer Zeit durch die syrisch-kur-
dische Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspar-
tei) und deren bewaffnete Organisation YPG kontrolliert werden, was ins-
besondere auch für die Stadt al-Qamishli gilt (hierzu zwei asylrechtliche
Koordinationsentscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die
Situation in Syrien, BVGE 2015/3 E. 6.7.5.1 und 6.7.5.3 sowie das Urteil
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D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9.1 und 5.9.3 [letzteres als län-
derspezifisches Referenzurteil publiziert]). Mit anderen Worten hatte der
Beschwerdeführer ‒ der nach eigenen Angaben selbst Mitglied der YPG
war ‒ in seiner Heimatstadt al-Qamishli jedenfalls im Zeitraum unmittelbar
vor seiner Ausreise ohnehin keine Behelligungen seitens des staatlichen
syrischen Regimes zu befürchten. Diese Feststellung trifft auch für den
heutigen Zeitpunkt weiterhin zu.
5.4 Zum anderen machte der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz
geltend, er sei im Rahmen seiner Tätigkeit als Chauffeur für die kurdisch-
syrischen Selbstverteidigungseinheiten der YPG im März oder April 2014
bei der Verhaftung zweier Angehörigen der al-Nusra-Front oder des soge-
nannten "Islamischen Staats" zugegen gewesen. Er befürchte deswegen
die Rache islamistischer Extremisten. Allerdings werden durch den Be-
schwerdeführer ‒ abgesehen von der blossen Nachfrage eines Nachbarn,
weshalb er bei der fraglichen Verhaftung anwesend gewesen sei ‒ weder
konkrete Behelligungen durch den sogenannten "Islamischen Staat" oder
eine andere radikal-islamistische Terrororganisation geltend gemacht,
noch vermag er konkrete Hinweise dafür vorzubringen, seitens einer dieser
Gruppierungen hätten ihm tatsächlich individuelle Verfolgungsmassnah-
men gedroht. Hervorzuheben ist schliesslich insbesondere, dass der Woh-
nort des Beschwerdeführers, die Stadt al-Qamishli, zum Kerngebiet jener
Regionen Nordsyriens gehört, die ‒ wie bereits erwähnt ‒ von der PYD und
deren militärischen Organisation YPG kontrolliert werden. Hier hatte der
Beschwerdeführer weder zum Zeitpunkt seiner Ausreise einen auf seine
Person gerichteten gewaltsamen Übergriff seitens des sogenannten "Isla-
mischen Staats" oder der al-Nusra-Front zu befürchten, noch wäre dies
zum heutigen Zeitpunkt der Fall.
5.5 Auf Beschwerdeebene wird schliesslich geltend gemacht, es bestehe
für den Beschwerdeführer die Gefahr einer Reflexverfolgung aufgrund der
politischen Aktivitäten seines Vaters und insbesondere seines Bruders
D._______. Letzterer sei in Syrien an der Koordination der ersten Auf-
stände und Kundgebungen durch die kurdische Jugendbewegung beteiligt
gewesen und deswegen im Jahr 2012 vorübergehend inhaftiert worden.
Diesbezüglich ist zum einen festzustellen, dass der Beschwerdeführer im
Rahmen der eingehenden Anhörung auf entsprechende Frage hin aus-
drücklich aussagte, er habe wegen seiner Familienangehörigen in Syrien
keinerlei Schwierigkeiten gehabt (Protokoll der eingehenden Anhörung,
S. 10). Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer ‒ anders als sein
Bruder D._______, der bereits im Februar 2012 aus Syrien ausreiste ‒
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während weiterer zweier Jahre seitens der staatlichen syrischen Behörden
völlig unbehelligt in al-Qamishli lebte, spricht offensichtlich gegen das Be-
stehen einer Reflexverfolgung aufgrund der politischen Aktivitäten des Bru-
ders oder des Vaters.
5.6 Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand
nichts für sich abzuleiten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
D-3906/2014 vom 21. Mai 2015 in Bezug auf D._______ die Flüchtlingsei-
genschaft feststellte und das SEM anwies, diesem in der Schweiz Asyl zu
gewähren. Wie in der vorliegend angefochtenen Verfügung zutreffender-
weise ausgeführt wurde, beruht die Flüchtlingseigenschaft von D._______
auf seinem spezifischen individuellen Engagement im Zusammenhang mit
der Organisation von regimekritischen Kundgebungen in der Stadt al-
Qamishli im Jahr 2012, wobei der Genannte von konkreten Verfolgungs-
massnahmen der staatlichen syrischen Behörden betroffen war. Die Vor-
bringen des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall sind damit nicht ver-
gleichbar. Zum anderen ist in diesem Zusammenhang erneut darauf hinzu-
weisen, dass der Beschwerdeführer bis zum Juni 2014 gänzlich unbehelligt
von staatlichen Verfolgungsmassnahmen in al-Qamishli wohnhaft blieb.
5.7 Weder die sonstigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift noch die
eingereichten Beweismittel ‒ so auch der eingereichte Zeitungsartikel ‒
sind geeignet, die soeben getroffenen Einschätzungen massgeblich zu be-
einflussen.
5.8 Zusammenfassend ergibt sich aus den angestellten Erwägungen, dass
der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu ma-
chen vermochte. Die Vorinstanz hat folglich sein Asylgesuch zu Recht ab-
gelehnt.
6.
6.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl-
gesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
(Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung er-
teilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung
steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde
demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
6.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den
angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer
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sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der in Syrien herrschenden Situa-
tion in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Ge-
fährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die all-
gemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, wel-
che durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 31. August 2015 gestützt auf
Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) im Rahmen der
Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung berücksichtigt wurde.
7.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig in den
Punkten 1‒3 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des SEM das
Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich ab-
zuweisen.
8.
8.1 Aufgrund der angestellten Erwägungen hat sich die Beschwerde als
aussichtslos erwiesen. Somit sind die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiord-
nung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a AsylG, deren Be-
urteilung mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2015 auf einen späteren
Zeitpunkt verwiesen wurde, abzulehnen.
8.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfah-
rens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs.
1 Bst. a VGG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3.
Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.– werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: