B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6194/2018
Ur t e i l vom 1 4 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
sowie die Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Afghanistan,
alle vertreten durch Shahryar Hemmaty, Rechtsberater,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 28. September 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer (A._______) und die Beschwerdeführerin
(B._______), im Iran geborene und aufgewachsene afghanische Staatsan-
gehörige der Ethnie Hazara, eigenen Angaben zufolge den Iran zusammen
mit ihrem älteren Kind am 22. August 2015 verliessen und am 21. Oktober
2015 in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass die Befragungen zur Person (BzP) am 26. Oktober 2015 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ stattfanden,
dass am (…) 2016 das zweite Kind der Beschwerdeführenden geboren
wurde,
dass die Anhörungen zu den Asylgründen am 29. August 2018 und
12. September 2018 (Beschwerdeführer) sowie am 21. September 2018
(Beschwerdeführerin) durchgeführt wurden,
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im We-
sentlichen die Misshandlung der Beschwerdeführerin durch ihren (…) müt-
terlicherseits und die Schwiegermutter im Iran sowie Probleme mit ihren
Aufenthaltsstatus im Iran vorbrachten,
dass sich ihr (…) mütterlicherseits, der aus demselben Heimatdorf stamme
wie sie, für die Beschwerdeführerin interessiert und sie mehrfach bedrängt
habe, ihn zu heiraten, sie ihn aber zurückgewiesen habe,
dass sie den (…) auch abgelehnt habe, weil er drogenabhängig gewesen
sei und Drogen verkauft habe,
dass ihr (…) sie wegen ihrer Weigerung, ihn zu heiraten, an einem Abend
im (…) 2011 im (…) des (…) geschlagen und vergewaltigt habe,
dass die Beschwerdeführerin die Beziehung zum Beschwerdeführer, den
sie bereits gekannt habe, habe abbrechen wollen, da sie sicher gewesen
sei, dass er sie bei Kenntnis der Vorfälle sofort verlassen würde,
dass der Beschwerdeführer aber, als sie ihm von der Vergewaltigung be-
richtet habe, wenig später um ihre Hand angehalten habe,
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dass die Beschwerdeführenden nach der Hochzeit vom (…) 2011 in eine
Wohnung im selben Haus wie die Eltern des Beschwerdeführers gezogen
seien,
dass die Schwiegereltern der Beschwerdeführerin erst am Tag der Hoch-
zeit von der Vergewaltigung erfahren hätten und daraufhin die Beschwer-
deführenden heftig geschlagen hätten,
dass die Schwiegermutter die Beschwerdeführerin auch in der Folgezeit
immer wieder physisch und psychisch misshandelt habe, wenn sich der
Beschwerdeführer bei der Arbeit befunden habe,
dass der (…) mütterlicherseits die Beschwerdeführerin weiterhin bedrängt
und belästigt habe, und die Beschwerdeführerin mit Videoaufnahmen, die
er vom Übergriff gemacht habe, erpresst habe,
dass die Beschwerdeführerin den (…) wegen der Erpressung angezeigt
habe, dieser aber gegen Kautionszahlung seines reichen Vaters aus dem
Gefängnis entlassen worden sei,
dass der (…) sie nach seiner Freilassung weiter aufgesucht, bedroht und
geschlagen und gewollt habe, dass sie sich von ihrem Mann scheiden
lasse,
dass auch die jahrelangen Schläge und Quälereien durch die Schwieger-
mutter von (…) bis zur Ausreise 2015 fortdauerten und die weiteren Anzei-
gen, die sie gegen den (…) bei der Polizei gemacht habe, nichts gebracht
hätten, da er jedes Mal gegen Bestechungsgelder einer Verhaftung habe
entgehen können,
dass die Beschwerdeführerin etwa zwei Jahre lang wegen physischer und
psychischer Leiden habe ärztlich behandelt werden müssen, auch statio-
när, und mehrere Selbstmordversuche unternommen habe, wobei die Be-
schwerdeführerin auch in der Schweiz noch wegen des Erlebten in psychi-
atrischer Behandlung sei,
dass die Beschwerdeführenden nach ihrer Ausreise erfahren hätten, der
(…) sei mittlerweile wegen Drogendelikten im Iran zwar zum Tode verur-
teilt, indessen nach Afghanistan ausgeschafft worden,
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dass sich der (…) telefonisch bei der Mutter der Beschwerdeführerin ge-
meldet und gedroht habe, er würde die Beschwerdeführenden und ihr Kind
töten, sollten sie jemals nach Afghanistan kommen,
dass die Beschwerdeführenden zudem seit 2013 Probleme im Zusammen-
hang mit ihrem Aufenthaltsstatus gehabt hätten,
dass ihre provisorischen Aufenthaltskarten vernichtet und nicht mehr ver-
längert worden seien, als der Beschwerdeführer bei einer Polizeikontrolle
festgenommen worden und, weil er sich geweigert habe, in den Syrien-
Krieg zu ziehen, nach Afghanistan ausgeschafft worden sei, wobei er nach
einer Nacht mit Hilfe eines Schleppers wieder aus Afghanistan illegal in den
Iran habe zurückkehren können,
dass der Beschwerdeführer auch ein zweites Mal verhaftet und in Aus-
schaffungshaft gebracht, aber mit Hilfe von Bestechungsgeldern freigelas-
sen worden sei,
dass sich die Beschwerdeführenden im Iran nicht mehr in Sicherheit gefühlt
hätten und anlässlich der Öffnung der Grenzen nach Europa ausgereist
seien,
dass die Beschwerdeführenden eine Kopie ihrer Heiratsurkunde sowie
mehrere ärztliche Bescheinigungen aus dem Iran und aus der Schweiz die
medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin betreffend einreichten,
dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 28. September 2018 – eröffnet am 3. Oktober 2018 – ablehnte und
die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, wobei es den Vollzug der Weg-
weisung als unzumutbar erachtete und die vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführenden anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
der Beschwerdeführenden seien als nicht asylrelevant zu erachten, da sie
sich im Drittstaat Iran und nicht im Heimatland Afghanistan ereignet hätten,
dass überdies keine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung
durch den nach Afghanistan ausgeschafften (…) anzunehmen sei,
dass es sich angesichts der fehlenden Asylrelevanz erübrige, detailliert auf
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Inhaftierung und Ausschaffungshaft des
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Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Vernichtung der iranischen
Aufenthaltskarten einzugehen,
dass aber Zweifel an der Glaubhaftigkeit der drohenden Verfolgung durch
den (…) der Beschwerdeführerin anzubringen seien,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
30. Oktober 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die vorinstanzliche Verfü-
gung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen
Asyl zu gewähren,
dass eventualiter die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung des Ge-
suchs um Flüchtlingsanerkennung und Asylgewährung sowie subeventua-
liter zur Ergänzung des Sachverhaltes hinsichtlich des Bestehens von
Wegweisungsvollzugshindernissen zurückzuweisen sei,
dass in der Beschwerde zum einen formelle Verfahrensverletzungen in Be-
zug auf die Anhörung des Beschwerdeführers und die Würdigung der Be-
weismittel geltend gemacht wurden,
dass zudem in materieller Hinsicht kritisiert wurde, die Vorinstanz habe es
unterlassen, die vorliegende asylrelevante Verfolgung der Beschwerdefüh-
rerin zu prüfen,
dass angesichts der erlittenen Vergewaltigung frauenspezifische Flucht-
gründe vorlägen, die kausal für die Flucht der Beschwerdeführenden ge-
wesen seien, wobei Afghanistan kein sicherer Drittstaat sei,
dass mit Zwischenverfügung vom 7. November 2018 festgehalten wurde,
auf den Subeventualantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz wegen Er-
gänzungen des Sachverhaltes hinsichtlich Wegweisungsvollzugshinder-
nissen mangels Rechtsschutzinteresses sei nicht einzutreten, da sich an-
gesichts der in der Verfügung festgestellten Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges weitere Abklärungen zum Wegweisungsvollzug erübrigten,
dass gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses abgewiesen und die Beschwerdeführen-
den zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– bis zum 22. No-
vember 2018 aufgefordert wurden,
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dass der verlangte Kostenvorschuss am 20. November 2018 geleistet
wurde,
und zieht in Erwägung,
dass am 1. März 2019 die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten ist, für das
vorliegende Verfahren aber das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015)
gilt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde, unter
Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten ist (aArt. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
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der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass angesichts der vom SEM angeordneten vorläufigen Aufnahme zu-
folge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf den Subeventualan-
trag auf Rückweisung an die Vorinstanz wegen Ergänzung des Sachver-
haltes hinsichtlich Wegweisungsvollzugshindernissen mangels Rechts-
schutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass die in der Beschwerde erhobene Rüge der formellen Verfahrensver-
letzung zurückzuweisen ist,
dass die Behauptung, der Beschwerdeführer sei zu Unrecht nicht von ei-
nem gleichgeschlechtlichen Team angehört worden, obwohl er massive ge-
schlechtsspezifische Übergriffe habe schildern müssen, nicht verfängt, da
er auf Nachfrage in der Befragung zur Person (BzP) am 26. Oktober 2015
ausdrücklich erklärt hat, es spiele für ihn keine Rolle, ob Männer oder
Frauen im Befragungsteam seien (vgl. act. A5, S. 9),
dass im Übrigen der Beschwerdeführer nicht geltend machte, es sei zu ge-
schlechtsspezifischen Übergriffen auf ihn gekommen, sondern die Be-
schwerdeführerin vortrug, sie habe als Vergewaltigungsopfer geschlechts-
spezifische Übergriffe erlitten,
dass auch der Vorwurf in der Beschwerde, das SEM habe eine ungenü-
gende Beweiswürdigung vorgenommen und somit eine Begründungs-
pflichtverletzung begangen, indem es von vornherein die von der Be-
schwerdeführerin erlittenen Nachteile trotz der gefährlichen Situation von
Vergewaltigungsopfern in Afghanistan und im Iran als nicht asylrelevant er-
achtet hat, fehlschlägt,
dass der auf Beschwerdeebene erhobene Vorwurf vielmehr die Frage der
rechtlichen Würdigung der Vorbringen unter dem Punkt der Asylrelevanz
betrifft, nicht aber mögliche Verfahrensverletzungen,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei
den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3
Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden als nicht asylrelevant
(Art. 3 AsylG) zu erachten sind, wobei vorab auf die vorinstanzliche Verfü-
gung sowie auf die Zwischenverfügung vom 7. November 2018 verwiesen
werden kann,
dass nämlich die geltend gemachten traumatisierenden Übergriffe im Iran
durch den (…) und schlechte Behandlung durch die Schwiegermutter der
Beschwerdeführerin angesichts der Tatsache, dass sie sich im Drittstaat
Iran und nicht im Heimatland Afghanistan ereignet haben, nicht von asyl-
rechtlicher Relevanz sind, wobei es bei dieser rechtlichen Einordnung nicht
um eine Infragestellung der von der Beschwerdeführerin erlebten Gewalt
geht,
dass abgesehen vom Ort der Ereignisse auch nicht ersichtlich ist, inwiefern
den behaupteten Misshandlungen durch den (…) der Beschwerdeführerin
und der schlechten Behandlung durch die Mutter des Beschwerdeführers
eines der in Art. 3 AsylG aufgezählten Motive zugrunde gelegen hätte, was
indessen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzen
wäre,
dass auch den Problemen im Iran im Zusammenhang mit dem nicht ver-
längerten Aufenthaltsstatus keine Asylrelevanz zukommt, ungeachtet der
tatsächlich widersprüchlich erscheinenden Aussagen zum Ablauf der zwei-
maligen Ausschaffungshaft und Haftentlassung (vgl. act. A5, S. 8; A21,
S. 14, 15),
dass die Befürchtung einer zukünftigen Verfolgung durch den nach Afgha-
nistan ausgeschafften (…) bei einer (hypothetischen) Rückkehr ins Heimat-
land als objektiv unbegründet zu erachten ist,
dass nämlich Anlass zur Annahme bestehen muss, die Verfolgung
werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft verwirklichen, und eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger
Verfolgung nicht genügt, vielmehr müssen konkrete Indizien vorliegen,
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welche den Eintritt der erwarteten und aus einem der vom Gesetz
aufgezählten Motive erfolgenden Benachteiligung als wahrscheinlich
und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und
nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 m.w.H.),
dass es angesichts der von der Beschwerdeführerin geschilderten, ihr
durch ihren (…) im Iran zugefügten Misshandlungen nachvollziehbar ist,
dass sie sich vor einer weiteren Verfolgung durch den (…) in Afghanistan
fürchtet,
dass es allerdings angesichts des unbekannten Aufenthaltsortes des (…)
und des fehlenden Kontaktes der Familie der Beschwerdeführerin zum (…)
beziehungsweise dessen Familie mit dem SEM als sehr unwahrscheinlich
zu bezeichnen ist, der (…) würde sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan
dort ausfindig machen und weiterhin bedrohen (vgl. act. A21, S. 14; A26,
S. 21),
dass eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung in Afghanistan somit
zu verneinen ist, ohne die von den Beschwerdeführenden geschilderten
Erlebnisse im Iran bagatellisieren zu wollen,
dass es angesichts dieser Sachlage dahinstehen kann, ob die Zweifel der
Vorinstanz an der Glaubhaftigkeit der weiterbestehenden Verfolgung durch
den (…) und dessen Ausschaffung nach Afghanistan gerechtfertigt erschei-
nen,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
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dass vorliegend der Vollzug der Wegweisung vom SEM zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde,
dass die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl.
BVGE 2009/51 E. 5.4), weshalb sich die Frage nach dem Vorliegen der
weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – zum jetzigen Zeitpunkt nicht
stellt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4),
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar
– angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der
am 20. November 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– wird
zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Mareile Lettau
Versand: