Abtei lung IV
D-6197/2006/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid,
Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
A.________, geboren (...),
Kamerun,
vertreten durch lic. iur. Muriel Trummer
(substituiert durch Donato Del Duca, Rechtsanwalt),
Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. November 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6197/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer stellte am 18. September 2006 im Flugha-
fen B.________ ein Asylgesuch. Dort wurde er am folgenden Tag zu
seinen Personalien sowie zu seinem Reiseweg und am 20. September
2006 auch zu seinen Asylgründen befragt.
A.b Mit Verfügung vom 25. September 2006 wurde dem Beschwerde-
führer die Einreise in die Schweiz bewilligt. Gleichzeitig wurde er dem
Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ zugewiesen. Dort wur-
de er am 4. Oktober 2006 nochmals zu seinen Personalien, zu seinem
Reiseweg und - summarisch - auch zu seinen Asylgründen befragt.
Am 11. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer gemäss Art. 29
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom BFM
eingehend zu seinen Asylgründen angehört.
A.c Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er sei kamerunischer Staatangehöriger und stam-
me aus D.________ (...), sei aber im Jahre (...) nach E._______
gezogen. Dort habe er eine Ausbildung zum F.________ gemacht und
anschliessend verschiedene (...) verrichtet.
Seit dem Jahre (...) sei er einfaches Mitglied der Social Democratic
Front (SDF) und habe als solches regelmässig an Versammlungen und
Zusammenkünften teilgenommen. Mitte oder Ende des Jahres (...) sei
er zusammen mit (...) anderen Männern ins Büro (...) von E._______
eingeladen worden. Nachdem sie gegessen und sich längere Zeit
unterhalten hätten, habe der G._______ die Gruppe aufgefordert, den
SDF-Vorsitzenden der (...) zu ermorden, und dafür jedem Anwesenden
für die Verübung der Tat eine Prämie von (...) kamerunische Francs
(CFA) versprochen. Die (...) Männer hätten gesagt, sie würden es sich
überlegen und dann wiederkommen. Da sich schliesslich nur (...) der
Männer bereit erklärt hätten, den Mord zu verüben, habe sich die
Gruppe wieder aufgelöst. Rund einen Monat später, als der Be-
schwerdeführer auf der Strasse unterwegs gewesen sei, habe (...) von
E._______ seinen Wagen neben ihm angehalten und ihn darüber
informiert, dass er - (...) - von den Männern, welche in die Mordpläne
eingeweiht worden seien, verraten worden sei; diese Männer würden
noch von ihm hören.
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Am (...) habe eine vom Anwalt H._______ angeführte Splittergruppe
der SDF parallel zum offiziellen, in I._______ (Westprovinz)
stattfindenden SDF-Parteikongress in E._______ einen eigenen
Kongress durchführen wollen. Nachdem es dem Provinzpräsidenten
der SDF nicht gelungen sei, die Parallel-Veranstaltung in E._______
(...) verbieten zu lassen, habe er "alle Mitstreiter der Partei"
aufgerufen, den Saal am SDF-Parteisitz in E._______ zu besetzen,
um so den Kongress der Splittergruppe zu verhindert. Der
Beschwerdeführer habe sich zusammen mit anderen "Mitstreitern"
bereits um (...) in den Saal begeben. Rund (...) später seien die - zum
Teil mit (...) bewaffneten - Anhänger der Splitterpartei in den Saal
eingedrungen. Es sei zu einer Massenschlägerei gekommen, in deren
Verlauf der Beschwerdeführer das Bewusstsein verloren habe; mit
Rippen- und Gesichtsverletzungen sei er ins Spital eingeliefert worden.
Später habe er erfahren, dass die Auseinandersetzungen nicht nur
zahlreiche Verletzte, sondern auch ein Todesopfer gefordert hätten.
Nach zweitägigem (...) sei der Beschwerdeführer wieder nach Hause
zurückgekehrt. Dort habe er mehrere anonyme Telefonanrufe und zwei
Drohbriefe erhalten. Er glaube, (...) von E._______ 6, welcher ihm ein
Jahr zuvor Schlimmes angedroht habe, sei auch für diese Drohungen
verantwortlich. In den kommenden Wochen habe er überdies (...)
Polizeivorladungen erhalten. Aus Angst vor einer möglichen
Festnahme habe er jedoch weder den polizeilichen Vorladungen Folge
geleistet noch habe er die Drohungen bei der Polizei angezeigt.
Schliesslich habe er sein Haus im Quartier (...) verlassen und sei zu
seinem im Quartier (...) wohnhaften (...) gezogen. Ein Freund habe ihm
dann über ein ihm - dem Beschwerdeführer - nicht bekanntes SDF-
Mitglied einen gefälschten, auf die Identität (...), lautenden kameruni-
schen Reisepass sowie (...) CFA besorgt und einen Flug in die
Schweiz gebucht. Gemäss Eintrag im besagten Reisepass verliess der
Beschwerdeführer Kamerun am (...) über den Flughafen E._______-
(...) und gelangte gemäss seinen Angaben ohne Zwischenlandung
nach J._______. Nachdem ihm die Grenzpolizei am 17. September
2006 die Einreise in die Schweiz beziehungsweise die Weiterreise
nach verweigert hatte, ersuchte er am 18. September 2006 um Asyl
nach.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in
den Erwägungen eingegangen.
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A.d Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdefüh-
rer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens - jeweils als Faxkopien -
eine am (...) ausgestellte Identitätskarte, (...) gültige SDF-
Mitgliederkarten, (...) Vorladungen, einen am (...) ausgestellten
ärztlichen Bericht, (...) Seiten aus der Zeitung (..), verschiedene Artikel
aus der Zeitung (...) und vom (...), (...) Fotos sowie ein Protokoll
betreffend einen (...) begangenen (...) in sein Haus in E._______ zu
den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 8. November 2006 - (...) eröffnet am 9. November
2006 - lehnte das Bundesamt das Asylgesuch mit der Begründung ab,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte
fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seine am (...) bei der damals
zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit
Eingabe vom 8. Dezember 2006 - unter Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung - die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei
die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeur-
teilung an das BFM zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen,
dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei, und es sei dem Be-
schwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozess-
rechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu
bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten.
Zur Stützung dieser Anträge - auf deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird - wurden nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung die Ori-
ginale der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten drei SDF-Mit-
gliederkarten, der (...) Vorladungen, des ärztlichen Berichtes, der
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Zeitung (...), eines der Fotos und des Protokolls (...) samt
Zustellcouvert sowie eine Honorarnote zu den Akten gegeben.
Am 14. Dezember 2006 ging bei der ARK die in der Beschwerdeschrift
in Aussicht gestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2006 verzichtete die ARK
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde dem
Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Vertreterin mitgeteilt, über
das weitere Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde
zu einem späteren Zeitpunkt befunden.
E.
Am 30. Juli 2008 (Poststempel: 31. Juli 2008) liess der Beschwerde-
führer dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht durch sei-
ne Vertreterin beziehungsweise deren Substituten verschiedene, (...)
Unterlagen (ein Aufruf an (...), eine Liste von (...) E._______ (...) eine
Bestätigung (...), ein Haftbefehl, eine Verfügung (...) sowie ein
Schreiben eines (...) in Kopie zu den Akten reichen. Aus diesen
Unterlagen sei ersichtlich, wie in Kamerun die grundlegendsten
strafprozessualen Verfahrensgarantien missachtet würden.
F.
Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 9. Februar 2009 die Ab-
weisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunk-
tes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde der Vertreterin
des Beschwerdeführers seitens des Bundesverwaltungsgerichts am
12. Februar 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
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Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellte in ihrer angefochtenen Verfügung vorab zu-
treffend fest, die Kenntnisse des Beschwerdeführers betreffend die
SDF und hinsichtlich der politischen Gegebenheiten in Kamerun seien
sehr dürftig. Entgegen der vom BFM vertretenen Auffassung stimmt es
zwar, dass die Amtszeit für den Staatspräsidenten (seit der Verfas-
sungsrevision von 1996) (...) beträgt. Als tatsachenwidrig zu werten
sind hingegen die Aussagen des Beschwerdeführers, innerhalb der
SDF gebe es keine spezielle (...), und bei den letzten nationalen
Parlamentswahlen habe die SDF (...) oder (...) Sitze errungen (...).
Sodann vermochte der Beschwerdeführer weder den Namen des (...)
von E._______ 6 noch denjenigen des G._______en zu nennen (vgl.
(...)), obwohl er angeblich (...) bei diesen eingeladen gewesen ist, sich
während (...) mit ihnen unterhalten hat und schliesslich vom
G._______ zur Ermordung des (...) aufgefordert wurde. Ebenso war
der Beschwerdeführer anlässlich der am 20. September 2006 am
Flughafen durchgeführten ausführlichen Befragung nicht in der Lage,
den Namen des zu ermordenden (...) anzugeben (vgl. A12 S. 6 Frage
26); in Widerspruch zu seinen am Flughafen gemachten Aussagen
erklärte der Beschwerdeführer aber in der direkten Bundesanhörung
vom 11. Oktober 2006 in C._______, den Namen des (...) sehr wohl
auch anlässlich der Befragung vom 20. September 2006 gekannt zu
haben, habe er diesen Mann doch mehrmals persönlich getroffen und
einmal - um ihn vor den Mordplänen zu warnen - auch zu Hause auf-
gesucht (...).
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Mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe "in der Basis" gearbeitet
(...), lassen sich die mangelhaften und teilweise auch
tatsachenwidrigen Angaben indessen nicht erklären. Dies gilt umso
mehr, als der Beschwerdeführer - wie in der Rechtsmitteleingabe (...)
erneut betont wird - nicht nur seit (...) SDF-Mitglied gewesen sein,
sondern für die Bewegung auch Tätigkeiten ausgeübt haben will
(beispielsweise (...)), welche ihn nicht nur als einfaches Mitglied
erscheinen lassen würden. Die weiteren Behauptungen, er sei
Vorsitzender der Zelle (...) gewesen und habe damit eine Funktion
ausgeübt, welche hierarchisch gleich unter derjenigen des (...)
gestanden habe, zudem habe er als altes Parteimitglied viele andere
Mitglieder gekannt und ein gewisses Ansehen genossen, so dass er
an vielen Parteiversammlungen habe teilnehmen und dabei führende
Leute kennenlernen können (...), erscheinen nicht nur nachgeschoben,
sondern stehen erst recht in Widerspruch zu seinen fehlenden bezie-
hungsweise tatsachenwidrigen Kenntnissen. Ebenso wenig zu über-
zeugen vermag der Hinweis, der Beschwerdeführer habe die führen-
den SDF-Mitglieder (...) und daher ihre richtigen Namen gar nicht
gekannt (...).
Aufgrund der in verschiedener Hinsicht unsubstanziierten und teilwei-
se auch tatsachenwidrigen und widersprüchlichen Angaben entsteht
der Eindruck, der Beschwerdeführer habe sich weder für die SDF en-
gagiert noch habe er die von ihm geschilderten Ereignisse vom (...) -
welche sich tatsächlich am besagten Tag in E._______ zugetragen
haben und über welche in den Medien ausführlich berichtet worden
war - selber erlebt.
4.2 Die Zweifel am Wahrheitsgehalt der vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Probleme werden dadurch erhärtet, dass seine Vor-
bringen in wesentlichen Punkten auch der allgemeinen Erfahrung oder
der Logik des Handelns widersprechen. Wie das BFM in seiner ange-
fochtenen Verfügung zu Recht bemerkte, erscheint in keiner Art und
Weise nachvollziehbar, weshalb der G._______ und (...) von
E._______ für die Ermordung des (...) Leute anstiften sollten, die
derselben Partei wie die Zielperson angehörten, zumal jene davon
ausgehen mussten, dass die zu ermordende Person vorgängig
gewarnt werden würde. Auch ist nicht einsehbar, weshalb das
"Angebot" von je (...) kamerunischer Francs (was im Jahre (...) einem
Betrag von rund (...) Euros entsprach) für die Ermordung des (...)
gleich zehn Personen gemeinsam unterbreitet worden sein soll, was
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nicht nur das Vorhaben verteuert, sondern insbesondere auch den
Kreis der Mitwisser - und damit die Gefahr, dass das Vorhaben
auffliegen könnte - vergrössert hätte. Die Vorinstanz wies in diesem
Zusammenhang zutreffend darauf hin, der Beschwerdeführer habe die
ihm anlässlich der direkten Bundesanhörung dazu gestellten Fragen
denn auch nicht beziehungsweise nicht überzeugend beantworten
können (...).
Sodann kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, es
erscheine unrealistisch, dass sich der Beschwerdeführer während der
Zeit, als er ständig drohende Anrufe und auch Drohbriefe erhalten ha-
be, weiter an seiner Wohnadresse aufgehalten habe, und dass er den
ersten Drohbrief, welcher erst nach mehreren Anrufen gekommen sei,
nicht ernst genommen beziehungsweise weggeworfen und das (...)
Schreiben "verlegt" habe.
4.3 Schliesslich sind auch die sich bei den Akten befindenden Beweis-
mittel - trotz der auf Beschwerdeebene erfolgten Nachreichung im Ori-
ginal - nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes
zu führen.
Ungeachtet der Tatsache, dass es sich bei der SDF um eine legale
Oppositionspartei handelt, deren Mitglieder allein aufgrund ihrer Par-
teizugehörigkeit nicht verfolgt werden, ist darauf hinzuweisen, dass ge-
rade Ausweise wie die (...) Mitgliedschaftskarten angesichts der in
weiten Kreisen Kameruns grassierenden Korruption jederzeit aus
Gefälligkeit und/oder gegen Entgelt ausgestellt werden. Ohne Weiteres
käuflich erworben werden können auch Dokumente wie die (...)
Vorladungen und das am (...) ausgestellte ärztliche Zeugnis; es
werden dabei Blankoformulare auf Bestellung hin mit den vom
Bestellter gewünschten Angaben versehen.
Was die eingereichte Zeitung (...) betrifft, so ist Folgendes
festzuhalten: Es ist den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
zufolge notorisch und wird unter anderem auch von der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe bestätigt (vgl. etwa Positionspapier
vom 1. Oktober 2007: Mitgliedschaft in Social Democratic Front,
Auskunft der SFH-Länderanalyse), dass verschiedene kamerunische
Zeitungen gegen Bezahlung gefälschte Artikel drucken; dabei wird
meist nach der Fertigstellung der offiziellen Ausgabe einer Zeitung
eine Seite verändert, indem ein Originalartikel durch einen gefälschten
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Artikel ersetzt wird. Angesichts der gewichtigen Zweifel an der Glaub-
haftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ist davon aus-
zugehen, dass es sich bei dem auf Seite (...) der erwähnten Zeitung
abgedruckten Artikel ebenfalls um eine in der erwähnten Art entstan-
dene Unterlage handelt. Im Übrigen fällt auf, dass der Beschwerdefüh-
rer das im erwähnten Zeitungsartikel abgedruckte Bild den Schweizer
Asylbehörden ebenfalls - zunächst als Kopie und auf Beschwerdeebe-
ne dann auch im Original - als Beweismittel zu den Akten reichte und
er auf Nachfrage hin keine plausible Erklärung zu geben vermochte,
wie er in den Besitz desselben gekommen war (...).
In Bezug auf das Protokoll (...) ist vorab festzuhalten, dass es sehr
seltsam erscheint, dass die (...), welche sich aus Angst vor
Verfolgungsmassnahmen nicht mehr in (...) aufgehalten, sondern bei
(...) in E._______ Zuflucht gesucht haben soll, sich nach der Fest-
stellung des (...) unverzüglich an eine Behörde gewandt und einen
Beamten zwecks Feststellung der Sachlage in (...) haben soll. Im
Übrigen stützt sich das Protokoll - auch was die Gründe
beziehungsweise die Täterschaft betrifft - lediglich auf die Angaben
und Vermutungen der (...) ab, ohne jedoch eindeutig festzustellen,
dass der (...) - sofern er überhaupt stattgefunden hat und es sich beim
besagten Protokoll nicht ebenfalls um ein gegen Entgelt be-
ziehungsweise aus Gefälligkeit ausgestelltes Dokument handelt - tat-
sächlich mit den vom Beschwerdeführer geschilderten Problemen in
Zusammenhang steht.
Die am 30. Juli 2008 (Poststempel: 31. Juli 2008) nachgereichten Un-
terlagen berichten über die - nicht bestrittenen - Ereignisse vom (...)
beziehungsweise über die Festnahme von (...). Der Name des
Beschwerdeführers wird jedoch in den Unterlagen nie erwähnt, was
den Eindruck, der Beschwerdeführer habe die von ihm geschilderten
Ereignisse nicht selber erlebt (vgl. oben Ziff. 4.1. der Erwägungen),
noch verstärkt.
Die - nur in Kopie eingereichten - Artikel aus der Zeitung (...) und die
(...) Fotos (...) lassen ebenfalls nicht auf eine Verfolgungssituation des
Beschwerdeführers schliessen.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwer-
deführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten.
Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der
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Vorinstanz (insbesondere auf eine Auflistung weiterer Unglaubhaftig-
keitselemente) und auf die Darlegungen in der Beschwerdeschrift vom
8. Dezember 2006 und in der Eingabe vom 30. Juli 2008 (Poststempel:
31. Juli 2008) näher einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom Bundes-
amt zu Recht abgelehnt.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
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vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kamerun ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat/Herkunftsstaat dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren
Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Feb-
ruar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Das ist
jedoch vorliegend nicht der Fall, zumal - wie oben unter Ziff. 4 der Er-
wägungen eingehend dargelegt wurde - die geltend gemachte Verfol-
gungssituation nicht geglaubt werden kann.
6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.1 Der Versuch des seit 1982 ununterbrochen als Präsident amtie-
renden Paul Biya, mit einer Verfassungsänderung die bisherige Amts-
zeitbeschränkung für Staatschefs abzuschaffen, führte gegen Ende
des Jahres 2007 zu massiven innenpolitischen Spannungen. Die Un-
zufriedenheit grosser Teile der Bevölkerung wurde durch die stark an-
gestiegenen Lebenshaltungskosten, insbesondere durch die Preiser-
höhung beim Treibstoff verstärkt. In der Folge kam es zwischen dem
23. und dem 29. Februar 2008 zuerst in Douala und dann auch in
E._______ sowie in verschiedenen anderen Städten im Westen Kame-
runs zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und
Sicherheitskräften; die Unruhen forderten - je nach Quelle - zwischen
24 und gut 100 Todesopfer. Nach Zugeständnissen seitens der Regie-
rung (etwa durch die Befreiung von Abgaben auf verschiedenen
lebensnotwendigen Gütern oder durch die Vergünstigung von
Treibstoff für Taxis) beruhigte sich die Lage wieder. Auch die am 11.
April 2008 erfolgte, die Amtszeitbeschränkung für Staatschefs
betreffende Verfassungsänderung löste keine neuen Unruhen aus.
Bezüglich Kamerun kann demnach im jetzigen Zeitpunkt nicht von
Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt,
welche für den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Heimat
eine konkrete Gefährdung darstellen würde, gesprochen werden.
Sodann sind auch keine anderen, individuellen Gründe ersichtlich,
welche den Vollzug der Wegweisung nach Kamerun als unzumutbar
erscheinen lassen könnten. Der Beschwerdeführer verfügt über eine
Ausbildung zum F.________ und über Berufserfahrung als (...). Zudem
wohnen (...) in Kamerun und es ist davon auszugehen, dass diese
dem Beschwerdeführer bei der Reintegration behilflich sein werden.
Unter diesen Umständen bestehen keine Hinweise, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kamerun in eine seine
Existenz bedrohende Situation geraten könnte.
Seite 13
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6.3.2 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Weg-
weisung mithin auch als zumutbar bezeichnet werden.
6.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen,
da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer
Rückkehr nach Kamerun entgegenstehen könnten, und der Beschwer-
deführer verpflichtet ist, sich bei den heimatlichen Behörden die not-
wendigen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungvoll-
zug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesag-
ten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 600.-- festzu-
setzen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das vorlie-
gende Beschwerdeverfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden
konnte und der Beschwerdeführer nach wie vor keiner bezahlten Tätig-
keit nachgeht (so dass von seiner Bedürftigkeit ausgegangen werden
kann), sind in Gutheissung des in der Eingabe vom 8. Dezember 2006
gestellten, bis anhin nicht behandelten Gesuches um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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D-6197/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (...)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref. Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) ad (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand:
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