B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6199/2009/mel
U r t e i l v o m 4 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. September 2009 / N (…).
D-6199/2009
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie,
ersuchte am 27. Februar 2008 in der Schweiz um Asyl nach. Am 3. März
2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel summarisch
zu seinen Asylgründen befragt und am 8. April 2008 durch das BFM direkt
angehört. Zu den Umständen seiner Einreise und seinem Reiseweg führ-
te er im Wesentlichen aus, er habe seinen Heimatstaat am 18. Februar
2008 verlassen und sei über Italien am 22. Februar 2008 in die Schweiz
eingereist.
B.
Weitere Abklärungen des BFM ergaben jedoch, dass der Beschwerdefüh-
rer erstmals am 11. Januar 2008 in der Bundesrepublik Deutschland re-
gistriert wurde und seit dem 1. Februar 2008 als ins Ausland verzogen
gelte. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels sei durch die Ausländerbehör-
de Wiesbaden am 2. Mai 2008 abgelehnt und der Beschwerdeführer am
20. Juni 2009 zur Festnahme zum Zwecke der Ausweisung/Abschiebung
ausgeschrieben worden. Im Sinne von Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) wurde der Beschwerdeführer am
24. Juli 2009 ergänzend angehört und dabei auch mit dem Abklärungser-
gebnis und seinem Aufenthalt in Deutschland konfrontiert. Dabei gab er
an, er habe die Türkei am 1. Januar 2008 verlassen und sei gleichentags
in Deutschland eingereist, was er bisher auf Geheiss des Schleppers hin
verheimlicht habe.
C.
Zur Begründung seines Asylgesuches führte der Beschwerdeführer an-
lässlich seiner Befragungen im Wesentlichen aus, er stamme aus
B._______. Er und seine Familie seien ebenso wie die anderen Dorfbe-
wohner wegen ihrer Zugehörigkeit zur Ethnie der Kurden von den türki-
schen Sicherheitsbehörden schikaniert und unterdrückt worden. Er selbst
sei während seines Studiums in den Jahren 2003 und 2004 mehrmals für
zwei bis drei Tage festgenommen worden. Den Entschluss zur Ausreise
habe er aber gefasst, nachdem er mit Urteil des Strafgerichts C._______
vom (…[Datum]) wegen Widerstands gegen Beamte im Dienst ungerecht-
fertigt zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden sei.
Das Urteil stehe im Zusammenhang mit einem Konflikt vom 16. April 2004
mit dem Polizeikommandanten D._______, welcher ihn bereits anlässlich
der Newroz-Feierlichkeiten im März 2004 festgenommen habe. Am
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16. April 2004 habe sich der Beschwerdeführer mit Kollegen in der Mu-
sikbar E._______ aufgehalten, in welcher kurdische Musik gespielt wor-
den sei. Der Kommandant sei gegen Mitternacht zwei Mal im Abstand
von etwa einer halben Stunde in die Bar gekommen und habe die
Schliessung des Lokals gefordert. Das Lokal sei daraufhin geschlossen
worden, weshalb der Beschwerdeführer und sein Kollege F._______ die-
ses gemeinsam verlassen hätten. Vor der Tür hätten sich der Komman-
dant und einige Soldaten aufgehalten, mit welchen es in der Folge zu ei-
nem Wortwechsel gekommen sei. Er und sein Kollege seien daraufhin
festgenommen und auf die Polizeidienststelle in G._______ gebracht
worden. Dort habe man ihn während der ganzen Nacht geschlagen und
anderntags einen Haftbefehl mit dem Vorwurf des Widerstands gegen
Beamte erlassen. Er sei während 40-42 Tagen im Gefängnis von
C._______ inhaftiert gewesen. Während der Haft sei er geschlagen und
gefoltert worden, man habe ihm zudem das Essen entzogen und ihn auf-
gefordert, sich zur Mitgliedschaft bei der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya
Karkerên Kurdistan, PKK) zu bekennen. Aus der Haft sei er auf Be-
schluss des Gerichts entlassen worden, da die vom Kommandanten auf-
gebotenen Zeugen für den Vorfall vor Gericht nicht glaubwürdig gewesen
seien. Er könne nicht sagen, warum er trotzdem im (…[Monat]) 2007 vom
Gericht verurteilt worden sei, er vermute aber, dass der Fall von einem
anderen Richter weitergeführt worden sei. Das Urteil stütze sich auf die
wahrheitswidrigen Aussagen des Kommandanten und seiner Zeugen. Er
selbst sei zum Hergang an besagtem Abend nie richtig befragt worden.
Der Beschwerdeführer führte überdies aus, ein Cousin, welcher sich der
PKK angeschlossen gehabt habe, sei im Jahr 1993 bei einem Gefecht mit
dem türkischen Militär ums Leben gekommen. Seine Familie und Ver-
wandten seien seither den Behelligungen seitens der türkischen Behör-
den ausgesetzt. So sei sein Vater beispielsweise im Jahr 1999 anlässlich
der Gedenkfeier zum sechsten Todestag seines Cousins festgenommen
und gefoltert worden. Auch sein Bruder sei mehrfach festgenommen wor-
den. Überdies würden seither die Telefone der Familie abgehört und Brie-
fe geöffnet. Er selbst habe sich für die Partei der Demokratie des Volkes
(Halkın Demokrasi Partisi, HADEP, ab 1998: Volksdemokratische Partei
[DEHAP]) und anschliessend für die kurdische Partei der demokratischen
Gesellschaft (Demokratik Toplum Partisi, DTP) interessiert und regelmäs-
sig deren Parteilokale oder Versammlungen besucht. Aus Angst vor noch
grösseren Repressalien durch die türkischen Behörden sei er jedoch nie
einer Partei beigetreten.
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Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im
vorinstanzlichen Verfahren ein Schuldiplom, die Kopie des Urteils des
erstinstanzlichen Strafgerichts C._______ vom (…[Datum]) samt aus-
zugsweiser Übersetzung, ein undatiertes Schreiben seines heimatlichen
Anwalts betreffend die Verurteilung des Beschwerdeführers im Heimat-
staat, ein Arztzeugnis des Spitals H._______ vom 23./25. September
2003 betreffend eine Verletzung des Beschwerdeführers am Arm, eine
Untauglichkeitsbestätigung des Militärs vom 29. Juli 2005, die Kopie einer
vom Beschwerdeführer im Heimatstaat eingereichten Beschwerde vom
(…[Datum]) betreffend das gegen ihn ergangene Strafurteil sowie diverse
Zeitungsausschnitte zur Situation der Kurden in der Türkei zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 11. September 2009 – eröffnet am 18. September
2009 – stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug
der Wegweisung an.
E.
Mit Eingabe vom 30. September 2009 (Poststempel) erhob der Be-
schwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, unter Kosten und Ent-
schädigungsfolge zulasten der Bundeskasse sei die Verfügung des BFM
aufzuheben und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl
zu gewähren, eventuell sei festzustellen, dass seine Wegweisung unzu-
lässig und unzumutbar sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Gewährung der vollstän-
digen Akteneinsicht. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Am 9. Oktober 2009 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestäti-
gung zu den Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober
2009 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung
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eines Kostenvorschusses verzichtet; das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde ab-
gewiesen. Das Gesuch um Akteneinsicht wurde gutgeheissen und dem
Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, eine Beschwerdeergänzung ein-
zureichen. Der Beschwerdeführer wurde sodann aufgefordert, innert ge-
setzter Frist einen ausführlichen Arztbericht sowie eine Entbindungserklä-
rung von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen.
H.
Am 2. November 2009 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde-
ergänzung sowie ein entsprechendes ärztliches Zeugnis des behandeln-
den Arztes, Dr. med. (…), vom 27. Oktober 2009 ein.
I.
Mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2012 hielt die Vorinstanz an ihren Er-
wägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J.
Am 4. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Vorladung der
Staatsanwaltschaft von C._______ vom 27. Februar 2012 zum Strafantritt
samt Empfangsschein und deutscher Übersetzung ein.
K.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2012 wurde dem Beschwerdeführer die Ver-
nehmlassung zur Kenntnis gebracht und er wurde aufgefordert, innert ge-
setzter Frist zum Stand seines Beschwerdeverfahrens beim Kassations-
gericht Mitteilung zu machen sowie den von ihm im Verfahren erwähnten
ausgestellten Haftbefehl aus dem Jahr 2008 einzureichen.
L.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2012 teilte der Rechtsvertreter mit, dass der Pro-
zess am Kassationsgericht nach Angaben des heimatlichen Anwalts dem
Beschwerdeführer gegenüber, "angesichts der kurzen zu wahrenden Frist
von bloss 10 Tagen" nicht weiterverfolgt worden sei und weitere Beweis-
mittel nicht eingereicht werden könnten.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, es sei denn, was vorliegend jedoch
nicht der Fall ist, es liege ein Auslieferungsgesuch des Staates vor, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
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Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach
Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter In-
tensität erlitten hat, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfol-
gungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche
Akteure zugefügt worden sind, beziehungsweise, wenn sie mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in begründeter Weise
befürchten muss, dass ihr solche Nachteile zugefügt zu werden drohen
(vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37)
3.4 Die Vorbringen einer asylsuchenden Person sind dann glaubhaft,
wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie
dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und
auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen.
An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt
werden und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen
Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen. Ange-
sichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen
der asylsuchenden Person. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung
aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen
oder nicht (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission, EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinwei-
sen).
4.
4.1 Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentli-
chen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Umständen, die
im April 2004 zu seiner Festnahme und zur entsprechenden Verurteilung
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im Jahr 2007 geführt haben sollen, seien als unglaubhaft zu qualifizieren,
da sie in zentralen Punkten widersprüchlich seien und daher den Anforde-
rungen an Art. 7 AsylG nicht genügen würden. Aus den eingereichten
Beweismitteln, insbesondere aus den beiden zu den Akten gereichten
Schreiben seines heimatlichen Anwalts, dem Urteil vom (…[Datum]) so-
wie der eingereichten Beschwerde (in Kopie) an das Kassationsgericht
vom (…[Datum]) würden sich auch keine Hinweise dafür ergeben, dass
es sich bei der Verurteilung des Beschwerdeführers um ein gegen ihn ge-
richtetes politisches Komplott handeln würde. Der Beschwerdeführer ha-
be sich überdies auch nicht politisch exponiert und sein der PKK angehö-
render Cousin sei bereits im Jahr 1999 zu Tode gekommen, was eben-
falls dagegen sprechen würde, dass der Beschwerdeführer einem poli-
tisch motivierten Komplott ausgesetzt sei. Die angeblichen Kurzfestnah-
men während des Studiums und in den Jahren 2003 und 2004 seien so-
dann flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da sie weit zurückliegen würden
und kein genügend enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zur
Ausreise des Beschwerdeführers zu bejahen sei. Der Beschwerdeführer
erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch
abzulehnen und in der Folge seine Wegweisung aus der Schweiz anzu-
ordnen sei.
4.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und der Be-
schwerdeergänzung entgegen, er stamme aus einer bekannten politi-
schen Familie und stehe bereits deshalb unter Druck von Seiten der tür-
kischen Behörden. Die Region, aus der der Beschwerdeführer stamme,
sei seit jeher Schauplatz von schwerwiegenden Übergriffen auf die kurdi-
sche Bevölkerung gewesen und der Beschwerdeführer selber habe von
klein auf Kontakte mit PKK-Mitgliedern gehabt und habe später die kurdi-
schen Parteien politisch unterstützt. Deshalb sei er auch ins Visier der
Behörden geraten und müsse auch für die Zukunft Verfolgung befürchten.
Insbesondere mit dem Kommandanten F.D. sei er in Konflikt gestanden.
Den Akten liessen sich sodann keine Unglaubhaftigkeitselemente ent-
nehmen, der Beschwerdeführer habe vielmehr wahrheitsgetreue und de-
tailreiche Ausführungen gemacht. Dass es am 16. April 2004 zu einem
Zwischenfall zwischen dem Beschwerdeführer, seinem Freund und den
türkischen Sicherheitskräften gekommen sei, sei durch die eingereichten
Beweismittel jedenfalls belegt. Die Hinweise der Vorinstanz auf entspre-
chende Unstimmigkeiten seien deshalb von untergeordneter Bedeutung.
Dies müsse auch für die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdefüh-
rers bezüglich der in der Haft erlittenen Misshandlungen gelten. Der Be-
schwerdeführer habe sodann belegen können, dass sich die angeblichen
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Zeugen im Prozess widersprochen hätten, was die Komplotttheorie be-
stätige. Auch sei der Beschwerdeführer während der Haft in Zusammen-
hang mit einem PKK-Mitglied gebracht worden, was die Inhaftierung wie
auch die Gewaltanwendungen erkläre. Es sei auch darauf hinzuweisen,
dass der Beschwerdeführer noch heute gesundheitlich unter den Folgen
der Haft beziehungsweise unter dem jahrelangen behördlichen Druck lei-
de, was ebenfalls eine mögliche Erklärung für einzelne Unstimmigkeiten
und Widersprüche sein könne. Aus den Protokollen werde ausserdem
deutlich, dass der Beschwerdeführer während der Anhörungen unter
grossem Stress gestanden habe und allenfalls auch von der Einnahme
von Medikamenten in seinem Aussageverhalten beeinträchtigt gewesen
sei. Die Anhörung vom 24. Juli 2004 habe sodann auch in einer gespann-
ten Atmosphäre stattgefunden. Insgesamt erscheine es plausibel, dass
der Beschwerdeführer aufgrund seiner Herkunft und seiner eigenen poli-
tischen Aktivitäten unter Druck gestanden habe, schliesslich inhaftiert
worden sei, einer überlangen Untersuchungshaft mit Folter und Miss-
handlungen ausgesetzt gewesen sei und zu einer übersetzten, mit einem
Politmalus behafteten Strafe verurteilt worden sei.
5.
5.1 Was die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang
mit der gegen ihn ergangenen Verurteilung im (…[Monat]) 2007 betrifft,
kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Würdigung der gesamten Ak-
tenlage zu dem Schluss, dass diese Vorbringen den Anforderungen an
das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts in der Tat nicht
genügen.
5.1.1 Gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten erstinstanzli-
chen Urteil des Strafgerichts C._______ vom (…[Datum]) wurde er we-
gen Widerstands gegen Beamte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Mona-
ten verurteilt (Akt. A19/2). Wie aus der Urteilsbegründung hervorgeht, sah
es das Gericht als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer, welcher sich
gemeinsam mit seinem Kollegen F._______ in der Nacht vom
16./17. April 2004 in einem Restaurant aufgehalten habe, im alkoholisier-
ten Zustand Widerstand gegen zwei im Restaurant patrouillierende Gen-
darmen geleistet und einem davon einen Faustschlag ins Gesicht ver-
setzt habe.
5.1.2 Gemäss Lehre und Praxis bildet die Flucht vor einer Strafverfolgung
per se keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling. Ausnahmsweise
kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens respektive die Verurtei-
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lung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im flücht-
lingsrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn
einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie we-
gen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder ihrer politischen Anschauungen (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 32
E. 8.7.1 S. 357), zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der
ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem sol-
chen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwe-
rung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen,
wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird
(sog. Malus im absoluten Sinne), wenn das Strafverfahren rechtsstaatli-
chen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag oder wenn der
asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafver-
büssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere
Folter droht (vgl. MARIO VENA: Parallele Asyl- und Auslieferungsverfahren
in: ASYL 2007/02 S. 3 ff., MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungs-
verfahren, Bern 1999, S. 74, WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfah-
rens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 112 ff., ALBERTO ACHERMANN
/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, Bern/Stuttgart 1991,
S. 102, BVGE E-8127/2008 vom 12. Mai 2011 E. 4.3, EMARK 1996
Nr. 34 E. 3 S. 316 f.).
5.1.3 In der Tat ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführer am 16. April
2004 mit Sicherheitskräften in Konflikt geriet und daraufhin festgenom-
men und später verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüg-
lich jedoch vor, die Situation habe sich anders als im Urteil dargestellt und
man habe ihn gestützt auf wahrheitswidrige Zeugenaussagen verurteilt.
Es handle sich um ein Komplott des genannten Kommandanten (Akt. A2
S. 5). Seine Vorbringen zum Tathergang sind jedoch in wesentlichen
Punkten widersprüchlich. So machte der Beschwerdeführer anlässlich der
direkten Anhörung am 8. April 2008 geltend, er habe sich am 16. April
2008 gemeinsam mit seinem Kollegen F._______ in einer Musikbar
E._______ aufgehalten. Zwischen 23.00 Uhr und 23.30 Uhr habe der
Kommandant D._______ die Bar betreten und den Kellner aufgefordert,
innerhalb der nächsten halben Stunde das Lokal zu schliessen. Als
D._______ zurückgekommen sei, habe er den Kellner abermals zur
Schliessung des Lokals und den Beschwerdeführer und seinen Kollegen
zum Verlassen der Bar aufgefordert. Sie hätten die Bar in der Folge ver-
lassen und vor der Tür den Kommandanten mit einigen Soldaten ange-
troffen. Er, der Beschwerdeführer, habe D._______ gefragt, warum er das
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Seite 11
Lokal vor der Schliesszeit schliessen lasse. Der Kommandant habe sie
daraufhin beschimpft und sei in sein Fahrzeug gestiegen mit der Dro-
hung, dass man sich noch sehen werde. Er und sein Kollege hätten sich
daraufhin zu Fuss auf den Heimweg gemacht. Nach ungefähr 500 Metern
habe ein Fahrzeug angehalten und fünf oder sechs Soldaten seien aus-
gestiegen, hätten sie beide in das Fahrzeug gezerrt und sie auf die Poli-
zeidienststelle in G._______ gebracht, wo man sie während der ganzen
Nacht geschlagen beziehungsweise gefoltert und anderntags einen Haft-
befehl wegen Widerstand gegen Beamte erlassen habe (Akt. A9 S. 10 f.).
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer anlässlich der ergänzen-
den Anhörung am 24. Juli 2009 geltend, als D._______ das Restaurant
erstmals betreten habe, habe dieser sich lediglich umgesehen und das
Restaurant wieder verlassen, ohne mit jemandem zu sprechen (Akt. A29
S. 8). Beim zweiten Mal habe er sich an seinen Kollegen F._______ ge-
wandt und diesen schlagen wollen. Auf die an den Kommandanten ge-
richtete Frage des Beschwerdeführers, was er mit F._______ mache, ha-
be dieser auch ihn schlagen wollen. Anlässlich seines zweiten Besuchs
im Restaurant habe der Kommandant überdies die Schliessung des Re-
staurants verlangt (Akt. A29 S. 9). Nachdem sie der Bitte des Kellners
nachgekommen seien, das Lokal zu verlassen, hätten sie den Komman-
danten mit einigen Soldaten angetroffen und ihn zur Rede gestellt, warum
er die Schliessung des Lokals veranlasst habe. Daraufhin habe er den
Beschwerdeführer als Hurensohn beschimpft und ihm eine Ohrfeige ver-
passt (Akt. A29 S. 9). Er selbst habe den Kommandanten nicht geschla-
gen, sei jedoch ein bisschen betrunken gewesen. Nach einer Diskussion
hätten sie sich auf den Weg nach Hause gemacht. Nach ca. 15 Minuten
Fussmarsch seien sie vom Kommandanten und fünf bis sechs Soldaten
festgenommen worden (Akt. A 29 S. 11). Während der Haft sei er ge-
schlagen worden. Die widersprüchlichen Schilderungen des Beschwerde-
führers zu den Umständen der Festnahme vermögen somit seine Be-
hauptung, die ihm zur Last gelegte Tat sei ihm aus politisch motivierten
Gründen untergeschoben worden, somit nicht zu untermauern. Vielmehr
ist insgesamt davon auszugehen, dass es zu einem Zusammenstoss
zwischen ihm und D._______ mit jedenfalls verbalen und allenfalls auch
handgreiflichen Übergriffen gekommen ist. An dieser Einschätzung ver-
mag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer zu Recht darauf
hingewiesen hat, dass die Anhörung vom 24. Juli 2009 in angespannter
Atmosphäre stattgefunden hat. Eine derart unterschiedliche Darstellung
des Tathergangs lässt sich damit jedoch nicht erklären.
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5.1.4 Überdies hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass der Be-
schwerdeführer kein politisches Profil aufweist, aufgrund welchem eine
politische motivierte widerrechtliche Verurteilung beziehungsweise die
Ausübung eines unerträglichen behördlichen Drucks plausibel erscheint.
Daran vermag auch die Herkunft aus einer politisch aktiven Familie nichts
zu ändern. In diesem Zusammenhang ist denn auch darauf hinzuweisen,
dass der Beschwerdeführer seit der Untersuchungshaft im Jahr 2004 bis
ins Jahr 2007 vollkommen unbehelligt im Heimatstaat verbleiben und ei-
ner Arbeit nachgehen konnte. Das Strafmass von sechs Monaten Frei-
heitsstrafe scheint in Anbetracht der dem Beschwerdeführer in diesem
Strafverfahren vorgeworfenen Straftaten ebenfalls nicht als unverhältnis-
mässig streng. Es liegen mithin insgesamt keine glaubhaften Anhalts-
punkte dafür vor, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers aus asyl-
rechtlich relevanten Motiven erfolgt wäre. Die strafrechtlichen Massnah-
men sind daher mit keinem Politmalus behaftet und die strafrechtliche
Verfolgung des Beschwerdeführers sowie die Durchsetzung der gegen
ihn verhängten Strafe durch die türkischen Behörden legitim.
5.1.5 In diesem Zusammenhang ist ergänzend festzustellen, dass die
Verurteilung des Beschwerdeführers durch ein erstinstanzliches Gericht
erfolgte. Der Beschwerdeführer führte zwar zunächst aus, durch seinen
heimatlichen Anwalt beim Kassationsgericht Beschwerde erhoben zu ha-
ben, und reichte eine entsprechende Erklärung des Anwalts sowie ein in
türkischer Sprache verfasstes Schreiben im Umfang von einer Seite zu
den Akten, bei welchem es sich um die Beschwerde handeln soll
(Akt. A1/4). Auf die Frage nach dem Verfahrensstand konnte der Be-
schwerdeführer aber sowohl im vorinstanzlichen als auch im Beschwer-
deverfahren keine konkreten Angaben machen. So teilte er auf entspre-
chende Nachfrage am 4. Juli 2012 vielmehr mit, der heimatliche Anwalt
habe ihm mitgeteilt, angesichts der zu wahrenden kurzen Frist von nur
zehn Tagen sei der Prozess am Kassationsgericht nicht weiter verfolgt
worden (Akt. 11). Es liegt daher der Schluss nahe, dass der Beschwerde-
führer die ihm im Heimatstaat zur Verfügung stehenden Rechtmittel, ge-
gen das erstinstanzliche Urteil vorzugehen, nicht einmal ausgeschöpft
hat.
5.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei während der vier-
zigtägigen Haft im April 2004 auch gefoltert worden (Akt. A9 S. 13, A29
S. 11) vermögen diese Vorbringen ebenfalls keine asylrelevante Verfol-
gung zu begründen, da sie als unglaubhaft zu erachten sind. So ist zu-
nächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörun-
D-6199/2009
Seite 13
gen zu den von ihm angeblich erlittenen Folterungen klar divergierende
Angaben machte. In der direkten Anhörung führte er auf die Frage, womit
er im Gefängnis geschlagen oder gefoltert worden sei, aus, er sei in ei-
nem Raum von zwei Personen "wie üblich" zusammengeschlagen wor-
den. Zudem habe man einen Sack über seinen Kopf gezogen und von
oben Wasser über ihn gegossen; man habe ihm zudem auch Nahrung
entzogen (Akt. A9 S. 13). Demgegenüber machte er anlässlich der er-
gänzenden Anhörung vom 24. Juli 2009 geltend, er sei nach der Verhaf-
tung am 16. April 2004 und auch während seines vierzigtägigen Gefäng-
nisaufenthalts durch die Wärter mit Stöcken geschlagen worden, andere
Formen von Misshandlungen verneinte er ausdrücklich auf eine entspre-
chende Frage der Befragerin hin (Akt. A29 S. 11 f.). Der Beschwerdefüh-
rer vermochte zudem auch auf mehrmaliges Nachfragen der Befragerin
und deren Aufforderung, die von ihm erlittenen Misshandlungen bezüglich
deren Hergang, Häufigkeit, Täter usw. detailliert zu beschreiben, keine
substantiierten Aussagen zu machen (Akt. A29 F137-153). Seine lediglich
pauschalen Aussagen vermitteln in keiner Weise den Eindruck, dass der
Beschwerdeführer über tatsächlich Erlebtes berichtet.
5.3 Zutreffend hat die Vorinstanz sodann auch festgestellt, dass das Vor-
bringen des Beschwerdeführers, er sei während seines Studiums mehr-
mals für zwei bis drei Tage festgenommen worden (Akt. A9 S. 14), eben-
falls keine Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermag und mithin nicht
asylrelevant ist. So ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer
auch in seinen diesbezüglichen Vorbringen äusserst vage blieb, konnte er
doch lediglich eine Festnahme zeitlich einordnen, welche anlässlich einer
Auseinandersetzung zwischen alevitischen und muslimischen Studenten
erfolgt sein soll (Akt. A9 S. 15, A29 S. 7). Insbesondere stehen die Fest-
nahmen aber weder im kausalen noch zeitlichen Zusammenhang mit der
Ausreise des Beschwerdeführers, die mehr als vier Jahre später erfolgte,
zumal er während dieser Zeit unbehelligt blieb.
5.4 Gleiches gilt überdies für das Vorbringen des Beschwerdeführers, wo-
nach seine Familie nach dem Tod seines Cousins im Jahr 1993, welcher
als Mitglied der PKK anlässlich eines Gefechts getötet worden sei, Schi-
kanen ausgesetzt gewesen sei (Akt. A9 S. 9). Die PKK-Mitgliedschaft und
der Tod seines Cousins sollen nach Aussagen des Beschwerdeführers im
Jahr 1999 zur Verhaftung seines Vaters geführt haben, als man den
6. Todestag des Cousins begangen habe (Akt. A9 S. 15). Weitere konkre-
te Verfolgungshandlungen vor der Ausreise des Beschwerdeführers, wel-
che im Zusammenhang mit der PKK-Mitgliedschaft seines Cousins ste-
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Seite 14
hen, wurden vom Beschwerdeführer nicht substantiiert geltend gemacht
(Akt. A9 S. 9); ein zeitlicher und kausaler Zusammenhang zwischen der
Ausreise und dieser Mitgliedschaft kann daher nicht bejaht werden.
5.5 Was die – im Übrigen wenig substantiierten – Vorbringen des Be-
schwerdeführers anbelangt, er habe mit der HADEP/DEHAP und seit
dem Jahr 2005 mit der DTP sympathisiert und an verschiedenen Veran-
staltungen teilgenommen (Akt. A29 S. 5), vermögen auch diese keine
Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Aktivitäten des Beschwerdefüh-
rers für die DEHAP und die DTP beschränkten sich nach seinen eigenen
Angaben darauf, verschiedentlich die Parteilokale zu besuchen und an
Veranstaltungen teilzunehmen. Er führte zudem selbst aus, dass er an
sich kein politischer Mensch sei und seit dem Jahr 2004 kein Parteilokal
mehr besucht habe (Akt. A2 S. 6, A9 S. 16). Aufgrund des schwachen po-
litischen Profils des Beschwerdeführers besteht daher keine beachtliche
Wahrscheinlichkeit, dass er diesbezüglich in seinem Heimatstaat unter
unerträglichem behördlichem Druck gestanden oder zukünftig flüchtlings-
relevante Verfolgungshandlungen zu befürchten hat.
6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer eine
asylrelevante Verfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise nicht glaubhaft ma-
chen konnte und sich seine subjektive Furcht vor einer solchen im Falle
seiner Rückkehr in den Heimatstaat in objektiver Hinsicht ebenfalls nicht
bekräftigen lässt. Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich,
auf weitere Einwendungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht
geeignet sind, eine anderen Einschätzung in der Frage der Glaubhaftma-
chung eines unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG relevanten Sachver-
halts herbeizuführen. Aus demselben Grund kann auf weitergehende Er-
örterungen zu den eingereichten Beweismitteln verzichtet werden. Damit
ist nach Würdigung der gesamten Umstände als Ergebnis festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Das BFM hat
sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
7.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
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spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK er-
füllen.
8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rück-
schiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Voll-
zug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm
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Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung
in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend
nicht der Fall. Zwar ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
nach der Rückkehr eine Gefängnisstrafe zu gewärtigen hat. Es muss je-
doch aufgrund der aktuellen Lage in der Türkei nicht davon ausgegangen
werden, dass er im Rahmen des Strafvollzugs Folter oder unmenschli-
cher Behandlung ausgesetzt wäre, zumal Misshandlungen im Rahmen
des Strafvollzugs in den türkischen Gefängnissen grundsätzlich zurück-
gegangen sind (vgl. European Commission, Turkey 2011 Progress Re-
port, Brüssel 12. Oktober 2011, S. 21 f.; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-4245/2011 vom 7. Dezember 2011 mit weiteren Hinweisen). Zwar
können Übergriffe nicht gänzlich ausgeschlossen werden, eine konkrete
entsprechende Gefahr im Sinne eines "real risk" vermochte der Be-
schwerdeführer aufgrund seines bescheidenen politischen Profils jedoch
nicht glaubhaft zu machen. Auch den gesundheitlichen Problemen des
Beschwerdeführers dürfte genügend Rechnung getragen werden können.
Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der
Türkei den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzu-
lässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all-
gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird
eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesge-
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setz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
8.3.1 Seit der Aufkündigung des – zuvor ebenfalls nur einseitig erklärten –
Waffenstillstandes durch die PKK im Frühjahr 2011 ist es in der Türkei
wieder zu einzelnen Anschlägen auf Sicherheitskräfte sowie Militär- und
Polizeieinrichtungen gekommen. Dennoch kann bezüglich der Türkei und
insbesondere auch bezüglich der Herkunftsprovinz des Beschwerdefüh-
rers (Adiyaman) im jetzigen Zeitpunkt klarerweise nicht von Krieg, Bürger-
krieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin eine konkrete Gefährdung
darstellen würde, gesprochen werden.
8.3.2 Auch sprechen keine individuellen Umstände gegen den Vollzug der
Wegweisung. Es ist nicht davon auszugehen, dass der noch junge und le-
dige Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Türkei in eine konkrete,
seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Er verfügt eigenen
Angaben gemäss über eine elfjährige Schulausbildung und hat, nachdem
er sein im Fach Buchhaltung begonnenes Studium nach einem Jahr ab-
gebrochen hatte, während mehrerer Jahre als angelernter Koch gearbei-
tet (Akt. A2 S. 32, A9 S. 6). Zudem haben seine Eltern ein Familienge-
schäft, in welchem er nach eigenem Bekunden ebenfalls erwerbstätig war
(Akt. A9 S. 6, A29 S. 4). In seinem Herkunftsort leben seine Eltern und ei-
ne Schwester. Es ist davon auszugehen, dass ihm seine Familie nach der
Rückkehr bei der wirtschaftlichen und sozialen Integration behilflich sein
wird.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde am 2. November 2009 ein
ärztliches Zeugnis des behandelnden Arztes, Dr. med. (…), vom
27. Oktober 2009 eingereicht. In diesem wird hinsichtlich Anamnese und
Behandlung aufgeführt, dass der Beschwerdeführer sich seit 23. April
2008 wegen wahnhafter Störung unklarer Ätiologie, depressiver Störung
mit somatischem Syndrom und generalisierter Angststörung in Behand-
lung befinde. In der Therapie mit stützenden psychotherapeutischen Ge-
sprächen sowie medikamentöser Therapie mit Antidepressiva, Neurolep-
tika und Tranquilizern habe sich im Verlauf das klinische Zustandsbild
stabilisiert. Es könne jedoch immer wieder zu Exzerptionen des psychi-
schen Zustandsbildes kommen. Im Rahmen depressiver Krisen sei es
auch zum vereinzelten Konsum von härteren Drogen gekommen, wobei
eine Drogenabhängigkeit klinisch nicht vorliege (Akt. A6/1).
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Ungeachtet der Frage, welcher Beweiswert diesem Bericht beizumessen
ist, der sich nur ungenau zur Anamnese und zur Behandlungsindikation
äussert, ist festzustellen, dass die Behandlung psychischer Probleme in
der Türkei sowohl stationär als auch ambulant möglich ist. Es existieren
landesweit psychiatrische Einrichtungen und auch Psychopharmaka ste-
hen zur Verfügung. Insbesondere in türkischen Gross- und Provinzhaupt-
städten ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen so-
wie ambulanten Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden ge-
währleistet. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer,
sollte er eine weitergehende psychiatrische Hilfe in Anspruch nehmen
müssen, auch in der Türkei eine adäquate Behandlung erhalten wird.
Auch unter medizinischen Gesichtspunkten erscheint die Rückkehr des
Beschwerdeführers daher zumutbar.
8.4 Letztlich obliegt es dem Beschwerdeführer, der im Besitz einer Identi-
tätskarte (Nüfus) ist, bei der Beschaffung der für die Rückkehr benötigten
Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE
2008/34 E. 12 S. 513 f.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Nach dem Gesagten ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungs-
vollzug zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Be-
schwerdeführers fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Nachdem mit Verfügung vom 16. Oktober 2009 das Gesuchs um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen wurde und den Akten nicht zu entnehmen ist, dass
der Beschwerdeführer nicht mehr bedürftig wäre, sind indes keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist mangels Obsie-
gens nicht zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Eine Parteientschädigung
wird nicht ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
Versand: