Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6/2012
U r t e i l v om 1 0 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien A._______, geboren B._______,
und dessen Ehegattin
C._______, geboren D._______,
Nigeria,
E._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 27. Dezember 2011 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, ein religiös getrautes Ehepaar aus
Nigeria, eigenen Angaben zufolge ihren letzten Wohnort F._______
(G._______) im März 2011 auf dem Seeweg verliessen und am 13.
November 2011 von Italien herkommend auf dem Landweg illegal in die
Schweiz gelangten, wo sie gleichentags beim Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) in H._______ um Asyl nachsuchten,
dass ein Abgleich mit der Zentraleinheit Eurodac ergab, dass die
Beschwerdeführerin am 1. April 2011 im Hoheitsgebiet der Dublin
Staaten (I._______/Italien) angehalten worden war und sie am 5. Mai
2011 in I._______ und ihr Ehegatte am 1. April 2011 in J._______
(Italien) um Asyl ersucht hatten,
dass das BFM am 22. November 2011 im Empfangs und
Verfahrenszentrum H._______ anlässlich der Kurzbefragung die
Personalien der Beschwerdeführenden erhob und sie summarisch zum
Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes
befragte, wobei der Beschwerdeführer einleitend im Wesentlichen geltend
machte, bereits im Jahre 2001 aus Nigeria geflüchtet zu sein, er auf dem
Landweg nach K._______ (L._______) gelangt sei, wo er sich zwei Jahre
aufgehalten habe, und er schliesslich über M._______ nach F._______
(G._______) gereist sei, wo er ca. acht Jahre geweilt habe,
dass in N._______ (Nigeria) 1999 ein Stammeskonflikt zwischen den Ijaw
und Shakiri ausgebrochen sei, welcher viele Opfer gefordert habe, und
dabei auch das Haus seiner Tante, bei welcher er gelebt habe, zerstört
worden sei, worauf sie in die Stadt gebracht worden seien,
dass im Jahr 2001 erneut ein Konflikt ausgebrochen sei, in einer Nacht im
Februar oder März 2001 ein GuerillaKämpfer mit Gewalt in das Haus,
das er mit seiner Tante bewohnt habe, eingedrungen sei (Schilderung
des Vorfalls), weshalb er nicht nach Nigeria zurückkehren könne,
dass er bezüglich des in Italien eingereichten Asylgesuches ausführte,
die gleichen Asylgründe geltend gemacht zu haben wie vor dem BFM und
er nicht über den Stand des dort eingereichten Asylgesuchs orientiert sei,
er jedoch im Oktober 2011 in J._______ ein "foglio di via" erhalten habe,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung vom 22.
November 2011 in H._______ zu ihren Asylmotiven unter anderem
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geltend machte, ihr Vater habe im Jahre 2006 beabsichtigt, sie mit einem
seiner Freunde zu verheiraten, dieser ihr indes zu alt gewesen sei, sie
folglich abgelehnt habe und dabei von ihrer Mutter unterstützt worden sei,
was in der Folge zur Trennung ihrer Eltern geführt und sie darauf
beschlossen habe, das gemeinsame Zuhause zu verlassen,
dass sie auf die Tatsache angesprochen, weshalb sie bis zu ihrer Flucht
drei Jahre zugewartet habe, entgegnete, dazumal in O._______ (Nigeria)
und später im L._______ aufgrund eines geschwollenen Beines in
medizinischer Behandlung gewesen zu sein,
dass auch sie in Italien dieselben Asylgründe vorgebracht habe wie vor
dem BFM, die zuständige italienische Behörde indes ihr Asylgesuch
abgewiesen habe, sie gegen den negativen Entscheid rekurriert habe und
nun auf eine Antwort warte,
dass den Beschwerdeführenden anlässlich der summarischen Befragung
im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens für die Durchführung
des Asyl und Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährt
wurde,
dass der Beschwerdeführer in Bezug auf eine allfällige Zuständigkeit
Italiens ausführte, er habe von den italienischen Behörden weder eine
Arbeit noch eine Unterkunft erhalten und er eine Arbeit benötige, um sich
um seine Familie kümmern zu können,
dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich ebenfalls vorbrachte, in
Italien weder einer Arbeit nachgehen zu können noch über eine
Unterkunft zu verfügen und sie unter diesen Umständen riskiere, im
Rotlichtmilieu zu enden,
dass die Beschwerdeführenden keine weiteren Einwände zu einer
allfälligen Rückkehr nach Italien geltend machten,
dass die Beschwerdeführenden mit Entscheid des BFM vom 22.
November 2011 für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens
dem Kanton P._______ zugewiesen wurden,
dass das BFM am 7. Dezember 2011 die italienischen Behörden
gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003
des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
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von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten
Asylantrags zuständig ist (DublinIIVO), um Wiederaufnahme der
Beschwerdeführenden ersuchte,
dass Italien das Übernahmeersuchen des BFM innerhalb der festgelegten
Frist – Ablauf am 22. Dezember 2011 – unbeantwortet liess,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Dezember 2011 – eröffnet am
28. Dezember 2011 – in Anwendung von Art 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete,
festlegte, die Beschwerdeführer hätten die Schweiz – unter Androhung
von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – bis spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton P._______
verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, den
Beschwerdeführern die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aushändigte und gleichzeitig festhielt, einer allfälligen
Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass es zur Begründung anführte, ein Abgleich der Fingerabdrücke habe
ergeben, dass die Beschwerdeführerin am 1. April 2011 in Italien illegal in
das Hoheitsgebiet der DublinStaaten eingereist sei und am 5. Mai 2011
in Italien um Asyl ersucht habe, der Beschwerdeführer am 1. April 2011
ein Asylgesuche gestellt habe und beide daktyloskopisch erfasst worden
seien,
dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen
Italien für die Durchführung der Asylverfahren zuständig sei und Italien
das Ersuchen des BFM um Übernahme der Beschwerdeführenden
unbeantwortet gelassen habe, weshalb in Anwendung von Art. 20 Abs. 1
Bst. c DublinIIVO die Zuständigkeit, die Asyl und
Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 22. Dezember 2011 an Italien
übergegangen sei,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung – bis spätestens am 22. Juni 2012 zu erfolgen habe,
dass es den Beschwerdeführenden zumutbar sei, bei den italienischen
Behörden Unterstützung zu beantragen,
dass der Vollzug der Wegweisung zumutbar, technisch möglich, und
praktisch durchführbar sei,
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dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. Dezember 2011
(Poststempel: 30. Dezember 2011) gegen die Verfügung der Vorinstanz
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und in materieller
Hinsicht beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei
ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren,
und es sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges
anzuordnen,
dass sie weiter im Sinne einer vorsorglichen Massnahme beantragten, es
sei jegliche Datenweitergabe an die Behörden ihres Heimatstaates zu
unterlassen, eventualiter seien sie in einer separaten Verfügung über
eine allenfalls bereits erfolgte Weitergabe von Daten in Kenntnis zu
setzen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
eventualiter um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
ersuchten,
dass sie zusammen mit der Rechtsmitteleingabe eine
Fürsorgebestätigung der "ORS Service AG Betreuung von
Asylsuchenden und Flüchtlingen" einreichten,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Januar 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
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17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in
casu nicht vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig
entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst
ist, jedoch aus prozessökonomischen Gründen auf die Ansetzung einer
Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet werden kann, da sich aus
der in englischer Sprache verfassten Eingabe genügend klare
Rechtsbegehren mit entsprechender Begründung entnehmen lassen,
dass auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs.
2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
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dass deshalb auf den Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und auf Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist,
dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. BVGE
2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass dementsprechend die Anordnung von Ersatzmassnahmen
respektive die Feststellung von diesen zugrundeliegenden
Vollzugshindernissen auch nicht Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens sein kann,
dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin
beantragt wird, es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 des
Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (DAA, SR 0.142.392.68) i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der
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Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur
(materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der
DublinIIVO zu erfolgen hat,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der
staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden
Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass die Beschwerdeführenden am
1. April 2011 beziehungsweise am 5. Mai 2011 in Italien Asylgesuche
stellten und dabei daktyloskopisch erfasst wurden,
dass angesichts dieses Umstands und der einschlägigen Staatsverträge
(DublinIIVO, Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom
2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates [DublinDVO]) Italien als für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist,
dass die italienischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen innert
Frist nicht beantworteten, weshalb das BFM gestützt auf Art. 20 Abs. 1
Bst. c DublinIIVO zu Recht annehmen durfte, Italien stimme
stillschweigend der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden zu,
dass die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten schwierigen
Lebensumstände in Italien keinen Hinderungsgrund für eine Überstellung
in dieses Land darstellen,
dass, auch wenn die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Italien
bereits rechtskräftig abgewiesen sein sollten und sie deshalb eventuell
kein Anrecht mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder
nichtstaatliche Unterstützung haben sollten, Italien gemäss Art. 16 Abs. 2
Bst. e DublinIIVO weiterhin für die Verfahren der Beschwerdeführenden
bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug (Art. 16 Abs. 4 DublinIIVO
sowie CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin IIVerordnung,
3. Aufl., Wien/Graz 2010, K25 zu Art. 16 Abs. 4) zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer in der zusammen mit seiner Ehegattin
eingereichten Rechtsmitteleingabe geltend macht, weder nach Italien
noch nach Nigeria zurückkehren zu wollen, da er in Italien während sechs
Monaten in einem Camp geweilt habe und er plötzlich auf die Strasse
gesetzt worden sei,
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dass sie in existenzielle Nöte geraten seien, zumal sie weder eine
Unterkunft noch Arbeit noch Geld zur Verfügung gehabt hätten und der
Beschwerdeführer während mehrerer Wochen auf der Strasse habe
ausharren, betteln und unter anderem im Bahnhof habe übernachten
müssen,
dass die Beschwerdeführenden weder im Rahmen des
vorinstanzlichen Verfahrens noch in ihrer Rechtsmittelschrift die
grundsätzliche Zuständigkeit Italiens explizit bestreiten,
dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und keine konkreten Hinweise
dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die daraus resultierenden
Verpflichtungen halten,
dass auf die vorgebrachten Gründe, die einer Rückkehr nach Nigeria
entgegenstünden, nicht einzugehen ist, da vorliegend lediglich die
Voraussetzungen einer Wegweisung im Rahmen des DublinVerfahrens
nach Italien beziehungsweise der Zuständigkeit dieses Staates zur
Prüfung der Asylgesuche zu beurteilen ist,
dass Italien die Mindestnormen der EU für die Aufnahme von
Asylsuchenden anwendet und demzufolge Aufnahmestrukturen zur
Verfügung stellt,
dass die medizinische Grundversorgung in Italien grundsätzlich
gewährleistet ist,
dass hierzu festzuhalten ist, dass Asylsuchende in Italien bei der
Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur
zwar gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können,
dass die italienischen Behörden seit geraumer Zeit mit einer grossen
Anzahl von Einwanderern aus nordafrikanischen Staaten konfrontiert
sind, was immer wieder zu Kapazitätsengpässen bei den
Aufnahmezentren führt,
dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den
Kapazitätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen
Aufenthalts und Lebensbedingungen nicht zum Schluss gelangt, Italien
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verletze nachgewiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie
Nr. 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (Aufnahmerichtlinie),
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik
steht, in den Aufenthalts und Verfahrensbedingungen für Personen,
welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, aber
insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist,
dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin
Rückkehrende und verletzliche Personen, bezüglich Unterbringung von
den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden,
dass Italien die Aufnahmerichtlinie ohne Beanstandungen von Seiten der
Europäischen Kommission umsetzt und nebst den staatlichen Strukturen
zahlreiche private Hilfsorganisationen, welche Asylsuchende betreuten,
existieren,
dass vor diesem Hintergrund die allgemeine Kritik am italienischen
Asylverfahren sowie das Vorbringen, es fehle an staatlicher
Unterstützung, nicht zu überzeugen vermögen,
dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass kein
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts oder Arbeitsbewilligung besteht
und es den zuständigen italienischen Behörden obliegt, den Aufenthalt
oder eine Wegweisung in den Heimatstaat der Beschwerdeführenden zu
regeln,
dass die Beschwerdeführenden auch keine anderen Gründe vorbringen
können, die die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl
und Wegweisungsverfahrens nach sich ziehen würden beziehungsweise
die der Ausreise in den Drittstaat entgegen stünden,
dass für das Bundesverwaltungsgericht weder angesichts der
Verhältnisse in Italien noch zufolge der individuellen Situation der
Beschwerdeführenden Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO besteht,
dass die Beschwerdeführenden weder im Rahmen des ihnen gewährten
rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene hinreichend berechtigte
Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Italien geltend machten, weshalb
keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass sie im Falle
einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würden,
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dass das BFM aufgrund dieser Sachlage – entgegen der in der
Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht – richtig folgerte, Italien habe die
Beschwerdeführenden zurück zu übernehmen,
dass im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände im
konkreten Einzelfall keine Gründe ersichtlich sind, die eine Wegweisung
aus humanitärer Sicht im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 als
unangemessen erscheinen lassen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E7221/2009 vom 10. Mai 2011 E. 8.2 und
8.3, mit weiteren Hinweisen),
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Überstellung der
Beschwerdeführenden nach Italien weder völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen,
weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) nicht zur
Anwendung gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs.1 AsylG),
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE
2008/34 E. 9.2 S. 510, BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass – wie bereits erwähnt – im Rahmen des DublinVerfahrens, bei
dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des
Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum
bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 1 AuG,
dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr
bereits im Rahmen des DublinVerfahrens stattfinden muss (vgl.
vorstehende Erwägungen, BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass die Beschwerdeführenden demnach nicht darzutun vermögen,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
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rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit
einer Datenweitergabe an den Heimatstaat durch den direkten Entscheid
in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass aus den Akten nicht hervorgeht, es seien bereits Daten an den
Heimatstaat übermittelt worden, weshalb auf das Begehren um
entsprechende Offenlegung nicht einzugehen ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion auch
das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden sind,
dass die Beschwerde angesichts der vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG – unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit der
Beschwerdeführenden – abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: