B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6201/2018
Ur t e i l vom 1 4 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________ geboren am (…),
Türkei,
(…)
Beschwerdeführer
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. Oktober 2018 / N________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth-
nie aus B._______ (Provinz C.______) mit letztem Wohnsitz in D.______,
am 29. August 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er dabei anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im E._______
vom 5. September 2018 sowie der Anhörung vom 17. September 2018 zur
Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen angab, in seinem Dorf
habe man ihn und seine Brüder, zum letzten Mal im Jahre 2011, als Dorf-
schützer rekrutieren wollen, jedoch hätten sie jeweils abgelehnt,
dass er 2011 in F.________ einmal von Türken angegriffen worden sei,
dass er Mitglied der HDP (Halkların Demokratik Partisi) sei und bereits als
Zwölfjähriger Kontakt zur HADEP (Halkin Demokrasi Partisi) gehabt und
später an Zusammenkünften der Partei und an Kundgebungen teilgenom-
men habe,
dass er erfahren habe, dass gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden sei
und ihm die baldige Festnahme drohe, weshalb er sich zur Ausreise ent-
schlossen habe und am 10. August 2018 illegal ausgereist sei,
dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 1. Oktober 2018
das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 29. August 2018 abwies, des-
sen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und
möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Oktober 2018 beim Bun-
desverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und in
verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte,
dass er im Weiteren beantragte, die Vorinstanz solle überprüfen, ob gegen
ihn in der Türkei ein Strafverfahren hängig sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 8. No-
vember 2018 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. November 2018 eine Be-
schwerdeergänzung einreichte, worin er unter anderem mitteilte, er habe
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erfahren, dass in der Türkei gegen ihn ein Strafverfahren wegen Terrorpro-
paganda hängig sei und er einen Anwalt in der Türkei bevollmächtigen
werde, um die entsprechenden Akten zu beschaffen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie
Art. 52 VwVG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine offensichtlich
unbegründete Beschwerde handelt, über welche gemäss Art. 111 Bst. e
AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird, wobei
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass sich die Kognition im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG
richtet (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
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dass, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen muss,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt hat und
dabei ständiger Praxis folgt, worauf hier verwiesen werden kann (BVGE
2015/3 E. 6.5.1 und 2012/5 E. 2.2),
dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers, einerseits im Jahre
2011 zum letzten Mal dazu aufgefordert worden zu sein, sich als Dorfschüt-
zer zu betätigen und andererseits in Antalya von Türken einmal angegriffen
worden zu sein, zu Recht mangels zeitlichen Kausalzusammenhangs zur
Ausreise des Beschwerdeführers im August 2018 als nicht asylrelevant er-
achtete,
dass es die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Rahmen
von Kundgebungen polizeilich kontrolliert worden und man gegen ihn einen
Haftbefehl erlassen habe, aufgrund der diesbezüglich widersprüchlichen
Angaben zu Recht in Zweifel zog,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägun-
gen der Vorinstanz verwiesen werden kann, auf die in der Beschwerde
nicht näher eingegangen wird,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene ohne nähere Angaben
behauptet, er werde durch Anti-Terror-Einheiten in der Türkei gesucht
(Hausdurchsuchungen) und um Gewährung einer Frist zur Einreichung
entsprechender Beweismittel ersucht,
dass er im Weiteren beantragt, die Vorinstanz solle überprüfen, ob gegen
ihn in der Türkei ein Strafverfahren hängig sei,
dass aufgrund der blossen Behauptung, behördlich gesucht zu werden,
und in Berücksichtigung der Unglaubhaftigkeit der im erstinstanzlichen Ver-
fahren geltend gemachten Vorbringen das Gesuch um Gewährung einer
Frist zur Einreichung von Beweismitteln mangels Notwendigkeit abzuwei-
sen ist,
dass sich bei dieser Sachlage die Vornahme von weiteren Sachverhalts-
abklärungen erübrigt,
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dass somit die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zutref-
fend als teils nicht asylrelevant, teils nicht glaubhaft erachtet und das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM
zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht mög-
lich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 AuG),
dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf,
dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen
schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen,
dass, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden kann, womit eine Rückkehr des
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Beschwerdeführers in den Heimatstaat unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig ist,
dass sich sodann weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch
aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre,
dass gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses der Beschwer-
deführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft ma-
chen müsste, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmensch-
liche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi ge-
gen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124–127, m.w.H.),
dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen lässt,
dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind,
dass das SEM diesbezüglich zutreffend ausführte, auch nach der Nieder-
schlagung des Militärputschversuchs vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der
Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die einen Wegwei-
sungsvollzug in die Türkei als generell unzumutbar erscheinen lasse,
dass, auch wenn die Lage für die Angehörigen der kurdischen Ethnie an-
gespannt bleibt, abgesehen von den südöstlichen Grenzprovinzen Hakkari
und Sirnak (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6), nicht von einer Situation allgemeiner
Gewalt auszugehen ist, die einen Wegweisungsvollzug von Asylsuchen-
den kurdischer Ethnie generell als unzumutbar erscheinen lassen würde
(vgl. Urteil des BVGer E-5075/2017 vom 22. Januar 2018 E. 9.4.1 m.w.H.),
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dass der Beschwerdeführer aus der südöstlichen Provinz C.______
stammt, wo nach wie vor nicht von einer flächendeckenden Situation allge-
meiner Gewalt gesprochen werden kann, er indessen ohnehin über eine
zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative verfügt,
dass der Beschwerdeführer nämlich nach eigenen Angaben seit 2011 bis
zur Ausreise in E._______ lebte, wo sich mehrere Geschwister aufhalten
und er verschiedene berufliche Tätigkeiten auf dem Bau, in einer Fabrik
und in Restaurants ausgeübt hat, womit der Reintegration in der Türkei
nichts entgegensteht,
dass sich somit der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist,
dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus-
zugehen ist, zumal der Beschwerdeführer an der Beschaffung gültiger Rei-
sepapiere mitzuwirken hat (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegweisungs-
vollzuges zu bestätigen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Be-
freiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegen-
standslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde
von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.– dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli
Versand: