B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6/2016
Ur t e i l vom 1 8 . Jun i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
sowie die gemeinsamen Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
G._______, geboren am (…)
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 27. November 2015 / N (…).
D-6/2016
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie
mit letztem Wohnsitz in H._______ – verliessen eigenen Angaben zufolge
ihren Heimatstaat im (…) 2013 in Richtung Türkei. Am (…) Mai 2014 reis-
ten sie mit einem Visum legal in die Schweiz ein und suchten am 9. Mai
2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) I._______ um Asyl
nach. Am 27. Mai 2014 wurden A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer), B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und C._______ zur
Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen be-
fragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 29. September 2014 wurden der
Beschwerdeführer, die Beschwerdeführerin und C._______ sowie am
29. April 2015 D._______ einlässlich zu ihren Asylgründen angehört.
A.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei im Jahr (…) gemeinsam mit seiner Familie
nach J._______ gezogen, wo er als selbständiger (…) gearbeitet habe.
Anlässlich des Aufstands von K._______ im Jahr (…) sei er verhaftetet
worden und habe (…) in L._______ in Haft verbracht. Seither habe im Zu-
sammenhang mit der Haft keine Probleme mehr gehabt, jedoch sei sein
Name registriert worden. Ende (…) habe er an (…) Demonstrationen teil-
genommen. Eines Tages im (…) 2013 habe er einen Spionageauftrag er-
halten, den er abgelehnt habe. Etwa zehn Tage nach diesem Angebot und
zwei Tage nach einer Demonstration hätten Sicherheitskräfte am Nachmit-
tag in ihrem Wohnquartier mit Durchsuchungen angefangen und Junge ab-
geführt. Er sei zu dieser Zeit bei seiner Tante in M._______ zu Besuch ge-
wesen. Seine Familie habe ihn gewarnt und gesagt, er solle nicht nach
Hause zurückkehren. In derselben Nacht sei die Familienwohnung ge-
stürmt und durchsucht worden. Tags darauf sei seine Familie auch nach
M._______ gekommen. Nach etwa (…) Tagen seien sie nach H._______
gefahren. Dabei hätten sie verschiedene Checkpoints der Regierung und
der Al-Nusra passieren müssen, wobei ihre Ausweise angeschaut worden
seien. An den Regierungscheckpoints seien sie zudem beschimpft worden.
In H._______ sei es zu Flugzeugangriffen und Explosionen gekommen. Im
(…) 2013 hätten sie zu Fuss illegal die Grenze zur Türkei überquert. Dabei
seien sie von russischen Einheiten beschossen worden.
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, dass die Lage in J._______ sehr gefährlich gewe-
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sen sei. Im (…) 2013 hätten (…) bewaffnete Personen die Wohnung ge-
stürmt und alles durchsucht und kaputt gemacht. Diese hätten sie nach
dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt. In dieser Zeit seien auch andere
Wohnungen in der Umgebung gestürmt worden. Etwa (…) Tage vor der
Wohnungsstürmung sei von ihrem Mann verlangt worden, dass er für die
syrischen Behörden spioniere. Sie wisse aber nicht, ob zwischen der Spi-
onageaufforderung und der Hausstürmung ein Zusammenhang bestehe,
da die Lage so durcheinander sei. In H._______ habe es allgemein sehr
viele Probleme gegeben, da viele intern Vertriebene aus N._______,
O._______ und P._______ dorthin geflüchtet seien. Nachdem eine Cou-
sine ihres Mannes entführt worden sei, hätten sie noch mehr Angst um die
Kinder gehabt. Während des Aufenthalts in H._______ sei es zu Bombar-
dierungen gekommen. Zudem habe einmal in J._______ vor den Augen
des ältesten Kindes eine Explosion stattgefunden und eine Mitschülerin sei
dadurch getötet worden. Es habe deshalb Schlafprobleme bekommen.
A.c C._______ gab im Wesentlichen zu Protokoll, dass die Lage in
J._______ sehr schlecht gewesen sei und dies keinen guten Einfluss auf
die Schulzeit gehabt habe. Viele Schüler seien entführt worden und es
habe öfters Explosionen gegeben. Besonders in der Zeit vor der Ausreise
aus J._______ sei es zu vielen Explosionen gekommen. Eines Tages sei
eine Mitschülerin durch einen Splitter getroffen worden und später daran
gestorben. Am Tag, als es zur Hausstürmung gekommen sei, sei die Situ-
ation bei ihnen nicht gut gewesen. Es habe Krieg geherrscht und sei zu
vielen Hausstürmungen gekommen. Deshalb hätten sie dem Vater gesagt,
er solle nicht nach Hause kommen. Regierungsmänner hätten ihre Woh-
nung gestürmt und den Haushalt durchsucht, durcheinander gebracht und
kaputt gemacht. Danach hätten sie nach dem Vater gefragt und seien ge-
gangen. Sie hätten Angst gehabt und geweint. Am nächsten Tag seien sie
gemeinsam zum Vater gegangen, der sich bei der Tante aufgehalten habe.
Der Vater habe in Syrien keine Rechte gehabt und sein Name sei mit roter
Farbe markiert.
A.d D._______ brachte in der Anhörung im Wesentlichen vor, dass in der
Familienwohnung in J._______ eine Razzia stattgefunden habe. Die Leute
seien in die Wohnung gekommen, hätten alles durchsucht und Sachen ka-
putt gemacht. Alle seien verängstigt gewesen und hätten geweint und ge-
schrien. Der Vater sei zu jener Zeit zufällig bei seiner Tante in M._______
gewesen. Am nächsten Morgen seien die Mutter und die Kinder ebenfalls
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dorthin gegangen. Dort habe es auch Gefechte und Strassensperren ge-
geben. Man habe nicht mehr zur Schule gehen können. Der Vater habe in
Syrien keine Rechte.
A.e Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden die
Identitätskarten der Eltern im Original, das Familienbüchlein im Original so-
wie Unterlagen im Zusammenhang mit ihrer Wohnung in J._______ ein.
B.
Mit Verfügung vom 27. November 2015 – eröffnet am 1. Dezember 2015 –
stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die
Wegweisung an. Indessen wurde der Wegweisungsvollzug zugunsten ei-
ner vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben.
C.
Am (…) brachte die Beschwerdeführerin G._______ zur Welt.
D.
Mit Eingabe vom 31. Dezember 2015 liessen die Beschwerdeführenden
durch ihren damaligen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht einreichen und beantragten dabei unter anderem die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sache an das
SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung, eventualiter die
Feststellung des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht.
Ferner wurde eine Kopie der Mitgliederbestätigung für den Beschwerde-
führer, ausgestellt von der (…) Partei in Syrien (deutsche Übersetzung),
als Beweismittel ins Recht gelegt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2016 stellte die Instruktionsrichterin
unter anderem fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten dürfen und forderte sie auf, innert Frist
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entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– zu überweisen.
F.
Am 7. Januar 2016 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2016 wies die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und
lud die Vorinstanz ein, sich vernehmen zu lassen.
H.
In der Vernehmlassung des SEM vom 11. Februar 2016 wurde die Abwei-
sung der Beschwerde beantragt.
I.
Am 16. Februar 2016 wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit ein-
geräumt, eine Replik einzureichen. Diese Frist liessen sie ungenutzt ver-
streichen.
J.
Am 10. Februar 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem damali-
gen Rechtsvertreter seinem Gesuch entsprechend eine Kopie der Verfü-
gung vom 16. Februar 2016 sowie eine Kopie der Vernehmlassung des
SEM vom 11. Februar 2016 zu.
K.
Mit Eingabe vom 1. März 2017 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter sein
Mandat an und reichte eine Vollmacht sowie eine Fürsorgebestätigung zu
den Akten. Er ersuchte erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Rechtsverbeistän-
dung gemäss Art. 110a Abs. 1 und Abs. 3 AsylG (SR 142.31) sowie um Be-
freiung von der Kostenvorschusspflicht. Gleichzeitig beantragte er die Zu-
stellung sämtlicher Verfahrensakten.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2017 trat die Instruktionsrichterin auf
die erneute Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
der amtlichen Rechtsverbeiständung nicht ein. Das sinngemässe Gesuch
um Rückzahlung des Kostenvorschusses wurde abgewiesen. Dem neu
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mandatieren Rechtsvertreter wurden die bisherigen Akten aus dem Be-
schwerdeverfahren in Kopie zugestellt. Ferner wurden die Akten zur Be-
handlung des Akteneinsichtsgesuchs an das SEM übermittelt.
M.
Mit Eingabe vom 14. März 2017 reichten die Beschwerdeführenden eine
Beschwerdeergänzung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM beziehungs-
weise das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Das während der laufenden Beschwerdefrist geborene Kind
G._______, geboren am (…), wird in das Beschwerdeverfahren seiner El-
tern miteinbezogen (vgl. Sachverhalt Bst. C).
1.5 Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägun-
gen einzutreten.
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1.6 Hinsichtlich des Eventualantrags, im Falle der Nichtanerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und Nichtgewährung von Asyl sei die Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, ist das Rechtsschutzinte-
resse zu verneinen. Die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) sind alternativer Natur. So-
dann steht der (ab- und weggewiesenen) asylsuchenden Person gegen
eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wiederum die Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG
i.V.m. Art. 49 VwVG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshinder-
nisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden
Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.).
Im Übrigen würde eine wegen Unzulässigkeit angeordnete vorläufige Auf-
nahme (soweit nicht verbunden mit der Flüchtlingseigenschaft) keine an-
dere Rechtsstellung bewirken als eine vorläufige Aufnahme wegen Unzu-
mutbarkeit, welche in der angefochtenen Verfügung angeordnet wurde.
Das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführenden hinsichtlich der
Prüfung zusätzlicher individueller Vollzugshindernisse ist folglich zu vernei-
nen. Auf den Antrag betreffend den Wegweisungsvollzugspunkt ist somit
nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Ableh-
nung der Asylgesuche, die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerde-
führenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung
der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit
nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 8
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster
Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person(en) beste-
hende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf
die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn
sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid mass-
geblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person(en) verän-
dert hat (vgl. etwa WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Ru-
din/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage,
Basel 2009, Rz. 11.17; zur Relevanz des Zeitpunkts des Entscheides für
die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ferner Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994
Nr. 6 E. 5, 1995 Nr. 2 E. 3a S. 17).
Dieser Gesichtspunkt ist im vorliegenden Fall insofern von Bedeutung, als
sich im Heimatstaat der Beschwerdeführenden, Syrien, die politische und
menschenrechtliche Lage seit deren Ausreise in erheblicher Weise verän-
dert hat (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 f.
[als Referenzurteil publiziert]).
5.
5.1 Zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung vom 27. November
2015 führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass aus den Ausführun-
gen des Beschwerdeführers hervorgehe, dass die geltend gemachte Haus-
durchsuchung möglicherweise unter anderem im Zusammenhang mit der
Ablehnung der Spionagetätigkeit stehen könnte. Allerdings habe der Be-
schwerdeführer auf der Reise von J._______ nach H._______ verschie-
dene Checkpoints passiert, wobei aus den Schilderungen nicht hervor-
gehe, dass der Beschwerdeführer bei den dortigen Kontrollen konkreten
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei. So habe der Beschwerde-
führer lediglich ausgeführt, an den Checkpoints angehalten worden zu sein
und die Ausweise seien angeschaut worden. An Regierungscheckpoints
sei der Beschwerdeführer beschimpft worden. Die Beschwerdeführerin
habe erklärt, sie hätten die Checkpoints trotz Schwierigkeiten gut passiert.
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Hätten die syrischen Behörden tatsächlich gezielt nach den Beschwerde-
führenden gesucht, hätten sie sie nicht mehrere Regierungscheckpoints
ohne wesentliche Probleme passieren lassen. Somit gelinge es den Be-
schwerdeführenden nicht, ein Interesse der syrischen Regierung respek-
tive deren Sicherheitsleute an ihnen glaubhaft zu machen. Weiter hätten
die Beschwerdeführenden gelten gemacht, sie hätten Syrien wegen des
Bürgerkriegs verlassen. Erlittene Nachteile im Rahmen von Krieg oder Si-
tuationen allgemeiner Gewalt würden aber keine Verfolgung im Sinne des
Asylgesetzes darstellen, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen
Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Fer-
ner setze der Begriff der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass zwischen Ver-
folgung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein genügend enger
Kausalzusammenhang bestehe. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor,
dass der Beschwerdeführer aufgrund der im Zeitpunkt der Ausreise etwa
(…) Jahre zurückliegende Haft noch mit Verfolgungsmassnahmen zu rech-
nen gehabt hätte. So habe der Beschwerdeführer erklärt, nach der Freilas-
sung bis zur Ausreise aus Syrien diesbezüglich keine Probleme mehr ge-
habt zu haben. Die eingereichten Dokumente seien nicht dergestalt, als
dass sie an den bisherigen Erwägungen etwas zu ändern vermöchten. Das
SEM erachte den Vollzug der Wegweisung nach Syrien jedoch aufgrund
der dortigen Sicherheitslage als nicht zumutbar.
5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe führten die Beschwerdeführenden im We-
sentlichen aus, dass in der angefochtenen Verfügung unerwähnt geblieben
sei, dass sie von militärischen Einheiten festgehalten und beschossen wor-
den seien. Zudem sei nicht gewürdigt worden, dass der Beschwerdeführer
in Syrien an mehreren Demonstrationen teilgenommen habe und dass es
kurz vor der Stürmung der Wohnung in der Gegend zu einer Demonstration
gekommen sei. Ebenfalls sei die Entführung der Cousine des Beschwer-
deführers und die durch Bombensplitter verletzten Schulfreunde des einen
Kindes der Beschwerdeführenden nicht berücksichtigt worden. Ferner sei
es anlässlich der Anhörung zu Übersetzungsschwierigkeiten gekommen,
weshalb eine weitere Anhörung hätte stattfinden müssen. Auch habe die
Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie an der Anhörung nicht habe alles
erzählen können. Damit habe das SEM den Sachverhalt unvollständig und
unrichtig festgestellt. Die Stürmung der Wohnung und die darauf folgende
Suche nach dem Beschwerdeführer nach seiner Ablehnung der Spionage-
tätigkeit würden dafür sprechen, dass er von den syrischen Behörden ge-
sucht werde. Da viele Personen die Checkpoints passieren würden, werde
mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht jede Identitätskarte per Computer über-
prüft und mit einer allfälligen Liste gesuchter Personen abgeglichen. An
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den Regierungscheckpoints hätte der Beschwerdeführer somit nur erkannt
werden können, wenn ein Mitarbeiter an einer der Checkpoints bei der Spi-
onageanfrage in der (…) anwesend gewesen wäre. Es gehe nicht an, dass
das SEM davon ausgehe, dass die Inhaftierung des Beschwerdeführers im
Jahr (…) zu keinen Konsequenzen geführt habe, zumal er Jahre später
wiederum politisch aufgefallen sei, nachdem er an mehreren Demonstrati-
onen gegen das syrische Regime teilgenommen habe. Aufgrund der Dauer
der damaligen Haft müsse davon ausgegangen werden, dass der Be-
schwerdeführer bei den syrischen Behörden vermerkt sei. Die syrischen
Behörden seien mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund der Demonstrati-
onsteilnahmen des Beschwerdeführers auf ihn aufmerksam geworden und
hätten ihm deshalb den Spionageauftrag angeboten. Nach der Ablehnung
sei es daraufhin zur Stürmung der Wohnung gekommen. Der Beschwer-
debeilage sei sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Mitglied
der (…) Partei sei und seit dem Jahr (…) für die (…) in H._______ (…)
angefertigt habe. Deshalb werde er von den syrischen Sicherheitskräften
verfolgt. Insgesamt sei die Wahrscheinlichkeit enorm hoch, dass der Be-
schwerdeführer an wenigstens einer der erwähnten Demonstrationen von
syrischen Sicherheitskräften oder durch einen Spitzel der syrischen Regie-
rung identifiziert worden sei. Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass der
Vorwurf der exilpolitischen Tätigkeiten flächendeckend allen sich im Aus-
land aufhaltenden Asylsuchenden gemacht werde, was bei der Wiederein-
reise zu einer gezielten asylrelevanten Verfolgung führen würde.
In ihrer Vernehmlassung brachte die Vorinstanz im Wesentlichen vor, dass
die in der Rechtsmitteleingabe erwähnten Ereignisse in der angefochtenen
Verfügung tatsächlich nicht erwähnt worden seien. Allerdings sei aus den
Akten auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden daraus er-
lebte oder befürchtete Nachteile geltend gemacht hätten, welche sie direkt
und persönlich und gezielt betreffen würden. Hinsichtlich der Ausführungen
der Beschwerdeführenden, sie seien von militärischen Einheiten festgehal-
ten und beschossen worden, sei festzustellen, dass es sich hierbei um
Schwierigkeiten im Kontext der Ausreise handle, aus denen heraus die Be-
schwerdeführenden keine erlebten oder befürchteten Nachteile, die sie di-
rekt persönlich und gezielt betreffen würden, geltend gemacht hätten. Viel-
mehr würden sich derartige Schwierigkeiten allgemein bei der Flucht aus
einem vom Bürgerkrieg betroffenen Land ergeben. Bezüglich der vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Teilnahme an Demonstrationen sei
festzuhalten, dass diese in der Anhörung nicht in Verbindung mit den Auf-
forderungen, als Spion tätig zu werden vorgebracht worden seien. Auch
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habe der Beschwerdeführer die Demonstrationsteilnahme nicht als Ursa-
che für gezielt gegen ihn gerichtete erlebte oder befürchtete Nachteile ge-
nannt. Solche Nachteile im Zusammenhang mit der Teilnahme an De-
monstrationen seien im Übrigen aus den Akten auch nicht ersichtlichen.
Was die in der Beschwerde geltend gemachte hohe Wahrscheinlichkeit an-
belange, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner Demonstrations-
teilnahme von der syrischen Regierung identifiziert worden sei, sei lediglich
eine durch nichts belegte Behauptung des Beschwerdeführers. Indes gebe
es keine Regelvermutung, gemäss welcher jegliche Teilnahme an De-
monstrationen mit begründeter Furcht vor Verfolgung gleichzusetzen wäre.
Dem Anhörungsprotokoll sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
gesamthaft an (…) Demonstrationen teilgenommen habe – erstmals im
Jahr (…) – und dass er nicht mehr an Demonstrationen teilgenommen
habe, nachdem viele getötet worden seien (vgl. act. A13 F56, F57, F17).
Zudem habe der Beschwerdeführer bei der BzP die Demonstrationsteil-
nahmen nicht mal erwähnt. Dies lege die Vermutung nahe, dass die Be-
schwerdeschrift versuche, diesem Vorbringen ein Gewicht zu geben, das
es gar nicht habe. Betreffend die geltend gemachte Entführung der Cou-
sine des Beschwerdeführers sowie die erschütternden Ereignisse, welche
Schulfreunden des Kindes der Beschwerdeführenden widerfahren seien,
sei festzuhalten, dass diese unmessbar tragisch seien. Sie würden darle-
gen, wie die Situation in einem Bürgerkriegsland sei, hätten aber keinen
näheren Bezug zu den Beschwerdeführenden und seien entsprechend
nicht geeignet, eine Asylrelevanz zu begründen. Nachdem die angeblichen
Auslöser für die Ausreise aus Syrien, die allenfalls von asylrelevanter Be-
deutung gewesen wären, nicht als fluchtauslösende Ereignisse hätten
glaubhaft gemacht werden können, würden die Ereignisse aus dem Jahr
(…) nur schon aus diesem Grund an Asylrelevanz verlieren. Die einge-
reichte Kopie der Übersetzung eines angeblichen Parteischreibens für sich
alleine sei nicht ausreichend, um eine geltend gemachte Verfolgung glaub-
haft zu machen. Im Weiteren sei die durch dieses Schreiben behauptete
Verfolgung im Zusammenhang mit den (…)arbeiten für die (…) im Verfah-
ren bis anhin in keiner Weise geltend gemacht worden. Auch habe der Be-
schwerdeführer nicht vorgebracht, Mitglied einer Partei zu sein. Vielmehr
habe er die Frage, ob er sich in der Heimat politisch engagiert habe, ver-
neint (vgl. act. A3 F7.01). Dementsprechend könne das eingereichte Do-
kument nicht dazu beitragen, eine allfällige asylrelevante Verfolgung zu be-
legen.
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In Bezug auf die vorgebrachten Übersetzungsschwierigkeiten sei festzu-
stellen, dass es einzig bei der genannten Passage zu Schwierigkeiten ge-
kommen sei. Das Problem der akustischen Ähnlichkeit zwischen der Zahl
zehn und zwei in der Kurmanci-Sprache sei indes offengelegt worden (vgl.
act. A13 F57) und den Beschwerdeführenden seien daraus keine Nachteile
erwachsen. Es fänden sich keine weiteren Übersetzungsschwierigkeiten in
den Protokollen, welche im Übrigen nach der Anhörung in die Sprache der
Beschwerdeführenden übersetzt und deren Richtigkeit mit der jeweiligen
Unterschrift bestätigt worden seien. Die pauschale Behauptung, es habe
zwischen dem Dolmetscher und dem Beschwerdeführer offensichtliche
Übersetzungsschwierigkeiten gegeben, lasse sich nicht bestätigen. Die
Ansetzung einer weiteren Anhörung lasse sich demnach nicht rechtferti-
gen. Was die Aussage der Beschwerdeführerin betreffe, sie habe nicht al-
les erzählt, sei darauf hinzuweisen, dass der Untersuchungsgrundsatz
auch seine Grenzen habe. So müsse auf die Mitwirkung der Partei gesetzt
und zumindest bei der Beschwerdeeingabe – insbesondere wenn diese
durch ein Rechtsberatungsbüro erfolge – erwartet werden können, dass
weitere allenfalls vorhandene Asylvorbringen spätestens in der Beschwer-
defrist zumindest stichwortartig vorgebracht würden. Nachdem dies vorlie-
gend nicht der Fall sei, sei dem Einwand, es sei keine weitere Anhörung
angesetzt worden, keine Beachtung zu schenken.
5.3 In ihrer Beschwerdeergänzung brachten die Beschwerdeführenden im
Wesentlichen vor, dass das SEM den herabgesetzten Beweisanforderun-
gen gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen habe. Die
Anfrage seitens der Regierung betreffend die Spionage sei detailliert und
konkret geschildert worden. Unter anderem sei direkte Rede benutzt wor-
den, welche als ein Realkennzeichen qualifiziert werde (vgl. act. A13
F53 f.). Zudem erkläre der Beschwerdeführer, dass er Angst bekommen
habe, nicht als sie gedroht hätten, sondern als einer lediglich „Komm, wir
gehen“ gesagt habe und der Beschwerdeführer stehen gelassen worden
sei (a.a.O. F55). Der Umstand, dass die Absenz von ausgreifenden Hand-
lungen gerade die Angstgefühle hervorgerufen habe, zeuge von der An-
spannung und vom Gefühl des Ausgeliefertseins des Beschwerdeführers
in dieser Lage. Die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer seine Gefühl-
sage zu diesem Zeitpunkt ausdrücke, sei sehr realitätsnah und vermittle
die Unsicherheit bezüglich zukünftiger Verfolgung. Betreffend die Durchsu-
chung des Hauses sei nicht klar, ob diese in direktem Zusammenhang mit
der Spionage stehe. Zwei Tage davor habe eine Demonstration stattgefun-
den und am Nachmittag seien Sicherheitsleute im Quartier unterwegs ge-
wesen, die junge Männer mitgenommen hätten. Es sei verständlich, dass
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Seite 13
es der Beschwerdeführer angesichts der unsicheren Lage vorgezogen
habe, diese Nacht nicht nach Hause zurückzukehren. Aufgrund vergange-
ner Erfahrungen habe er damit rechnen können, dass seine Frau und die
Kinder im Gegensatz zu ihm verschont werden würden, sollten die Solda-
ten in das Haus eindringen (a.a.O. F28 ff.). Aus dem Umstand, dass den
Beschwerdeführenden an den Checkpoints keine ernsthaften Nachteile er-
wachsen seien, könne nicht darauf geschlossen werden, dass der Be-
schwerdeführer nicht angefragt worden sei, als Spion tätig zu sein. Die Sol-
daten an den Checkpoints seien nicht über die politische Situation und den
damit verbundenen politischen Dissens jedes Regimekritikers informiert,
zumal sich zu diesem Zeitpunkt die allgemeine Situation in Syrien nicht
durch klare Organisation, Kontrolle und einem übergreifenden Überwa-
chungsapparat ausgezeichnet habe. Die Unwissenheit der Soldaten über
die private und politische Situation des Beschwerdeführers wäre als solche
zu erwarten und spreche für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers sei im Lichte seiner politischen
Aktivitäten im Laufe der Jahre zu berücksichtigen.
6.
Zunächst ist auf die formellen Rügen einzugehen, da diese gegebenenfalls
zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnten.
6.1
6.1.1 Im Asylverfahren gelten – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – der
Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Ab-
klärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch
Art. 49 Bst. b VwVG). "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispiels-
weise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter beleg-
barer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsma-
xime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle
für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl.
dazu BENJAMIN SCHINDLER, Art. 49, in: Christoph Auer/Markus Müller, Ben-
jamin Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28, S. 676 f.). Dieser Grund-
satz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwir-
kungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG).
6.1.2 In Übereinstimmung mit dem SEM kann das Bundesverwaltungsge-
richt nicht erkennen, inwiefern die Abklärungspflicht durch den Verzicht auf
weitere Anhörungen verletzt sein soll. So sind anlässlich der Anhörungen
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nebst den offengelegten Übersetzungsschwierigkeiten keine weiteren Ver-
ständigungsprobleme ersichtlich, noch wurden in der Beschwerde auch
nur ansatzweise weitere Asylvorbringen erwähnt. Im Übrigen ist auch da-
rauf hinzuweisen, dass zwischen der Anhörung und dem erstinstanzlichen
Entscheid genügend Zeit gewesen wäre, allfällige weitere Vorbringen gel-
tend zu machen. Nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundi-
gen Parteivorbringen gelangte die Vorinstanz zwar zu einer anderen Ein-
schätzung als die Beschwerdeführenden. Dies stellt jedoch – entgegen der
auf Beschwerdeebene geäusserten Ansicht – weder eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes dar.
6.1.3 Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise
der Abklärungspflicht liegt nach dem Gesagten nicht vor.
6.2
6.2.1 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs
ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung der betroffenen Person
ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall
ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über
die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungs-
dichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfah-
rensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwie-
genden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen
– und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung –
eine sorgfältige Begründung verlangt wird. Dies bedeutet indessen nicht,
dass die verfügende Behörde sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen
Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss.
Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.1 m.w.H.; 2011/37 E. 5.4.1;
2008/47 E. 3.2).
6.2.2 Die Beschwerdeführenden monierten, dass in der angefochtenen
Verfügung die militärischen Angriffe bei der Ausreise, die Demonstrations-
teilnahmen des Beschwerdeführers, die Demonstration vor der Hausdurch-
suchung, die Entführung der Cousine des Beschwerdeführers und der
Bombenanschlag auf dem Schulweg in der angefochtenen Verfügung un-
erwähnt geblieben seien. Durch die kurz ausgefallene Erwägung, die Be-
schwerdeführenden hätten Syrien wegen des Bürgerkriegs verlassen (vgl.
angefochtene Verfügung, II Ziff. 2), ist es nicht nachvollziehbar, von wel-
chen Argumenten sich die Vorinstanz bei ihrer Entscheidfindung leiten
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liess. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers, wonach er mehrmals an Demonstrationen teilgenommen
habe (vgl. act. A13 F56 f.), gerade im Syrien-Kontext prima facie nicht als
unbeachtlich einzustufen sind (vgl. Analyse der Situation von Demonstrie-
renden in Syrien im Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015),
hätte die Vorinstanz ihre Begründung diesbezüglich ausführlicher darlegen
müssen.
6.2.3 Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden wurde somit ver-
letzt.
6.3
6.3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich, das heisst unge-
achtet der materiellen Auswirkungen, zur Aufhebung des daraufhin ergan-
genen Entscheides. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessöko-
nomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Ver-
säumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen
können, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist, die
fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem
Aufwand hergestellt werden kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen
Fall die freie Überprüfungsbefugnis zukommt. Dieser Kognitionsumfang ist
jedoch nicht abstrakt zu betrachten, sondern stets auf die konkrete Streit-
frage zu beziehen. So bleibt eine Heilung auch bei grundsätzlich einge-
schränkter Kognition möglich, sofern es sich bei den Streitpunkten aus-
schliesslich um (Rechts-)Fragen handelt, welche vom Gericht frei überprüft
werden können (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.).
6.3.2 Die vorliegende Gehörsverletzung beschlägt die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, folglich unbestimmte
Rechtsbegriffe und keine Ermessensfragen, weshalb dem Gericht diesbe-
züglich eine freie Kognition zukommt. Eine Heilung ist somit möglich und
aufgrund prozessökonomischer Überlegungen auch angezeigt. Das SEM
erläuterte in seiner mehrseitigen Vernehmlassung vom 11. Februar 2016
ausführlich, weshalb es die einzelnen Vorbringen nicht als asylrelevant ein-
gestuft habe und kam somit seiner Begründungspflicht – wenn auch erst
auf Beschwerdeebene – nach. Sodann hatten die Beschwerdeführenden
anlässlich der Gewährung des Replikrechts die Gelegenheit, ihrerseits
nochmals Stellung zu nehmen. Obschon die Beschwerdeführenden nicht
replizierten, liessen sie durch ihren zweiten Rechtsvertreter eine Be-
schwerdeergänzung einreichen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz, was
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faktisch zu einer blossen Wiederholung der Stellungnahmen führen würde,
würde einen prozessökonomisch überflüssigen Leerlauf darstellen, wes-
halb vorliegend ausnahmsweise von der Heilung der Gehörsverletzung
auszugehen ist. Der formelle Mangel der Verfügung ist jedoch im Kosten-
punkt zu berücksichtigen.
7.
7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Ver-
folgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanzi-
ierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der
dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tat-
sächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Origi-
nalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft
wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, wi-
dersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der
Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung al-
ler Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhal-
tes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwür-
digkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen.
Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente
überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn
der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesam-
ten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1
m.w.H.).
7.2 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass
die geltend gemachte Vorbringen und Fluchtgründe unglaubhaft seien und
erachtet den Kausalzusammenhang zwischen der Haft des Beschwerde-
führers im Jahr (…) und der Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht als
ungenügend. Es gilt demnach im Folgenden zu prüfen, ob das Bundesver-
waltungsgericht diese Ausführungen als überzeugend erachtet.
7.3 Nach eingehender Würdigung der Akten gelangt das Gericht zum
Schluss, dass die Verfügung des SEM im Ergebnis zwar zu bestätigen ist,
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indessen nicht weil die Vorbringen der Beschwerdeführenden unglaubhaft
sind, sondern deren Asylrelevanz zu verneinen ist. Zunächst ist festzustel-
len, dass die Beschwerdeführenden ihre Vorbringen über alle Befragungen
respektive Anhörungen hinweg im Kern gleichbleibend und übereinstim-
mend geschildert haben. So ist davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer im Jahr (…) im Zusammenhang mit dem Aufstand von K._______ in
Haft war und im Jahr (…) an Demonstrationen teilnahm. Ferner wurde das
eine Kind der Beschwerdeführenden Zeuge einer Explosion und verlor
dadurch eine Mitschülerin. Sodann kam es etwa zehn Tage, nachdem der
Beschwerdeführer ein Spionageauftrag erhalten hatte, zu einer Haus-
durchsuchung, wobei er sich zu jenem Zeitpunkt zufällig bei seiner Tante
aufhielt. Dies veranlasste schliesslich die Beschwerdeführenden, nach
H._______ zu gehen, wo die Lage ebenfalls wie in J._______ unübersicht-
lich und aufgrund zahlreicher Kriegshandlungen gefährlich war.
7.4 Entgegen der Ausführungen in der Beschwerde kann das Bundesver-
waltungsgericht mangels konkreter Hinweise keinen Zusammenhang zwi-
schen der Ablehnung der Spionagetätigkeit und der Hausdurchsuchung er-
kennen. Vielmehr geht aus den Schilderungen der Beschwerdeführenden
hervor, dass kurz vor der Hausdurchsuchung eine Demonstration stattge-
funden habe und die Kontrollen und Durchsuchungen im Quartier bereits
den ganz Tag angedauert hätten (vgl. act. A13 F46A14 F20; A15 F14; A19
F20). Auch die Frage nach dem Beschwerdeführer kann in diesem Kontext
nicht als gezielte Suche verstanden werden, zumal die Sicherheitsbehör-
den an der Antwort auf die Frage nicht besonderes Interesse gezeigt hätten
(vgl. act. A14 F21). Zwar gibt es durchaus Berichte, wonach es bei Perso-
nen, die auf einer Liste verzeichnet waren, zu gezielten Hausdurchsuchun-
gen gekommen ist (Human Rights Watch, "We Live as in War" - Crackdown
on Protesters in the Governorate of Homs, 11.11.2011,
ters-governorate-homs-syria >, abgerufen am 30.05.2018). Es gibt vorlie-
gend jedoch zu wenig konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwer-
deführer durch seine Weigerung, als Spion tätig zu werden, als Regime-
gegner eingestuft und auf eine entsprechende Suchliste gesetzt worden
ist. Berichten zufolge überprüfen die Behörden die Personalien nicht nur
bei den internationalen Grenzen, sondern auch an Checkpoints innerhalb
von Syrien selbst. Die verschiedenen Checkpoints werden dabei jedoch
mit unterschiedlichen Zielen und Ressourcen betrieben. Die Behörden hät-
ten ein besonderes Interesse an Personen, die aus politischen Gründen
gesucht würden (vgl. Danish Immigration Service (DIS) / Danish Refugee
Council (DRC), Syria: Update on Military Service, Mandatory Self-Defence
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Duty and Recruitment to the YPG, 09.2015, /NR/rdonlyres/D2CD3A2F-402C-439C-9CD3-62EA255ED546/0/
SyrienFFMrapport2015.pdf >, abgerufen am 30.05.2018). Umso mehr
wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführenden nebst der
stossenden Behandlung an den Checkpoints, welche für sich noch nicht
die Schwelle zur Asylrelevanz erreichen, weitere Behelligungen zu gewär-
tigen gehabt hätten. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Beschwerdefüh-
renden in Bezug auf ihren Aufenthalt in H._______ nebst der durch den
Bürgerkrieg verursachten schwierigen Lage keine gezielten Verfolgungs-
massnahmen geltend gemacht haben (vgl. act. A13 F10; A14 F29). Daraus
ergibt sich, dass die Aufforderung zur Spionagetätigkeit, die Hausdurchsu-
chung als auch die Behandlung an den Checkpoints in asylrechtlicher Hin-
sicht nicht als relevant einzuschätzen sind.
7.5 Bezüglich der geltend gemachten Haft im Jahr (…) ist mit dem SEM
einig zu gehen, dass im Zeitpunkt der Ausreise keine Anhaltspunkte für all-
fällige Verfolgungsmassnahmen ersichtlich sind (vgl. A13 F17-20). Ferner
wurde vorgebracht, dass der Name des Beschwerdeführers mit roter Farbe
markiert worden sei und er keine Rechte gehabt habe. Den Beschwerde-
führenden ist es jedoch nicht gelungen, substanziiert darzulegen, welche
konkreten Konsequenzen die frühere Verhaftung nach sich gezogen habe.
Vielmehr führte der Beschwerdeführer explizit aus, im Zusammenhang mit
der Haft von (…) keine weiteren Probleme mehr gehabt zu haben (a.a.O.
F20). Der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht, wonach die po-
litischen Aktivitäten des Beschwerdeführers über die Jahre zu betrachten
sind, kann daher nicht gefolgt werden.
7.6 Der Beschwerdeführer habe gegen Ende (…) (…)mal an Demonstrati-
onen teilgenommen. Nachdem es jedoch zu vielen Todesfällen gekommen
sei, habe er damit aufgehört (vgl. act. A13 F56 f.). Auf Beschwerdeebene
versuchte der Beschwerdeführer, einen Zusammenhang zwischen seiner
Demonstrationsteilnahme und dem Spionageauftrag herzustellen. Jedoch
gibt es aufgrund der Aktenlage keine Hinweise, die dafür sprechen, dass
der Beschwerdeführer mehrere Jahre nach seiner Demonstrationsteil-
nahme die Aufmerksamkeit der syrischen Behörde auf sich gezogen habe.
Im Übrigen machte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung auch
nicht geltend, aufgrund der früheren Demonstrationsteilnahmen ins Visier
der Behörden geraten zu sein, sondern nannte andere Ausreisegründe
(a.a.O. F61). Mangels konkreter Hinweise ist somit nicht davon auszuge-
hen, dass er von den syrischen Behörden namentlich identifiziert und als
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Regimegegner eingestuft worden ist (vgl. D-5779/2013 vom 25. Februar
2015 E. 5.8).
7.7 Bei den vorgebrachten Ereignissen (Anschlag auf die Kinder, Entfüh-
rung der Cousine und militärischer Beschuss beim Grenzübertritt) handelt
es sich zweifellos um äusserst bedauerliche Vorkommnisse. Da die Be-
schwerdeführenden aufgrund des Bürgerkriegs in Syrien von diesen Situ-
ationen gleichermassen wie die gesamte Bevölkerung betroffen waren,
fehlt es indessen an der erforderlichen Gezieltheit, weshalb die Ereignisse
unter dem Gesichtspunkt der Asylrelevanz als nicht beachtlich einzustufen
sind. Ferner ist betreffend die auf Beschwerdeebene geltend gemachte
Parteizugehörigkeit und die im eingereichten Schreiben behauptete Verfol-
gung im Zusammenhang mit den (…)arbeiten für die (…) zwecks Vermei-
dung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vo-
rinstanz in der Vernehmlassung zu verweisen.
7.8 Nach dem Gesagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer weder wegen früherer noch aufgrund aktueller Ereig-
nisse von den syrischen Behörden persönlich und gezielt gesucht worden
war. Infolgedessen erweist sich auch die Befürchtung der Familie, aufgrund
des Profils des Beschwerdeführers reflexverfolgt zu werden, als unbegrün-
det.
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil D-3839/2013
vom 28. Oktober 2015 festgehalten, dass allein der Umstand, dass syri-
sche Geheimdienste im Ausland aktiv seien und gezielt Informationen über
regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln
würden, die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über
exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich
relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu recht-
fertigen vermöchte. Vielmehr müssten über die theoretische Möglichkeit
hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulas-
sen würden, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der
syrischen Behörden auf sich gezogen habe und als regimefeindliches Ele-
ment namentlich identifiziert und registriert worden sei, damit die Furcht vor
Verfolgung als begründet erscheine.
8.2 Wie vorstehend ausgeführt, erlitten die Beschwerdeführenden keine
asylrelevante Vorverfolgung. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass
sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld
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Seite 20
der Behörden geraten sind. Sodann lassen sich den Akten keine Hinweise
dafür entnehmen, dass sie der Kategorie von Personen zuzurechnen ist,
die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und poten-
ziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheim-
dienste auf sich gezogen haben könnten. Die Befürchtung der Beschwer-
deführenden, aufgrund des blossen Auslandaufenthalts bei einer Rückkehr
nach Syrien asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden, erweist sich
demnach als unbegründet.
9.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu
Recht das Vorliegen von Vor- und Nachfluchtgründen verneint, den Be-
schwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und ihre
Asylgesuche abgelehnt hat.
10.
10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.3 Aus den vorangegangenen Erwägungen ist nicht etwa zu schliessen,
die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimat-
staat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich
unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug
für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all-
gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien
wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme
der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs Rechnung getragen.
D-6/2016
Seite 21
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf
diese einzutreten ist.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Heilung
der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist jedoch auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am
7. Januar 2016 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– ist
den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten.
12.2 Aufgrund der Heilung ist den Beschwerdeführenden überdies eine
(reduzierte) Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003
Nr. 5 E. 7). Diese ist von Amtes wegen auf Fr. 900.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.– wird den Beschwerdeführenden zurück-
erstattet.
3.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 900.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
Versand: