B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-620/2012
U r t e i l v o m 1 5 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
Montenegro,
beide vertreten durch Zeljko Vuksanovic,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 19. Januar 2012 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin hielt sich von 2004 bis 2005 zusammen mit ih-
rem Ehemann C._______ mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz
auf. Am D._______ wurde in W._______ der gemeinsame Sohn
B._______ geboren. Im gleichen Jahr reisten sie alle gemeinsam nach
F._______. Die Beschwerdeführerin habe sich daraufhin in ihre Heimat
Montenegro weiter begeben, wo sie sich während ungefähr fünf Jahren
aufgehalten habe. Im August 2010 sei sie über G._______, H._______
und I._______ in die Schweiz gereist, wo sie am 23. August 2010 ein
Asylgesuch stellte. Sie brachte vor, dass ihr Ehemann sie, als sie im Jahr
J._______ nach F._______ reisten, dort zurückgelassen habe und alleine
in die Schweiz zurückgekehrt sei. Er habe ihren Pass mitgenommen, so
dass sie nicht mehr in die Schweiz habe einreisen können. Ihr Gesuch
begründete sie im Wesentlichen damit, dass sie aufgrund der K._______
Staatsangehörigkeit ihres Sohnes Probleme mit den montenegrinischen
Behörden bekommen habe. Zudem sei ihr Sohn krank, sie finde in Mon-
tenegro keine Arbeit und es fehle ihnen an den nötigen Ressourcen, um
ihm die nötige medizinische Hilfe zukommen zu lassen. In Montenegro
würden sie ausserdem keine staatliche Unterstützung bekommen.
B.
Mit Verfügung vom 28. September 2010 trat das BFM gestützt auf Art. 34
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Der Kanton L._______
wurde verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen. Zudem
wurden den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis ausgehändigt.
Zur Begründung führte das BFM an, der Bundesrat habe Montenegro mit
Beschluss vom 8. Dezember 2006 als verfolgungssicheren Staat (safe
country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, weshalb
das BFM auf Asylgesuche montenegrinischer Staatsangehöriger nicht
eintrete, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf eine asylrelevante
Verfolgung. Solche Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der
Verfolgungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen
könnten, seien im vorliegenden Fall aus den Akten jedoch nicht ersicht-
lich. Insbesondere seien die geltend gemachten Probleme im Zusammen-
hang mit dem Sohn der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft.
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Seite 3
C.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2010 erhoben die Beschwerdeführenden
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die vorin-
stanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf
das Asylgesuch einzutreten, die Flüchtlingseigenschaft und allfällige Weg-
weisungsvollzugshindernisse zu prüfen sowie eine neue Verfügung zu er-
lassen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Sachverhalt be-
züglich Wegweisungsvollzugshindernisse zu prüfen und eine neue Verfü-
gung zu erlassen. Subeventualiter sei infolge unzulässigen beziehungs-
weise unzumutbaren Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdefüh-
rerin um Gewährung einer angemessenen Frist zur Beschaffung allfälliger
weiterer Beweismittel aus dem Heimatland und um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Zudem wurde der Antrag gestellt, es sei die Rechts-
vertretung im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Kinderunter-
haltsbeiträgen durch den geschiedenen Ehemann von Amtes wegen zu
konsultieren.
D.
Mit Urteil D-7315/2010 vom 19. April 2011 wies das Bundesverwaltungs-
gericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) wurde abgewiesen und die Verfahrenskosten von Fr. 600.–
wurden den Beschwerdeführenden auferlegt.
Zur Begründung wurde angeführt, die geltend gemachten Probleme des
Sohnes der Beschwerdeführerin seien nicht als glaubhaft zu erachten.
Weder könne ihr geglaubt werden, ihr Sohn sei nicht im Besitz der monte-
negrinischen Staatsbürgerschaft, noch seien ihre Aussagen über die
Nichtzulassung ihres Sohnes zum Kindergarten und über die fehlende
Unterstützung in ihrer Gemeinde glaubhaft. Es lägen keine Hinweise auf
eine Verfolgung vor, welche nicht auf den ersten Blick als haltlos erkenn-
bar wären. Somit gelinge es der Beschwerdeführerin nicht, die Vermutung
fehlender Verfolgung in ihrem Heimatland zu widerlegen. Zu Recht sei die
Vorinstanz daher in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylge-
such der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes nicht eingetreten. Der
Vollzug der Wegweisung erweise sich zudem als zulässig, zumutbar und
möglich. Die Verfügung des BFM sei daher zu bestätigen.
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Seite 4
E.
Die Beschwerdeführerin ersuchte für sich und ihren Sohn beim BFM mit
Eingabe vom 1. Juni 2011 wiedererwägungsweise um Eintreten auf ihre
Asylgesuche und um vorläufige Aufnahme. Sie machte erhebliche ge-
sundheitliche Probleme geltend und reichte folgende zwei ärztliche Be-
richte zur Unterstützung ihrer Vorbringen ein:
Abklärungsbericht von Dr. med. M._______ und von Dr. med.
N._______ der O._______ vom 12. April 2011, wonach bei der
Beschwerdeführerin eine {…Diagnose...}.
Bericht von Dr. med. P._______, vom 2. Mai 2011, gemäss wel-
chem die Beschwerdeführerin Symptome einer {…Diagnose...}.
F.
Mit Eingabe vom 18. November 2011 (Poststempel) liess die Beschwer-
deführerin zwei weitere ärztliche Berichte zu den Akten reichen:
Austrittsbericht von Dr. med. Q._______, und R._______, des
S._______ vom 10. Mai 2011, wonach {…Diagnose...}.
Bestätigung von Dr. med. P._______ vom 11. November 2011,
dass die Beschwerdeführerin wegen {…Diagnose...}.
G.
Mit Entscheid vom 19. Januar 2012 – eröffnet am 21. Januar 2012 – wies
das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, die Verfügung
vom 28. September 2010 sei rechtskräftig sowie vollstreckbar. Es erhob
eine Gebühr von Fr. 600.– und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu. Auf die Begründung wird in den
Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2012 (Poststempel) liess die Beschwerdefüh-
rerin gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben. Sie machte sinnge-
mäss geltend, es sei ihrem Sohn eine Niederlassungs- bzw. Aufenthalts-
bewilligung zu erteilen.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerenden mit
Zwischenverfügung vom 6. Februar 2012 auf, eine Beschwerdeverbesse-
rung einzureichen und bis zum 21. Februar 2012 einen Kostenvorschuss
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von Fr. 1200.– zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde unter Kosten-
folge nicht eingetreten werde.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.
J.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2012 (Poststempel) liess die Beschwerde-
führerin ergänzend vorbringen, es sei ihr und ihrem Sohn nicht zumutbar,
wieder in Montenegro zu leben. Aufgrund der Heirat mit ihrem Mann
C._______ habe sie alle Kontakte mit ihrer Familie abgebrochen, welche
gegen diese Ehe gewesen sei. Sie fürchte bei einer Rückkehr nach Mon-
tenegro um ihr eigenes Leben sowie um das Leben ihres Sohnes. Der
Vollzug der Wegweisung sei daher nicht zumutbar.
Im eingereichten Schreiben von Dr. med. P._______ wird bestätigt, dass
die Beschwerdeführerin {…Diagnose…}.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
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Seite 6
Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – ein-
zutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gegen die Beschwerdeführenden besteht aufgrund der Verfügung
des BFM vom 28. September 2010 eine rechtskräftige und vollstreckbare
Anordnung zur Wegweisung aus der Schweiz. Am 1. Juni 2011 ersuchten
die Beschwerdeführenden beim BFM um Wiedererwägung der besagten
Verfügung vom 28. September 2010. Sie beantragten die Aufhebung des
angeordneten Wegweisungsvollzugs und damit die erneute Gewährung
der vorläufigen Aufnahme. Das BFM trat auf das Wiedererwägungsge-
such ein und wies dieses mit Verfügung vom 19. Januar 2012 ab. Gegen
diese Verfügung richtet sich das vorliegende Beschwerdeverfahren. Zu
prüfen ist daher vorliegend nur die Frage, ob das BFM das Wiedererwä-
gungsgesuch zu Recht abgewiesen hat oder nicht.
3.2 Die Gewährung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist
hingegen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, zumal das
Bundesverwaltungsgericht dafür ohnehin nicht zuständig wäre. Der Ent-
scheid über die Erteilung einer solchen ausländerrechtlichen Bewilligung
obliegt ausschliesslich den fremdenpolizeilichen Behörden und liegt nicht
in der Kompetenz der Asylbehörden. Auf den mit Eingabe vom 3. Februar
2012 gestellten sinngemässen Antrag, es sei eine Aufenthalts- und Nie-
derlassungsbewilligung zu erteilen, ist deshalb nicht einzutreten.
4.
4.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein ver-
fassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl.
BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche
Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit
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dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in we-
sentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie)
Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage an-
zupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf
Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle
Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefoch-
ten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Pro-
zessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes
Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätz-
lich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
Eine Wiedererwägung kommt hingegen dann nicht in Betracht, wenn le-
diglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekann-
ten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden,
die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere
Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003
Nr. 17 E. 2.b S. 104).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrem Wiedererwägungsgesuch
mit Hinweis auf ihre prekäre gesundheitliche Situation und auf die ent-
sprechenden neuen Arztberichte vor, die Verhältnisse hätten sich seit
dem ersten Entscheid wesentlich geändert, da ihre gesundheitlichen Pro-
bleme dem Vollzug der Wegweisung nach Montenegro entgegenstünden.
Sinngemäss macht sie damit eine wiedererwägungsrechtlich bedeutende
Veränderung der Sachlage hinsichtlich der Frage geltend, ob der Weg-
weisungsvollzug durchführbar ist oder nicht. Für die Beurteilung dieser
Frage beziehungsweise der Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist pra-
xisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt mass-
gebend.
5.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich die Verhältnisse seit dem ersten
Entscheid wesentlich geändert haben. Die Beschwerdeführerin reicht
diesbezüglich insgesamt fünf ärztliche Berichte ein.
6.
6.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid vom 19. Januar
2012 im Wesentlichen damit, dass die von der Beschwerdeführerin gel-
tend gemachten Probleme mit den Behörden und Dritten bereits im Ent-
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Seite 8
scheid vom 28. September 2010 abgehandelt worden seien, weshalb sie
nicht noch einmal Gegenstand der Darstellung seien. Zum schlechten
Gesundheitszustand und den suizidalen Gedanken der Beschwerdefüh-
rerin sei Folgendes zu sagen: Es sei durchaus nachvollziehbar, dass sich
ihr Gesundheitszustand nach dem ablehnenden Entscheid und Urteil ver-
schlechtert habe. Eine depressive Entwicklung und suizidale Absichten
könnten sich bei Asylsuchenden, deren Asylgesuche abgewiesen würden,
oft verstärken. Dieses Phänomen stehe jedoch dem Wegweisungsvollzug
weder unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) noch unter jenem von Art. 3 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) entgegen. Umso wichtiger sei es, dass durch eine sorgfältige
Vorbereitung der Ausreise und eine medizinische Begleitung eine innere
Bereitschaft zur Rückkehr aufgebaut werde, damit sich die Symptome
nicht zusätzlich verschärften. Ferner wäre es gewiss stossend, wenn die
Äusserung von beabsichtigten suizidalen Handlungen nach einem abge-
wiesenen Gesuch die Behörden zum Einlenken bewegen würde. Zahlrei-
che andere Asylsuchende könnten darin eine Möglichkeit sehen, dieses
Verhalten nachzuahmen, und würden so zu einem Aufenthaltsrecht in der
Schweiz gelangen.
Was eine allfällige Therapie der Beschwerdeführerin betreffe, sei anzu-
merken, dass eine entsprechende Infrastruktur im Heimatland bestehe.
Eine adäquate Behandlung von psychischen Leiden sei in Montenegro,
insbesondere in T._______, woher die Beschwerdeführerin stamme, ohne
weiteres möglich. Auch sei vor Ort eine medikamentöse Behandlung mit
den von ihr benötigten Medikamenten oder auch mit äquivalenten Medi-
kamenten, welche die entsprechenden Wirkstoffe enthalten würden, mög-
lich. Im Weiteren sei festzuhalten, dass im Heimatstaat der Beschwerde-
führerin ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz vorhanden sei. Es sei
auch davon auszugehen, dass sie nötigenfalls von ihren Verwandten in
Montenegro oder auch solchen im Ausland finanziell unterstützt werden
könnte, sollte sie sich in der ersten Zeit nach einer Rückkehr keine aus-
reichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlagen erzielen können.
Die vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel seien daher nicht erheb-
lich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG. Es lägen keine Gründe vor,
welche die Rechtskraft der Verfügung vom 28. September 2010 beseiti-
gen könnten. Das Wiedererwägungsgesuch sei deshalb abzuweisen.
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Seite 9
6.2 Nachfolgend gilt es vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht da-
von ausging, dass keine wesentlich veränderte Sachlage bestehe.
6.3
6.3.1 Den bereits erwähnten ärztlichen Berichten von Dr. M._______ so-
wie Dr. med. N._______ vom 12. April 2011 und von Dr. med. P._______
vom 2. Mai 2011 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Beschwer-
deführerin Symptome einer {…….} zeigt, bei welcher eine psychiatrische
und medikamentöse Behandlung indiziert ist. Auch in den Berichten vom
10. Mai 2011 und vom 11. November 2011 wird eine {…….} diagnostiziert.
Im Schreiben vom 11. Februar 2012 wird bestätigt, dass sich der psychi-
sche Zustand der Beschwerdeführerin nicht stark verändert habe und sie
nach wie vor wegen {…….} in psychiatrischer und psychotherapeutischer
Behandlung stehe.
6.3.2 Die Beschwerdeführerin leidet gemäss den ärztlichen Berichten un-
ter {…….}. Folgende Medikamente wurden ihr verschrieben: {…….}.
Mit Bezug auf die Suizidalität sind den Berichten unterschiedliche Aussa-
gen zu entnehmen. Im Bericht vom 12. April 2011 wurde die Suizidalität
nicht als akut eingestuft. Im Bericht vom 2. Mai 2011 wurde auf die Gefahr
der Suizidalität im Fall einer Ausweisung nach Montenegro hingewiesen.
Nachdem die Beschwerdeführerin vom V._______ im S._______ hospita-
lisiert worden war, wurde im Austrittsbericht {… Inhalt Austrittsbericht…}.
6.4
6.4.1 Die Beschwerdeführerin machte mit ihrem Wiedererwägungsgesuch
geltend, ihre gesundheitliche Situation lasse den Wegweisungsvollzug als
unzulässig im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AuG er-
scheinen. Der diesbezüglichen vorinstanzlichen Würdigung ist zuzustim-
men. Das BFM bezeichnete die mit den entsprechenden Arztberichten
geltend gemachten gesundheitlichen Probleme zu Recht als wiedererwä-
gungsrechtlich nicht erheblich, wie im Folgenden zu zeigen ist.
6.4.2 Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die Schwelle
für die Annahme eines Verstosses gegen das menschenrechtliche Refou-
lement-Verbot nach Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen hoch
(vgl. hierzu BVGE 2011/9 E. 7 S. 117 ff.). Nur unter ganz aussergewöhnli-
chen Umständen kann der Vollzug der Wegweisung einer ausländischen
Person mit Blick auf deren gesundheitliche Situation einen Verstoss ge-
gen Art. 3 EMRK darstellen (EGMR, D. gegen Vereinigtes Königreich, Ur-
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Seite 10
teil vom 2. Mai 1997, Recueil des arrêts et décisions 1997-III, Ziff. 49 ff.).
Ein Beispiel ist in der Ausweisung einer in der terminalen Phase an AIDS
erkrankten Person zu sehen, was unter ganz aussergewöhnlichen Um-
ständen zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen kann (vgl. hierzu
auch BVGE 2009/2 E. 9.1.3 S. 19 f.). Im Fall Bensaid gegen Vereinigtes
Königreich hat der EGMR präzisiert, dass der Schutzbereich von Art. 3
EMRK grundsätzlich auch dann betroffen sein könne, wenn mangels an-
gemessener medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Heimat- oder
Herkunftsstaat eine Verschlimmerung eines bereits bestehenden psychi-
schen Leidens zu erwarten wäre, die selbstgefährdende Handlungen der
betroffenen Person zur Folge haben könnte (EGMR, Bensaid gegen Ver-
einigtes Königreich, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et dé-
cisions 2001-I, Ziff. 37).
6.4.3 Es ist, wie auch das BFM festgehalten hat, nicht in Abrede zu stel-
len, dass der Vollzug der Wegweisung die Beschwerdeführerin zusätzlich
belastet und tatsächlich die Gefahr besteht, dass ihre gesundheitlichen
Probleme dadurch verstärkt werden. Allerdings erscheint die Situation der
Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der erwähnten, für das Bundes-
verwaltungsgericht massgeblichen Praxis des EGMR nicht als derart gra-
vierend, dass der Wegweisungsvollzugs geradezu als unzulässig erachtet
werden müsste. Auch auf Beschwerdeebene bringt die Beschwerdeführe-
rin nichts weiter vor, was auf die Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs deuten würde. Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass
die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin in ihrem Heimat-
staat nicht behandelt werden könnten, ist doch eine adäquate Behand-
lung von Personen mit psychischen Erkrankungen in Montenegro grund-
sätzlich möglich. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsge-
richts verfügt der Heimatstaat der Beschwerdeführerin über ein ausrei-
chendes medizinisches Versorgungsnetz, um psychische Beeinträchti-
gungen adäquat behandeln zu können. Es ist mit anderen Worten nicht
zu erwarten, dass sich die psychischen Probleme der Beschwerdeführe-
rin gerade wegen mangelnder medizinischer Behandlungsmöglichkeiten
in Montenegro derart verschlimmern würden, dass der Wegweisungsvoll-
zug als unzulässig erscheinen würde (vgl. hierzu BVGE 2011/9 E. 7.1
S. 118). Auch die eingereichten Arztberichte vermögen an dieser Beurtei-
lung nichts zu ändern. Einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des
psychischen Zustandes vor und während der Rückreise nach Montenegro
könnte mit medikamentösen sowie psychotherapeutischen Massnahmen
begegnet werden, so dass eine konkrete Gefahr ernsthafter gesundheitli-
cher Schäden auszuschliessen wäre. Es obliegt den mit dem Vollzug be-
D-620/2012
Seite 11
trauten Behörden, der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin
bei der Ausgestaltung der konkreten Vollzugsmodalitäten Rechnung zu
tragen. Insbesondere kann bei einer Überstellung von der Schweiz nach
Montenegro gewissen allfälligen Risiken mit einer gut organisierten Reise
entgegengewirkt werden. Somit besteht keine wesentlich veränderte
Sachlage, die zu einer abweichenden Beurteilung der Frage der Zulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs führt.
6.5
6.5.1 Es stellt sich sodann die Frage, ob im Hinblick auf die gesundheitli-
chen Probleme der Beschwerdeführerin eine wesentlich veränderte Sach-
lage bestehe, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AuG erscheinen liesse, so dass
den Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme zu gewähren wäre.
6.5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbe-
sondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei
einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge-
setzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen an-
gewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigen-
schaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfül-
len, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation
allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im
Weiteren kann sie grundsätzlich Anwendung auf andere Personen finden,
die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wä-
ren, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhal-
ten könnten oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden
Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige
Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem
Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE
2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
6.5.3 Praxisgemäss kann von einer medizinischen Notlage nur dann auf
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn
eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü-
gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden
Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt.
Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Be-
handlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen
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Seite 12
Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch
nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweize-
rischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist
(vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21 m.w.H.). Vorliegend deutet nichts darauf
hin, dass eine medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin im Hei-
matland nicht zur Verfügung steht, zumal den ärztlichen Berichten keine
konkreten Hinweise auf eine notwendige, nur in der Schweiz durchführba-
re weitere Behandlung zu entnehmen ist. Allerdings wird die Beschwerde-
führerin gewisse Leistungen wohl selbst begleichen müssen. Diesbezüg-
lich kann ihr das soziale Netz behilflich sein. Darüber hinaus kann sie zu
diesem Zweck medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d
AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finan-
zierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) beantragen. Der Beschwerdeführe-
rin steht es daher offen, nach ihrer Rückkehr in Montenegro eine psychia-
trische Therapie in Anspruch zu nehmen. Daher erweist sich ein Wegwei-
sungsvollzug nach Montenegro auch mit Blick auf die gesundheitliche Be-
treuung als zumutbar.
6.5.4 Insgesamt ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, die ge-
sundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin würden im Falle einer
freiwilligen Rückkehr in die Heimat beziehungsweise eines zwangsweisen
Vollzugs der Wegweisung mangels ausreichender medizinischer Behand-
lungsmöglichkeiten eine drastische und lebensbedrohende Verschlechte-
rung ihres Gesundheitszustands nach sich ziehen (vgl. EMARK 2003
Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Die Beschwerdeführerin hält der vorinstanzlichen
Würdigung denn auf Beschwerdeebene auch keine substanziellen Ein-
wände entgegen. Somit besteht keine wesentlich veränderte Sachlage,
die zu einer abweichenden Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs führt.
6.5.5 Auch die weiteren, mit Eingabe vom 17. Februar 2012 vorgebrach-
ten Einwände der Beschwerdeführerin vermögen an dieser Einschätzung
nichts zu ändern, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Es ist dazu
lediglich festzuhalten, dass das Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe
wegen der Heirat mit ihrem Mann alle Kontakte zu ihrer Familie abgebro-
chen, insofern als widersprüchlich zu bewerten ist, als sie gemäss Abklä-
rungsbericht vom 12. April 2011 angab, nach der Scheidung von ihrem
Mann sei sie von der Familie verstossen worden. Dieses Argument ist so-
mit nicht geeignet, auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schlies-
sen zu lassen. Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe
in Montenegro keine finanziellen Möglichkeiten und der Vater ihres Kin-
D-620/2012
Seite 13
des unterstütze sie nicht, weshalb das Leben in Montenegro für sie und
ihren Sohn nicht zumutbar sei. Auch diese – vor allem ökonomischen –
Einwände der Beschwerdeführerin gegen einen Vollzug der Wegweisung
können vorliegend nicht massgeblich sein. Insgesamt sprechen weder die
allgemeine Lage in Montenegro noch die individuelle Situation der Be-
schwerdeführenden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Insbesondere verfügt die Beschwerdeführerin in Montenegro, wo sie den
grössten Teil ihres Lebens verbracht hat, über ein soziales Beziehungs-
netz sowie über eine Schulausbildung mit Abschluss (Diplom) und eine
gewisse Berufserfahrung (vgl. auch das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-7315/2010 vom 19. April 2011 E. 9.2.2).
6.6 Eine Gesamtwürdigung der massgeblichen Kriterien ergibt somit,
dass ein Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden nach Montene-
gro zulässig und zumutbar ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf insgesamt Fr. 1200.–
festzusetzenden (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 14. Februar 2012 in der Höhe von
Fr. 1200.– geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-620/2012
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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