B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-620/2015
Ur t e i l vom 5 . F eb r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Vereinigte Staaten von Amerika (USA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des SEM vom 26. Januar 2015 / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 7. Januar 2015 – von B._______ über
C._______ und D._______ kommend – den Flughafen Zürich erreichte,
dass er am Morgen des 8. Januar 2015 gegenüber der Flughafenpolizei
um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte,
dass ihm in der Folge noch am gleichen Tag vom SEM die Einreise in die
Schweiz vorläufig verweigert und für längstens 60 Tage der Transitbereich
des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zugewiesen wurde,
dass er am 10. Januar 2014 summarisch befragt und am 19. Januar 2015
einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Staatsangehörigen der
USA handelt, welcher eigenen Angaben zufolge im Bundesstaat
E._______ aufgewachsen ist, im Bundesstaat F._______ studiert und dort
bis 2011 bei einem bekannten Informatikunternehmen als System Analyst
gearbeitet hat, seit Ende 2012 im Bundesstaat G._______ ansässig ist und
schon seit einigen Jahren vom amerikanischen Staat eine Invaliden-Rente
erhält, in der Höhe von derzeit 1'185.– US-Dollar monatlich,
dass der Beschwerdeführer in letztgenanntem Zusammenhang vor-
brachte, er leide an einer "bipolaren Schizophrenie", seinen Angaben zu-
folge an der gleichen psychischen Krankheit wie sein älterer Bruder, wel-
cher (… [vor rund 20 Jahren]) ihren Vater umgebracht habe und wegen
dieser Tat zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei,
dass ihm zur Behandlung seiner Krankheit verschiedenste Medikamente
verschrieben worden seien, er diese aber im Januar 2011 wegen starker
Nebenwirkungen abgesetzt habe, zumal er wegen der Medikamente ext-
rem übergewichtig geworden sei, er Herz- und Atemprobleme bekommen
habe und die Medikamente ohnehin nichts genützt hätten,
dass er nicht mehr in ärztlicher Behandlung sei, sondern er seine Erkran-
kung dank Tai Chi und einer in G._______ bei einem Guru absolvierten
Kampfsportausbildung im Griff habe,
dass er sich daneben intensiv mit der Lehre der H._______-Bewegung (…)
auseinandergesetzt habe,
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dass er zur Begründung seines Gesuches im Wesentlichen vorbrachte, er
habe das Gefühl, er werde in der Heimat verfolgt, und er denke, er werde
von den Leuten umgebracht werden, zumal er für verrückt gehalten werde,
respektive er ersuche um Asyl, weil er in der Heimat familiäre Probleme
gehabt habe und von der Polizei belästigt und verfolgt worden sei,
dass er dazu ausführte, er sei schon mehrfach verhaftet worden, wobei er
vonseiten der Polizei Gewalt erlebt habe und er anlässlich einer der Ver-
haftungen von einer Polizistin sexuell und verbal provoziert worden sei,
dass er auch schon mehrmals im Gefängnis gewesen sei, davon einmal
für einen Monat, wobei er während dieser Haft von den anderen Gefange-
nen misshandelt und sexuell missbraucht worden sei,
dass es zu den Verhaftungen gekommen sei, weil er andere Leute ange-
griffen habe, respektive wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses (Exhibi-
tionismus, öffentliche Trunkenheit, Störung der Ruhe in einer öffentlichen
Bibliothek), respektive weil er als Obdachloser auf der Strasse gelebt und
getrunken habe, was wohl sein Fehler gewesen sei, und die Polizei einen
Grund gesucht habe, ihn von der Strasse wegzubekommen,
dass er daneben auch schon einmal für drei Monate zwangsweise in einer
psychiatrischen Anstalt untergebracht worden sei, da seine Mutter wegen
seines Verhaltens respektive wegen seiner angeblichen Gefährlichkeit vor
Gericht seine Einweisung verlangt habe,
dass er letztlich immer wieder freigelassen worden sei, in der Heimat ge-
gen ihn einzig verschiedene Bussen offen seien, jedoch kein Haftbefehl,
und er seit 2012 mit der Polizei auch keine Probleme mehr gehabt habe,
dass es im Falle einer Rückkehr in die Heimat wohl nicht zu neuerlichen
Einschüchterungen vonseiten der Polizei kommen würde, er dort aber ein-
fach wieder durch die Öffentlichkeit verfolgt werden dürfte,
dass für die weiteren Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers
sowie für die von ihm vorgelegte Beweismittelsammlung (beinhaltend Fo-
tos seiner Person, von anderen Personen und namentlich von Unterlagen
zu den geltend gemachten Vorfällen) auf die Akten zu verweisen ist,
dass das SEM mit Verfügung vom 26. Januar 2015 – eröffnet durch Ver-
mittlung der Flughafenpolizei am folgenden Tag – feststellte, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte
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und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus dem Transitbereich und
den Wegweisungsvollzug in dessen Heimat anordnete,
dass das Staatsekretariat in seinem Entscheid die Gesuchsvorbringen als
nicht asylrelevant erklärte und den Vollzug der Wegweisung in die USA als
zulässig, zumutbar und möglich erkannte (vgl. dazu die Akte),
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 30. Januar 2015
Beschwerde erhob, wobei er in seiner englischsprachigen Eingabe dem
wesentlichen Sinngehalt nach die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz beantragt,
dass er in seiner Eingabe nochmals erläuternd auf seine Gesuchsvorbrin-
gen eingeht, indem er sich zu seinem Werdegang und seinen Begabungen,
zu ab der Schulzeit erlittenen Behelligungen vonseiten anderer, zu seinem
familiären Hintergrund und dem Schicksal seines älteren Bruders, zu sei-
ner eigenen psychischen Erkrankungslage und seinen diesbezüglichen
Anstrengungen sowie zu seiner Befassung unter anderem mit der Lehre
der H._______-Bewegung äussert,
dass er in seiner Eingabe namentlich vorbringt, er sei radikal andersden-
kend und er falle in seiner Heimat aus der Norm, weswegen er dort als
wahnsinnig angesehen werde, er hoffe jedoch hier ein Umfeld respektive
eine Kultur und Nation zu finden, in welcher er sich entwickeln könne, zu-
mal seine Haltung mehr der europäischen Art entspreche,
dass die vorinstanzlichen Akten in Kopie (per Telefax) am 30. Januar 2015
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. dazu Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und
33 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] und Art. 83 Bst. d Ziff. 1
Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]),
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dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG,
SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes be-
stimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht in einer Amtssprache
des Bundes verfasst hat, sich seiner englischsprachigen Eingabe jedoch
ohne weiteres Begehren und eine Begründung entnehmen lassen (Art. 52
Abs. 1 VwVG), weshalb auf eine Rückweisung der Eingabe zwecks Über-
setzung aus prozessökonomischen Gründen zu verzichten ist,
dass der Beschwerdeführer seine Eingabe sodann fristgerecht eingereicht
hat und er zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass an dieser Stelle der Ordnung halber festzuhalten bleibt, dass der Be-
schwerdeführer zwar eigenen Angaben zufolge an einer schwerwiegenden
psychischen Erkrankung leidet, aufgrund der Aktenlage jedoch
– wie vom SEM zu Recht erkannt – kein Anlass zur Annahme besteht, er
wäre dadurch in seiner Prozessfähigkeit eingeschränkt,
dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich un-
begründet zu erkennen ist, weshalb über die Beschwerde in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe zwar sinngemäss auf
eine angeblich ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts respektive eine angebliche Gehörsrechtsverletzung beruft, indem er
geltend macht, im Rahmen der Übersetzung seiner Angaben und Ausfüh-
rungen seien viele Details verloren gegangen, zumal für seine anspruchs-
vollen Ausführungen in englischer Sprache keine hinreichenden Worte in
deutscher Sprache gefunden worden seien,
dass indes aufgrund der aktenkundigen Protokolle der summarischen Be-
fragung und der einlässlichen Anhörung davon auszugehen ist, vom SEM
seien alle rechtserheblichen Elemente hinreichend erfasst worden,
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dass vor diesem Hintergrund der entscheidrelevante Sachverhalts als er-
stellt zu erachten und keine Gehörsrechtsverletzung zu erblicken ist, womit
eine Rückweisung der Sache ans SEM ausser Betracht fällt,
dass gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich
Asyl gewährt, wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt
wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Le-
ben oder Freiheit gelten, sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft schliesslich nachgewiesen oder zu-
mindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das SEM in seinen Erwägungen – auf welche anstelle einer Wie-
derholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – zum Schluss
gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien flüchtlingsrecht-
lich nicht relevant,
dass dieser Schluss zu bestätigen ist, da die Ausführungen des Be-
schwerdeführers auch nicht ansatzweise darauf schliessen lassen, er
wäre in seiner Heimat aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund
– wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen
Anschauungen – gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgungs-
handlung ausgesetzt gewesen,
dass zwar aufgrund seiner Ausführungen davon auszugehen ist, er sei
in den Jahren 2011 und 2012 mehrmals von der Polizei inhaftiert und
einmal auf Antrag seiner Mutter in eine psychiatrische Klinik einge-
wiesen worden, die behördlichen Massnahmen gegen seine Person
jedoch jeweils in Zusammenhang mit seinem Verhalten aufgrund seines
damaligen psychischen Gesundheitszustandes erfolgt sein dürften, was
vom Beschwerdeführer dem wesentlichen Sinngehalt nach bestätigt
wird,
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dass er sich wegen die angeblich vonseiten der Polizei respektive
während der Haft erlittenen Misshandlungen ohne weiteres mit den in
seiner Heimat zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln hätte zur Wehr
setzen können,
dass vonseiten des Beschwerdeführers für den heutigen Zeitpunkt le-
diglich ein subjektives Gefühl des Verfolgtseins ersichtlich gemacht
wird, welchem keine Relevanz zukommt, da sich den diesbezüglichen
Ausführungen keine objektivierbaren Anhaltspunkte für das Vorliegen
einer tatsächlichen Verfolgungssituation entnehmen lassen,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb die Abweisung des Asylgesuches zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (Art. 44 AsylG; BVGE
2009/50 E. 9 m.w.H.),
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig,
unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]),
dass indes im Falle des Beschwerdeführers keine Vollzugshindernisse im
Sinne von Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG zu erblicken sind,
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83
Abs. 3 AuG), da weder Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind noch An-
haltspunkte dafür bestehen, dem Beschwerdeführer würde in den USA
eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen,
dass gleichzeitig von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszu-
gehen ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), da die vom Beschwerdeführer vorgebrachte
psychischen Erkrankung zweifelsohne auch in seiner Heimat behandelt
werden kann,
dass die Vorbehalte des Beschwerdeführers gegenüber seiner früheren
Behandlung keinen anderen Schluss zu rechtfertigen vermögen,
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dass vom Beschwerdeführer zwar geltend gemacht wurde, er habe einige
Zeit als Obdachloser gelebt und dadurch die Aufmerksamkeit der Polizei
auf sich gezogen, er jedoch auch aus diesem Vorbringen nichts für sich
ableiten kann, verfügt er doch in der Heimat nicht nur über ein Einkommen
aus seiner Invalidenrente, welches monatlich auf sein Kreditkartenkonto
überwiesen werde, sondern gemäss Aktenlage auch über nahe Angehö-
rige (seine Mutter in G._______ und sein Onkel in E._______), an welche
er sich nach seiner Rückkehr in die Heimat wenden kann,
dass schliesslich von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszuge-
hen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal gültige Reisepapiere vorliegen,
dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegweisungs-
vollzuges zu bestätigen ist,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu
bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer die Kos-
ten des Verfahrens von Fr. 600.– aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63
Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: