B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6202/2015
Ur t e i l vom 1 5 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
alias C._______, geboren (…),
alias D._______, geboren (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 2. September 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 28. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 2. September 2015 – eröffnet am
24. September 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2015
nicht eintrat, die Wegweisung nach Ungarn verfügte, den Beschwerdefüh-
rer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auffor-
derte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem
Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aushändigte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfü-
gung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. September 2015 (Post-
stempel vom 1. Oktober 2015) gegen diese Verfügung beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der Nichteintre-
tensentscheid sei aufzuheben,
dass die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylgesuch ma-
teriell zu prüfen sei,
dass eventualiter das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen sei,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei,
dass als vorsorgliche Massnahme die Vollzugsbehörden anzuweisen
seien, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung
von Vollzugshandlungen abzusehen,
dass die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf einen Kostenvor-
schuss zu verzichten und ein Rechtsbeistand beizuordnen sei,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 2. Oktober 2015
gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einst-
weilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Oktober 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
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und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 24. Juli 2015 in Ungarn ein Asyl-
gesuch eingereicht hatte,
dass die ungarischen Behörden das im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO gestellte Übernahmeersuchen des SEM vom 13. August
2015 innert der festgelegten Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zu-
ständigkeit Ungarns implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns somit gegeben ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Wesentlichen geltend
macht, nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liessen die
Ergebnisse einer radiologischen Untersuchung keine sicheren Schlüsse
auf die Voll- oder Minderjährigkeit zu und hätten generell nur einen be-
schränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters,
dass bei diesen Analysen eine erhebliche Abweichung von bis zu drei Jah-
ren möglich sei,
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dass das SEM daher nicht ausschliessen könne, dass er unter 18 Jahre alt
sei,
dass sein tatsächliches Alter 15 Jahre betrage und damit zwar nicht in der
normalen Abweichung von bis zu drei Jahren liege, doch beachtet werden
müsse, dass er im Kindsalter bereits angefangen habe, Nikotin und Shisha
zu rauchen,
dass diese Drogen einen Einfluss auf das Knochenwachstum hätten, sei
bekannt,
dass er in Ungarn dazu gezwungen worden sei, die Fingerabdrücke zu ge-
ben und ein Asylgesuch zu stellen,
dass er ausdrücklich erwähnt habe, er möchte nicht nach Ungarn zurück-
gehen, da es ihm und den anderen Asylsuchenden dort sehr schlecht ge-
gangen sei beziehungsweise gehe,
dass er angesichts der starken zusätzlichen Belastung des ungarischen
Asylsystems und der bis anhin bereits bekannten Mängel grosse Angst
habe, in Ungarn geschlagen oder inhaftiert zu werden,
dass selbst wenn seine Minderjährigkeit nicht zu belegen sei, eine Aus-
schaffung nach Ungarn aufgrund der aktuellen Situation nicht zumutbar
sei,
dass er diesbezüglich auf Gerichtsentscheide aus Deutschland und Öster-
reich, vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ange-
ordnete Vollzugsaussetzungen sowie eine Medienmitteilung der Schweize-
rischen Flüchtlingshilfe hinweist und erklärt, die im Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 vorgenommene La-
geanalyse sei unbedingt einer erneuten Prüfung zu unterziehen,
dass er berechtigte Angst habe, aufgrund der Situation in Ungarn in seinen
von Art. 3 und Art. 5 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden,
dass er zudem in Ungarn keine Chance auf ein faires Asylverfahren habe,
dass gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO im Falle eines unbegleiteten Min-
derjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mit-
gliedstaat) der Staat zuständig ist, in welchem er seinen Antrag gestellt hat,
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dass diese Bestimmung eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz be-
gründen würde (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Be-
stimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von
Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. FILZWIESER/SPRUNG,
Dublin III-Verordnung, 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8),
dass grundsätzlich die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr
behauptete Minderjährigkeit trägt,
dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher An-
haltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Alters-
angaben sprechen, vorzunehmen ist und dabei insbesondere an für echt
befundene Identitätspapiere oder an eigene Angaben zu denken ist (vgl.
Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis
auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30),
dass die am 31. Juli 2015 durchgeführte Handknochenanalyse zur Alters-
bestimmung beim Beschwerdeführer ein Knochenalter von mindestens
19 Jahren ergab (vgl. Akte A8 S. 1),
dass zwar nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entsprechende Er-
gebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung keine sicheren
Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zulassen und generell nur ei-
nen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters
aufweisen, wobei sich diese Aussagen insbesondere auf die Situation be-
ziehen, wonach das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Kno-
chenalter innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis drei
Jahren liegt,
dass aber die Handknochenanalyse unter bestimmten, vorliegend erfüllten
Voraussetzungen – nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem
angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei
Jahre beträgt – trotz des beschränkten Aussagewertes als Beweismittel gilt
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5860/2013 vom 6. Januar
2014 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen),
dass der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen
Alter von (im Zeitpunkt der Analyse) 15 Jahren und zwei Monaten (basiert
auf dem auf dem Personalienblatt [Akte A1] angegebenen Geburtsdatum
vom […]) und dem festgestellten Knochenalter von mindestens 19 Jahren
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mehr als drei Jahre beträgt, womit von der Volljährigkeit des Beschwerde-
führers auszugehen ist,
dass er im Übrigen keinerlei Identitätspapiere einreichte, welche seine an-
gebliche Minderjährigkeit belegen würden,
dass der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund weder mit dem in der
Beschwerde erwähnten Drogenkonsum noch den anlässlich der Befragung
zur Person geäusserten Argumenten, er kenne sein Geburtsdatum von sei-
nen Eltern und habe das Datum selber auf der Rückseite des Korans ge-
sehen (vgl. Befragungsprotokoll vom 10. August 2015, A9 S. 3), zu über-
zeugen vermag,
dass das Zuständigkeitskriterium von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO
nach dem Gesagten erfüllt ist und das SEM am 13. August 2015 mit einem
ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die ungarischen Behör-
den gelangt ist,
dass betreffend Ungarn zunächst festzuhalten ist, dass dieser Dublin-Mit-
gliedstaat Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen im Allgemeinen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen wird, dieser Staat anerkenne und schütze
grundsätzlich die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), er-
geben,
dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Analyse der Situation von
Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbezug
der (damals) aktuellsten Entwicklungen im Urteil E-2093/2012 vom 9. Ok-
tober 2013 Mängel festgestellt hat, jedoch zum Schluss gelangt ist, dass
die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-
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Regelwerks nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedri-
genden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoule-
ment mit sich bringe und daher nicht generell unzulässig sei (vgl. dort E. 9),
dass mittlerweile Berichte vorliegen, welche auf eine zunehmende Über-
forderung Ungarns deuten, zumal über neuerliche Mängel des ungarischen
Asylsystems berichtet wird, etwa was die Betreuung von besonders ver-
letzlichen Personen betrifft (vgl. beispielsweise die im Internet abrufbare
Medienmitteilung des Ungarischen Helsinki Komitees vom 4. März 2015:
Hungarian government reveals plans to breach EU asylum law and to sub-
ject asylum-seekers to massive detention and immediate deportation),
dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch weiterhin davon ausgeht, im
Falle von Dublin-Rückkehrern sei in der Regel sowohl der Zugang zum un-
garischen Asylverfahren als auch eine hinreichende Versorgung der asyl-
suchenden Personen gewährleistet (vgl. Urteil D-4660/2015 vom 6. August
2015),
dass das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen auch in diversen weiteren,
erst kürzlich ergangenen Urteilen Überstellungen nach Ungarn als zulässig
bezeichnet und die Beschwerden gegen entsprechende Nichteintretens-
entscheide des SEM abgewiesen hat (vgl. etwa die Urteile
E-4082/2015 und E-4036/2015 vom 6. Juli 2015; E-4074/2015 vom 14. Juli
2015; E-4434/2015 vom 23. Juli 2015; D-5037/2015 vom 27. August 2015;
D-5181/2015 vom 7. September 2015 oder D-5807/2015 vom 6. Oktober
2015),
dass in Ungarn per 1. August 2015 zwar eine Asylgesetzrevision in Kraft
getreten ist, welche auch für Dublin-Rückkehrer eine Verschärfung vor-
sieht, vorliegend aber auf die Auswirkungen dieser Gesetzesnovelle nicht
einzugehen ist, da für Dublin-Rückkehrer, die ihr Gesuch – wie der Be-
schwerdeführer – vor dem 1. August 2015 gestellt haben, das alte Gesetz
gilt,
dass nach dem Gesagten die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass vorliegend in der Beschwerde implizit die Anwendung der Ermes-
sensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbst-
eintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 gefordert wird, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch
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"aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür ge-
mäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer allerdings kein konkretes und ernsthaftes Ri-
siko dargetan hat, die ungarischen Behörden würden sich weigern ihn
wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter
Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Schilderungen keine konkreten Hin-
weise für die Annahme dargetan hat, Ungarn würde ihm dauerhaft die ihm
gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen
vorenthalten,
dass er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die
ungarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedin-
gungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtli-
nie),
dass ihm der Rechtsweg ebenso für den Fall offensteht, dass er der Ansicht
sein sollte, sein Asylverfahren werde nicht korrekt durchgeführt,
dass des Weiteren auch nicht davon auszugehen ist, Ungarn werde im Fall
des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten
und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass zwar Asylsuchende in Ungarn vermehrt in Administrativhaft genom-
men werden und diese Praxis teilweise kritisiert wird,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei in Ungarn bereits inhaf-
tiert gewesen (vgl. A9 S. 5 Ziff. 2.06), indessen nicht ersichtlich ist, weshalb
gerade er bei einer Rückkehr nach Ungarn wieder Opfer einer solchen Ad-
ministrativhaft werden sollte und insbesondere inwiefern es gerade in sei-
nem Fall zu einer Überschreitung der Grenze der Rechtmässigkeit kom-
men sollte,
dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an
dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchen-
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den kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszu-
wählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Beschwerdeführer
aus seinem Wunsch, nicht nach Ungarn zurückgehen zu müssen, nichts
für sich ableiten kann,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März
2015, zur Publikation vorgesehen) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG seine
Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Er-
teilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
dass der am 2. Oktober 2015 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorlie-
genden Urteil dahinfällt,
dass sich die Rechtsbegehren in Anbetracht der Umstände als aussichts-
los erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der durch die
Fürsorgebestätigung vom 29. September 2015 ausgewiesenen Bedürftig-
keit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Beiordnung eines Rechtsbeistands im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG mangels Erfüllung der
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung eines Rechtsbeistands ge-
mäss Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG werden abgewie-
sen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: