B u n d e s ve r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV
D-6205/2015/mel
U r t e i l v om 1 5 . Ok t obe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch Johnson Belangeny, Swiss-Exile,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 21. September 2015 / N (…).
D-6205/2015
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 6. August 2015 um Gewährung von Asyl
in der Schweiz nachsuchte,
dass die Befragung zur Person (BzP) am 13. August 2015 stattfand,
dass die Beschwerdeführerin angab, tigrinischer Ethnie zu sein, und Erit-
rea 2009 wegen des bevorstehenden Militärdienstes verlassen zu haben,
dass sie sich in der Folge auf äthiopischem Staatsgebiet aufgehalten habe,
dass ihr in B._______ ein österreichisches Schengen-Visum erteilt worden
sei,
dass sie sich mit derjenigen Person, welche ihr bei der Ausstellung des
Visums durch die österreichische Botschaft behilflich gewesen sei, zerstrit-
ten habe,
dass ihr der Reisepass mit dem eingetragenen Visum auf der Weiterreise
Richtung Libyen abhandengekommen sei,
dass sie von Libyen aus am 27. Juli 2015 nach Italien übergesetzt habe,
dass sie von den italienischen Behörden von C._______ aus aufs Festland
gebracht worden und am 6. August 2015 in die Schweiz eingereist sei,
dass die Beschwerdeführerin den Akten zufolge bei der Ersterfassung an-
gegeben hatte, eritreische Staatsangehörige zu sein, derweil anlässlich der
BzP die äthiopische Staatsangehörigkeit protokolliert wurde (vgl. A 4/10
S. 3),
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) die
Visumserteilung bestätigte (Ausstellung am […] Juni 2015; Gültigkeit vom
[…] Juli 2015 bis zum […] September 2015),
dass das SEM der Beschwerdeführerin am 13. August 2015 das rechtliche
Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Österreich und der Zuständig-
keit dieses Landes für das Asylverfahren gewährte,
dass sie erklärte, es habe sich um einen gefälschten Pass gehandelt, wo-
bei die verwendeten Personalien nicht die ihren gewesen seien,
D-6205/2015
Seite 3
dass sie in gesundheitlicher Hinsicht keine Beschwerden geltend machte,
dass das SEM am 2. September 2015 – gestützt auf die Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) – ein Ersuchen um Übernahme
der Beschwerdeführerin an Österreich richtete (vgl. Art. 12 Abs. 2 Dublin-
III-VO),
dass diesem Ersuchen von Österreich mit Erklärung vom 16. September
2015 entsprochen wurde,
dass das SEM mit Verfügung vom 21. September 2015 (eröffnet am
29. September 2015) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und
deren Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich anordnete, wobei das
Staatssekretariat in seinem Entscheid – unter Verweis auf die einschlägi-
gen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, die Verzeichnung der Be-
schwerdeführerin in der CS-Vis und die aus Österreich eingegangene Er-
klärung betreffend ihre Übernahme – festhielt, Österreich sei für das Asyl-
verfahren zuständig,
dass gegen eine Überstellung keine rechtserheblichen Gründe vorge-
bracht worden seien,
dass die Beschwerdeführerin weder die behauptete eritreische Staatsbür-
gerschaft noch den angeblichen Reiseweg habe belegen können,
dass ihre unsubstanziierten Angaben, wonach sie nach Erhalt des Visums
gleichwohl auf dem Landweg nach Libyen und in der Folge auf dem See-
weg nach Italien gelangt sei, objektiv nicht nachvollziehbar seien,
dass eine allfällige Fälschung des Reisepasses an der Zuständigkeit Ös-
terreichs, welches dem Übernahmeersuchen explizit zugestimmt habe,
nichts ändern würde,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, Österreich würde sich
nicht an die relevanten völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,
dass in Würdigung der Aktenlage kein Selbsteintritt in Betracht komme,
D-6205/2015
Seite 4
dass das SEM in seinem Entscheid eine Ausreisefrist auf den Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem
Vollzug der Wegweisung beauftragte, der Beschwerdeführerin die editions-
pflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde
gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Beschwerdeführerin den Entscheid des SEM mit Eingabe vom
1. Oktober 2015 anfocht,
dass sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausübung
eines Selbsteintritts durch das SEM beantragte,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei,
dass von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und die un-
entgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) zu gewähren sei,
dass sie in der Eingabe vorbrachte, es sei gar nie ein Visum auf ihre kor-
rekten eritreischen Personalien ausgestellt worden,
dass ein Visum in B._______ von einem Bekannten zwar vorbereitet wor-
den sei, dieser sich aber in der Folge geweigert habe, ihr ein solches zu
beschaffen,
dass sie sich noch nie in Österreich aufgehalten habe und in Europa nur in
der Schweiz daktyloskopisch erfasst worden sei,
dass für weitere Argumente des SEM und der Beschwerdeführerin – soweit
nicht nachfolgend darauf eingegangen wird – auf die Akten zu verweisen
ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Oktober 2015 beim Gericht eingin-
gen,
dass die Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2015 eine Rechtsvertretung
mandatierte,
dass diese am 5. Oktober 2015 eine ergänzende Eingabe machte und da-
rin beantragte, es sei von einem Vollzug nach Österreich abzusehen, eine
vorläufige Aufnahme anzuordnen und die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren,
D-6205/2015
Seite 5
dass in der Eingabe erneut geltend gemacht wurde, die Beschwerdeführe-
rin habe versucht, mit einem Pass ein Visum zu erlangen, wobei ihr das
Reisedokument in der Folge nicht ausgehändigt worden sei,
dass sie deshalb die Reise nach Europa in der geschilderten Art unternom-
men habe,
dass sie zwar ihre Fingerabdrücke gegeben habe, aber eine Drittperson
davon profitiert habe und von Österreich registriert worden sei,
dass ein Vergleich der Foto dieser Drittperson mit demjenigen der Be-
schwerdeführerin diesen Sachverhalt bestätigen würde,
dass sie wegen ihrer eritreischen Herkunft denselben Schutz, wie ihn
Landsleute gefunden hätten, benötige,
dass der Eingabe Fotokopien von Ausweisen – gemäss Auflistung offenbar
von in Deutschland lebenden Angehörigen und Verwandten, nämlich der
Mutter, eines Onkels und einer Tante – und ein Affidavit beilagen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf Erlass vorsorg-
licher Massnahmen gegenstandslos wird,
D-6205/2015
Seite 6
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
D-6205/2015
Seite 7
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2
Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass gemäss Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-
VIS) Österreich der Beschwerdeführerin am (…) Juni 2015 ein Schengen-
Visum ausstellte,
dass die österreichischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am
16. September 2015 ausdrücklich zustimmten,
dass die Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens somit grundsätzlich gegeben ist,
dass gemäss Art. 12 Abs. 5 Satz 1 Dublin-III-VO der Umstand, wonach ein
Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität
oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten
erteilt wurde, nichts an den Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 12 Dub-
lin-III-VO ändert,
D-6205/2015
Seite 8
dass der das Visum ausstellende Mitgliedstaat nur dann nicht als zuständig
zu erachten ist, wenn nach der Ausstellung des Visums eine vorgenom-
mene betrügerische Handlung nachgewiesen werden kann (Satz 2), was
den vorliegenden Akten zufolge nicht als plausibel erscheint,
dass die Beschwerdeführerin zwar verneint, mit dem erteilten Visum ins
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gereist zu sein, weshalb die Zuständig-
keit Österreichs zu Unrecht festgestellt worden sei,
dass es sich bei Art. 12 Dublin-III-VO jedoch nicht um eine "self-executing"
Norm handelt, weshalb in Anbetracht der am 16. September 2015 ergan-
genen Zustimmung Österreichs eine genaue Klärung der angeblichen
Reise- und Visumsumstände unterbleiben kann (vgl. auch BVGE 2010/40
E. 8.3),
dass aber in diesem Zusammenhang auch festzustellen ist, dass es gar
nicht relevant sein dürfte, ob die Reise nach Europa mit dem ausgestellten
Visum erfolgt ist, da Art. 12 Dublin-III-VO allein an der Ausstellung des Vi-
sums anknüpft,
dass schliesslich die von ihr angegebenen Reiseumstände und die Be-
lange zum österreichischen Visum im Sinne der vorinstanzlichen Erwägun-
gen nicht nachvollziehbar erscheinen und zudem deutliche Widersprüche
aufweisen,
dass diesen Erwägungen gemäss die Vorinstanz zu Recht von der Zustän-
digkeit Österreichs ausgingen,
dass zwar die Mutter und ein Onkel sowie eine Tante offenbar in Deutsch-
land leben, die Beschwerdeführerin daraus aber nichts zu ihren Gunsten
abzuleiten vermag (vgl. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO),
dass auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, erst in der Schweiz
ein Asylgesuch gestellt zu haben, in Anbetracht der Einträge im CS-VIS
und der erfolgten Zustimmung Österreichs keine Relevanz zu entfalten ver-
mag,
dass die Beschwerdeführerin die sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zu-
ständigkeit Österreichs mithin auch nicht mit den Ausführungen in den
Rechtsmitteleingaben zu negieren vermag,
D-6205/2015
Seite 9
dass es sodann keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asyl-
verfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Österreich
würden systemische Schwachstellen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU–Grund-
rechtecharta mit sich brächten, aufweisen,
dass Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen die Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, was zum Selbst-
eintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen
Schutz durch dieses Land führen würde,
dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob die Be-
schwerdeführerin im Fall ihrer Überstellung nach Österreich Gefahr laufen
würde, eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden,
dass es diesbezüglich aber der Beschwerdeführerin obliegt, dem Gericht
darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften und konkreten Hinweise anzu-
nehmen sei, Österreich würde in ihrem konkreten Fall die staatsvertragli-
chen Verpflichtungen nicht respektieren, das Völkerrecht verletzen und ihr
den notwendigen Schutz verweigern oder sie menschenunwürdigen Le-
bensumständen aussetzen (vgl. EGMR: Entscheidung M.S.S. gegen Bel-
gien und Griechenland [Beschwerde Nr. 30696/09] vom 21. Januar 2011),
D-6205/2015
Seite 10
dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dafür
dargetan hat, die österreichischen Behörden würden ihr die Aufnahme ver-
weigern oder den Zugang zum Asylverfahren versperren respektive in ih-
rem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Aus-
reise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre, oder in dem sie
Gefahr liefe, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführerin auch keine konkreten Anhaltspunkte darzu-
legen vermag, die darauf hindeuten würden, Österreich würde ihr dauer-
haft die Rechte, die ihr aus den Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien zu-
stehen, vorenthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschrän-
kung im Übrigen nötigenfalls an die Behörden vor Ort wenden und die ihr
zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern
könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass damit kein Grund zur Annahme besteht, die Beschwerdeführerin wer-
de in Österreich wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen in eine exi-
stenzielle Not geraten,
dass sich aus den Akten keine gesundheitlichen Probleme der Beschwer-
deführerin ergeben und allfällige medizinische Leiden ohnehin vor Ort be-
handelt werden könnten,
dass mithin keine Gründe ersichtlich sind, welche zu einem Selbsteintritt
auf das Gesuch in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs.
1 Dublin-III-VO führen würden, indem die Schweiz aus völkerrechtlichen
Gründen geradezu verpflichtet wäre, sich für das Gesuch als zuständig zu
erklären (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 5),
dass die Beschwerdeführerin auch aus der Bestimmung von Art. 29a Abs.
3 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nichts für
sich ableiten kann, da diese (in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO)
dem SEM einen Ermessensspielraum einräumt, und vor dem Hintergrund
der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin und der genügenden
Auseinandersetzung des Staatssekretariats mit dieser kein Anlass zur An-
nahme besteht, das SEM hätte seinen Ermessensspielraum nicht ord-
nungsgemäss genutzt, womit jedenfalls keine Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 106 Abs. 1 AsylG ersichtlich ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 4 ff.),
D-6205/2015
Seite 11
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung
nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen
von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintreten-
sentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde
von Anfang an als aussichtslos erwies,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1
bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6205/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: